Rechtsprechung / Landgericht Fulda

Landgericht Fulda Beschluss vom 27.10.2016 – 5 T 195/16

ECLI:DE:LGFULDA:2016:1027.5T195.16.0A

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Fulda vom 15.08.2016 abgeändert.

Auf Antrag der Betreuerin wird ihr eine Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit in der Zeit vom 21.02.2015 bis 20.02.2016 in Höhe von 399,00 Euro aus der Staatskasse bewilligt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 399,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Für die Betroffene besteht seit dem 25.06.2012 eine umfassende Betreuung. Zum Betreuer wurde zunächst Herr O.H. als Berufsbetreuer bestellt. Mit Beschluss vom 17.02.2014 hat das Amtsgericht Fulda unter Entlassung des bisherigen Betreuers die Beteiligte zu 1), die Tochter der Betroffenen, zur ehrenamtlichen Betreuerin bestellt. Mit Beschluss vom 22.04.2014 wurde die Betreuung im bisherigen Umfang verlängert. Für den Zeitraum vom 21.02.2014 bis 20.02.2015 erhielt die Betreuerin auf ihren Antrag eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 399,00 Euro aus der Staatskasse.

Am 23.05.2016 beantragte die Betreuerin wiederum die Gewährung der Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse. Dem ist die Vertreterin der Staatskasse entgegengetreten, da die Betroffene nicht mittellos sei. Der Betrag für die Bestattungsvorsorge in Höhe von 8.797,21 Euro sei als zu hoch anzusehen. Mit dieser Begründung hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Fulda mit Beschluss vom 15.08.2016 den Antrag der Betreuerin auf Festsetzung der Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde zugelassen.

Gegen diesen am 18.08.2016 zugestellten Beschluss richtet sich die am 07.09.2016 eingegangene Beschwerde der Betreuerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Der Vertreter der Staatskasse verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 58 ff. FamFG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Zwar ist der gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht, das Amtsgericht hat aber gem. § 61 Abs. 2 FamFG die Beschwerde zugelassen, woran die Kammer gem. § 61 Abs. 3 Satz 3 FamFG gebunden ist. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg und führte zur antragsgemäßen Abänderung des Beschlusses.

Der Antragstellerin, die die Betreuung für die Betroffene nicht in Form der Berufsbetreuung führt, steht gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1835 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung einer pauschalen Aufwandsentschädigung zu. Sie kann einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumte Arbeitszeit (§ 22 JVEG) gewährt werden kann. Dieser Betrag beläuft sich derzeit auf 399,00 Euro (Palandt-Götz, BGB, 75. Aufl., § 1835 a, Rdnr. 3).

Gemäß § 1835 a Abs. 3 BGB kann die Antragstellerin die Aufwandsentschädigung auch aus der Staatskasse verlangen, da die Betroffene als mittellos anzusehen ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts geht die Kammer davon aus, dass die Betroffene nicht über ein einzusetzendes Vermögen verfügt. Gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1836 c Nr. 2 BGB ist das Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII einzusetzen. Danach beträgt das Schonvermögen derzeit hinsichtlich Geldwerten nach der zu SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 ergangenen Durchführungsverordnung in der Fassung vom 27.12.2003 (BGBl I 3022) 2.600,00 Euro. Über ein höheres Geldvermögen auf dem Girokonto und Sparguthaben verfügt die Betroffene ausweislich der von der Betreuerin vorgelegten Vermögensaufstellung nicht.

