Rechtsprechung / Landgericht Gera
Landgericht Gera Urteil vom 22.09.2016 – 4 O 1448/14
ECLI:DE:LGGERA:2016:0922.4O1448.14.0A
Orientierungssatz
1. Stellen die Erben eines von einem sowjetischen Militärtribunal 1946 verurteilten Betroffenen einen Antrag auf Rückübertragung von Vermögenswerten, der von der Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen als Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz gewertet und bearbeitet wird, stellt es keine Amtspflichtverletzung der Behörde dar, wenn sie im Rahmen der Prüfung einen Rehabilitierungsantrag nach russischem Recht bei der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft in Moskau stellt. Denn nach russischem Recht können Anträge auf Rehabilitierung von dem Betroffenen selbst wie auch von jeder Person oder gesellschaftlichen Organisation gestellt werden.(Rn.78)
2. Auch wenn die Entscheidung der Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen im Rahmen von § 1 Ausgleichsleistungsgesetz nicht von der Stellung eines Rehabilitationsantrages abhängig ist, ist ohne weiteres erkennbar, dass auch Entscheidungen, die auf der Grundlage eines solchen Antrages durch Behörden der Russischen Föderation gefällt werden, durch Sachverhalt und Entscheidungsgründe zur Bildung der Entscheidungsgrundlage der Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen beitragen können, ohne dass sich die deutschen Behörden davon jedoch leiten lassen müssten. Jedenfalls aber ist in keiner Weise ersichtlich, dass bzw. inwieweit eine ggfs. überflüssige Antragstellung allein deshalb eine Amtspflichtverletzung begründen könnte.(Rn.81)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen.
3.
Das Urteil ist (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerinnen machen gegen den Beklagten Amtshaftungsansprüche in Höhe von 145.814,25 EUR im Zusammenhang mit einem Tätigwerden des Beklagten wegen einer möglichen Rehabilitierung des Erblassers O.R. geltend.
Die Klägerinnen sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Rechtsnachfolgerinnen nach O.R., früher ortsansässig in B./Thüringen, am 07.10.1947 verstorben im damaligen Zuchthaus/ Lager B.. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der Klägerin zu 2).
Der Verstorbene O.R. verfügte bei Ende des Zweiten Weltkrieges über folgende Vermögenswerte:
1. 1/2 Anteil an den P-W E & B-S in B
2. Beteiligung von 50,7 % an der Fa. J & D AG in B S
3. Beteiligung von 70,2 % an der F B KG in T-D
4. 1/3 Anteil an der R & O L AG in B L-M
5. 1/2 Anteil an der Fa. P
6. Jagdhütte in S., Kreis M
7. Wohnhaus N Str. in B, Flurstücks-Nr.
8. Wohnhaus am B in B L, Flurstücks-Nr.
9. Grundstück in der F-alle in B L, Flurstücks-Nr. mit 1.292 qm
10. Forstwirtschaftlicher Grundbesitz, ehemals vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Gotha für O, Blatt 4.781. Diesbezüglich wird auf die Anlagen K33 und K34, jeweils im Anlagenband, Bezug genommen.
O.R. wurde nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges in der Sowjetischen Besatzungszone verhaftet und schließlich am 25. April 1946 durch das Militärtribunal der 88. Rotbanner-Garde-Schützendivision Zaporozhye auf der Grundlage von Art. 58-2 des Strafgesetzbuchs der Russischen SFSR zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren in einem sog. Besserungslager (Strafvollzugslager) mit Vermögenseinziehung verurteilt. Nach dem Urteil des Militärtribunals wurde O.R. für schuldig befunden, in den Jahren 1941 bis 1945 als Besitzer der Fabrik im Dorf B..., in der ca. 30 sowjetische Bürger gearbeitet hätten, die zur Zwangsarbeit nach Deutschland verschleppt worden seien, unerträgliche Arbeits- und Alltagsbedingungen für diese Menschen geschaffen zu haben, sie mit genußuntauglichen Lebensmitteln ernährt, gnadenlos ausgebeutet und für kleinste Vergehen brutal geschlagen zu haben. Das Militärtribunal ordnete diese Taten (unstreitig fehlerhaft) gem. Art. 58-2 des Strafgesetzbuchs der RSFSR ein, der folgende Delikte ahndete: Den bewaffneten Aufstand oder das Eindringen von bewaffneten Banden in das Sowjetgebiet in gegenrevolutionärer Absicht oder der Absicht der Ergreifung der zentralen oder örtlichen Gewalt in der gleichen oder insbesondere der Absicht, von der Union der SSR und der einzelnen Unionsrepublik irgendeinen ihrer Gebietsteile gewaltsam abzutrennen oder die von der Union der SSR mit ausländischen Staaten abgeschlossenen Verträge aufzuheben. Tatsächlich erfüllten die Taten, hinsichtlich derer O.R. für schuldig befunden worden war, die Tatbestandsmerkmale, die im Punkt "c" von § 1 Art. 2 des Gesetzes Nr. 10 des Alliierten Kontrollrates in Deutschland "Über die Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben" vom 20. Dezember 1945 aufgeführt waren. Diese Regelung sah eine strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor, darunter Feindseligkeiten und unmenschliche Behandlung von Zivilpersonen, die zu Sklavenarbeit in der Fabrik gezwungen worden waren.
Streitig ist, ob die O.R. gemachten Vorwürfe, die zu seiner Verurteilung geführt hatten, berechtigt sind.
