Rechtsprechung / Landgericht Fulda

Landgericht Fulda Urteil vom 24.05.2023 – 4 O 83/22

ECLI:DE:LGFULDA:2023:0524.4O83.22.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Unfalls mit einem Segelflugzeug auf Produkthaftung in Anspruch.

Der Kläger erwarb von der Beklagten mit Auftragsbestätigung vom 16.10.2017 ein fabrikneues Segelflugzeug des Typs ASH 31 Mi zu einem Kaufpreis von 203.051,54 €. In dem Segelflugzeug ist serienmäßig ein Motor der Marke X.X. (EASA-Kennblatt: X.X.) verbaut. Der von der Streithelferin hergestellte Motor mit der Seriennummer X.X. wurde Ende April/Anfang Mai im Jahr 2017 gebaut und am 03.05.2017 an die Beklagte geliefert.

Im Jahr 2019 und 2020 kam es zwischen den Parteien zu E-Mail Verkehr wegen der Verriegelung des klappbaren Motorsystems, wegen Problemen mit dem sogenannten Mückenputzer sowie wegen einem Warnhinweis wegen einem zu geringem Treibstoffdruck. Wegen der Problematik der Tankanzeige wurde eine Eistellung durch den X.X. in X.X. vorgenommen. Es liegt weiter ein Befundbericht der Beklagten vom 24.11.2020 (K5, Bl. 31 d.A.) vor mit durchgeführten Arbeiten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich hierbei um eine von der Beklagten durchgeführte Wartung im technischen Sinne handelt oder um einzelne von dem Kläger gewünschte Nachbesserungen.

Am 06.09.2021 kam es bei einem geplanten Rundflug des Klägers ab dem Flugplatz X.X. zu einem Unfall und der Kläger musste auf einer Wiese notlanden. Wegen des harten Aufpralls entstanden an dem Segelflugzeug erhebliche Schäden. Die Motorlaufzeit laut dem elektronischen Motormanagementgerät betrug zum Zeitpunkt des Unfalls 20,5 Stunden.

Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte als Herstellerin des Segelflugzeugs in Anspruch. Er behauptet zum Unfallhergang, dass der Motor nach dem Abheben zu „stottern“ begonnen und die Leistung des Motors bei absinkender Geschwindigkeit stark nachgelassen habe. Trotz flugtechnisch korrekter Gegenmaßnahmen, die er als sehr erfahrener Pilot ergriffen habe, sei ein weiteres Steigen nicht möglich gewesen. Das Flugzeug habe zu sinken begonnen und es sei schließlich zu der Notlandung gekommen. Der Kläger behauptet, ursächlich für den Unfall mit nachlassender Motorleistung sei eine Motorstörung aufgrund eines „Fatigue-Bruchs“ von zwei Motorstehbolzen geworden. Für das Versagen des Motors sei dabei ursächlich geworden, dass die Streitverkündete die Art und Weise der Herstellung der Stehbolzen gewechselt habe von einem gerollten zu einem geschnittenen Gewinde Design. Das Design der Gewinde sei teils gerollt und teils geschnitten gewesen, woraus sich eine höhere Schwingungsempfindlichkeit und daraus folgend eine höhere Bruchneigung ergeben habe. Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf das als Anlage K 2 vorgelegte Typ Zertifikate weiter, dass das Segelflugzeug mit dem serienmäßig verbauten Motor erstmals am 25.01.2012 in den Verkehr gebracht worden sei. Zudem seien sämtliche Jahresnachprüfungen und Wartungen von ihm entsprechend den Regelvorgaben durchgeführt worden. Seinen Schaden beziffert der Kläger mit erforderlichen Reparaturkosten von 35.769,91 € brutto, einer Wertminderung in Höhe von mindestens 30.000,- € sowie Nutzungsausfall von 908,- € monatlich für 2 Monate, mithin 1.816,- €.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.585,91 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2022 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet ein nicht passivlegitimiert zu sein. Bei dem als schadensursächlich angesehenen Motor der Marko X.X. handle es sich um ein Aggregat mit einer eigenen Zulassung, an dem sie selbst nichts vornehmen könne. Hersteller sei daher die X.X. und nicht die Beklagte. Der Motor sei auch nicht erst am 25.01.2012, sondern bereits am 26.09.2001 nach entsprechender Zulassung durch die EASA in den Verkehr gebracht worden. Deshalb sei ein Anspruch des Klägers auch bereits verjährt. Die Beklagte bestreitet ferner eine Betriebsstörung des Motors und einen Bruch eines Stehbolzens zum Zeitpunkt des Leistungsabfalls. Die Beklagte bestreitet ferner, dass eine ordnungsgemäße Wartung durchgeführt worden sei. In rechtlicher Hinsicht scheide ein Anspruch bereits deshalb aus, weil im Verhältnis Luftfahrzeug und des darin befindlichen Motors keine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt worden sei. Die Beklagte behauptet zudem, dass der Schaden nach dem eigenen Vortrag des Klägers auf seinem grob(st)fahrlässigen flugtechnischen Fehlverhalten beruhe, weil er weitergeflogen sei und die Leistung nicht sofort zurückgenommen habe und gelandet sei, was ihm innerhalb der noch zur Verfügung stehenden 400 m auf der Landebahn möglich gewesen sei.

