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Landgericht Fulda Urteil vom 08.12.2022 – 4 O 78/22

ECLI:DE:LGFULDA:2022:1208.4O78.22.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Krankenversicherungsvertrag unter der Versicherungsnummer … geltend. Die Klägerin hat den Versicherungsvertrag für ihre am 28.07.2016 geborene Tochter x. x. abgeschlossen.

Der Versicherungsvertrag kam online über die Plattform … zustande. Die Klägerin hat das Formular online ausgefüllt.

Versichert ist ein Pflegegeld mit Tagessatz von 40,00 EUR nach Tarif PZTB03 sowie Pflegetagegeld Erhöhung ambulant nach Tarif PZTA03, Tagessatz 20,00 EUR. Nach dem Tarif PZTB03 ist ein Pflegegeld in Höhe von 50 % des nach diesem tarifversicherten Tagessatz bei Zuordnung zum Pflegegrad 3 für jeden Tag der häuslichen oder teilstationären Pflege versichert. Der monatliche Beitrag beträgt 7,42 EUR. Zudem sind diverse Erhöhungen je nach Pflegegrad vereinbart. Wegen der unstreitig gebliebenen Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift Seite 3 f. Bezug genommen. Zudem ist für den Fall des Bestehens eines Anspruchs auf Pflegetagegeld eine Beitragsfreistellung und eine Regelung zur Erhöhung des Tagessatzes (Dynamisierung und Nachversicherungsoptionen, Einzelheiten Seite 8 der Klageschrift) vereinbart.

Die Policierung fand durch Versicherungsschein vom 21.02.2019 statt, nachdem die Beklagte im Rahmen einer Nachbearbeitung des Versicherungsantrages der Klägerin mit Schreiben vom 13.02.2019 die Vorlage sämtlicher U-Berichte anforderte. Da sich aus diesen Unterlagen keine risikoerheblichen Umstände ergaben, nahm die Beklagte den Antrag der Klägerin an.

Obwohl bereits im Juli 2018 eine weitere U-Untersuchung des Kindes stattgefunden hatte, hatte die Klägerin der Beklagten — eingehend unter dem 18.02.2019 — lediglich die U-Berichte bis einschließlich 07/2017 (U 6) übermittelt.

Die Klägerin hat den Antrag am 07.02.2019 ausgefüllt. Im Antrag wurde u.a. wie folgt gefragt:

„3. besteht oder bestand in den letzten zwölf Monaten eine der folgenden Erkrankungen oder waren sie wegen dieser in Kontrolle/Nachsorge oder Behandlung (z.B. Medikamente)? (Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund müssen nicht angegeben werden.)

Arterienverkalkung (Arteriosklerose), Arthritis, Arthrose, Autismus, Bauchspeicheldrüsenerkrankung, Bluthochdruck, chronisch obstruktive Lungenerkrankung […]“

Zudem findet sich folgender Hinweis im Antragsformular:

„Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir sind auf Ihre Angaben angewiesen, um das Risiko richtig einschätzen zu können und den Beitrag in einer angemessenen Höhe zu ermitteln. Aus diesem Grund sind Sie bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. (...) Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen."

Die Klägerin hat die Frage 3 und sämtliche weiteren Fragen mit „nein" beantwortet.

Bei der U7 Untersuchung hat ein Vertreter der behandelnden Kinderärztin am 17.07.2018 in dem Untersuchungsheft wie folgt notiert: „v.a. autistische Züge". Aus der Patientenakte (Anlage K 6a Bl. 66 RS d. A.) ergibt sich, der Eintrag „Erörterung Verdacht auf autistische Züge bei hyperaktivem Kind“. „[V] (F84.0) Frühkindlicher Autismus" wurde in der Patientenakte als Diagnose dokumentiert. Auf dem U-Bericht zur U7 vom 17.07.2018 (Bl. 64 d. A.) findet sich unter der Überschrift „Abzuklärende Verdachtsdiagnosen“ der Eintrag „hyperaktives Kind V. a. autistische Züge“. Aus dem Bericht der …Klinik . vom 21.01.2019 (Anlage K 6b Bl. 67 f. d. A.) ergibt sich der Eintrag „V.a. Frühkindlicher Autismus".

