Rechtsprechung / Landgericht Gera
Landgericht Gera Urteil vom 04.07.2016 – 11 HK O 4/16
Orientierungssatz
Der Inhaber einer Erlaubnis zum Verkehr mit Mietwagen verstößt mit der Angabe seiner Mobilfunknummer auf seiner Website gegen § 49 Abs. 4 S. 2 und 5 PBefG, die Marktverhaltensregeln i.S.d § 4 Nr. 11 UWG sind.(Rn.21)
Verfahrensgang
nachgehend Thüringer Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, 5. Juli 2017, 2 U 574/16, Urteil
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren zu unterlassen, für sein Unternehmen in der Öffentlichkeit in jedweder Art unter Angabe seiner Mobilfunknummer zu werben, es sei denn er verfügt über eine Erlaubnis zum Verkehr mit Taxen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2016 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist eine berufsständige Vereinigung von Verkehrsunternehmern gem. § 3 Ziff.2 seiner Satzung, wegen deren Einzelheiten auf Bl.13-15 verwiesen wird.
Der Beklagte ist Inhaber einer Erlaubnis zum Verkehr mit Mietwagen gem. § 49 PBefG .Unter der Bezeichnung „Fahrservice W“ betreibt er ein entsprechendes Unternehmen. Im Besitz einer Erlaubnis zum Verkehr mit Taxen ( § 47 PBefG ) ist er nicht.
Der Kläger nimmt den Beklagten in der Hauptsache ( Klageantrag 1 ) auf näher bezeichnete Unterlassung in Anspruch. Mit Klageantrag 2 beansprucht er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.
Der Beklagte wirbt und warb auf seiner Website mit seiner Mobilfunknummer +49 … ( vgl. Bl.16 ).
Mit Schreiben vom 03.07.2015, welches jedoch das irrige Datum „10.08.2015“ trägt, ermahnte der Kläger den Beklagten, soweit hier interessierend, wegen der Verwendung seiner v.g. Mobilfunknummer unter Hinweis darauf, dass dies, so der Kläger, wettbewerbswidrig sei.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 17.09.2015 ( Bl.21/22 ) wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass er -aus klägerischer Sicht- unzulässig mit der Bezeichnung „Taxi“ und der Angabe einer Mobilfunknummer werbe und forderte ihn u.a. auf, bis zum 28.09.2015 eine Unterlassungserklärung abzugeben. Nach eingeräumter Fristverlängerung gab der Beklagte am 17.10.2015 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung lediglich dergestalt ab, nicht mehr im sozialen Netzwerk Facebook den Begriff „Taxi“ in näher beschriebener Weise zu verwenden. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl.24 verwiesen.
Der Kläger trägt vor, dass er nach seiner Satzung durch das Präsidium vertreten werde. Dieses sei berechtigt, die Vertretung weiter zu delegieren und habe das durch ihre Geschäftsordnung ( auszugsweise: Bl.65/66 ) dergestalt getan, dass er danach vom Hauptgeschäftsführer vertreten werde. Er sei damit aktivlegitimiert.
Er habe den Beklagten mit Schreiben vom 02.07.2015 ( Bl.67-69 ) unter Fristsetzung bis 24.07.2015 u.a. aufgefordert, es zu unterlassen, mit einer Mobilfunknummer in der dort näher beschriebenen Art und Weise zu werben und eine beigefügte ( strafbewehrte ) Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Dieses Schreiben sei dem Beklagten auch zugegangen, wobei der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Einlieferungsbeleg Bl.70 Bezug nimmt.
Die Werbung des Beklagten mit einer Mobilfunknummer sei wettbewerbswidrig, weil er hiermit suggeriere, auch Aufträge von unterwegs anzunehmen. Gem. § 49 IV Satz 2 und 3 PBefG dürften mit Mietwagen jedoch nur Beförderungsaufträge durchgeführt werden, die am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen seien.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers.
Die klägerische Abmahnung vom 03.07.2015 sei ihm nicht zugegangen.
Die streitgegenständliche Werbung mit Angabe seiner Mobilfunknummer auf seiner Website sei nicht zu beanstanden. Über diese Mobilfunknummer nehme er keine Aufträge an. Er betreibe ausschließlich einen ( erlaubten ) Fahrservice in Form eines Shuttle-Service mit Personenbeförderung als Flughafentransfer. Die Angabe der Mobilfunknummer diene lediglich dazu, dass Fluggäste ihn rechtzeitig über eventuelle Verspätungen bei der Anreise, als auch verspätete Landungen von Flugzeugen oder kurzfristig geänderte Abflug- oder Ankunftszeiten informieren könnten.
