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Landgericht Fulda Beschluss vom 08.05.2013 – 2 Qs 10/13

ECLI:DE:LGFULDA:2013:0508.2QS10.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Hünfeld, 26. November 2012, 3 OWi - 32 Js 17937/12, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Amtsgerichts Hünfeld vom 26.11.2012 (Az. 3 OWi - 32 Js 17937/12) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

1

I.

Das Regierungspräsidium Kassel hat unter dem 20.08.2012 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen. In diesem Bescheid benennt das RP eine Telefaxnummer mit einer Ortsnetzkennung in Wiesbaden als ihren Telefaxanschluß. Der Bescheid wurde am 24.08.2012 zugestellt. Am 06.09.2012 übermittelte der Verteidiger des Betroffenen ein Telefax an die genannte Faxnummer, in dem Einspruch gegen den Bescheid erklärt wurde. Als Eingangszeit im dortigen Gerät ist 08.46 Uhr vermerkt. Jenes Eingangsgerät befindet sich in der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, die das Schreiben auf elektronischem Weg an den RP Kassel weiterleitete, der sodann eine elektronische Akte anlegte. Da der Einspruch als wirksam behandelt wurde, erfolgte am 12.10.2012 ein Ausdruck der Akte samt dem Schreiben, welches sodann an das Amtsgericht Hünfeld weitergeleitet wurde.

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Mit Beschluß vom 26.11.2012 hat das Amtsgericht den Einspruch als unzulässig verworfen. Hierzu führte es aus, daß die erforderliche schriftliche Form nicht gewahrt sei. Auch fehle es an einer notwendigen unmittelbaren Fernmeldeverbindung zwischen Absender und Adressat, weil die HZD zwischengeschaltet sei. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 29.11.2012 zugestellt. Am 06.12.2012 (ausweislich der Faxsignatur) ging die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verteidigers bei Gericht ein.

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II.

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 OWiG zulässig. Auch in der Sache hat sie Erfolg, weil der Einspruch frist- und formgemäß eingelegt worden ist, weshalb er nicht nach § 70 Abs. 1 OWiG hätte verworfen werden dürfen.

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Gemäß § 67 Abs. 1 OWiG kann binnen 2 Wochen gegen den Bußgeldbescheid schriftlich Einspruch eingelegt werden. Dies ist mit dem Fax vom 06.09.2012 geschehen. Insbesondere wahrt bereits der rechtzeitige Eingang des Faxes die Frist, ohne daß es auf den Zeitpunkt des Ausdruckes ankommt.

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Der BGH in Zivilsachen hatte sich im Jahr 2006 (BGHZ 167, 214; bestätigt durch BGH, NJW 2007, 2045 ) intensiv mit der Frage eines Zugangs mittels Telefax auseinandergesetzt. Hierzu führte er aus, daß es bereits nach der bisherigen Rechtsprechung so war, daß zwar grds. auf den Zeitpunkt des Ausdruckes des Faxes abzustellen sei, der Eingang im Faxgerät aber als ausreichend angesehen werde, wenn es infolge der vorgenommenen Bedienung auf Empfängerseite nicht sofort zu einem Ausdruck kommt, was aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauensschutzes folge (BGHZ 167, 214, 217). Mittlerweile werde es aber von praktisch allen deutschen Obergerichten und auch vom BVerfG (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1996, 2857, 2857 ) so gesehen, daß der Zugang im Gerät allgemein ausreiche und ein erst späterer Ausdruck egal sei (BGHZ 167, 214, 219). Dem folgte der BGH, weil es allein in der Hand des Inhabers des Empfangsgerätes liege, wann er einen Ausdruck vornimmt, was nicht zum Nachteil des Absenders gereichen könne. Der Zugang eines per Telefax übermittelten Schreibens liege damit in jedem Fall bereits mit dem vollständigen Empfang der gesendeten Signale im Empfangsgerät vor (BGHZ 167, 214, 220). Allein damit könne man zwar unmittelbar vom Inhalt noch keine Kenntnis nehmen, doch liege der Fall nicht anders als bei einem in den Briefkasten geworfenen Brief. Auch in diesem Fall trete unstreitig allein damit Zugang ein, obwohl es noch nötig sei, den Brief aus dem Briefkasten zu holen und zu öffnen (BGHZ 167, 214, 222 f.).

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Dieser Auffassung folgt die Kammer. Was in Zivilsachen gilt und selbst nach einer verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das BVerfG als richtig angesehen wurde, kann in einer Ordnungswidrigkeitensache nicht anders liegen. Zwar hat der BGH in Strafsachen in einer neueren Entscheidung in einem Nebensatz ausgeführt, daß ein Telefax beim Gericht eingegangen sei, wenn das Schriftstück am Empfangsgerät ausgedruckt wird (BGH, NStZ-RR 2013, 53, 53 ). Dort ging es jedoch entscheidend um die Frage, was gelte, wenn der Ausdruck sodann verloren geht. Daß der BGH dort in einem Nebensatz von der übereinstimmenden Auffassung des BGH in Zivilsachen, der sonstigen Obergerichte und des BVerfG abweichen wollte, erscheint jedoch gänzlich fernliegend, so daß jene Entscheidung so aufzufassen sein dürfte, daß er sich zur Frage, ob nicht auch eine bloße Speicherung im Empfangsgerät ausreichend ist, nicht äußern wollte.