Die vorgenannten Vermögenswerte Ziff. 1 bis 10, so auch das Forstgrundstück in O. (Ziff. 10), wurden unstreitig nach dem Einmarsch der sowjetischen Truppen und Entstehung der Sowjetischen Besatzungszone entschädigungslos enteignet. Das Vermögen des O.R. als Mitinhaber der P-W R & B-S wurde nach Maßgabe des Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) unter Sequester gestellt. Das Unternehmen wurde in die Liste A "Betriebliches Vermögen" für den Kreis M..., dort lfd. Nr. 49, aufgenommen. Des weiteren wurden alle O.R. gehörenden Grundstücke auf der Grundlage des Thüringischen Landesgesetzes vom 24.07.1946 sowie der von der Landeskommission zur Durchführung des Befehls 124 vom 23.01.1948 und der Landesregierung Thüringen vom 05.03.1948 gefaßten Beschlüsse enteignet und in das Eigentum des Volkes überführt.
Streitig ist, ob die betreffenden Enteignungsmaßnahmen als Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8a VermG eingeordnet werden müssen, oder ob dies nicht zutrifft, wie die Klägerinnen argumentieren.
Seit dem Jahr 1990 bemühte sich die Erbengemeinschaft R um Rückerlangung der oben genannten Vermögenswerte.
Das Landratsamt Bad S lehnte mit Bescheid vom 27.11.1991 (K61/Bl. 321f d.A.) den Antrag der Klägerin zu 1) sowie von B B, E M und I R auf Rückübertragung der Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Metallwarenfabrik J & D in Bad S ab. Eine Entscheidung über mögliche Ausgleichsleistungen für den Verlust dieser Vermögenswerte blieb vorbehalten.
Mit Bescheid vom 30.01.1996 (K60/Bl. 317ff d.A.) wies das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Wiederspruch der Klägerin zu 1), der B. R., der E. M. und der I. R gegen die Ablehnung des Antrags auf Rückübertragung des Eigentums an den in der Gemarkung B. L. belegenen Flurstücken … (Am B... 8) sowie … (Garten in der Ortsflur) sowie … (N-Straße 9) der Gemarkung B zurück. Das Landesamt begründete seine Entscheidung damit, daß die Voraussetzungen zur Rückübertragung - diejenigen gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG - nicht vorlägen. Danach seien Vermögenswerte auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, sofern sie den Maßnahmen des § 1 VermG unterfallen und in Volkseigentum überführt bzw. an Dritte veräußert worden seien, und weiter, sofern dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen sei. Einen solchen Ausschluß sah das Landesamt jedoch wegen § 1 Abs. 8 VermG als gegeben an. Danach gilt das Vermögensgesetz nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Eine solche liege jedoch vor. Das Landesamt führte dazu aus:
Enteignungsmaßnahmen, die im Zeitraum zwischen dem 08. Mai 1945 (Ende des Zweiten Weltkriegs) und dem 07.10.1949 (Erlangung der staatlichen Souveränität der ehemaligen DDR) ergingen, sind als besatzungshoheitlich anzusehen, wenn sie zwar formal auf der Basis von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Hoheitsakten deutscher Stellen vorgenommen wurden, aber auf Anregungen oder Wünsche der Besatzungsmacht zurückgingen oder mit ihrem Einverständnis erfolgten. Dem Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes entsprechend erfaßt somit der Begriff "besatzungshoheitlich" alle Enteignungsmaßnahmen, die mit Einwilligung der sowjetischen Besatzungsmacht durchgeführt wurden. Erforderlich ist lediglich, daß sich ein sinnvoller Bezug zur Gesamtverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht herstellen läßt. Dies ist hier der Fall. Durch den Befehl 124 verordnete die SMAD unter den darin genannten Gesichtspunkten die Sequestrierung des in der sowjetischen Besatzungszone befindlichen Eigentums, woraufhin die zur Durchführung der o.g. Befehle gebildeten sog. Sequesterkommissionen die Betriebe und das sonstige Vermögen in Listen aufnahmen. Die zu enteignenden Werte wurden in Liste A erfaßt, in Liste B hingegen die Werte, die aus der Sequestration entlassen und an die Eigentümer zurück ausgehändigt werden sollten. Das Vermögen des O.R. wurde nachweislich in Liste A für den Kreis M..., dort Nr. 49 hinsichtlich der P…-Werke, erfaßt und damit unter den Sequester gestellt. Aus dem o.g. Schreiben vom 03.11.1947 ergibt sich, daß alle Grundstücke des O.R. gleichbehandelt werden sollten. An der Sequestration der verfahrengegenständlichen Grundstücke bestehen daher keine Zweifel. Die Enteignung auf der Grundlage des Gesetzes vom 24.07.1946 steht damit im Einklang mit dem Willen der damaligen Besatzungsmacht....
Mit Bescheid vom 26.05.1997 (K63/Bl. 331ff d.A.) lehnte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Ziff. 1 die Anträge der Klägerin zu 1) auf Rückübertragung des ehemaligen Unternehmens Fa. R. & O. Lux AG aus Ma…/B. L. sowie seiner Vermögenswerte ab. In Ziff. 2 bestimmte es, daß dieser Antrag unbeschadet der Ablehnung nach dem VermG als weitergehender Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz gewertet und bearbeitet werde. Ein gesonderter Bescheid werde ergehen. Auf Seite 4 des Bescheides heißt es u.a.:
...§ 1 Abs. 8 lit. A VermG verlangt lediglich, daß die Vermögensentziehung der Besatzungsmacht zuzurechnen ist, und das ist hier unzweifelhaft der Fall. Eine heutige Überprüfung einer solchen Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin ist nicht möglich....