Die Geldanlage bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand Aktiengesellschaft in Höhe von 8.797,21 Euro ist nicht als einzusetzendes Vermögen anzusehen. Gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII braucht Vermögen, dessen Verwertung für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde, nicht eingesetzt werden. Insofern ist anerkannt, dass durch § 90 Abs. 3 SGB XII auch Vermögenswerte geschützt sind, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung bzw. Grabpflege angespart werden, wobei erforderlich ist, dass diese Mittel mit einer entsprechenden Zweckbindung verbindlich festgelegt und aus dem übrigen Vermögen ausgeschieden sind (vgl. Palandt-Götz, a. a. O § 1836 c, Rdnr. 12 m. w. N.). Die Voraussetzung einer verbindlichen Zweckbindung und Auslagerung aus dem Vermögen ist hier hinsichtlich des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages vom 17.06.2013 unzweifelhaft gegeben. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem festgelegten Vorsorgebetrag die Kosten einer angemessenen Bestattung überschritten würden.

Diese Kosten sind auch nicht einfach mit einem Pauschalbetrag, den das Amtsgericht unter Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Duisburg vom 27.01.2014 (FamFZ 2014 1059) mit 5.000,00 Euro angenommen hat, zu begrenzen. Ersparnisse älterer Menschen für eine den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können daher, wie auch das Landgericht Duisburg im zitierten Beschluss ausgeführt hat, in angemessenem Umfang Schonvermögen sein. Von daher verbittet sich eine Pauschalisierung. Vielmehr ist im Einzelfall zu fragen, ob der jeweils festgelegte Betrag zur Bestattungsvorsorge einen angemessenen Rahmen übersteigt. Dies ist hier nicht anzunehmen.

Zum einen ist durch die vorgelegte Kostenaufstellung der Pietät Neidert vom 01.01.2013 belegt, dass hier durchaus übliche und nicht unangemessene Kostenpositionen für eine Bestattung aufgeführt sind. Berücksichtigt man, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreuung noch über durchaus erhebliche Sparguthaben von mehr als 40.000,00 Euro verfügt hat, ist eine angemessene Bestattungsvorsorge nicht nur nach einem einfachen Standard anzuerkennen. Ein angemessener mittlerer Standard wird aber durch die Kostenaufstellung, die zu dem Vorsorgevertrag geführt hat, nicht überschritten.

Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Bestattungsvorsorgevertrag über 8.797,21 Euro vom früheren Berufsbetreuer der Betroffenen abgeschlossen worden ist und dass dem Betreuer durch Beschluss des Betreuungsgerichts vom 02.04.2013 genehmigt wurde, den Betrag von 8.797,21 Euro von dem Konto der Betroffenen auf das Treuhandkonto für Bestattungsvorgänge umzubuchen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Stadt Fulda, die nach dem Verbrauch des Vermögens der Betroffenen für die nicht gedeckten Heimpflegekosten Sozialhilfe leistet, mit Bescheid vom 22.10.2014 die Bestattungsvorsorge in Höhe von 8.797,21 Euro in voller Höhe als geschütztes Vermögen anerkannt hat. Es würde eine nach außen hin widersprüchliche Rechtsanwendung darstellen, wenn im vorliegenden Verfahren, in dem die gleichen Normen wie bei der Prüfung des Sozialhilfeanspruchs anzuwenden sind, eine abweichende Beurteilung hinsichtlich des Umfangs des einzusetzenden Vermögens erfolgen würde. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Betreuerin für den Zeitraum 21.02.2014 bis 20.02.2015 bei unveränderten finanziellen Verhältnissen der Betroffenen die ihr zustehende Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse gewährt wurde.

Nach alledem ist das zur Bestattungsvorsorge festgelegte Vermögen der Betroffenen nach Maßgabe des § 90 SGB XII als Schonvermögen anzusehen, so dass die Betroffene im Sinne des Gesetzes mittellos ist und die Betreuerin die Erstattung der ihr zustehenden Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen kann. Entsprechend war der angefochtene Beschluss abzuändern.

Da die Beschwerde erfolgreich ist, ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Hinreichende Gründe für eine Erstattungspflicht außergerichtlicher Kosten liegen nicht vor, so dass die Beteiligten ihre eigenen Kosten selbst zu tragen haben (§ 81 FamFG).

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht, da die Kammer bei der Entscheidungsfindung die Besonderheiten des hier vorliegenden Einzelfalls berücksichtigt hat.