Rechtsprechung / Landgericht Fulda
Landgericht Fulda Urteil vom 16.06.2015 – 3 O 670/14
ECLI:DE:LGFULDA:2015:0616.3O670.14.0A
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.334,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 3.900,38 EUR seit dem 19.07.2014
sowie aus weiteren 4.434,60 EUR seit dem 14.10.2014 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 88 % und der Kläger 12 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger abwenden durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall.
Der Kläger war Eigentümer eines Fahrzeugs der Marke BMW, Typ 220i Coupé mit dem amtlichen Kennzeichen N.N.. Das Fahrzeug wurde am 28.03.2014 als Neuwagen vom Kläger erworben und an diesem Tag zugelassen.
Der Beklagte zu 1) ist Halter und Eigentümer eines Fahrzeugs der Marke Fiat, Typ Ducato, amtliches Kennzeichen N.N.. Die Beklagte zu 2) ist der Kfz-Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeugs.
Der Kläger befuhr am 29.06.2014 gegen 19.00 Uhr die BAB 7 mit dem eingangs bezeichneten Fahrzeug aus Richtung Kassel kommend in Richtung Würzburg. In Höhe der Stadt Fulda näherte sich der Kläger einer Autobahnbaustelle und verringerte daher seine Geschwindigkeit auf die per Verkehrsschild angegebene Geschwindigkeit von 80 km/h. Der Beklagte zu 1) befuhr die Autobahn hinter dem Kläger. Er nahm das Bremsen des Klägers nicht wahr und fuhr mit ungebremster Geschwindigkeit auf das Fahrzeug des Klägers auf. Hierbei entstand Sachschaden. Der Kläger erlitt durch den Aufprall zudem ein schmerzhaftes Halswirbelschleudertrauma. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich auf Schadensersatzforderungen des Klägers einen Betrag von 10.000,00 EUR gezahlt. Diesen Betrag hält der Kläger für nicht ausreichend. Dies ist Anlass für die vorliegende Klage. Mit ihr macht er folgende Schadenspositionen geltend:
Fahrzeugschaden 16.000,00 EUR
Nutzungsausfall 590,00 EUR
Fahrzeugvorbereitung für Sachverständigengutachten 145,66 EUR
Abschleppkosten 90,32 EUR
Kostenpauschale 30,00 EUR
Gutachterkosten 1.084,00 EUR
Abzüglich der bereits vorgerichtlich gezahlten 10.000,00 EUR ergibt sich hieraus die Klageforderung von 7.939,98 EUR. Zudem macht er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR und Schmerzensgeld von mindestens 1.500,00 EUR geltend.
Der Kläger behauptet, ihm sei durch den Unfall ein Sachschaden in Höhe von 17.939,98 EUR entstanden. Im Einzelnen:
An dem Fahrzeug selbst sei ein Schaden in Höhe von 16.000,00 EUR (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) entstanden. Der Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug betrage 36.500,00 EUR brutto. Dieser Preis entspreche dem regionalen Markt und auch demjenigen Preis, den er bei der Vertragswerkstatt seines Vertrauens, dem Autohaus N.N. in F., für den als Ersatz beschafften Wagen zahlen müsse. Die Rechnung der Abschleppfirma sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu beanstanden.
Weiterhin hält er ein Schmerzensgeld von mindestens 1.500,00 EUR für die erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen für angemessen.
Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Kläger 7.939,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19. Juli 2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, mindestens jedoch 1.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, Gebühren der außergerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Kläger 30,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger sei bei der Berechnung des Sachschadens von falschen Zahlen ausgegangen. Der Wiederbeschaffungswert für das klägerische Fahrzeug betrage allenfalls 32.600,00 EUR brutto, nicht aber den vom Kläger angegebenen Betrag von 36.500,00 EUR brutto. Auf den niedrigeren Betrag sei die Beklagte zu 2) aufgrund einer internen Überprüfung gelangt. Zu diesem Preis gelange man durch eine Überprüfung des Verzeichnisses DAT Schwacke. Aber auch in der Autohändlerbörse mobile.de seien Vergleichsfahrzeuge mit niedrigeren Preisen als vom Kläger angegeben aufzufinden gewesen. Zudem könne der Kläger nur den Nettopreis verlangen, da er noch keine Ersatzbeschaffung vorgenommen habe. Aus diesem Grund sei auch der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls noch nicht fällig. Die Rechnung des Abschleppunternehmens sei in Höhe von 90,32 EUR übersetzt. Die in der Rechnung enthaltenen Bergungskosten von 67,50 EUR seien zu streichen, da eine Bergung tatsächlich nicht stattgefunden habe. Im Gegenteil sei ausweislich des vom Kläger eingeholten DEKRA-Gutachtens das Fahrzeug noch bedingt fahrfähig bis hin zur Werkstatt gewesen. Eine Vermittlungsgebühr von 8,40 EUR sei ebenfalls nicht nachvollziehbar und deswegen zu streichen. Auch die geltend gemachte Kostenpauschale sei um 5,00 EUR überhöht. Zudem sei auch die Schmerzensgeldvorstellung des Klägers übersetzt, er könne allenfalls 200,00-400,00 EUR verlangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
I.