In einem MDK-Gutachten vom 18.11.2019 ist ausgeführt, dass im Jahr 2018 Verdacht auf „autistische Züge" bestand und eine weitere Untersuchung im Raum stand. Festgehalten ist dort, dass den Eltern von Anfang an aufgefallen sei, dass x. x. keinen Blickkontakt gehalten habe. Auch die motorische Entwicklung sei verzögert verlaufen.

Am 01.08.2019 (U 7a), nach dem Abschluss des Vertrages am 07.02.2019, wurde das Kind untersucht und der Mutter die Diagnose „autistische Züge" mitgeteilt. Am 19.11.2019 wurde bei der versicherten Person Pflegegrad 2 aufgrund des am 30.10.2019 eingereichten Antrages festgestellt. Dem lag das Gutachten vom 18.11.2019 zugrunde. Es fand eine Begutachtung am 26.02.2020 statt, die Diagnose „Autismus" wurde im Februar 2020 gesichert. Am 26.08.2020 wurde bei der U8-Untersuchung „Entwicklungsstörung" und „frühkindlicher Autismus" diagnostiziert.

Mit Schreiben vom 25.11.2019 hat die Klägerin bei der Beklagten die vertragliche Leistung beantragt. Es wurde ein MDK-Gutachten vom 18.11.2019 übersandt. Mit Schreiben vom 13.12.2019 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag unter Verweis auf eine Anzeigepflichtverletzung (BLD 3, Bl 113 f. d. A.).

Die Klägerin behauptet, bei der versicherten Person sei mit Bescheid vom 02.07.2020 Pflegegrad 3 seit dem 30.10.2019 festgestellt worden. Ab dem 01.01.2021 sei Pflegegrad 4 festgestellt. Vom 16.04.2021 bis zum 30.04.2021 habe sich die versicherte Person in vollstationärer Behandlung in einer Hautklinik befunden. Vom 31.05. bis zum 05.06.21 habe sich die versicherte Person in vollstationärer Behandlung in der Hautklinik … befunden. Wegen der sich hieraus nach Ansicht der Klägerin nach den Versicherungsbedingungen ergebenden Ansprüche wird auf die Ausführungen auf Seite 6 f. der Klageschrift Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2020 sowie vom 06.07.2021 wurde die Beklagte unter Fristsetzung jeweils zum 07.08.2020 und zum 20.07.2021 aufgefordert, die zukünftigen Leistungen zu erbringen sowie den Rückstand auszugleichen und schriftlich zu bestätigen, dass der Versicherungsvertrag fortbesteht. Mit Schreiben vom 27.07.2021 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass mittlerweile Pflegegrad 3 festgestellt worden sei, sie wurde unter Fristsetzung bis zum 06.08.2021 aufgefordert, einen Betrag von 19.800,00 EUR zu bezahlen. Mit Schreiben vom 21.10.2020 und vom 19.08.2021 hat die Beklagte die Leistung abgelehnt.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagten stehe kein Rücktrittsrecht zu, da diese wahrheitsgemäß informiert worden sei. Insbesondere sei bei der versicherten Person zum damaligen Zeitpunkt kein Autismus diagnostiziert. Es habe weder Behandlung noch Kontrolle stattgefunden. Der Mutter sei die zum 17.07.2018 notierte Diagnose, bei der es sich um eine inaktive Diagnose bzw. eine Verdachtsdiagnose handele, jedoch zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden. Die Klägerin sei über den Verdacht der Diagnose nicht aufgeklärt worden und es seien entgegen der Patientenakte keine weiteren medizinischen Maßnahmen veranlasst worden. Der Klägerin sei die Diagnose „Autismus" beim Abschluss des Versicherungsvertrages nicht bekannt gewesen. Vor der Untersuchung im Februar 2020 sei die versicherte Person weder untersucht noch behandelt worden wegen Autismus.

Zudem werde ausdrücklich nach diagnostizierten Erkrankungen und nicht nach Verdachtsdiagnosen gefragt. Der Verdacht auf autistische Züge stelle keine Diagnose im Sinne der gestellten Frage dar.

Auch sei der Rücktritt nicht ordnungsgemäß begründet und die Monatsfrist nicht eingehalten worden. Der rechtzeitige Zugang der Rücktrittserklärung binnen eines Monats ab Kenntniserlangung der Rücktrittsgründe wird klägerseits bestritten. Die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG sei zudem fehlerhaft

Es bestehe keine spontane Anzeigepflicht. Es komme nur den von der Beklagten in Textform gestellten Fragen Bedeutung zu. Die von der Beklagten gestellten Fragen seien wahrheitsgemäß beantwortet worden. Die Beklagte könne auch kein Rücktrittsrecht begründen, indem sie die Klägerin zur Nachreichung von Unterlagen auffordere. Dies sehe das Gesetz nicht vor.