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Vorliegend gingen die Signale des Einspruchsfaxes innerhalb der Einspruchsfrist dem Empfangsgerät zu. Daß es dort nicht sofort ausgedruckt wurde, sondern elektronisch weitergeleitet wurde und beim RP erst geraume Zeit später ausgedruckt wurde, ist rechtlich ohne Bedeutung. Bereits nach der alten Rechtsprechung reichte der bloße Zugang im Gerät, wenn es an der eingestellten Bedienung lag, daß nicht sofort ein Ausdruck erfolgte. Denn hierauf hat der Absender keinen Einfluß, weshalb vom Empfänger hervorgerufene Verzögerungen beim Ausdruck nicht zu seinen Lasten gehen können. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist es schließlich schon grds. ohne Bedeutung, ob noch innerhalb der Einspruchsfrist ein Ausdruck erfolgt oder nicht.

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Auch kann der Entscheidung BGH, NJW-RR 2009, 357 nicht entnommen werden, daß dort allgemein verlangt wurde, daß ein Faxausdruck innerhalb der Einspruchsfrist erfolgen müsse. Jene Entscheidung befaßt sich nicht mit einem Telefax, sondern mit einer E-Mail, der eine Bilddatei angefügt war. Der BGH führte dort aus, daß eine E-Mail grds. nicht ausreicht, es jedoch anders ist, wenn eine Bilddatei beigefügt ist und diese fristgerecht ausgedruckt werde, weil dann doch in der Frist ein zureichendes Schriftstück existent ist. Ansonsten bestätigte er ausdrücklich die Entscheidung BGHZ 167, 214 zu Telefaxen, daß bei diesen also bereits der vollständige Empfang im Empfangsgerät ausreichend sei (BGH, NJW-RR 2009, 357, 358 ).

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Auch kann nicht darauf abgestellt werden, daß eine Urkunde verlangt, daß diese in körperlicher Form irgendwann existent sein muß. Dies mag zwar zutreffend sein, doch liegt eine solche verkörperte Urkunde vorliegend vor, wie auf Bl. 16 d.A. einsehbar ist. Dieser Ausdruck erfolgte zwar erst nach Ablauf der Einspruchsfrist, doch kommt es hierauf wie dargelegt gerade nicht an, da dies außerhalb der Sphäre des Absenders liegt. Im übrigen dürfte es auch die Verpflichtung einer Behörde sein, die ausdrücklich eine Faxnummer angibt, einen solchen Ausdruck vorzunehmen, wobei das RP dem vorliegend auch nachgekommen ist.

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Schließlich fehlt es auch nicht am Erfordernis einer unmittelbaren Fernmeldeverbindung. Hierzu hatte der BGH ausgeführt, daß es nicht ausreichend sei, eine Telekopie an einen privaten Dritten zu senden mit der Bitte, den Ausdruck beim Gericht vorbeizubringen, weil dann eine unzulässige Einflußnahme des Dritten nicht ausgeschlossen werden könne bzw. nicht festgestellt werden könne, ob der Absender wirklich die Weitergabe an das Gericht gewollt habe (BGHZ 79, 314, 318). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weil kein privater Dritter zwischengeschaltet wurde und der Dritte nicht vom Absender, sondern vom Empfänger eingeschaltet worden ist. Stattdessen liegt nämlich mit der HZD eine staatliche Stelle vor, bei der keine Gefahr einer Verfälschung von eingehenden Nachrichten besteht, und die der RP selbst benannt hatte. Dies aber ist vergleichbar mit der Konstellation nach BGH, NJW 1987, 2586, wo es um den Fall ging, daß ein Gericht die Telexnummer einer Staatsanwaltschaft angegeben hatte. Hierzu führte der BGH aus, daß deshalb angenommen werden müsse, daß sich das Gericht des Anschlusses bei der Staatsanwaltschaft bediene, weshalb ein Zugang dort ausreiche (BGH, NJW 1987, 2586, 2587 ). So aber liegt der Fall vorliegend. Der RP gab jenen Telefaxanschluß der HZD ausdrücklich auf dem Bußgeldbescheid an. Dies kann nur so verstanden werden, daß er sich des dortigen Anschlusses als eigenen bedient, so daß dort eingehende Faxe als bei ihm eingegangen zu werten sind. Hierzu bedarf es dann keines förmlichen Aktes, den das Amtsgericht offenbar vermißt, vielmehr folgt dies allein aus der Angabe jener Faxnummer auf dem Bescheid. Insbesondere kann es nicht Aufgabe des Bürgers sein, zu überprüfen, welche Verbindung zwischen dem Inhaber des angegebenen Faxgerätes und dem RP besteht. Dessen Erlaubnis zur Nutzung jener Faxnummer, die in deren Nennung im Bescheid liegt, reicht aus. Im übrigen ergibt sich aus einem aus vergleichbaren Verfahren der Kammer bekannten Testfax an jene Telefaxnummer, daß dies zu der Antwort des RP Kassel führte, in der bestätigt wird, daß jene Nummer der zentrale Faxeingang des RP ist. Regelungen dahingehend, daß dieser im Gebäude des RP in Kassel liegen müsse, dürften nicht existieren.

11

Der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts war daher aufzuheben.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.