Rechtsprechung / Landgericht Fulda
Landgericht Fulda Urteil vom 15.12.2020 – 4 O 84/20
ECLI:DE:LGFULDA:2020:1215.4O84.20.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung.
Zwischen den Parteien besteht ein privater Unfallversicherungsvertrag zu der XY- Unfallversicherung Nr.: …. Versicherte Person ist der Ehegatte der Klägerin, der Zeuge x.x., geboren am ……….. Es war eine monatliche Rente in Höhe von 1.000 € und ein Tagegeld ab dem 43. Tag in Höhe von 15 € vereinbart.
Dem Vertrag liegen die XY Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (XY AUB 2012) sowie die XY Besondere Bedingungen Unfall comfort plus (XY Unfall comfort plus) zu Grunde.
Sie lauten auszugsweise:
„1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet (…).
5.2.Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:
5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziff 1.3 die überwiegende Ursache ist.“
Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird ergänzend auf Bl. 8 ff d. A. Bezug genommen.
Am 23.07.2019 ist die versicherte Person im Klinikum wegen einer Bandscheibenproblematik operiert worden. Sie war vom 23.07.2019 bis zum 26.07.2019 in stationärer Behandlung.
Im Krankenhausentlassungsbericht (Bl. 58 ff d. A.) wurde im Rahmen der aktuellen Anamnese dargelegt, dass die versicherte Person seit Anfang Juni 2019 über ein Taubheitsgefühl am linken ventrolateralen Oberschenkel klage. Es sei ihm auch eine Schwäche im linken Fuß aufgefallen.
Am 06.08.2019 wurde der behauptete Unfall der Beklagten angezeigt. Im Rahmen der Unfallanzeige (Bl. 56, 56R d. A.) wurde angegeben: „Treppensturz kurz vor der OP“.
Mit Schreiben vom 20.12.2019 wurde Beklagte aufgefordert, die Deckung anzuerkennen. Dies lehnte sie mit Schreiben vom 02.01.2020 ab.
Die Klägerin behauptet, am 12.06.2019 habe ihr Ehemann, der Zeuge x.x., einen Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen erlitten. Er sei am Vormittag gegen 10 Uhr, als er die Treppe hinunterging, gestürzt und mit der Lendenwirbelsäule auf der Kante der Treppenstufe aufgeprallt. Der Versicherte habe durch den Unfall Verletzungen erlitten in Form von Band-scheibenschädigungen. Diese Bandscheibenproblematik sei überwiegend auf das Unfallereignis zurückzuführen. Der Versicherte leide seit dem Unfall an einer 50% Invalidität.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus dem Unfallversicherungsvertrag zwischen den Parteien mit der Versicherungsscheinnummer … ein Tagegeld in Höhe von 4.860 € anlässlich des Unfalls der versicherten Person x.x. vom 12. Juni 2019 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus dem Unfallversicherungsvertrag zwischen den Parteien mit der Versicherungsscheinnummer … eine Unfallrente in Höhe von 14.000 € anlässlich des Unfalls der versicherten Person x.x. von 12. Juni 2019 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus dem Unfallversicherungsvertrag zwischen den Parteien mit der Versicherungsscheinnummer … monatlich jeweils im Voraus zukünftig eine Rente in Höhe von 1.000 € an die Klägerin zu zahlen bis zum Ende des dritten Monates nach dem Tod der versicherten Person oder zum Ende des Monats, in dem die Beklagte der Klägerin mitgeteilt hat, dass eine nach Ziffer 9.4 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen vorgenommene Neubemessung eine Senkung des unfallbedingten Invaliditätsgrades unter 50 % ergeben hat.
4. Die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten der Klägerin in Höhe von 1.954,46 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklaget bestreitet das Unfallereignis. Die erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien alleine und ohne Hinzutreten eines plötzliches von außen wirkendes Ereignisses auf die vorhandenen degenerativen Vorschäden zurückzuführen, für die Versicherungsleistungen nach Ziff. 5.2.1 AUB 2012 ausgeschlossen seien. Das Unfallereignis sei im Nachhinein konstruiert worden. Dafür würde bereist sprechen, dass der angebliche Sturz im Entlassungsbericht vom 26.07.2019 nicht dokumentiert ist und die Unfallmeldung erst am 06.08.2019 erfolgte.