Mit Bescheid vom 19.01.1998 (K62/Bl. 323ff d.A.) lehnte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Anträge der Klägerin zu 1) auf Rückübertragung des Unternehmens P-W R & B-S OHG in B sowie seiner Vermögenswerte in Ziff. 1 der Entscheidung und auf Rückübertragung der im Grundbuch von St... belegenen Grundstücke in Ziff. 3 ab. In Ziff. 2 teilte es mit, daß die betreffenden Anträge hinsichtlich des Unternehmens unbeschadet der Ablehnung (nach Vermögensgesetz) als weitergehende Anträge nach dem Ausgleichsleistungsgesetz gewertet und bearbeitet würden. Insofern ergehe durch die zuständige Behörde ein weiterer Bescheid. Die Ablehnung hinsichtlich der St...er Grundstücke erfolgte ohne Möglichkeit auf Erhalt einer Ausgleichsleistung. Insofern wurde darauf hingewiesen, daß die betreffenden Grundstücke nie enteignet worden seien.
Der Beklagte (durch die Mitarbeiterin Monika K) übersandte der Stiftung "Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft in Dresden" unter dem 09.05.2012 ein Schreiben (B2/Bl. 57 d.A.), in dem er mitteilte, er habe über die Gewährung einer Ausgleichsleistung wegen der Enteignung von Vermögenswerten des Herrn O.R., wahrscheinlich geb. am 24.12.1910, für tot erklärt am 31.12.1947, zuletzt wohnhaft in B. L., zu entscheiden. Herr R solle im Zuchthaus Bautzen zu Tode gekommen sein. Er frage an, ob die Stiftung über Unterlagen verfüge, warum Herr R nach Bautzen verbracht worden sei und welcher Vergehen er sich schuldig gemacht habe.
Mit Schreiben vom 29.05.2012 (B3/Bl. 58 d.A.) informierte die Stiftung den Beklagten darüber, daß O.R. nach vorliegenden Unterlagen von einem Sowjetischen Militärtribunal nach Art. 58-2 verurteilt worden sei und am 07.10.1947 an TBC im Lager B verstorben sei. Die Stiftung schrieb weiter, sie empfehle ihm (dem Freistaat), mit beiliegendem Antrag (wie B5/Bl. 60 d.A.) das Urteil überprüfen zu lassen. Falls dies gewünscht sei, solle der Antrag mit deutschen Eintragungen versehen an die Stiftung zurückgeschickt werden. Sie übernehme danach die Bearbeitung.
Unter dem 06.06.2012 (B4/Bl. 59 d.A.) teilte der Beklagte der Stiftung mit, er komme deren Empfehlung vom 29.05.2012 nach und stelle den beiliegenden Antrag, das zu Herrn O.R. ergangene Urteil überprüfen zu lassen. Wegen des betreffenden Antrags, der an die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft in Moskau gerichtet war, wird auf die Anlage B5/Bl. 60 d.A. verwiesen. In dem Antrag finden sich lediglich Angaben zum Vor- und Familiennamen, zum Geburtstag und Geburtsort und dem letzten Wohnsitz des O.R., ferner Angaben, daß dieser zu 10 Jahren verurteilt worden sei, zu verbüßen im Lager Bautzen. Eine Begründung bzw. weitere Informationen enthielt der Antrag nicht. Streitig ist hingegen, ob dem Antrag die Zeugenaussagen H, H, K, W und S beigefügt waren oder nicht.
Die Klägerinnen stellten ebenfalls - unter dem 23.08.2012 - einen Rehabilitierungsantrag, der der Stiftung "Sächsische Gedenkstätten" zugeleitet wurde und an die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft in Moskau weitergeleitet werden sollte. Auch dieser Antrag (K13/Anlagenband) enthielt keine Begründung. Dem Antrag lagen allerdings die ebenfalls aus K13 ersichtlichen Schreiben bei. Ob der Antrag seitens der Stiftung an die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft weitergeleitet wurde, ist nicht bekannt.
Am 14.02.2013 erhielten die Klägerinnen seitens der "Stiftung Sächsische Gedenkstätten" einen Zwischenbescheid der Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 25.12.2012 (K15/Anlagenband). Dort heißt es u.a.:
Während der Untersuchung der Archivakte der Strafsache wurde festgestellt, daß R.O. am 25. April 1946 durch das Militärtribunal der 88. Rotbanner-Garde-Schützendivision Zaporozhye... auf der Grundlage des Art. 58-2 des Strafgesetzbuches der Russischen SFSR zu 10 Jahren Strafvollzugslager mit Vermögenseinziehung verurteilt worden sei. Nach der Überprüfung wurde ein Aufsichtshinweis über die Änderung der rechtlichen Wertung seiner Straftaten auf den Buchstaben "c" ("S*") des § 1 des Art. 2 des Gesetzes Nr. 10 des Kontrollrats in Deutschland vom 20. Dezember 1945 "Über die Bestrafung von Personen, die sich an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden und gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben", an das Präsidium des 3. Bezirksmilitärgerichts mit dem Vorschlag eingebracht, ihn als eine nicht rehabilitierbare Person einzustufen. Über die Ergebnisse werden Sie vom Gericht benachrichtigt.
