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Landgericht Fulda Urteil vom 18.03.2016 – 1 S 3/16
ECLI:DE:LGFULDA:2016:0318.1S3.16.0A
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hünfeld vom 17.12.2015 wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger hat das beklagte Land X. im Wege der Drittschuldnerklage auf Auszahlung von Überbrückungsgeld des Streitverkündeten, Herrn E., in Höhe von 2.252,19 € in Anspruch genommen. Einen entsprechenden Anspruch des Streitverkündeten gegen das Land X. hatte sich der Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts Hünfeld vom 23.08.2011 pfänden und überweisen lassen. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger - nach Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Amtsgericht - den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagtenseite aufzuerlegen. Das beklagte Land hat der Erledigungserklärung widersprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Mit Urteil vom 17.12.2015 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung von 2.252,19 € zugestanden habe. Eine Erledigung der Hauptsache liege nicht vor. Der zugrunde liegende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des Überbrückungsgeldes sei aufgehoben worden, was zwischenzeitlich auch rechtskräftig sei. Die streitgegenständlichen Ansprüche stellten sich für den Kläger als unpfändbar dar. Insoweit könne auf den Beschluss des Amtsgerichts Hünfeld vom 30.07.2015 verwiesen werden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss habe vom Leiter der Justizvollzugsanstalt Y. nicht beachtet werden müssen, da nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Justizvollzugsanstalt gegenüber den Gefangenen zur Auszahlung des Eigengeldes nicht verpflichtet sei, wenn die Unpfändbarkeit der in Rede stehenden Forderung klar auf der Hand liege. Anderweitige Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer der Beklagtenseite zuzurechnenden Pflichtverletzung seien nicht dargetan oder ersichtlich. Nach alledem habe sich die Hauptsache nicht erledigt, da die vorliegende Drittschuldnerklage unbegründet gewesen sei.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch weiter, wobei er beantragt, unter Abänderung des Urteils der Beklagtenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Zur Begründung führt er im Hinblick auf die notwendige Berufungsbeschwer von 600,-- € zunächst aus, dass der Kläger selbst bereits 674,90 € aufgewendet habe, daneben bestehe ein Freistellungsanspruch in Höhe von 324,-- € an Gerichtskosten. Des Weiteren führt der Kläger aus, dass der Drittschuldner, hier das beklagte Land X., dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hünfeld vom 23.08.2011 keine Folge geleistet habe. Man habe zunächst auch keinen Rechtsbehelf gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hünfeld eingelegt. Es könne dahingestellt bleiben, ob dieser Beschluss rechtlich beanstandungsfrei erlassen worden sei. Nicht dahingestellt bleiben dürfe aber, ob der Leiter der JVA Y. gerichtliche Beschlüsse ignorieren und untätig bleiben dürfe und über die gepfändeten Beträge nach Belieben verfügen dürfe. Soweit der Leiter der JVA Y. dem Schuldner mehr als 364,-- € habe belassen wollen, so habe der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts mit dem geeigneten Rechtsbehelf entgegentreten müssen. Dann hätte er der Drittschuldnerklage als von Anfang unbegründet entgegentreten können. So liege es hier nicht. Der Leiter der JVA Y. habe keine Drittschuldnererinnerung eingelegt, er habe den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unbeachtet gelassen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht an gerichtliche Beschlüsse zu halten brauche. Erst am 26.01.2015 habe der Drittschuldner Erinnerung eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die erstinstanzliche Drittschuldnerklage bereits rechtshängig gewesen. Mit Beschluss vom 04.03.2015 habe das Vollstreckungsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben, rechtskräftig sei dieser Beschluss am 30.07.2015 geworden. Daraufhin sei seitens der Klägerseite mit Schriftsatz vom 05.10.2015 die Erledigung der Hauptsache erklärt und beantragt worden, der Beklagtenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Amtsgericht habe rechtsirrig ausgeführt, eine Erledigung des Rechtsstreits sei nicht eingetreten, weil der mit der Klage geltend gemachte Anspruch von Anfang an unbegründet gewesen sei. Diese Auffassung könne keinen Bestand haben, weil bei Einreichung der Drittschuldnerklage im September 2014 der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss formell und materiell rechtmäßig gewesen sei. Der Beklage habe Anlass zur Klageerhebung gegeben.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
unter Abänderung des am 17.12.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hünfeld die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagtenseite aufzuerlegen.
