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Landgericht Fulda Urteil vom 31.03.2015 – 3 O 640/14

ECLI:DE:LGFULDA:2015:0331.3O640.14.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aufgrund des Kaufes eines Gebrauchtwagens.

Der Beklagte betreibt einen Autohandel in X. unter der Bezeichnung "XX". Dort erwarb der Kläger am 30.04.2014 einen Pkw BMW 523i Touring Benziner zum Preis von 7.200,00 €. Der Kaufvertrag wurde mündlich geschlossen. Bei Abschluss des Kaufvertrages erklärte der Beklagte dem Kläger, dass das Fahrzeug keinen TÜV habe, das Fahrzeug über keine Abgasuntersuchung verfüge und bei dem Fahrzeug etwas mit dem Motor nicht stimme. Die Motorwarnleuchte leuchtete ständig. Wegen dieses Mangels begaben sich die Parteien zu der Firma A.. Dort wurden Arbeiten an dem PKW ausgeführt. Nach Beendigung der Arbeiten holte der Kläger das Fahrzeug dort ab, wobei er die Information erhielt, das Fahrzeug sei nun in Ordnung.

Wenig später traten erneut Motorprobleme auf, die Motorkontrollleuchte leuchtete auf. Der Kläger sprach der Beklagten daraufhin darauf an, dass der Motor keine Leistung zeige, er ziehe nicht, die Motorkontrollleuchte leuchte. Der Beklagte entgegnete dem Kläger, dass er ihm doch schon bei Abschluss des Kaufvertrages gesagt habe, dass die Motorleuchte aufleuchtet, folglich ein Schaden am Motor vorliege. Im übrigen befinde sich das Fahrzeug in Polen. Deswegen könne der Kläger keine Nacherfüllung verlangen.

Wieder einige Zeit später kontaktiert der Kläger den Beklagten telefonisch. Er teilte ihm mit, die Reparatur des Pkw in Polen würde 3.000,00 € kosten, und fragte ihn, ob man da nicht etwas machen könne. Zum Zeitpunkt des Anrufs schaute der Beklagte gerade eine Fernsehübertragung eines Spieles der deutschen Fußballnationalmannschaft bei der Weltmeisterschaft 2014. Der Beklagte entgegnete dem Kläger, dass er jetzt gerade Fußball schaue und keine Zeit habe.

Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte dem Kläger auch noch keine Rechnung über das Fahrzeug erstellt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.07.2014 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises und Rücknahme des Fahrzeugs auf. Erst danach erstellte der Beklagte dem Kläger eine Rechnung, in der fehlerhafte Angaben zum Motor (Benzin statt Diesel) und zum Kilometerstand enthalten waren. In der Klageerwiderung hat der Beklagte diese Angaben richtiggestellt.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages, die Feststellung des Annahmeverzuges und die Zahlung von insgesamt 744,23 € vorgerichtlichen Kosten.

Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug fachmännisch überprüfen lassen. Ein Diagnosegerät habe verschiedene Fehler angezeigt, darunter am Stickoxidsensor, bei der Reifendrucküberwachung sowie beim Kraftstoffdrucksensor. Er müsse jetzt auch vermuten, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben überhaupt nicht zutreffen, soweit es um den Kilometerstand und dergleichen gehe. Vor dem Kauf habe der Beklagte den Kläger zwar über das Leuchten der Motorkontrollleuchte informiert. Er habe aber auch erklärt, dass er das reparieren lasse. Den Auftrag zur Überprüfung bei der Firma A. habe daher nicht er, sondern der Beklagte erteilt. Nach dem Kauf sei er fünfmal, eher siebenmal, teils einmal pro Woche beim Beklagten gewesen. Diese habe sich stets verleugnen lassen und definitiv erklärt, er mache an dem Fahrzeug nichts mehr.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.07.2014 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rücknahme und Rückübereignung des Fahrzeugs BMW 523i Touring Benziner, Fahrzeug-Ident-Nr. XX;

festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des im Antrag genannten Fahrzeugs seit 17.07.2014 im Verzug befindet;

den Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche, nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € zuzüglich 15,00 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe beim Verkauf darauf bestanden, dass das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird, weil er juristisch laienhaft davon ausgegangen sei, dass dadurch eine gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden könne. Darauf sei der Kläger eingegangen, weil er über einen polnischen Wohnsitz verfüge. Nachdem er dem Kläger mitgeteilt habe, dass mit dem Motor des Fahrzeuges etwas nicht stimme, habe der Kläger der Firma A. den Auftrag zur Überprüfung der Motorkontrollleuchte erteilte. Die dafür aufgewandten Kosten in Höhe von 15,01 € habe die Firma A. dem Kläger in Rechnung gestellt, dieser habe sie auch bezahlt.

Das Gericht hat aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 15.01.2015 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen x. x.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2015 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann gegenüber dem Beklagten keine Gewährleistungsrechte aus dem Pkw-Kauf geltend machen, weil schon die formalen Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs nicht vorliegen. Auf die Frage, ob die behaupteten Mängel tatsächlich vorliegen, kommt es nicht an.

1.

Aus dem Mangel, dass nach dem Kauf des Pkw dessen Motorleuchte aufleuchtete, kann der Kläger keine Rechte herleiten. Dieser Mangel war dem Kläger schon bei Kaufvertragsschluss bekannt. Gemäß § 442 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 20.11.2014 (Bl. 29 d. A.) ausdrücklich zugestanden, dass bereits beim Kaufgespräch die Motorwarnleuchte leuchtete. Auch den Beklagtenvortrag, dass der Beklagte den Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages darauf hingewiesen habe, dass bei dem Fahrzeug etwas mit dem Motor nicht stimme, hat der Kläger nicht bestritten. Dies war ihm also bei Kaufvertragsschluss bekannt.

Die weitere Behauptung des Klägers, dass der Beklagte erklärt habe, er werde das reparieren, ist streitig, aber unerheblich. Sollte dies zutreffen, so könnte dadurch zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Werkvertrag über die Reparatur des Pkw zustande gekommen sein. Daraus erwüchse dem Kläger möglicherweise ein Erfüllungs- oder Nacherfüllungsanspruch, aber kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

2.

Bezüglich der übrigen Mängel fehlt es an der gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB zu fordernden Fristsetzung zur Mangelbeseitigung. Eine solche Fristsetzung ist auch nicht entbehrlich.

a)

Der Kläger hat vorgetragen, folgende Bemühungen zur Mangelbeseitigung unternommen zu haben:

Kurz nach dem Kauf habe er gegenüber dem Beklagten kritisiert, dass der Motor keine Leistung zeige und "nicht ziehe". Die Motorkontrollleuchte leuchte. Damit hat er lediglich jene Mängel gerügt, die ihm bereits bei Kaufvertragsschluss bekannt waren. Unstreitig war ihm ja bekannt, dass das Fahrzeug ein Motorproblem hatte. Die Weigerung des Beklagten, sich um dieses Problem zu kümmern, hat daher keine rechtlichen Konsequenzen.

Im Juli 2014 habe er erneut versucht, den Beklagten zur Mängelbeseitigung zu veranlassen. Der Beklagte habe geantwortet, er habe jetzt keine Zeit und Lust, sich um das Problem zu kümmern, da er gerade Fußball schaue. Der Beklagte hat bestätigt, dass der Kläger zur Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft bei ihm angerufen hat. Der Kläger habe gefragt: "Kann ich mit dir reden? Die Reparatur des Fahrzeugs in Polen kostet 3.000,-- €." Der Beklagte habe wegen des laufenden Fußballspiels nicht mit ihm reden wollen. Dieser Darstellung ist der Kläger wiederum nicht entgegengetreten. Es steht damit fest, dass der Kläger den Beklagten bei dem Telefongespräch lediglich über die zu erwartenden Reparaturkosten informiert hat - möglicherweise, weil er Schadensersatz verlangen wollte. Eine konkrete Mängelrüge, die weitere Mängel als die bereits bei Kaufvertragsschluss bekannten aufzeigt, ist darin nicht zu sehen.