Daraufhin übersandte der von Klägerseite benannte Zeuge G S-H das als K16/Anlagenband vorgelegte Schreiben vom 25.03.2013 an die Militärstaatsanwaltschaft. Das Schreiben enthält im wesentlichen Mitteilungen über O.R., die diesen entlasten sollten. Dort ist u.a. Folgendes ausgeführt: Noch vor Kriegsbeginn und auch während des Krieges hat Herr O H R in der Funktion als Unternehmer und Repräsentant der … Eisenkleinindustrie in Deutschland bis zu deren Auflösung (auf Druck der NSDAP) seine Funktionen genutzt, um KZ-Häftlinge des faschistischen Regimes aus dem KZ Buchenwald herauszuholen und deren Ausreise zu ermöglichen. Er hat diese teilweise materiell unterstützt, damit sie sich im Ausland eine neue Existenz aufbauen konnten. Wie Sie aus den beigefügten Kopien (Anlagen 5 a-e) entnehmen können, haben diese Personen sich nach 1945 bei der Familie R für die Handlungsweise von Herrn O H R extra und ohne Veranlassung schriftlich bedankt. Die benannten Anlagen lagen dem Schreiben bei. Es folgten Ausführungen dazu, daß O.R. im Jahre 1936 selbst durch das Hetzblatt der SS-Einheiten des "Schwarzen Corps" beschimpft worden sei, da er Verfolgte des Faschistischen Regimes in seinem Betrieb weiterbeschäftigt habe, ferner daß O.R. vom NS-Regime genötigt worden sei, Kriegsgefangene, Häftlinge, Verfolgte, Juden zur Produktion in seinem Betrieb einzusetzen.
Damit sollte doch noch die Rehabilitierung O.R.s erreicht werden, was jedoch nicht mehr gelang.
Denn zwischenzeitlich, mit Beschluß vom 31.01.2013 (K10/Anlagenband), hatte das Präsidium des 3. Kreis-Militärgerichts die Rehabilitierung des O.R. abgelehnt. Das Präsidium gab der Eingabe des Militärstaatsanwalts der RVSN statt und änderte das Urteil des Militärtribunals der 88. Zaparozskaa Garde-Schützendivision vom 25.04.1946 aufgrund einer fehlerhaften Anwendung des Strafgesetzes nur in der Weise ab, als die von O.R. begangenen Taten nicht nach Art. 58-2 des Strafgesetzbuchs der RSFSR, sondern nach dem Punkt "c" des § 1 Art. 2 des Gesetzes Nr. 10 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland "über die Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben" vom 20. Dezember 1945 zu qualifizieren seien. Im übrigen ließ das Präsidium das vorgenannte Urteil unverändert und stellte fest, daß O.R. als nicht rehabilitierbar anzuerkennen sei. In der Begründung führte das Präsidium aus, es habe die Prozeßakten überprüft sowie die in der Aufsichtseingabe (des Militärstaatsanwalts) aufgeführten Argumente geprüft und sei zu dem Schluß gekommen, daß diese begründet und ihr stattzugeben sei. Die Schuld des O.R. sei aufgrund der widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen H, S, W (W), H und K (K) vollständig bewiesen. Aus den Aussagen folge, daß die sowjetischen Bürger 15-16 Jahre in einer Baracke neben der Fabrik in einer äußerst bedrängten Lage gelebt hätten. Sie hätten den ganzen Tag ohne Bezahlung gearbeitet und seien ihrer Freiheit beraubt gewesen. Das Essen, das aus einer Suppe aus Kohlrüben und Gras sowie altbackenem und verschimmeltem Brot bestanden habe, hätten sie nur einmal am Tag bekommen. O.R. habe jeden Anlaß genutzt, um Gewalt gegen diese anzuwenden. So habe er zum Beispiel den damals 16jährigen Vasilij K, der den Zeugen S nach Tabak gefragt habe, verprügelt.
Auch die gegen diese Entscheidung unter dem 29.07.2013 eingelegte Beschwerde (K11/Anlagenband) der Beklagten zu 2) sowie des Zeugen S-H sowie des Wido S-H hatte keinen Erfolg, obwohl die Beschwerdeführer neben der Rüge, daß eine "nachträgliche Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach den Gesetzen der Russischen Föderation nicht vorgesehen, im übrigen evtl. Taten auch verjährt seien", noch versuchten, die Rehabilitierung durch (weitere) - nach ihrer Auffassung entlastende - Mitteilungen zu erwirken. Sie monierten, daß die in der Entscheidung genannten schriftlichen Aussagen nicht aktuell seien und wegen der besonderen Verhältnisse der Nachkriegszeit äußerst kritisch zu werten seien. Sie machten geltend, daß die Nachkriegszeit nach dem Einmarsch der sowjetischen Armee in Thüringen von allgemeinem Denunziantentum geprägt gewesen sei. Sie machten weiter geltend, die in der Entscheidung aufgeführten (belastenden) Aussagen würden durch eine beeindruckende Anzahl von Zeugenaussagen widerlegt, die sich ebenfalls bei den deutschen Akten befänden. Diese seien jedoch im Beschluß vom 31.01.2013 mit keiner Silbe erwähnt. Die Beschwerdeführer argumentierten weiter, O.R. wäre auch dann zu rehabilitieren gewesen, wenn er wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden wäre. Denn Selbiges sei ihm nicht anzulasten, was sich aus den bei den deutschen Akten befindlichen Zeugenaussagen, Briefen und sonstigen Unterlagen ergebe. Insoweit verwiesen die Beschwerdeführer auf Eidesstattliche Versicherungen und Erklärungen sowie Bescheinigungen, die sie dem Beschwerdeschreiben beifügten. Diesbezüglich wird auf die weiteren Ausführungen in der Anlage K11 verwiesen.
Das Oberste Gericht der Russischen Föderation stellte in seinem Beschluß vom 14. Oktober 2014 fest:
Die Kassationsbeschwerde des Verteidigers F R gegen das Urteil des Militärtribunals der 88. Gardeschützendivision vom 25. April 1946 und gegen den Beschluß des Präsidiums des Dritten Militär-Kreisgerichts vom 31. Januar 2013 in der Strafsache in bezug auf O.R. wegen weiterer Übergabe für die Erörterung im Termin der Kassationsbeschwerde wurde abgewiesen.