Die Klägerin beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 13.12.2019 erklärte Rücktritt von dem Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … unwirksam ist und der Krankenversicherungsvertrag fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 29.448,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 900,00 EUR seit dem 01.11.2019 aus weiteren 930,00 EUR seit dem 01.12.2019 aus weiteren 930,00 EUR seit dem 01.01.2020 aus weiteren 900,00 EUR seit dem 01.02.2020 aus weiteren 930,00 EUR seit dem 01.03.2020 aus weiteren 900,00 EUR seit dem 01.04.2020 aus weiteren 930,00 EUR seit dem 01.05.2020 aus weiteren 900,00 EUR seit dem 01.06.2020 aus weiteren 930,00 EUR seit dem 01.07.2020 aus weiteren 930,00 EUR seit dem 01.08.2020 aus weiteren 900,00 EUR seit dem 01.09.2020 aus weiteren 930,00 EUR seit dem 01.10.2020 aus weiteren 900,00 EUR seit dem 01.11.2020 aus weiteren 930,00 EUR seit dem 01.12.2020 aus weiteren 1.116,00 EUR seit dem 01.01.2021 aus weiteren 1.080,00 EUR seit dem 01.02.2021 aus weiteren 1.116,00 EUR seit dem 01.03.2021 aus weiteren 1.140,00 EUR seit dem 01.04.2021 aus weiteren 1.120,00 EUR seit dem 01.05.2021 aus weiteren 1.100,00 EUR seit dem 01.06.2021 aus weiteren 1.116,00 EUR seit dem 01.07.2021 aus weiteren 1.116,00 EUR seit dem 01.08.2021 aus weiteren 1.080,00 EUR seit dem 01.09.2021 aus weiteren 1.116,00 EUR seit dem 01.10.2021 aus weiteren 1.080,00 EUR seit dem 01.11.2021 aus weiteren 1.116,00 EUR seit dem 01.12.2021 aus weiteren 1.080,00 EUR seit dem 01.01.2022 aus weiteren 1.116,00 EUR seit dem 01.02.2022 aus weiteren 1.116,00 EUR seit dem 01.03.22 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.04.2022 Pflegegeld in Höhe 36,00 EUR täglich (80% des Tagessatzes von 40,00 EUR zzgl. 20% des Tagessatzes von 20,00 EUR) zahlbar monatlich im Voraus, zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … ab dem 01.11.2019 freizustellen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 29,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den versicherten Tagessatz alle 36 Monate, zuerst zum 01.03.2022 um zehn Prozenten, jedoch um mindestens fünf Euro, bis zum 70. Lebensjahr der versicherten Person zu erhöhen und den erhöhten Tagessatz an die Klägerin auszuzahlen und zwar erstmals zum 1.3.2022.

7. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwaltskanzlei … in Höhe von 3.515,26 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie zum Rücktritt berechtigt gewesen sei, da die Klägerin im Rahmen der Antragstellung wahrheitswidrige Angaben zum Gesundheitszustand der versicherten Person gemacht habe. Es sei schon nicht plausibel, dass für ein 2,5 Jahre altes Kind anlasslos ein Antrag auf eine Pflegeergänzungsversicherung gestellt worden sein soll. Auch sei darauf zu verweisen, dass der Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abklärung der Diagnose in … in März 2019 gestellt wurde und dass sich eine entsprechende Diagnose aus der Patientenakte der Kinderärztin ergebe. Der Umstand, dass die Klägerin der Beklagten — eingehend unter dem 18.02.2019 — lediglich die U-Berichte bis einschließlich 07/2017 (U 6) übermittelte, obwohl ein weiterer Bericht vom Juli 2018 vorlag, berechtige ebenfalls zum Rücktritt.

Die Beklagte habe erst nach Vorlage des MDK Gutachtens im Rahmen der Leistungsbeantragung Kenntnis von den den Rücktritt begründenden Umständen erlangt. Nach der im Gutachten festgehaltenen pflegerelevanten Vorgeschichte sei es unplausibel, dass die Klägerin die versicherte Person für gesund gehalten haben wolle. Zudem seien nach dem ausdrücklichen Hinweis im Antragsformular auch Verdachtsdiagnosen mitzuteilen.