II.
Die materiellen Schadenspositionen sind begründet.
1. Der materielle Schaden am Pkw beträgt 16.000,00 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Denn anerkanntermaßen kann der Geschädigte seinen Schadenersatz dadurch verwirklichen, indem er einen vergleichbaren Ersatzwagen anschafft. Der dafür zu zahlende Preis stellt seinen Schaden dar, jedoch muss sich der Geschädigte den Restwert des beschädigten Fahrzeugs anrechnen lassen. Der Restwert des verunfallten Fahrzeugs betrug unstreitig 20.500,00 EUR (vgl. auch das vom Kläger als Anlage K1 vorgelegt Dekra-Gutachten, Bl. 18 d.A.). Der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges beträgt 36.500,00 EUR, wie vom Kläger angegeben. Denn dies ist der Preis, den der Kläger bei dem Händler seines Vertrauens, dem Autohaus N.N. in F. für einen gleichwertigen Ersatzwagen zahlen musste. Es mag zwar sein, dass bei einer bundesweiten Suche in Fahrzeughändlerportalen auch günstigere Preise gefunden werden können. Dies führt hier aber nicht zu einer abweichenden Beurteilung des Wiederbeschaffungswertes. Vielmehr kann der Kläger von dem Preis ausgehen, den er bei seinem Vertrauenshändler zu zahlen hat.
Für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ist von dem Preis auszugehen, den ein seriöser Händler für eine vergleichbare Sache am Markt verlangt. Der Geschädigte ist nicht gehalten, eine billigere Ersatzbeschaffung bei einem Privatmann zu versuchen (Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 251 Rdn. 19). Diejenigen Aufwendungen sind ihm nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Schädiger abzunehmen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte sich in diesem Rahmen gehalten hat, ist allerdings Rücksicht auf seine spezielle Situation, also insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Denn § 249 Abs. 2 S. 1 BGB stellt auf eine Restitution in Eigenregie des Geschädigten ab. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt unter anderem auch für die Frage, in welcher Höhe für den Geschädigten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Verwertung seines Unfallfahrzeugs kein Schaden entstanden ist. Will er sein Fahrzeug etwa bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, dann kann ihn der Schädiger gegenüber deren Ankaufangeboten nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer, zu erzielen wäre (BGH, NJW 1992, 302 ; NZV 2005, 140 ). Die Versicherung soll dem Geschädigten also grundsätzlich keine Verwertungsform aufzwingen können.
Der Bundesgerichtshof lässt für die Ermittlung des Restwertes eines Unfallfahrzeuges also subjektive Verhältnisse und auch persönliche Bindungen des Geschädigten an eine Vertragswerkstatt gelten. Es ist nicht erkennbar, warum das nicht auch für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes gelten soll. Hier herrscht die gleiche Interessenlage auf Seiten des Geschädigten und auf Seiten des Schädigers. Der Geschädigte hat ein beachtenswertes Interesse daran, ein Ersatzfahrzeug bei einem Händler seines Vertrauens zu erwerben, den er gegebenenfalls schon gut kennt oder positive Erfahrungen mit ihm im Hinblick auf Reparaturen oder Mangelbeseitigungen gemacht hat. Dieses Interesse ist anzuerkennen. Der Geschädigte ist nicht darauf zu verweisen, seine gegebenenfalls schon längere Zeit gepflegt Geschäftsbeziehung zu dem Händler seines Vertrauens zu beenden und sich an einen unbekannten Händler zu wenden. Der Geschädigte kann also, wenn eine solche Interessenlage besteht, darauf verweisen, dass die ihm gegebenenfalls durch die Versicherung vorgelegten, niedrigeren Angebote zum Ankauf eines Ersatzfahrzeuges bei dem Händler seines Vertrauens nicht zu haben sind.