Das Kassationsgericht führte aus, nach Prüfung der Akten der Strafsache sei es zu der Meinung gelangt, daß es keine Gründe dafür gebe, der Kassationsbeschwerde stattzugeben. Laut Urteil habe O.R. in der Zeit von 1941 bis 1945 als Besitzer der Fabrik im Dorf B..., in der ca. 30 heranwachsende sowjetische Staatsbürger als Zwangsarbeiter gearbeitet hätten, für diese unmögliche Arbeits- und Lebensbedingungen geschaffen, habe ihnen schlechte Lebensmittel zu essen gegeben, sie gnadenlos ausgebeutet und sie brutal für den kleinsten Verstoß geschlagen. Die Schuld von O.R. an der aufgeführten Tat habe sich in vollem Umfang durch die schlüssigen Aussagen der Zeugen K (gemeint H), H (gemeint H), K (gemeint: K), W und S (gemeint S) ergeben, aus denen ersichtlich sei, daß die fünfzehn- bis sechzehnjährigen sowjetischen Staatsbürger in einer in der Fabrik befindlichen Baracke unter äußerst engen Lebensbedingungen gelebt hätten. Sie hätten den ganzen Tag gearbeitet, ohne Bezahlung für ihre Arbeit zu erhalten. Sie seien der Freiheit beraubt gewesen. Man habe ihnen einmal am Tag Suppe aus Futterrüben und Gras sowie trockenes bzw. verschimmeltes Brot zu essen gegeben. O.R. habe aus jedem Anlaß physische Gewalt angewendet. So sei im Oktober 1944 der sechzehnjährige V K durch O.R. zusammengeschlagen worden, weil er S um Tabak gebeten habe.....
Die Aussagen der Zeugen G (gemeint H), H, K, W und S, die in der Sache angehört worden seien, seien schlüssig und stimmten mit anderen Prozeßakten überein. Es seien während der Verhandlung keine Gründe für falsche Bezichtigung von O.R. seitens Zeugen festgestellt worden. Auch seien solche Gründe nicht in der Kassationsbeschwerde des Verteidigers aufgeführt. Die Aussagen der in der Kassationsbeschwerde des Dr. F. R angegebenen Zeugen, denen zufolge O.R. für Lebensbedingungen und Ernährung der in seiner Fabrik beschäftigten russischen Zwangsarbeiter ordnungsgemäß gesorgt habe und keine Gewalttätigkeiten ihnen gegenüber zugelassen habe, seien in den Gerichtsverhandlungen nicht untersucht worden und stellten deswegen keine Begründung für die Aufhebung der richtigen Sachentscheidung dar. Im Zusammenhang damit, daß die dem Verurteilten auferlegte Strafe gerecht sei, bleibe das Urteil im Teil der Festsetzung des Strafmaßes unverändert. Da O.R. nicht aus politischen Gründen verurteilt worden sei und kein Opfer von politischer Verfolgung und Repressionen sei, sei das Präsidium des Dritten Militärkreisgerichts zu dem richtigen Schluß gekommen, daß das Gesetz der Russischen Föderation. "Über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen" vom 18. Oktober 1991 in bezug auf O.R. keine Anwendung finde und er keiner Rehabilitierung unterliege.
Die Klägerinnen tragen vor,
die Thüringer Finanzdirektion als Nachfolgebehörde des LAROV Thüringen in Person ihrer Beamtin M K habe eine neue Methode angewandt, um die strafrechtliche Rehabilitierung O.R.s vorsätzlich zu verhindern. Die Entscheidung des Präsidiums des Dritten Kreis-Militärgerichts aus Moskau vom 31.01.2013 beruhe auf einer Einflußnahme des beklagten Landes bzw. der M K.
Dies folge schon daraus, daß M. K. anstelle der Verwandten und Erben O.R.s und unter deren Umgehung bzw. ohne deren Kenntnis und ohne sie anzuhören einen eigenen Antrag gestellt habe. Die Klägerinnen vertreten in diesem Zusammenhang die Auffassung, dies sei nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie sie sich auch im deutschen StrRehaG niedergeschlagen hätten, unzulässig, da nur die Betroffenen bzw. deren Nachkommen eine strafrechtliche Rehabilitierung beantragen könnten.
Dafür spreche des weiteren das Verhalten von M. K. anläßlich einer Besprechung vom 22.08.2012 mit der Klägerin zu 2) und den Zeugen G S-H S-H in der Thüringer Finanzdirektion. Bei dieser Besprechung habe M. K. sinngemäß geäußert, O R sei ein Imperialist gewesen und habe seine Leute mißhandelt und schlecht ernährt. Daher habe ein Rehabilitierungsantrag keine Chance. Sie wisse das aus zuverlässiger Quelle. Als der Zeuge S-H (wohl gemeint G S-H) geäußert habe, er wolle trotzdem über die Stiftung "Sächsische Gedenkstätten" einen Antrag auf Rehabilitierung stellen, habe M. K. mit Nachdruck gesagt, er könne sich die Reise nach Dresden sparen; sie selbst habe schon im Juni einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Klägerinnen bieten zum Beweis die Einvernahme der Klägerin zu 2) als Partei an.
Dafür, daß M. K. die Rehabilitierung hintertrieben habe, spreche ferner folgender Umstand: Rechtsanwalt Dr. R. sowie der Zeuge G S-H hätten sich intensiv darum bemüht, vom beklagten Land den Rehabilitierungsantrag von M. K. zu erhalten, hätten jedoch nicht den vollständigen Antrag erhalten. Insoweit wird auf die weiteren Ausführungen in der Klageschrift auf Seite 12f verwiesen.