Weiter hat der Kläger vorgetragen, er sei insgesamt fünfmal, eher siebenmal, teils einmal pro Woche seit Auftreten der Defekte, beim Beklagten gewesen. Dies hat der Beklagte ausdrücklich bestritten (Schriftsatz vom 02.02.2015, Bl. 43 d. A.). Der Kläger hat für diesen Vortrag weder Beweis angetreten, noch hat er ihn sonst durch eine Konkretisierung näher ausgeführt. Auch im Termin am 05.03.2015 ist erörtert worden, dass dieser Vortrag streitig ist. Obwohl der Beklagtenvertreter hier klargestellt hat, diesen Vortrag bestritten zu haben, hat der Kläger insoweit weder Beweis angeboten noch um eine Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gebeten. Im Gegenteil hat der Kläger, persönlich angehört, erklärt, dass er stets nur die Motorleuchte angesprochen habe, also keinen darüber hinausgehenden Mangel. Doch selbst insoweit fehlt es an einem Beweisangebot. Es muss daher nicht einmal entschieden werden, ob es sich um einen ausreichend substantiierten Vortrag handelt. Denn es handelt sich jedenfalls um eine streitige Behauptung, die das Gericht schon mangels Beweisangebot nicht feststellen konnte.

Der Kläger hat damit seine Auffassung, ausreichend zur Nacherfüllung aufgefordert zu haben, nicht genügend belegt. Eine ausreichende Fristsetzung zur Nacherfüllung kann das Gericht nicht feststellen.

b)

Die Fristsetzung war auch nicht entbehrlich.

Es liegt keine Erfüllungsverweigerung vor. Gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Ähnlich ist die Fristsetzung gemäß § 440 S. 1 BGB entbehrlich, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigert. Eine solche Erfüllungsverweigerung hat der Kläger nicht bewiesen. Er hat dazu zwar vorgetragen, er habe den Beklagten schon kurz nach dem Kauf mit der Motorkontrollleuchte und mit Motorproblemen konfrontiert. Auf diese Mängel kann er sich wegen seiner Kenntnis bei Kaufvertragsschluss aber nicht berufen. Weiter hat er auf das erwähnte Telefongespräch verwiesen, wo der Beklagte sich wegen einer laufenden Fußballübertragung nicht dazu habe bewegen lassen, mit dem Kläger zu reden. Damit hat der Beklagte das Begehren des Klägers nicht rundweg abgelehnt. Er hat lediglich mitgeteilt, dass jetzt der Zeitpunkt unpassend sei. Zu einem späteren Gespräch zu einem passenderen Zeitpunkt ist es dann offenbar nicht mehr gekommen. Eine ernsthafte, endgültige Erfüllungsverweigerung ist darin nicht zu sehen.

Auch war eine weitere Fristsetzung nicht unzumutbar. Gemäß § 440 S. 1 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung ihm unzumutbar ist. Ähnlich ist gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB die Fristsetzung entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Die Unzumutbarkeit ist also durch eine Interessenabwägung von Käufer und Verkäufer zu beurteilen. Der Umgang des Beklagten mit den behaupteten Nacherfüllungsbegehren des Klägers führt zu keiner Unzumutbarkeit. Das auf das Leuchten einer Motorkontrollleuchte gestützte Nacherfüllungsbegehren durfte der Beklagte ablehnen (s. o.). Der Wunsch des Beklagten nach einem späteren Telefongespräch, das nicht während eines WM-Spiels der deutschen Fußballnationalmannschaft stattfindet, ist auch nicht rundweg unverständlich und macht das Festhalten an der Vertragsbeziehung nicht unzumutbar. Dass der Beklagte dem Kläger zunächst eine fehlerbehaftete Rechnung ausgestellt hat, ist für den Kläger ärgerlich. Der Beklagte hat den Fehler aber korrigiert, er wirkt sich nicht weiter aus. Auch dies macht das Festhalten am Vertrag nicht unzumutbar.

3.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 7.200,-- € festgesetzt.