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat ausgeführt, ohne dass dies von Beklagtenseite bestritten worden ist, dass er zu der Werkstatt des Autohauses N.N. in F. ein Vertrauensverhältnis dergestalt unterhält, dass er dort stets gut beraten und bedient wurde. Er hat das verunfallte Fahrzeug dort gekauft und sämtliche Leistungen sowie Servicearbeiten in der Werkstatt seines Vertrauenshändlers entgegengenommen. Das von diesem Autohändler abgegebene Kaufangebot überschreitet inklusive Überführungskosten nicht den vom Sachverständigen in dem Dekra-Gutachten festgestellten Wiederbeschaffungswert von 36.500,00 EUR (vgl. Neufahrzeugrechnung, Anlage K8, Bl. 60 - 62 d.A.). Hierbei sind die vom Sachverständigen aufgeführten Bruttowerte anzusetzen, da die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs bereits stattgefunden hat und deswegen die Mehrwertsteuer mittlerweile auch ersatzfähig ist.
Der am Fahrzeug entstandene Sachschaden beträgt mithin 16.000,00 EUR.
2. Die Beklagten haben den Kläger den an 10 Tagen entstandenen Nutzungsausfall von 59,00 EUR pro Tag zu ersetzen. Der Nutzungsausfallersatz ist mittlerweile auch fällig, da die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges mittlerweile stattgefunden hat.
3. Für die Fahrzeugvorbereitung zur Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen sind unstreitig 145,66 EUR Kosten angefallen, die von den Beklagten zu ersetzen sind.
4. Auch die Abschleppkosten sind zu ersetzen. Dem Grunde nach besteht hierüber zwischen den Parteien auch kein Streit. Allerdings greifen die Einwände der Beklagten gegen die Rechnung des Abschleppunternehmens nicht durch. Die Beklagten haben insoweit die Ansicht vorgetragen, sie müssten von dem Rechnungsbetrag des Abschleppunternehmens von 329,51 EUR nur einen Teilbetrag von 239,19 EUR übernehmen. Zur Zahlung des Differenzbetrags von 90,32 EUR seien sie nicht verpflichtet, da die Rechnung des Abschleppunternehmens nicht den Empfehlungen des Abschlepp- und Bergungsverbandes entspreche. Bergungskosten von 67,50 EUR müssten entfallen, da eine Bergung nicht stattgefunden habe. Das Fahrzeug sei vielmehr ausweislich des Dekra-Gutachtens noch bedingt fahrfähig bis zur Werkstatt gewesen. Auch eine Vermittlungsgebühr von 8,40 EUR sei nicht nachzuvollziehen und somit herauszurechnen.
Die Art und Weise des Aufbaus einer Rechnung entscheidet aber nicht über deren Ersatzfähigkeit. Entscheidend ist also nicht, ob die Rechnung des Abschleppunternehmens den Empfehlungen des Abschlepp- und Bergungsverbandes entspricht. Entscheidend ist vielmehr, ob die in der Rechnung aufgeführten Abschleppkosten erforderlich waren. Erforderlich sind auch hier solche Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, wobei das Prognoserisiko den Schädiger trifft. Insofern war die Abschleppung erforderlich, selbst wenn das Fahrzeug noch bedingt fahrfähig bis zur Werkstatt gewesen sein sollte. Denn in der Situation des Unfalles war es dem Kläger als Geschädigten nicht erkennbar, ob das Fahrzeug noch fahrfähig bis zur Werkstatt war oder nicht. Er musste vielmehr in der Situation des Unfalls eine Entscheidung treffen. Da er als Laie nicht erkennen konnte, ob das Fahrzeug noch bis zur Werkstatt fahrfähig war, war es nicht zu beanstanden, dass er auf die Selbstfahrt zur Werkstatt verzichtete und vielmehr ein Abschleppunternehmen beauftragte. Die zur Abschleppung angefallenen Kosten sind daher auch ersatzfähig. Sie wurden auch nachvollziehbar erklärt. Der Kläger hat erläutert, dass mit der "Bergung" - im Gegensatz zum Vorgang des "Abschleppens" - das Hinaufziehen des Fahrzeugs auf den Abschleppwagen gemeint ist. Der eigentliche Abschleppvorgang ist gesondert abgerechnet. Es ist aber offensichtlich, dass auch eine "Bergung" des Fahrzeugs erforderlich war, da das Fahrzeug ansonsten gar nicht hätte abgeschleppt werden können. Auch die in der Rechnung enthaltenen Telefonkosten von 8,40 EUR sind zu ersetzen. Das Entstehen dieser Kosten liegt auch nicht in der Sphäre des Klägers als Geschädigten. Er konnte in der Situation des Unfalls nicht wissen, dass das Abschleppunternehmen gesonderte Telefonkosten berechnen würde. In der Situation des Unfalls war es ihm insbesondere auch nicht zumutbar, zunächst verschiedene Angebote unterschiedlicher Abschleppunternehmen einzuholen und sich dann für das günstigste zu entscheiden. Vielmehr musste er in der Situation des Unfall schnell handeln und entscheiden.