Der von M. K. gestellte Antrag sei in Wahrheit ein "Rehabilitierungsverhinderungsantrag" gewesen. Dies folge daraus, daß M. K. die belastenden Zeugenaussagen H., H., K., W. und S. nach Rußland geschickt, demgegenüber entlastende Zeugenaussagen weggelassen habe. Die Klägerinnen sind der Auffassung, daß der Beklagte dafür beweisbelastet sei, daß dem von M. K. gestellten Rehabilitierungsantrag die betreffenden Zeugenaussagen nicht beigefügt gewesen seien. M. K. sei - so die Ausführungen in diesem Zusammenhang - bereits bei der Besprechung vom 22.08.2012 voll über die angebliche Schlechtbehandlung der Zwangsarbeiter durch O.R. im Bilde gewesen. In den Akten des Thüringischen Hauptstaatsarchivs in Weimar hätten sich ursprünglich, als der Zeuge G. S-H im Juni und Juli 2012 Akteneinsicht genommen habe, zwei Laufzettel von M. K. befunden, die belegten, daß diese im Mai 2012 ihrerseits Akteneinsicht genommen habe. Diese Laufzettel hätten sich nicht mehr in den Akten befunden, als der Zeuge G. S-H am 27.05.2015 ein weiteres Mal Akteneinsicht genommen habe. Die Klägerinnen bieten Beweis durch Einvernahme des Zeugen G. S-H an. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sich im Klägervortrag (Schriftsatz vom 10.05.2016) jedoch folgende Passage findet: Die weiter in der Entscheidung vom 31.1.2013 in Bezug genommenen Denunziationen H., K., S. und W. waren im Hauptstaatsarchiv Weimar nicht zu finden.
Amtspflichten habe M. K. auch insoweit verletzt, als sie ihren Antrag auf Rehabilitation nicht zurückgenommen habe, als sie erfahren habe, daß die Klägerinnen und der Zeuge G. S-H einen eigenen Antrag beabsichtigten.
Soweit der Beklagte vortrage, der Rehabilitierungsantrag sei in Moskau zu dem Zwecke gestellt worden, im Rahmen von § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz Informationen zur Unwürdigkeit O.R.s aus den sowjetischen Strafakten des Jahres 1946 zu erhalten, sei dies offensichtlich unwahr. Eine derartige Routine gebe es nicht. Russische Rehabilitierungsbehörden gehörten nicht zu den Archiven und Ämtern, bei denen die Landesvermögensämter wegen Unwürdigkeit Nachforschungen anstellten oder anzustellen gehalten seien. Die Klägerinnen verweisen diesbezüglich auf die Gemeinsame Arbeitshilfe des BMF, des BADV und der Neuen Bundesländer (GAH - weiter Seite 2 des Schrifts. vom 29.05.2015).
Demgegenüber wäre O.R. auf den Antrag des Zeugen G. S-H hin, der von der Stiftung nicht nach Rußland weitergeleitet worden sei, rehabilitiert worden. Eine Gesamtschau der Akten aus dem Hauptstaatsarchiv Weimar ergebe, daß O.R. nichts vorgeworfen werden könne. Nach dem Rückzug der Amerikaner habe der Landrat von Schmalkalden, W., eine förmliche Untersuchung durchführen lassen. Im Zuge der Untersuchung seien auch die "Kronzeugen" H., H., K., W. und S. vernommen worden. W. sei zum dem Ergebnis gekommen, daß O.R. nichts Wesentliches vorzuwerfen sei. Der größte Teil habe sich als haltlos erwiesen, weshalb O.R. am 13.07.1945 aus der Haft entlassen worden sei. Insoweit nehmen die Klägerinnen Bezug auf die Anlagen K43 und K44/Bl. 180f und Bl. 182 d.A. Die Kammer verweist wegen des weiteren Vortrags der Klägerinnen, in dem sie sich mit den Aussagen der vorgenannten Personen beschäftigen, auf die Seiten 7 bis 11 im Schriftsatz vom 10.05.2016.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Ausschlußgründe einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit bzw. der Unterlassung eines Rechtsmittels seien nicht gegeben.
Insoweit verweisen sie zunächst darauf, daß ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz bereits dem Grunde nach nicht entstehe, da nach § 1 Ausgleichsleistungsgesetz Ausgleichsleistungen ausschließlich für entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gewährt würden. Die Enteignungen hinsichtlich O.R. seien aber auf der Grundlage der strafrechtlichen Verurteilung durch ein sowjetisches Militärtribunal erfolgt.
