Rechtsprechung / Landgericht Gera
Landgericht Gera Beschluss vom 17.07.2015 – 3 OH 54/12
ECLI:DE:LGGERA:2015:0717.3OH54.12.0A
Orientierungssatz
1. Ist ein Antragsteller der Auffassung, dass der gerichtlich bestellte (Bau-)Sachverständige gestellte Beweisfragen unbeantwortet gelassen hat und das Gutachten deshalb unbrauchbar ist, kann dem nicht gefolgt werden, wenn der Sachverständige sich zu den betreffenden Beweisfragen jedenfalls insgesamt geäußert hat. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, dem Sachverständigen dezidiert vorzuschreiben, wie er (hier) behauptete Rissbildungen an einem Bauwerk dokumentiert und welche Hilfsmittel er hierfür nutzt.(Rn.3)
2. Die Entscheidung, welche Hilfsmittel der Sachverständige benötigt, um gefahrlos Risse an der Außenfassade in einigen Metern Höhe in Augenschein zu nehmen, und welche Bauteile zu öffnen sind, hat allein der Sachverständige vor Ort zu treffen.(Rn.3)
3. Ist für eine ergänzende Begutachtung ein Auslagenvorschuss angefordert worden und hat der Antragsteller darauf vertraut, dass das Gericht vor der Einzahlung über die Einwendungen zum Sachverständigengutachten entscheidet, ist ihm bei gerichtlicher Entscheidung nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist eine Nachfrist für die Einzahlung zu gewähren.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf entschädigungslose Entbindung des Sachverständigen vom 20.11.2014 des Antragstellers wird zurückgewiesen
Die ergänzende Begutachtung wird davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller einen weiteren Auslagenvorschuss von 850,00 € bis zum 07.08.2015 bei Gericht einzahlt.
Gründe
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Sachverständige Professor Dr. L. die mit Beschluss vom 26.03.2013 (Blatt 53 ff. der Akte) gestellten Beweisfragen unbeantwortet gelassen habe und das Gutachten vom 22.09.2014 daher vollständig unbrauchbar wäre.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass der Sachverständige die im Beweisbeschluss vom 26.03.2013 unter Nrn. 1-9 gestellten Beweisfragen nicht dergestalt beantwortet hat, dass er die einzelnen Beweisfragen in seinem Gutachten chronologisch abgearbeitet und jede einzelne Beweisfrage bejaht oder verneint hat. Bei sorgfältigen Studium der unter 3.2 des Gutachtens getroffenen „Eigenen Feststellungen“ (ab Bl. 8 des Gutachtens) ist jedoch festzustellen, dass der Sachverständige sich insbesondere zu der Frage 1-4, ob und an welcher Stelle Risse/Abrisse oder Absenkungen vorhanden sind, befasst und vorgefundene Rissbildungen auch dokumentiert hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es auch im Rahmen der Anleitungsverpflichtung nicht Aufgabe des Gerichts, dem Sachverständigen dezidiert vorzuschreiben, wie er die behaupteten Rissbildungen dokumentiert und welche Hilfsmittel eher ich hierfür nutzt. Insbesondere zu die Entscheidung, welche (sicheren) Hilfsmittel der Sachverständige benötigt, um gefahrlos die Risse an der Außenfassade in einigen Metern Höhe in Augenschein zu nehmen, und welche Bauteile zu öffnen sind, hat der Sachverständige vor Ort zu treffen.
Der Sachverständige hat auf die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen auch dargelegt, dass weitergehende Ausführungen insbesondere zur Ursache der Rissbildungen ergänzende gutachterliche Untersuchungen erfordern.
Der Sachverständige hat daher seinen Gutachtenauftrag bisher ordnungsgemäß erfüllt.
Eine ergänzende Begutachtung entsprechend dem Beschluss vom 03.03.2015 10 (Bl. 238 ff. der Akte) kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller den weiteren Auslagenvorschuss von 850 € einzahlt. Hierfür ist ihm nochmals die im oben genannte Frist zu setzen gewesen, da er darauf vertraut hat, dass das Gericht vor der Einzahlung nochmals über die Einwendungen zum Sachverständigengutachten entscheidet.