Das beklagte Land X. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es ist der Berufung entgegengetreten und hat im Rahmen der Berufungserwiderung ausgeführt, dass das Amtsgericht zutreffend die Klage abgewiesen habe, weil diese wegen der Unpfändbarkeit von Überbrückungsgeld gem. § 51 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz von Anfang an unbegründet gewesen sei. Im vorliegenden Rechtsstreit gehe es um die Folgen einer in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht berücksichtigten Unpfändbarkeit von Überbrückungsgeld. Es gehe auch um die Frage, inwieweit die von § 51 Strafvollzugsgesetz bestimmte Unpfändbarkeit von der JVA Y. nur durch Erhebung der Erinnerung gem. § 766 ZPO geltend gemacht werden könne oder ob diese dem Kläger auch ohne Erinnerung im Drittschuldnerverfahren entgegengehalten werden könne. Der Drittschuldner könne im Einziehungsprozess zwar nicht eine bloße Fehlerhaftigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geltend machen, jedoch dessen Nichtigkeit. Diese liege vor, wenn der "PfÜb" offensichtlich fehlerhaft sei. Ein Pfändungsbeschluss, der die Unpfändbarkeit von Überbrückungsgeld gem. § 51 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz nicht berücksichtige, sei offensichtlich fehlerhaft. Die Unpfändbarkeit von Überbrückungsgeld habe ihren Grund in der öffentlich-rechtlichen Beziehung des Gefangenen zur Vollzugsbehörde. Dies ermögliche der Vollzugsbehörde auch nach der Auffassung, wonach die Pfändung unpfändbarer Ansprüche in der Regel nur anfechtbar sei, die Einrede der Unpfändbarkeit gegenüber der Drittschuldnerklage.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519, 520 ZPO).
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt dazu, dass hier die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen war. Da sich die Gegenseite der Erledigungserklärung des Klägers und Berufungsklägers nicht angeschlossen hatte, war im Rahmen dieser einseitigen Erledigungserklärung des Klägers festzustellen, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat mit der Folge, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagtenseite aufzuerlegen waren.
Vor Eintritt des erledigenden Ereignisses stand dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung des vom Schuldner E. gepfändeten und überwiesenen Anspruches gegen das beklagte Land bzw. die JVA Y. zu. Durch die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Beschluss des Amtsgerichts Hünfeld vom 04.03.2015, rechtskräftig seit 26.08.2015, verlor der Kläger diesen Anspruch, so dass es zum Eintritt eines erledigenden Ereignisses kam.
Im Einzelnen:
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hielt der Kläger einen wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Händen, da weder der Schuldner noch der Drittschuldner, hier das beklagte Land X., zunächst Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23.08.2011 eingelegt hatte. Die Kammer vermag in diesem Zusammenhang die Ansicht der Beklagtenseite, wonach der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgrund Unpfändbarkeit des gepfändeten und überwiesenen Anspruchs von Anfang an nichtig gewesen und nicht lediglich anfechtbar gewesen sei, nicht zu teilen. Zwar ist hier davon auszugehen, dass der gepfändete Anspruch des Schuldners E. gegen die JVA Y. aufgrund von § 51 Strafvollzugsgesetz unpfändbar gewesen ist, jedoch hätte sich insoweit die JVA Y. rechtzeitig im Wege der Vollstreckungserinnerung gegen diesen anfechtbaren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Wehr setzen müssen, um zu verhindern, im Wege der Drittschuldnerklage vom Kläger in Anspruch genommen zu werden.