In diesem Zusammenhang verweisen sie des weiteren mit Schriftsatz vom 29.07.2016 darauf, daß der Beklagte über den Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz entgegen seines Vortrages bereits entschieden habe. Die Klägerinnen nehmen insoweit Bezug auf die mit selbigem Schriftsatz vorgelegte Anlage K64/Bl. 336ff d.A., die einen Bescheid der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 22.10.2014 enthält. Im Tenor des Bescheides heißt es: Der Antrag der Antragstellerinnen (der hiesigen Klägerinnen) auf Gewährung einer Ausgleichsleistung wegen der Enteignung von in Aktien verbrieften Anteilsrechten des Herrn O.R. an der J… & D… Aktiengesellschaft Bad S. wird abgelehnt. In den Gründen heißt es u.a. jedoch: Die vorgenannte normierte Unwürdigkeitsklausel beinhaltet nicht nur ein persönliches Fehlverhalten der heutigen Anspruchsberechtigten und der Personen, von denen die Berechtigten ihre Rechte ableiten, sondern Ausgleichsleistungen sind auch zu versagen, wenn das enteignete Unternehmen (hier die AG) unwürdig ist. Die in § 1 Abs. 4 AusglLeistG enthaltene Tatbestandsalternative des Mißbrauchs einer Stellung zum Nachteil anderer ist mit dem Abschluß des Kaufvertrages vom 15.02.1939, an dem die AG als Käufer des Grundstücks H…-W…-Platz 2 in Offenbach am Main und Bürger jüdischen Glaubens als Verkäufer beteiligt waren, durch die AG erfüllt. Die AG hat mit diesem Kaufvertrag in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum Nachteil dritter Personen und zum eigenen Vorteil mißbraucht....Aus den vorgenannten Gründen ist die Gewährung einer Ausgleichsleistung wegen der Enteignung des in der Ziff. 1 des Tenors genannten Vermögenswertes abzulehnen, so daß es in diesem Verwaltungsverfahren auch noch keiner Überprüfung bedarf, ob in der Person des Herrn O.R. ein weiterer Ausschlußgrund im Sinne des Ausgleichsleistungsgesetzes hinsichtlich der Behandlung von Zwangsarbeitern in der OHG wegen Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit erfüllt ist. Darüber wird zu befinden sein, wenn über die weiteren Anträge der Antragstellerinnen wegen der Enteignung der in Aktien verbrieften Anteilsrechte des Herrn O.R. an der R. & O. L Metallwaren- und Maschinenfabrik AG B. L./M. und der Geschäftsanteile des Vorgenannten an der P-W R & B-SB. OHG zu entscheiden ist.
Sie seien so zu stellen, wie wenn O.R. auf den Antrag des Zeugen G. S-H hin rehabilitiert worden wäre. Für diesen Fall hätten die O.R. gehörenden Vermögensgegenstände restituiert werden müssen, soweit sie sich noch in öffentlicher Hand befänden. Soweit dies nicht mehr der Fall sei, hätten sie entsprechend § 16 InVorG Anspruch auf Erlösauskehr und wahlweise Entschädigung zum Verkehrswert. Darüber hinaus seien die vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen nach § 7 Abs. 4 VermG auszukehren. Das nicht restituierte Grundstück gem. Ziff. 10 habe heute einen Wert von 145.814,25 EUR. Das 126,795 ha große Grundstück, das noch heute der Gemeinde O. gehöre, sei mit einem Quadratmeterpreis von 11,5 Cent zu bewerten.
In bezug auf die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23.11.2015 tragen die Klägerinnen vor, sie seien auch insoweit schadensersatzberechtigt, weil sie auch für die weiteren Vermögensgegenstände O.R.s - aufgelistet auf Seite 4 der Klageschrift - keine Wiedergutmachung erhielten.
Was die Firmenbeteiligungen betreffe, so dürfe sich der Schadensersatzanspruch nur mehr an den "assets" ausrichten, also den einst zum Firmenvermögen gehörenden, bei der Wiedervereinigung noch vorhandenen Gegenständen. Denn die Firmen O.R.s habe es zur Zeit der Wiedervereinigung nicht mehr gegeben.
Die Klägerinnen beantragen,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 145.814,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen;
(klageerweiternd mit Schriftsatz vom 23.11.2015/Bl. 97ff d.A.):
2.
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihnen allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen daraus entstanden sei, daß die Angestellte/Beamtin bei der Stelle zur Regelung offener Vermögensfragen in G, M. K., die strafrechtliche Rehabilitierung ihres Erblassers O.R. vereitelt habe;
3.
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, auf den in Ziff. 2 bezeichneten Schadensersatzanspruch, soweit er am 03.02.2015 bereits entstanden gewesen sei, ab dem 03.03.2015 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;
4.
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, auf den in Ziff. 2 bezeichneten Schadensersatzanspruch, soweit er am 03.02.2015 noch nicht entstanden gewesen sei, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit seiner Entstehung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte weist zunächst darauf hin und trägt vor,
in bezug auf den streitgegenständlichen forstwirtschaftlichen Grundbesitz (Ziff. 10) hätten die Klägerinnen weder einen Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz noch einen Antrag auf Zahlung von Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz gestellt. Insoweit habe bereits keine Veranlassung bestanden, die Frage der strafrechtlichen Rehabilitation von O.R. zu prüfen und zu klären. Er räumt jedoch ein, daß bezüglich der in der Klageschrift unter A. I auf Seite 4 genannten Vermögenswerte im Hinblick auf § 1 Abs. 4 AusglLeistG im Rahmen der Prüfung von Ausgleichsleistungen habe geprüft und geklärt werden müssen, ob und inwieweit O.R. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht habe. Dies sei deshalb notwendig gewesen, weil O.R. nach einem Schreiben einer staatlichen Stelle vom 05.11.1948 (B1/Bl. 66 d.A.) die in den P-Werken tätigen ausländischen Arbeitskräfte als technischer Leiter und Mitgesellschafter mißhandelt haben solle. In dem Schriftstück heißt es u.a.: Der Teilhaber O.R. befindet sich seit Jahren im Gewahrsam der ...truppen, da ihm nachgesagt wird, daß die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte mißhandelt wurden. Allein aus den geringen Informationen im Schreiben vom 05.11.1948 habe nicht abschließend beurteilt werden können, ob und inwieweit der persönliche Ausschlußtatbestand nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliege. Aus diesem Grund habe er sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht mit seinem Schreiben vom 09.05.2012 an die Stiftung "Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft" gewandt. Da er aufgrund seiner bis dahin vorhandenen Erkenntnis in jedem Fall Zahlungen gem. Ausgleichsleistungsgesetz hätte ablehnen müssen, sei der Rehabilitierungsantrag vom 06.06.2012 gestellt worden.