Die Streitverkündete beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin der Beklagten trägt vor, keine Stehbolzen mit geschnittenen Gewinde zu produzieren oder zu verwenden, sondern ausschließlich Stehbolzen mit einem gerollten Design. Deshalb sei unklar, woher die gebrochenen Stehbolzen stammen würden. Ob tatsächlich Stehbolzen mit einem geschnittenen Gewinde in dem streitgegenständlichen Motor verbaut gewesen seien, sei bereits reine Spekulation des Klägers. Der Vortrag erfolge ins Blaue hinein. Dem als Anlage K23 eingereichte Untersuchungsbericht sei auf Seite 7 zu entnehmen, dass die Fertigungsmethode von Gewinde 1 offenbleiben müsse. Selbst wenn 2 Stehbolzen mit unterschiedlichem Design verwendet worden wären, habe sich dies nicht schadenskausal ausgewirkt. Welche Arbeiten nach Auslieferung des Motors an die Beklagte durchgeführt worden seien, entziehe sich der Kenntnis der Streithelferin. Es dränge sich auf, dass diese im Rahmen der Wartung ausgetauscht worden seien. Selbst wenn zwei Stehbolzen gerissen wären, würde dies nicht zu einem abrupten Motoraussetzer, sondern lediglich zu einer schleichenden Abnahme der Motorleistung über eine längere Zeit führen, weshalb ein Bruch der Stehbolzen nicht schadenskausal geworden sein könne. Jedenfalls scheide ein Anspruch des Klägers bereits deshalb aus, da der angeblich schadhafte Motor keine von dem Luftfahrzeug verschiedene Sache sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenteile verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG zu.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie zwar Herstellerin im Sinne von § 4 ProdHaftG. Ein Anspruch des Klägers scheitert jedoch an der Haftungseinschränkung des § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG, da der vom Kläger als fehlerhaft angesehene Motor keine von dem Luftfahrzeug verschiedene Sache darstellt.

Nach § 4 Abs. 1 ProdHaftG ist Hersteller im Sinne des ProdHaftG, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Hersteller ist damit auch, wer ein Produkt aus vorgefertigten Teilen herstellt. Es kommt darauf an, wer nach der Verkehrsauffassung, die berechtigte Sicherheitserwartungen in die Eigenschaft eines Produkts weckt.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Beklagte als Herstellerin des Gesamtprodukts Segelflugzeug einschließlich des darin verbauten Motors anzusehen, weil sie dieses geschaffen hat. Denn Hersteller des Endprodukts ist auch, wer vorgefertigte Einbauteile verwendet oder ohne eigene Fertigung von anderen Herstellern vorgefertigte Teile lediglich zusammensetzt (Grüneberg/Sprau, 82. Auflage, § 4 ProdHaftG, Rn.3 m.V.a. BGH NJW 1975, 1827; OLG Celle VersR 78, 258). Dass daneben zugleich die Streitverkündete (X.X.) als Herstellerin des Teilprodukts Motor haften könnte, schließt eine Haftung der Beklagten nicht aus, sondern führt gegebenenfalls zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten sowie der Herstellerin des Motors nach § 5 ProdHaftG.

Dies zugrunde gelegt, ist ebenfalls keine Verjährung eingetreten.