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der anfechtbare Pfändungsbeschluss bis zu seiner Aufhebung wirksam ist. Das Prozessgericht hat insoweit ungeachtet etwaiger Mängel des Beschlusses so lange von dessen Geltung auszugehen, wie dieser nicht in dem dafür vorgesehenen Erinnerungsverfahren (§ 766 ZPO) aufgehoben ist (vgl. Zöller, § 829, 31. Aufl., 2016, Rdnr. 27; vgl. auch: BGH Urteil vom 23.10.2008, VII ZP 16/08, NJW-RR 2009, S. 211, 212 ; BGH, Urteil vom 21.01.1998, VII ZR 140/96, NJW 1998, S. 1553 - 1554 ). Die vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gehen eindeutig davon aus, dass sich der Drittschuldner im Rechtsstreit nicht selbstständig auf ein prozessuales Pfändungsverbot berufen kann, sondern eben im Wege der dafür vorgesehenen Rechtsmittel (§ 766 ZPO), vorzugehen hat. Soweit das beklagte Land X. zur Untermauerung seiner gegenteiligen Rechtsansicht ein Urteil des Landgerichts Koblenz (LG Koblenz, Urteil vom 15.08.1975, 17 S 301/74, MDR 1976, S. 232) angeführt hat, teilt die Kammer die darin vertretene Bewertung, die wohl auch von anderen Obergerichten nicht aufgenommen worden ist, nicht. Soweit in dem Zusammenhang ausgeführt wurde, dass die Unpfändbarkeit des hier streitigen "Überbrückungsgeldes" gem. § 51 Strafvollzugsgesetz ihren Grund in der öffentlich-rechtlichen Beziehung des Gefangenen zur Vollzugsbehörde habe, ist dem Land X. in dieser Würdigung Recht zu geben, jedoch zieht die Kammer daraus nicht den Schluss, dass es ausreichen würde, dass die JVA Y. diese Einrede der Unpfändbarkeit auch im Wege der Drittschuldnerklage geltend machen könne. Hintergrund des Einbehaltes eines Großteils der gepfändeten Forderung, die der Gefangene gegen die JVA hat, ist, dass ihm nach Entlassung aus der Haftanstalt ein Wiedereintritt in die Gesellschaft auch in finanzieller Hinsicht zu erleichtern ist. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die Vorschriften des § 51 Strafvollzugsgesetz und die dahinter stehenden Zweckmäßigkeitserwägungen des Gesetzgebers quasi "Allgemeingut" wären, was es auch juristischen Laien ermöglichen würde, unschwer zu erkennen, dass die hier streitgegenständlichen und gepfändeten Forderungen der Unpfändbarkeit unterliegen würden. Vielmehr macht sogar § 51 Strafvollzugsgesetz im Hinblick auf Unterhaltsansprüche wiederum eine Gegenausnahme, wenn das Gesetz dort regelt, dass jedenfalls bestimmte Unterhaltsansprüche nicht dem Pfändungsverbot unterliegen. Soweit man daher überhaupt davon ausgehen kann, dass in bestimmten Fällen die Unpfändbarkeit einer Forderung zur Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses führen könnte, dann vermag dies die Kammer jedenfalls nicht für den vorliegenden Fall festzustellen. Vielmehr könnte es allenfalls um diejenigen Sachverhalte gehen, in denen die Unpfändbarkeit der gepfändeten und überwiesenen Forderung dieser quasi "auf die Stirn geschrieben" steht, so dass nicht nur Schuldner, Drittschuldner und womöglich Gläubiger, sondern der allgemeine Rechtsverkehr durch einfache Überlegungen zu der eigenen Erkenntnis gelangen könnte, dass die gepfändete und überwiesene Forderung nicht hätte gepfändet werden dürfen.
Insoweit war hier davon auszugehen, dass die Unpfändbarkeit der Forderung im Wege einer Erinnerung nach § 766 ZPO von Anfang an hätte geltend gemacht werden müssen. Solange jedoch der Kläger hier einen wirksam erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der lediglich anfechtbar gewesen ist, in Händen gehalten hat, konnte dieser auch davon ausgehen, dass er die entsprechenden Ansprüche hätte geltend machen können. Von einer Fehlerhaftigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Folge der Nichtigkeit konnte daher nicht ausgegangen werden. Damit war die Klage im Zeitpunkt der Erhebung zunächst zulässig und begründet. Erst durch die Aufhebung des vom Drittschuldner angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war der Kläger nicht mehr Inhaber des Anspruchs gegen das beklagte Land X., so dass das erledigende Ereignis erst nach Rechtshängigkeit eingetreten ist und hier zu Feststellung der Erledigung mit der von § 91 ZPO vorgesehenen Kostenfolge zu führen hatte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision.