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Landgericht Fulda Urteil vom 27.04.2015 – 6 O 1/15
ECLI:DE:LGFULDA:2015:0427.6O1.15.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschaft, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Joghurt in Fertigpackungen, gekennzeichnet durch die Möglichkeit der Vermischung zweier in der einheitlichen Verpackung getrennt vorgehaltener Bestandteile, insbesondere den Joghurt „A mix“ und den Joghurt „B mix“, ohne Grundpreisangabe zu bewerben, wenn dies geschieht wie aus der nachfolgend eingefügten Anlage K 3 ersichtlich.
Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bzgl. der ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,--EUR und ansonsten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Unterlassung einer Werbung, wobei die Parteien darüber streiten, ob diese einen Verstoß gegen die PAngV darstellt.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der werblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Mitglieder von ihm sind auch Gewerbetreibende, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben wie die Beklagte, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig ist.
Die Beklagte warb in einem der Zeitung „…“ vom 15.11.2014 beigelegten Werbeprospekt für Lebensmittel. Hierbei bot sie auch die Produkte „Joghurt A mix“ und „Joghurt B mix“ an (vgl. Bl. 39 d.A.). Einen Grundpreis gab sie hierfür nicht an. Jene Produkte werden in einer Fertigpackung angeboten, die zwei voneinander getrennte Kammern hat, die beide durch Abziehen derselben die Verpackung oben abschließenden Folie geöffnet werden können. In der größeren Kammer befinden sich 110 gr. Joghurt mit Karamellsoße und in der kleineren 10 gr. schokolierte A Keks- und Karamellstücken bzw. schokolierte B Nuggets. Auf jener Folie ist oben eine Darstellung enthalten, der zu entnehmen ist, dass der Inhalt jener kleineren Kammer in die größere hineingeschüttet und dann gerührt werden soll, wozu die Trennlinie zwischen beiden Kammern auch abknickbar ist. Die Nährwertangaben pro 100 gr. werden auf der Verpackung einheitlich für den Gesamtinhalt angegeben (vgl. zu allem die Lichtbilder Bl. 48-53 d.A. sowie Bl. 105 f. d.A.).
Mit Schreiben vom 05.12.2014 hat der Kläger die Beklagte deshalb abgemahnt (Bl. 42 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 17.12.2014 hat diese die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung abgelehnt (Bl. 46 f. d.A.). Für die Abmahnung sind dem Kläger Kosten von 178,50 EUR entstanden.
Der Kläger ist in seiner am 21.01.2015 zugestellten Klage der Auffassung, dass ein Verstoß gegen § 2 I PAngV vorliege und er deshalb Unterlassung verlangen könne. Die Ausnahmevorschrift des § 9 IV Ziff. 2 PAngV liege nach Sinn und Zweck nicht vor, da eine Vergleichbarkeit des Grundpreises mit denen anderer Joghurt-Mischprodukte möglich sei.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschaft, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Joghurt in Fertigpackungen, gekennzeichnet durch die Möglichkeit der Vermischung zweier in der einheitlichen Verpackung getrennt vorgehaltener Bestandteile, insbesondere den Joghurt „A mix“ und den Joghurt „B mix“, ohne Grundpreisangabe zu bewerben, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 3 ersichtlich.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Ausnahmevorschrift des § 9 IV Ziff. 2 PAngV greife, diese insbesondere nicht nach Sinn und Zweck einschränkend ausgelegt werden könne, da es die Gruppe „Joghurt-Mischprodukte“ gar nicht gebe und ein Preisvergleich mit anderen Waren daher nicht erschwert werde, weil es vergleichbare Produkte gar nicht gebe.
Ergänzend wird auf den weiteren Vortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen nebst Anlagen in der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage erwies sich als begründet.
Der Kläger kann gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG die begehrte Unterlassung verlangen. Unstreitig ist er ein rechtsfähiger Verband iSv § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die angegriffene Werbemaßnahme der Beklagten stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar, weil sie einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Regelungen der PAngV stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutze der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer dar, so dass sie unter § 4 Nr. 11 UWG fallen (Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rdnr. 11.142). Verstöße hiergegen sind auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern zu beeinträchtigen.
Jene Werbemaßnahme stellt einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV dar. Hiernach hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen anbietet, u.a. auch den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, wobei die Mengeneinheit bei einer Packung von 120 gr. bei 100 gr. liegt (vgl. § 2 Abs. 3 PAngV). Unstreitig hat die Beklagte dies bzgl. jener Joghurtreklame nicht getan.