5. Ohne weiteren Nachweis hat der Kläger zudem Anspruch auf Ersatz einer Unfallkostenpauschale, die das Gericht gem. § 287 ZPO - wie im hiesigen Gerichtsbezirk üblich - auf 25,00 EUR schätzt.
6. Zudem hat er Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von 1.084,00 EUR. Diese gehören als Kosten der Schadensfeststellung zu den anerkanntermaßen ersatzfähigen Positionen beim Sachschaden und sind im Übrigen auch unstreitig.
7. Weiter besteht ein Anspruch in Höhe von 30,00 EUR für die Erstellung eines ärztlichen Berichts zu den erlittenen Verletzungen. Dieser ärztliche Bericht war für den Sachvortrag im vorliegenden Rechtsstreit erforderlich (vgl. Anlage K10, Bl. 64 d. A.). Die dafür erstellte Rechnung (Bel. 65 da.) ist daher von den Beklagten zu ersetzen.
8. Der Kläger hat mithin einen materiellen Schaden in Höhe von 17.936,98 EUR erlitten. Hierauf hat die Beklagte zu 2) bereits einen Vorschuss in Höhe von 10.000,00 EUR gezahlt, so dass noch weitere 7.964,98 EUR offen sind.
III.
Die Beklagten sind außerdem verpflichtet, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Hierbei ist auszugehen von folgenden Verletzungen (vgl. Arztbericht, Anlage K10, Bl. 64 d. A.): Nach dem Verkehrsunfall bestanden anfänglich keine Beschwerden. Gegen Abend kam es zu zunehmenden Beschwerden seitens der Halswirbelsäule. Einige Tage nach dem Unfall am 03.07.2014 bestand noch eine leichtgradige schmerzhafte Einschränkung der endgradigen Bewegung. Weitere drei Wochen später war es zu einer deutlichen Besserung der Schmerzsymptomatik gekommen. Lediglich durch ein "Verheben" war es hier nochmals zu einer kurzzeitigen Verschlechterung gekommen. Schmerzmittel wurden nicht verordnet, es wurde lediglich eine Salbenapplikation empfohlen. Mithin lag eine reine HWS-Schmerzsymptomatik ohne hinzutretende Verletzungen wie etwa Prellungen oder Hämatome vor. Die hauptsächliche Schmerzsymptomatik beschränkte sich auf wenige Tage, drei bis vier Wochen nach dem Unfall waren kaum noch Schmerzen festzustellen, jedoch war noch eine Neigung zur Verschlechterung durch "Verheben" vorhanden. In ähnlich gelagerten Fällen hat die Rechtsprechung bislang Schmerzensgeldbeträge im Bereich von zwischen 250,00 EUR bis 500,00 EUR zugesprochen. Hier erscheint ein Schmerzensgeldbetrag von etwa 400,00 EUR als angemessen, da keine weiteren äußeren Verletzungen vorhanden waren.
IV.
Verzugszinsen kann der Kläger nur aus einem Betrag von 3.900,38 EUR verlangen. Er hatte nämlich in dem Schreiben vom 09.07.2014 (Anlage K5, Bl. 11 d.A.) an Schadenspositionen lediglich die Unfallkostenpauschale von 30,00 EUR, den materiellen Fahrzeugschaden in einer Höhe von 13.445,38 EUR und Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR geltend gemacht. Die Summe der geltend gemachten Positionen beträgt 14.975,38 EUR. Weitere Schadenspositionen hatte er noch nicht geltend gemacht. Von diesen Schadenspositionen sind im ausgeurteilten Betrag lediglich 3.900,38 EUR enthalten (13.475,38 EUR Sachschaden, 25,00 EUR Unfallkostenpauschale, 400,00 EUR Schmerzensgeld, abzüglich bereits gezahlter 10.000,00 EUR). Die weiteren Schadenspositionen (Restbetrag: 4.434,60 EUR) hatte der Kläger erst später geltend gemacht und macht für sie ausweislich Seite 6 der Klageschrift nur Rechtshängigkeitszinsen geltend.
Des Weiteren hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ausgehend von einem damals angegebenen Gegenstandswert von 14.975,38 EUR sind an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entstanden:
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VVRG: 845,00 EUR
Auslagen gem. Nr. 7002 VVRVG: 20,00 EUR
Umsatzsteuer: 164,35 EUR
Summe: 1.029,35 EUR
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1 u. S. 2 ZPO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.