Das Landgericht Fulda hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen x.x., a.a. und b.b.. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.11.2020 (Bl. 109 ff d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 21.07.2020 (Bl. 72ff d. A.) und vom 24.11.2020 (Bl. 109ff d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zahlung, noch auf Feststellung aus dem Versicherungsvertrag gegen die Beklagte.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht mit der hierfür nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung gelangen, dass die invaliditätsverursachende Erstschädigung auf einen Unfall im Sinne der Ziffer 1.3 (R+V AUB 2012) zurückzuführen ist.
Die Klägerin konnte ihre Behauptung, die versicherte Person, der Zeuge x.x., sei am 12.06.2019 die Treppe hinuntergestürzt und dabei auf die Lendenwirbelsäule gefallen, nicht zur Überzeugung des Gerichtes beweisen.
Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für den Eintritt eines Gesundheitsschadens sowie dafür, dass dieser Gesundheitsschaden durch das Unfallgeschehen verursacht wurde. Hierfür gilt das Beweismaß des Strengbeweises gemäß § 286 ZPO. Lediglich für den Beweis der Kausalität zwischen dem unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden sowie der Invalidität gilt der Maßstab des § 287 ZPO (vgl. BGH VersR 2011, 1171 - zitiert nach juris: Rdnr. 12 m.w.N,).
Für das Erbringen des Strengbeweises genügt nicht eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Vielmehr muss ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erreicht werden, der den verbleibenden restlichen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 2012, 392 ff = VersR 2012, 92 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 16).
Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Eine unumstößliche Gewissheit, ob eine Behauptung wahr oder erwiesen ist, ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Entscheidend ist, ob der Richter die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (BGHZ 53, 245, NJW 2000,953). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Zeuge b.b. konnte zum Beweisthema keine Angaben machen. Der Zeuge konnte sich nicht daran erinnern, dass die versicherte Person ihm gegenüber von dem Treppensturz berichtet habe. Der Zeuge habe dazu jedenfalls keine Vermerke in seinen Unterlagen vorgefunden. Er konnte jedoch auch nicht ausschließen, dass ihm gegenüber von dem Treppensturz berichtet worden ist, er dies jedoch nur nicht vermerkt hat.
Der Zeuge x.x. hat zwar die Behauptung der Klägerin bestätigt. Seine Aussage deckt sich in weiten Teilen mit den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung. Diese gab jedoch an, dass Unfallgeschehen selbst nicht beobachtet zu haben, sondern nur die Schreie ihres Mannes gehört zu haben. Ihr Mann habe ihr dann geschildert, dass er die Treppe hinuntergefallen sei.
Das Gericht ist dennoch nicht überzeugt, dass dies tatsächlich geschehen ist.
Bei der Beurteilung von Zeugenaussagen ist von dem methodischen Grundprinzip auszugehen, dass jede Aussage zunächst als unzuverlässig gilt: Die Aussage kann wahr sein oder nicht (sog. Nullhypothese, vgl. BGH, NJW 1991,3284; NJW 2006, 35026). Sodann ist nach Anhaltspunkten zu suchen, die darauf hindeuten, dass der Zeuge Geschehnisse mit realem Erlebnishintergrund berichtet. Erst wenn der Tatrichter sich positiv davon überzeugt hat, dass die Aussage des Zeugen glaubhaft und der Zeuge persönlich glaubwürdig ist, darf er die vom Zeugen bekundete Tatsachen seinem Urteil zugrunde legen (BGH NJW 1991, 3284). Diesem methodischen Ansatz liegt die durch empirische Untersuchungen belegte Erkenntnis zugrunde, dass Zeugenaussagen oft unzuverlässig sind.
Vorliegend vermochte sich das Gericht nicht positiv davon überzeugen, dass der vom Zeugen x.x. geschilderte Sachverhalt der Realität entspricht. Das Gericht hat zwar keine unmittelbaren Anzeichen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sprechen. Es hat jedoch auch keine Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit der Schilderung sprechen.