Die Abmahnung und gerichtliche Geltendmachung erfolge rechtswidrig, um ihn, den Beklagten, als Konkurrenz für die Mitglieder des Klägers auszuschalten. So sei auffällig, dass eigene Mitglieder des Klägers im Internet offenkundig mit Mobilfunknummern werben würden, wie sich aus dem auszugsweise vorgelegten Mitgliederverzeichnis des Klägers ( Bl.92/93 ) ergäbe, ohne dass der Kläger gegen diese eigenen Mitglieder vorgehe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf alle gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Der Kläger ist als rechtsfähiger Verband gem. § 8 Abs.3 Ziff.2 UWG aktivlegitimiert ( LG Gera, Urt. vom 11.07.2013, Az.: 2 HK O 243/12, Rn.1; zitiert nach juris ).
Seine ordnungsgemäße Vertretung hat er durch Einreichung seiner Satzung ( Bl.13-15 ) und -auszugsweise- seiner Geschäftsordnung ( Bl.65-66 ) nachgewiesen. Hiernach wird der Kläger, wie geschehen, durch sein Präsidium vertreten, welches wiederum einen Hauptgeschäftsführer bestellt, der die Geschäfte führt.
Die streitgegenständliche Werbung des Beklagten mit Angabe seiner Mobilfunknummer auf seiner Website verstößt gegen § 49 Abs.4 Satz 2 und Satz 5 PBefG. Hiernach dürfen Mietwagenunternehmer nur Beförderungsaufträge ausführen, die an ihrem Betriebssitz oder in ihrer Wohnung eingegangen sind. Durch die Angabe seiner Mobilfunknummer auf seiner Website erweckt der Beklagte bei den interessierten Verkehrskreisen jedoch den Eindruck, Fahraufträge könnten über diese Mobilfunknummer erteilt werden, wobei dann praktisch nicht feststellbar ist, wo die Aufträge angenommen werden, insbesondere also, ob dies unterwegs geschieht. Dass dies nach der v.g. Vorschrift des PBefG unzulässig ist, ist maßgeblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise unbekannt ( LG Gera, Urt. v. 11.07.2013, Az.: 2 HK O 243/12, Rn. 17; zitiert nach juris ).
Bei den genannten Vorschriften des PBefG handelt es sich auch um Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr.11 UWG a.F. ( neu: § 3 a UWG n.F. ; vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.148 ).
Der Beklagte handelt somit unlauter ( § 3 UWG ) und ist gegenüber dem Kläger nach § 8 Abs.1 UWG zur tenorierten Unterlassung verpflichtet.
Auf den Umstand, dass der Beklagte unter Zugrundelegung seines Vortrages tatsächlich keine Fahraufträge von unterwegs annimmt und annehmen kann, kommt es nicht an, das das Wettbewerbsrecht den unverfälschten Wettbewerb als Institution schützt ( Köhler/Bornkamm, a.a. O., § 1 UWG Rn.42,43 ) und nicht voraussetzt, dass der unerlaubt Werbende infolge unzulässiger Werbung auch Aufträge generiert.
Die Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruches ist nicht rechtsmissbräuchlich, § 8 Abs.4 UWG.
Soweit der Kläger nach der Darstellung des Beklagten selbst vier eigene Mitglieder nicht in Anspruch nimmt, die sich vergleichbar dem Beklagten wettbewerbswidrig verhalten, reicht dies nicht aus, einen Rechtsmissbrauch im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzunehmen. Erforderlich wäre insoweit ein planmäßiges Nichtvorgehen gegen eine Vielzahl von Mitgliedern ( Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn.4.21 ), was beim Unterlassen der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen nur wenige eigene Mitglieder nicht anzunehmen ist.
Die Ordnungsmittelandrohung resultiert aus § 890 Abs.1, 2 ZPO.
Der Beklagte schuldet dem Kläger gem. § 12 Abs.1 S.2 UWG auch Ersatz seiner ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, gegen deren Höhe von 492,54 € er nichts erinnert hat.
Die Abmahnung des Beklagten durch den Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 17.09.2015 war, wie bereits erörtert, rechtmäßig. Der Beklagte befand sich mit der geforderten Abgabe der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung im streitgegenständlichen Umfang zu diesem Zeitpunkt auch bereits in Verzug. Er hat den Vortrag des Klägers in dessen Schriftsatz vom 25.04.2016 ( Bl.61 ) zum Zugang der vorherigen klägerischen Abmahnung vom 02.07.2016 nicht mehr bestritten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.