Es hätte ferner im vorliegenden Fall auch eine spontane Anzeigepflicht bestanden.

Hätte die Klägerin der Beklagten das Untersuchungsheft in vollständiger Fassung zur Verfügung gestellt, wie von der Beklagten erbeten, wäre der Versicherungsantrag nach dem Vortrag der Beklagten nicht angenommen worden.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten.

1.

Die Klägerin hat eine ihr obliegende Anzeigepflicht im Sinne des § 19 Abs. 1 VVG verletzt. Die Klägerin hat zudem nicht nachweisen können, dass die Anzeigepflichtverletzung entgegen § 19 Abs. 3 VVG weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt sein soll. Vielmehr geht die Kammer nach der erfolgten informatorischen Anhörung der Klägerin davon aus, dass die Anzeigepflichtverletzung zumindest grob fahrlässig erfolgte.

Die Klägerin hat die Frage im Antragsformular, nach Behandlung, Kontrolle oder Nachsorge unter anderem wegen Autismus verneint. Auch wenn sich aus dieser Frage nicht ausdrücklich ergibt, dass auch Verdachtsdiagnosen zu nennen sind, so zeigt für einen verständigen Leser auch gerade der Hinweis, dass lediglich Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund nicht anzugeben sind, dass ein entsprechender Verdacht mitzuteilen ist. Ein Verdacht auf eine Erkrankung ist nämlich gerade nicht mit einer Untersuchung ohne Befund gleichzusetzen.

Abzustellen ist bei Beantwortung der Antragsfragen auf den Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der die Fragen verständig durchliest. Bei der Beantwortung ist nicht am Wortlaut zu haften; vielmehr sind die Fragen so aufzufassen, wie sie in einer auch für den Versicherungsnehmer erkennbaren Weise ersichtlich gemeint sind (Prölss/Martin VVG, 31. Auflage 2021, Rn. 35a).

Hinzukommt, dass nach dem Text im Antragsformular auch solche Umstände anzugeben sind, denen der Versicherungsnehmer nur geringe Bedeutung beimisst. Aufgrund der ausdrücklichen Frage nach einer Behandlung oder Kontrolle wegen Autismus hätte die Klägerin somit auf den bei der versicherten Person bestehenden Verdacht auf frühkindlichen Autismus hinweisen müssen.

Die Behauptung der Klägerin, ihr sei ein möglicher Autismus der versicherten Person zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt gewesen und sie habe die Gesundheitsfragen nicht falsch, jedenfalls nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch ausgefüllt, ist nach Ansicht der Kammer durch die vorliegenden Unterlagen widerlegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig die Frage nach Untersuchungen mit Blick auf Autismus verneint hat. Aus dem als Anlage K 5 vorgelegten MDK Gutachten vom 16.11.2019 ergibt sich, dass hinsichtlich der versicherten Person bereits im März 2019 in der …, also der Kinder- und Jugendpsychiatrie verschiedene Tests bezüglich Autismusdiagnostik gelaufen seien. Dies belegt, dass nur etwa 1 Monat nach Antragstellung am 07.02.2019 die Tochter der Klägerin wegen des Verdachts auf Autismus untersucht wurde. Dies deckt sich zum einen mit dem Eintrag im Krankenblatt des Kinderarztes (Anlage K 6a, Bl. 66 RS d. A.), bei dem sich bereits unter dem Datum Juli 2018 die Diagnose [V] (F.84.0) frühkindlicher Autismus“ findet und auch mit dem entsprechenden Vermerk auf dem Bericht zur U7 der versicherten Person, bei dem vermerkt ist „V.a. autistische Züge“. Hinzu kommt, dass die als Anlage K 3a vorgelegten Abrechnungsunterlagen der … Krankenkasse für den 14.03.2019 einen Zuschlag für die Behandlung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung ausweisen, was ebenfalls auf eine im März 2019 erfolgte Behandlung hinweist. Da sich aus dem Krankenblattauszug des Kinderarztes keine Anhaltspunkte ergeben, dass nach dem 07.02.2019 und vor der Untersuchung in … im März 2019 ein weiterer Termin stattgefunden hat, der zu der Vorstellung in … geführt hat, und aufgrund der unmittelbaren zeitlichen Nähe der Untersuchung in … liegt es für die Kammer auf der Hand, dass der Klägerin bereits am 07.02.2019 der anstehende Termin in der Kinder- und Jugendpsychiatrie bekannt war. Ihr muss somit auch bewusst gewesen sein, dass dort Tests hinsichtlich eines möglichen Autismus anstehen würden. Diesen Umstand hätte sie im Rahmen der Beantwortung der Gesundheitsfrage angeben müssen. Die Frage nach Behandlung/Beratung/Untersuchung umfasst auch eine aufgrund einer Überweisung anstehende Untersuchung (Prölss/Martin VVG a. a. O., § 19 Rn. 43 m. w. N.).

Hinzu kommt ferner, dass in dem benannten MDK Gutachten vermerkt ist, dass den Eltern von Anfang aufgefallen sei, dass x. x. keinen Blickkontakt gehalten habe und auch die motorische Entwicklung sei verzögert verlaufen. Es wurde zudem bereits im Juli 2018 ausweislich der Unterlagen des Kinderarztes die Diagnose eines Verdachts auf frühkindlichen Autismus gestellt, auch wenn die Klägerin behauptet, keine entsprechende Information von Seiten des Kinderarztes erhalten zu haben, findet sich ein entsprechend deutlicher und gut lesbarer Eintrag im entsprechenden U-Bericht, der der Klägerin vorlag. Ferner ist darauf zu verweisen, dass auch bereits aus dem Brief der …Klinik, welcher auf den 21.01.2019 datiert (Anlage K 6b) prominent auf der ersten Seite unter Diagnose der Eintrag „Frühkindlicher Autismus, V.a.“ eingetragen ist. Ausweislich dieses Briefes fand eine stationäre Präventionsmaßnahme vom 02.01.2019 bis zum 23.01.2019 mit der versicherten Person und mit deren Mutter, also der Klägerin statt. Dass im Rahmen dieser dreiwöchigen Behandlung der im Raum stehende Verdacht auf frühkindlichen Autismus nicht erörtert worden sein soll, wenn er dort als eine von drei Diagnosen aufgeführt wird, erscheint mehr als fernliegend. Vielmehr lässt gerade die zeitliche Nähe des Abschlusses dieser Behandlung gegen Ende Januar 2019 und die dann Anfang Februar erfolgende Antragstellung vermuten, dass der Klägerin eine entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigung ihrer Tochter bewusst war. Diese Annahme findet wiederum ihre Stütze darin, dass die Klägerin auf Anforderung der Beklagten zwar das U-Heft übersandt hat. Es wurde jedoch das U-Heft ohne die letzte Untersuchung, welche bereits im Juli 2018 und somit rund ein halbes Jahr vor Übersendung stattfand, übersandt. Die Klägerin hat auch informatorisch angehört eingeräumt, dass der letzte U-Bericht vom Juli 2018 nicht beigefügt war. Es erscheint wenig plausibel, dass die Klägerin bei Übersendung des Heftes in digitaler Form übersehen haben will, dass dieser letzte Bericht, aus dem sich als aufzuklärende Verdachtsdiagnose der Eintrag „V.a. autistische Züge“ ergibt, nicht beigefügt war. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass sie das U-Heft wegen eines damals erfolgten Umzuges nicht gefunden habe und lediglich eine zuvor abfotografierte Version übersandt habe, so sprechen die vorliegenden Unterlagen auch gegen diese Behauptung. Die Anschrift der Klägerin lautet zwar zwischenzeitlich auf --------. Zum Zeitpunkt des im Januar 2019 erfolgten Aufenthalts in der Klinik lautete die Anschrift jedoch genauso schon auf --------, wie zum Zeitpunkt der Erstellung des MDK Gutachtens im November 2019. Ein Umzug der Klägerin zum Zeitpunkt der Übersendung des U Hefts im Februar bzw. März 2019 ist somit gerade nicht ersichtlich. Auch erscheint es wenig plausibel, dass das U-Heft nicht mit Blick auf die kurz zuvor erfolgte mehrwöchigen Behandlung in der Klinik … nicht vorgelegen haben soll.