Der Zeuge x.x. gab an, dass er die Treppe runtergegangen und dabei mit der Ferse abgerutscht und auf den Lendenwirbelsäulenbereich gefallen sei. Er sei mit dem Gesäß auf eine Stufe gefallen, und dann etwa 3-4 Stufen weiter runtergerutscht. Er habe sowohl seinem Hausarzt b.b. als auch dem Facharzt a..a. von dem Unfallereignis im Rahmen des ersten Patientengesprächs berichtet.
Entgegen der Schilderung des Zeugen x.x. gab der Zeuge a.a. an, dass er von dem angeblichen Unfallereignis erst nach der durchgeführten Operation zu Beginn der Reha am 06.08.2020 im Rahmen der Antragsstellung erfahren habe. Weiter gab der Zeuge a.a. an, dass der Zeuge x.x. am 25.06.2016 das erste Mal in seiner Praxis vorstellig wurde. Bei diesem Gespräch und der anschließenden Behandlung sei niemals die Rede von einem Treppensturz oder einem Unfallereignis allgemein gewesen. Ein solches habe er sich nicht in der Patientenakte vermerkt. Auch gab der Zeuge an, dass er sich ein solches Ereignis üblicherweise, wenn davon berichtet wird, in der Patientenakte üblicherweise vermerke, da er genau weiß, dass es im Nachhinein noch darauf ankommen kann. Auch hätte er ein solches in den Entlassungsbericht nach der durchgeführten Operation aufgenommen, da dies von erheblicher Bedeutung für den Patienten sei, insbesondere unter Kostengesichtspunkten.
Der Zeuge x.x. konnte auf die Frage des Gerichtes, ob es ihm nicht aufgefallen sei, dass im Entlassungsbericht des a.a. der Treppensturz nicht erwähnt sei, nur angeben, dass er das nicht gesehen habe.
Auch nach der Vernehmung der Zeugen verbleiben erhebliche Zweifel. Die Angaben des Zeugen x.x. waren zwar glaubhaft, jedoch stehen diesen, die Angaben seiner ihn behandelnden Ärzte entgegen, insbesondere die Aussage des Zeugen a.a.. Auch diese Aussagen war glaubhaft. Ein Eigeninteresse des Zeugen a.a. ist nicht zu erkennen. Er steht keiner Partei nahe.
Zudem ist es für das Gericht lebensfremd, dass ein Patient, einen Arzt wegen Beschwerden, die angeblich auf ein Unfallereignis zurückzuführen sind, aufsucht, dem Arzt dann jedoch nicht von dem Unfallereignis selbst berichtet. Für den Laien stellt der Sturz gerade die Ursache der Beschwerden dar, so dass damit der Patientenbericht gerade beginnen dürfte.
Andererseits ist es für das Gericht lebensfremd, dass der Arzt, die aus Sicht des Laien behauptete Ursache für die Beschwerden nicht in die Patientenakte aufnimmt, geschweige denn in dem Entlassungsbericht nach einer Operation im Rahmen der Anamnese nicht erwähnt. Ein Arzt dürfte in der Regel um die Bedeutung eines Unfallgeschehens generell wissen. Schon allein für die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, dürfte dies von großer Bedeutung sein.
Das behauptete Unfallereignis ist von keinem Arzt zeitnah dokumentiert worden.
Das angebliche Unfallereignis ist zudem erst zwei Monate später der Unfallversicherung gemeldet worden.
Auch in der Unfallanzeige, welche durch den Zeugen a.a. ausgefüllt worden ist, gab dieser an “Treppensturz kurz vor OP“.
Die Klägerin konnte nach alle dem nicht alle Zweifel des Gerichtes ausräumen.
Mangels zur Überzeugung des Gerichtes bewiesenen Unfallereignis kann die Frage der Kausalität und Invalidität dahinstehen.
Die Klage ist bereits mangels Unfallereignisses abzuweisen. Es besteht weder ein Anspruch auf Zahlung noch auf Feststellung.
Die ebenfalls geltend gemachte Nebenforderung folgt akzessorisch der Hauptforderung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 52.460 € festgesetzt.