Die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV liegt insoweit nicht vor. Hiernach gilt, dass § 2 Abs. 1 PAngV nicht anzuwenden ist auf Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen formal vom Wortlaut her erfüllt sind. Der Joghurt mit der Soße in der einen Kammer und die Schoko-stückchen in der anderen stellen für sich genommen verschiedenartige Erzeugnisse dar, die im Zeitpunkt des Verkaufs nicht miteinander vermischt sind. § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV ist als Ausnahmetatbestand aber eng auszulegen. Hierbei müssen vor allem die Zielsetzung und der Sinn und Zweck der PAngV beachtet werden (Piper/Ohly, UWG, § 9 PAngV Rdnr. 1). Der Sinn und Zweck der Pflicht zur Grundpreisangabe besteht aber darin, dem Verbraucher auf einfache Weise die Möglichkeit zu bieten, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen. Den Verbrauchern soll durch die Angabe des Grundpreises im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote in unterschiedlichen Quantitäten und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich geschaffen werden. Zugleich soll damit eine entscheidende Voraussetzung für das Funktionieren der marktwirtschaftlichen Ordnung geschaffen werden und so der Wettbewerb gefördert werden (Köhler/Bornkamm, UWG, § 2 PAngV Rdnr. 1; Piper/Ohly, UWG, Einf. PAngV Rdnr. 10). Der Grund der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV liegt hingegen darin, dass durch die Verbindung verschiedener Produkte in einer Packung, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, ein Preisvergleich mit anderen Waren ohnehin erschwert oder nicht möglich ist und daher durch die Angabe eines Grundpreises auch nicht nennenswert erleichtert wird. Werden etwa in einer Packung eine Flasche Wein und eine Schokolade angeboten, dann ist für den Verbraucher eine 100-gr.-Angabe bezogen auf beide Produkte gemeinsam ohne jede Aussagekraft, da er damit weder einen Preisvergleich mit anderen Weinen noch Schokoladen durchführen könnte. Vielmehr müsste er den Grundpreis für beide Produkte getrennt kennen, um dies zu können, was das Gesetz bei einer einheitlichen Verpackung aber nicht vorsieht. Da die Grundpreisangabe in einem solchen Fall der Zielsetzung von § 2 Abs. 1 PAngV nicht entsprechen kann, ist es folgerichtig, dass das Gesetz dafür eine Ausnahme statuiert.
Bei den vorliegenden Joghurtprodukten kann eine einheitliche Grundpreisangabe jedoch den Zielen des § 2 Abs. 1 PAngV entsprechen, weil der Verbraucher in diesem Fall damit tatsächlich einen sinnvollen Preisvergleich vornehmen kann. Denn auf dem Markt gibt es eine Flut von Joghurtprodukten, die eine separate Kammer enthalten, aus der weitere Zutaten in den Joghurt geschüttet und untergerührt werden können. Auch wenn es, worauf die Beklagte verweist, für diese Produktgruppe keinen offiziellen Namen geben sollte und sie auch in einem bekannten Lebensmittelhandbuch nicht benannt ist, ändert dies doch nichts daran, dass sie tatsächlich existiert, wovon man sich problemlos bei jedem Supermarktbesuch überzeugen kann, so dass dies als offenkundig anzusehen ist. Diese Gruppe der Joghurts mit zwei Kammern wiederum konkurriert mit den Joghurts, bei denen eine weitere Zutat bereits ab Werk untergerührt ist, wobei sich beide Gruppen im Zweifel nur dadurch unterscheiden, dass die eine Zutaten betrifft, deren Konsistenz und Geschmack bei einem Unterrühren ab Werk leiden würde. Auch wenn die Fa. …, aus ihrer Sicht verständlich, ihre Produkte mit B und A als einmalig ansehen wird, ändert dies doch nichts daran, dass sie aus Verbrauchersicht mit einer Flut von ähnlichen Produkten im Wettbewerb stehen, wobei der Verbraucher alle diese Produkte untereinander als austauschbar und damit vergleichbar ansieht. Ob man kleine B und A oder aber andere Schoko- oder Gebäckstückchen unterrühren soll, ist aus Verbrauchersicht austauschbar. Würde man hingegen den Begriff der vergleichbaren Produktgruppen tatsächlich so eng auslegen, wie es der Beklagten vorschwebt, so dass jene Joghurts eine eigene Gruppe ohne vergleichbare Konkurrenz wäre, dann würde dies auf eine Flut weiterer Produkte anderer Hersteller genauso zutreffen, was zur Folge hätte, dass die Zielsetzung des § 2 Abs. 1 PAngV gänzlich ausgehöhlt werden würde, da jedes aus zwei Komponenten bestehende Produkt, das sich nur leicht von anderen unterscheidet, auf die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV verweisen dürfte. Dies würde den Interessen der Verbraucher und des Wettbewerbs aber konträr entgegenstehen, weshalb eine dermaßen enge Auslegung der vergleichbaren Produktgruppe nicht möglich ist.