Die vorgenannten Umstände reichen zur Überzeugung der Kammer für die Annahme aus, dass die Klägerin jedenfalls grob fahrlässig die Gesundheitsfrage im Rahmen der Antragstellung hinsichtlich der Frage nach Kontrollen auf die Erkrankung Autismus unrichtig beantwortet hat. Insoweit bedurfte es auch nicht der Vernehmung des von Klägerseite benannten Zeugen Dr. …, da die Behauptung, dass im Rahmen der Untersuchung im Juli 2018 dieser Verdacht entgegen dem eindeutigen Eintrag im Krankenblatt nicht thematisiert worden sein soll, auch bei Wahrunterstellung nicht ausreicht, die vorgenannten zahlreichen Anhaltspunkte, die auf eine entsprechende Kenntnis der Klägerin hinweisen, zu widerlegen.

Da die Klägerin auch keinen Vortrag unter Beweisantritt dahingehend gehalten hat, dass die Beklagte den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände unter anderen Bedingungen geschlossen hätte, ist das Rücktrittsrecht auch nicht nach § 19 Abs. 4 VVG ausgeschlossen. Es ist am Versicherten, die Möglichkeit einer Vertragsanpassung geltend zu machen und deren Voraussetzungen zu beweisen (Prölss/Martin a.a.O. Rn. 160). Dies hat die Klägerin, die lediglich bestreitet, dass die Beklagte bei Vorlage des vollständigen Untersuchungshefts nicht abgeschlossen hätte, schon nicht getan.

Dass die Beklagte bei Kenntnis des bereits bei Antragstellung bestehenden Verdachts auf frühkindlichen Autismus nicht abgeschlossen hätte, liegt zudem aufgrund der expliziten Nachfrage nach einer solchen Erkrankung nahe.

2.

Die Beklagte hat den Rücktritt nach Kenntnis des Leistungsantrages und dem dann bekannt gewordenen MDK-Gutachten vom 18.11.2019 mit Schreiben vom 13.12.2019 erklärt. Dieses Schreiben ist der Klägerin ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Zustellungsnachweises am 14.12.2019 zugegangen (Bl. 116 d. A). Die Beklagte hat somit die Monatsfrist des § 19 Abs. 3 S. 2 VVG eingehalten. Sie hat nach Kenntnis des aus dem mit dem Leistungsantrag übersandten MDK-Gutachten, aus dem sich für die Beklagte erstmalig Anhaltspunkte ergaben, dass die Klägerin einen Autismusverdacht der versicherten Person zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht angegeben haben könnte, rechtzeitig den Rücktritt erklärt.

Die Beklagte hat zudem die Klägerin ausreichend im Sinne des § 19 Abs. 5 VVG auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen. So findet sich direkt über der Unterschrift der Klägerin auf dem Versicherungsantrag in einem umrandeten Kasten und teilweise in Fettdruck der Hinweis, dass der Antragsteller den Versicherungsschutz gefährdet, wenn er unrichtige oder unvollständige Angaben zu den Fragen zu gefahrerheblichen Umständen mache. Zudem wird auf die ausführlichen Hinweise unter „Wichtige Mitteilung zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 5 VVG“ auf Seite 3 des Antrages verwiesen (Bl. 43 d. A.). Ein weiterer Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung findet sich in einem gesondert abgesetzten Absatz auf der ersten Seite des Antrags zur Pflegeversicherung (Anlage K 3, Bl. 41 RS d. A.). Unter der Überschrift §Wichtige Mitteilung zu den Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 5 VVG“ findet sich dann auf einer gesonderten Seite mit einer gut sichtbaren Umrandung unter anderem auch der Hinweis, dass der Antragsteller zu Anzeige verpflichtet ist, wenn die Versicherung nach dessen Vertragserklärung aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragt. Auch sind nach dem Hinweis Umstände anzugeben, denen der Antragsteller nur geringere Bedeutung beimisst. Im Weiteren wird unter der fettgedruckten Überschrift „Rücktritt“ insbesondere darauf verwiesen, dass im Falle des Rücktritts kein Versicherungsschutz bestehe. Durch diese Hinweistexte wurde die Klägerin sowohl über die bestehende Anzeigepflicht als auch über die Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung ausreichend hingewiesen.

3.

Aufgrund des wirksamen Rücktritts bestehen die geltend gemachten Ansprüche nicht. Die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird entsprechend der Angaben in der Klageschrift auf 96.761,32 EUR festgesetzt.