Rechtsprechung / Landgericht Göttingen

Landgericht Göttingen Beschluss vom 06.09.2001 – 2 O 344/00

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen die Gerichtskostenrechnung vom 4. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerung des Klägers gegen die Gerichtskostenrechnung vom 4. Juli 2001 ist gemäß § 5 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die Gebühren wurden zu Recht nicht um 10 % ermäßigt.

2

Zwar ergibt eine wörtliche Auslegung von Nr. 19 a des Einigungsvertrages (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III), dass eine Gebührenermäßigung zu erfolgen hat, wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat. Entgegen der Auffassung des BGH (BGH MDR 96, S. 205 f) kann indes nicht allein auf den Wortlaut dieser Vorschrift abgestellt werden. Vielmehr ist eine systematische Auslegung vorzunehmen. Nach Artikel 8 des Einigungsvertrages tritt im Beitrittsgebiet Bundesrecht in Kraft, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder beschränkt ist und soweit, insbesondere in der Anlage I zum Einigungsvertrag, nichts anderes bestimmt ist. In der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III ist aber eingangs bestimmt:

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"Bundesrecht tritt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Maßgaben ein anderer Geltungsbereich ergibt, und vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:"

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Dem ist zu entnehmen, dass diese Maßgaben sich lediglich auf das in Art. 3 genannte Gebiet, mithin auf den Geltungsbereich der früheren DDR beziehen. Im Gebiet der früheren Bundesrepublik haben die Modifikationen daher keine Auswirkungen (ebenso: Oestreich/Winter, GKG-Kommentar, Rn. 57 ff. zu § 1 GKG m.w.N. unter Rn. 59). Die Erinnerung war demnach zurückzuweisen.

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Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

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