Rechtsprechung / Landgericht Göttingen
Landgericht Göttingen Beschluss vom 02.05.2005 – 10 T 55/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis zu 300,00 EUR.
Gründe
Der Antragsteller hat am 14.04.2004 beantragt, über das Vermögen der Antragsgegnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Hierzu hat er vorgetragen, dass er für die Antragsgegnerin eine Bürgschaft übernommen habe aus der er von der Gläubigerin in Anspruch genommen worden sei. Er habe als Bürge 25.497,00 DM gezahlt. Er habe die Antragsgegnerin aufgefordert, diesen Betrag an ihn, den Antragsteller, zu zahlen. Hierauf habe die Antragsgegnerin nicht reagiert, so dass davon auszugehen sei, dass Zahlungsunfähigkeit vorliege.
Die Antragsgegnerin hat bestritten, zahlungsunfähig zu sein. Im Übrigen hat sie vorgetragen, Gegenforderungen gegen den Antragsteller zu haben, die höher seien als die Forderung des Antragstellers. Mit diesen Forderungen erkläre sie, die Antragsgegnerin, die Aufrechnung.
Das Amtsgericht hat F. mit der Erstattung eines Gutachtens über die Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, beauftragt. In seinem Gutachten vom 08.10.2004 ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Insolvenzgrund vorliege, weil weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung vorlägen. Darüber hinaus sei jedoch auch keine Insolvenzmasse zur Bestreitung etwaiger Verfahrenskosten vorhanden.
In der Folgezeit haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin darüber gestritten, ob beziehungsweise in welcher Höhe der Antragsgegnerin aufrechenbare Forderungen gegen den Antragsteller zustehen.
Mit Beschluss vom 10.02.2005 hat das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass dem Antragsteller eine Forderung in Höhe von 13.036,41 EUR zustehe, nachdem er als Bürge in Anspruch genommen worden sei. Aus der Bilanz für 1998 ergäben sich Gegenansprüche in Höhe von ca. 6.800,00 EUR. Darüber hinausgehende Gegenansprüche habe die Antragsgegnerin trotz Hinweises des Insolvenzgerichts nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei die Antragsgegnerin zumindest zahlungsunfähig, weil nur 92,66 EUR liquide Mittel vorhanden seien, während die restlichen Aktiva streitbefangene Forderungen seien. Da der Antragsteller zur Zahlung eines Massekostenvorschusses nicht bereit sei, müsse der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen werden.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Antrag des Antragstellers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abzuweisen, sondern wegen Nichtvorliegen eines Insolvenzgrundes. Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, der Jahresabschluss der Gesellschaft per 31.12.2003 weise eine Forderung der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller in Höhe von 35.702,56 EUR auf. Im Übrigen sei die Forderung des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin verjährt. Der Anspruch des Antragstellers sei im August 2000 entstanden. Der Antragsteller habe den Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin bislang nicht gerichtlich geltend gemacht. Die Antragsgegnerin erhebe die Einrede der Verjährung.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass seine Forderung gegen die Antragsgegnerin nicht verjährt sei. Dadurch, dass er am 14.04.2004 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin gestellt habe, sei gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB Hemmung eingetreten, so dass diese Zeit bei der Berechnung der Verjährung berücksichtigt werden müsse.
Mit Beschluss vom 12.04.2005 hat das Amtsgericht seinen Beschluss vom 10.02.2005 aufgehoben und den Antrag des Antragstellers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung glaubhaft gemacht habe, dass ihr bereits im Jahre 1999 Gegenansprüche zugestanden hätten, die die Forderung des Antragstellers übersteigen würden.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er legt dar, dass die Gegenforderungen der Antragsgegnerin nicht bestünden. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin habe der Antragsteller die Beträge nicht erhalten.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Hierzu hat es ausgeführt, dass die dem Antrag zugrunde liegende Forderung verjährt sei. Eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten, denn gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB hemme nur die Anmeldung einer Insolvenzforderung im eröffneten Verfahren die Verjährung.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 6, 34 Abs. 1 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.04.2005 zu Recht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig abgewiesen. Gemäß § 14 InsO setzt ein wirksamer Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners voraus, dass der Gläubiger die zur Antragstellung berechtigende Forderung und den geltend gemachten Insolvenzgrund glaubhaft macht (Kübler/Prütting/Pape, Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Lfg. 8/01 § 14 Rdnr. 4). Hier fehlt es indes an einer durchsetzbaren Forderung des Antragstellers, denn die Forderung, auf die er seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin gestützt hat, ist zwischenzeitlich verjährt.
Die Forderung des Antragstellers folgt aus § 774 BGB, denn mit der Befriedigung des früheren Gläubigers ist die Forderung auf den Antragsteller als Bürgen übergegangen. Der Antragsteller hat den früheren Gläubiger im August 2000 befriedigt, mithin ist seine Forderung gegen die Antragsgegnerin gemäß § 774 Abs. 1 BGB im August 2000 entstanden. Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts hat sich die Verjährungsfrist auf 3 Jahre verkürzt. Diese Frist begann nach Artikel 229 § 6 Abs. 4 EGBGB am 01.01.2002 zu laufen. Mithin ist der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 14.04.2004 keinen Einfluss auf den Eintritt der Verjährung. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Erhebung der Klage oder sonstigen gerichtlichen Geltendmachung der Forderung nicht gleich. Auch fällt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unter die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung gehemmt durch die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahrens. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Anmeldung der Forderung im eröffneten Verfahren, nicht jedoch auf die Stellung des Insolvenzantrags. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes, der für eine Auslegung keinen Raum lässt.
Auch spielt es keine Rolle, dass die Forderung des Antragstellers noch nicht verjährt war, als er den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte, die Verjährung dann jedoch in dem Zeitraum der Prüfung des Insolvenzantrags eintrat. Voraussetzung der Entscheidung über den Insolvenzantrag ist das Vorliegen einer durchsetzbaren Forderung des antragstellenden Gläubigers. Besteht diese Forderung nicht mehr oder ist sie - wie hier - aufgrund eingetretener Verjährung und erhobener Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzbar, fehlt im Zeitpunkt der Entscheidungsreife die Antragsvoraussetzung. Die Antragsgegnerin war auch nicht gehindert, sich im laufenden Verfahren auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Insoweit war es Sache des antragstellenden Gläubigers, die Hemmung der Verjährung durch geeignete gerichtliche Maßnahmen herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 58 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 GKG festgesetzt.
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