Dies gilt umso mehr, weil das Unterrühren jener kleinen B und A in den Joghurt dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht. Bereits der Hersteller suggeriert dies durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Verpackung als vorgesehene Art des Verzehrs, indem die Worte „zum Einrühren“ aufgeführt sind und eine Abbildung dies darstellt (vgl. Bl. 48 und 51 d.A.). Ferner benennt er die Nährwertangaben pro 100 gr. gemeinsam und einheitlich für alle Bestandteile zusammen, so dass es bereits widersprüchlich ist, eine solche gemeinsame 100 gr.-Angabe beim Grundpreis abzulehnen. Vielmehr zeigt sich hierin, dass der Joghurt zusammen mit den Zutaten in der getrennten Kammer ein einheitliches Produkt darstellen soll, so dass der Bezugspunkt der Verpflichtung zur Grundpreisangabe auch nur das Gesamtprodukt sein kann. Solche Zwei-Kammern-Produkte unterscheiden sich damit insoweit qualitativ nicht einmal von den Joghurts, bei denen eine weitere Zutat bereits ab Werk untergerührt worden ist. Für den Verbraucher macht daher die einheitliche Grundpreisangabe auch bei den vorliegenden …-Produkten Sinn, weil für ihn damit eine hilfreiche Möglichkeit zum Preisvergleich mit vergleichbaren Produkten ermöglicht wird. Damit unterscheiden sich diese qualitativ von denen, für die die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV geschaffen worden ist. Ist bei einer Flasche Wein mit Schokolade eine Grundpreisangabe sinnlos, weil sie keinen vernünftigen und hilfreichen Preisvergleich ermöglicht, ist dies wie dargelegt bei jenen Joghurtprodukten gänzlich anders, weil es eine vergleichbare Produktgruppe gibt. Auch stellen Wein und Schokolade kein einheitliches Produkt dar wie die real existierende Gruppe der Joghurts mit Zutaten. Bei der Letztgenannten stellt es aber für den Verbraucher einen informativen Mehrwert dar, wenn ein Grundpreis genannt wird, da er damit innerhalb dieser Gruppe Preisvergleiche anstellen kann. Dabei spielt es auch keine entscheidende Rolle, dass anhand des Grundpreises nicht erkennbar ist, wie sich das einzelne Produkt zusammensetzt, in welchem Mengenverhältnis also die einzelnen Bestandteile stehen. Denn dieses Problem stellt sich letztlich bei jedem Produkt, das aus mehreren Bestandteilen besteht. Will der Verbraucher dies in seinen Preisvergleich mit einfließen lassen, dann ist er auch beim Sahnejoghurt gehalten, den Sahneanteil nachzuschauen oder bei der Fleischbrühe den Fleischanteil. Ein Argument gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe kann hieran nicht liegen, da dies für alle zusammengesetzten Produkte gilt, für die unstreitig jene Pflicht gilt.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt mithin, dass solche Joghurts mit zwei Kammern, bei denen die Zutaten vermischt verzehrt werden sollen, nach Sinn und Zweck nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV fallen, so dass diese hierfür nicht anwendbar ist. Damit gilt § 2 Abs. 1 PAngV, wogegen die Beklagte durch das Unterlassen einer Grundpreisangabe in ihrer Werbung verstoßen hat. Der Kläger hat sie daher zu Recht gemäß § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Weil damit auch die Abmahnung des Klägers berechtigt war, kann er gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Ersatz der dafür erforderlichen Kosten verlangen. Da der von ihm begehrte Betrag unstreitig ist, war dieser mithin zuzusprechen.
Die Ordnungsmittelandrohung ergibt sich aus § 890 Abs. 2 ZPO.
Die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.