Die 10- jährigen absoluten Ausschlussfrist des § 13 ProdhaftG beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das konkrete schadensstiftenden Produkt in den Verkehr gebracht wird und zwar auch bei Serienschäden, also Konstruktionsfehlern, die einer gesamten Serie anhaftet (Grüneberg/Sprau, 82. Auflage, § 13 ProdhaftG, Rn. 2.). Für den Beginn der Frist kommt es daher auf das Inverkehrbringen des Segelflugzeugs und nicht auf das Inverkehrbringen des Motors durch die Firma X.X an. Folge dessen, dass es verschiedene Hersteller im Sinne des § 4 ProdHaftG geben kann ist auch, dass der Beginn der Frist unterschiedlich sein kann, je nachdem ob der Kunde z.B. den Hersteller des Endprodukts oder einen Lieferanten in Anspruch nimmt, da das Prinzip der Einzelverantwortung des Herstellers greift. Es kommt mithin nicht auf das Inverkehrbringen des Motors nach entsprechender Zulassung am 26.09.2001, sondern auf das Inverkehrbringen des konkreten Segelflugzeugs an. Dies war der Zeitpunkt der Auslieferung des neu hergestellten Produkts Segelflugzeug an den Kläger im Jahr 2017, da sich die Beklagte als Herstellerin zu diesem Zeitpunkt der tatsächlichen Sachherrschaft über die Sache begeben hat. Auch nach § 12 ProdHaftG ist keine Verjährung eingetreten, da der Schadensfall und die Kenntnis des Klägers von einem gegebenenfalls bestehenden Fehler der Sache frühestens im Jahr 2021 vorlag.

Ein Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG scheidet jedoch deshalb aus, da der vom Kläger als fehlerhaft angesehene Motor keine von dem beschädigten Luftfahrzeug verschiedene Sache darstellt, § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG. Bei dem Motor handelt es sich nicht um eine andere Sache. Vielmehr handelt es sich bei dem Produkt Luftfahrzeug mit Motor um ein einheitliches Produkt. Vor diesem Hintergrund ist der Anwendungsbereich des ProdHaftG bereits nicht eröffnet, da keine andere Sache beschädigt wurde, sondern das fehlerhafte Produkt selbst.

Zutreffend weist die Streitverkündete darauf hin, dass das Erfordernis der Beschädigung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts den Vorrang der vertragsrechtlichen Gewährleistung sichert. Soweit der Verkäufer nach den §§ 437 Nr. 3, 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, erlaubt dieser Anspruch eine Entlastung durch Nachweis mangelnden Verschuldens gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB und unterliegt einer zweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Regelungen sollen durch die Haftung nach dem ProdHaftG nicht umgangen werden, soweit ein Schaden an der Kaufsache selbst in Rede steht (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, ProdHaftG § 1 Rn. 8).

Die vom Bundesgerichtshof im Rahmen der deliktischen Produkthaftung entwickelten Grundsätze zur Haftung für „Weiterfresserschäden“ finden im Rahmen der Produkthaftung keine Anwendung (Grüneberg/Sprau, 82. Auflage, ProdHaftG § 1 Rn. 6; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, ProdHaftG § 1 Rn. 9). Die vorherrschende Auffassung stellt für den Produktbegriff nach § 2 ProdHaftG vielmehr auf die Verkehrsauffassung ab und damit darauf, ob sich das gesamte Endprodukt üblicherweise als eine andere Sache als der beschädigende Gegenstand darstellt. Nur dann ist das Endprodukt als eine andere Sache einzustufen (Grüneberg/Sprau, 82. Auflage, ProdHaftG § 1 Rn. 6, MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, ProdHaftG § 1 Rn. 11). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Motor Teil des Produkts Luftfahrzeug. Es handelt sich um ein Motorsegelflugzeug, wobei sich das Segelflugzeug nicht als eine andere Sache als der darin verbaute Motor darstellt. Zutreffend weist die Streitverkündete in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass allein die „technisch mögliche“ Trennung der Einzelteile das nicht von Anfang an fehlerhafte „Rest-Produkt“ im Ergebnis der Mängelgewährleistung entziehen würde. Nur indem das fehlerhafte Produkt selbst aus dem Anwendungsbereich des ProdHaftG ausscheidet ist gesichert, dass Gewährleistung und Produkthaftung nicht verwischen.

Eine Haftung der Beklagten nach dem Produkthaftungsgesetzt ist damit nicht begründet, § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG. Die Klage unterliegt wegen der Haftungsbeschränkung in § 1 Abs. 1 S.2 ProdHaftG der Abweisung. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob ein Fehler des Motors im Sinne des § 3 ProdhaftG vorliegt der seine Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt, kommt es nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 101, 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1 und 2 ZPO.