Ein Verbot für ihn, einen Rehabilitierungsantrag für O.R. zu stellen, habe es nicht gegeben. Insoweit verweist der Beklagte auf Art. 6 des Gesetzes der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen vom 18.10.1991. Es sei auch keine Bestimmung vorhanden gewesen, wonach er einen solchen Antrag nur in Abstimmung mit den Klägerinnen hätte stellen dürfen.
Der Beklagte trägt weiter vor, zum Zeitpunkt der Antragstellung durch M. K. hätten keinerlei Informationen über die Umstände und den Inhalt der Verurteilung O.R.s vorgelegen. Es sei nur bekannt gewesen, daß eine Verurteilung nach Art. 58-2 des Strafgesetzbuchs der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik erfolgt sei. (sein soll). Angesichts dessen hätte er auch keinerlei Begründung in dem Antrag aufnehmen können. Der Antrag habe gerade dazu dienen sollen, diese fehlenden Informationen zu beschaffen. Der russischen Seite seien keinesfalls Unterlagen "zugespielt" oder sonstwie zur Verfügung gestellt worden. Beide Gerichte hätten sich auf die damaligen Prozeßakten des Militärtribunals, nicht etwa auf später eingereichte Unterlagen gestützt.
In keinem Fall sei den Klägerinnen bekannt gewesen, daß der Russischen Föderation Zeugenaussagen vorgelegen hätten, die O.R. beschuldigten, Zwangsarbeiter in seinem Betrieb mißhandelt zu haben. Deshalb habe auch die Begründung ihres Antrags vom 23.08.2012 keinerlei Aussagen und Beweise darüber enthalten, daß O.R. in seinem Betrieb Zwangsarbeiter mißhandelt habe. Die Klägerinnen hätten im übrigen auch nach Erhalt des Zwischenbescheids der Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 25.12.2012 noch keine Gegenargumente vorbringen können. Insoweit verweist der Beklagte auf eine Passage der ergänzenden Begründung des Rehabilitierungsantrages der Klägerinnen vom 25.03.2013 (K16), in der es heißt: Nur die vom Nationalsozialistischen Regime über Produktionsvorgaben direkt angeordnete Verpflichtung zum Einsatz von Ost- und Zwangsarbeitern in einzelnen Betriebsteilen von Herrn O H R kann als Kritikpunkt angeführt werden.
Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, daß ein von ihnen gestellter Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung O.R.s erfolgreich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang verweist er darauf, daß die Klägerinnen auch mit der Beschwerde gegen den Beschluß vom 31.01.2013 keinen Erfolg gehabt hätten. Daraus ergebe sich, daß auch dann, wenn nicht er - durch M. K. - sondern die Klägerinnen den Antrag gestellt hätten, das Dritte Kreis-Militärgericht seine Entscheidung allein auf die damaligen Aussagen der Zeugen H., H., K., W. und S. gestützt hätte.
Unwahr sei weiter, daß er den Klägerinnen den vollständigen Rehabilitationsantrag nicht zur Verfügung gestellt habe.
Unwahr sei ferner, er habe das russische Militärgericht beeinflußt, O.R. nicht strafrechtlich zu rehabilitieren.
Jedenfalls aber wäre, sofern eine Amtspflicht bestanden haben sollte, einen Rehabilitierungsantrag nur in Abstimmung und unter Einbindung der Klägerinnen zu stellen, eine solche Amtspflichtverletzung nicht kausal für die Ablehnung des strafrechtlichen Rehabilitierungsantrages gewesen. Genausowenig wie er selbst seien die Klägerinnen in der Lage gewesen, vor der erstinstanzlichen Entscheidung des Dritten Kreis-Militärgerichts vom 31.01.2013 konkrete Ausführungen zu machen und Beweise vorzulegen, aus welchem Grund O.R. die ihm zur Last gelegten Mißhandlungen von Zwangsarbeitern nicht begangen habe. Vor allem aber übersähen die Klägerinnen, daß auch für den Fall, daß die versagte Rehabilitation durch die Russische Föderation fehlerhaft gewesen wäre, dies keine Amtspflichtverletzung seinerseits begründen könne. Es könne im vorliegenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Zeugenaussagen H., S., W., H. und K. als bloße Denunziationen bzw. unwahr zu bewerten seien. Erneut verweist der Beklagte darauf, daß er eine Entscheidung zum Wahrheitsgehalt der betreffenden Zeugenaussagen bislang überhaupt nicht getroffen habe.
Selbst wenn Kausalität bejaht werden müßte, fehle es aber am Schaden. Insoweit verweist der Beklagte erneut darauf, daß die Klägerinnen für das Grundstück Ziff. 10 weder Anträge gem. Vermögensgesetz noch gemäß Ausgleichsleistungsgesetz gestellt hätten.
Soweit die Klägerinnen vortrügen und argumentierten, die streitgegenständlichen Enteignungen seien auf Grundlage der strafrechtlichen Verurteilung des Militärtribunals und nicht auf Grundlage besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Maßnahmen erfolgt, bestreite er dies mit Nichtwissen. Ausweislich des Bescheides des LRA Bad S. vom 27.11.1991 und seiner Bescheide vom 30.01.199, 26.05.1997 und 19.01.1998 seien alle dort behandelten Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt. Eine Vermögensentziehung, wie sie als Nebenfolge im Urteil des Militärtribunals angesprochen sei, sei nach seinen Informationen nicht erfolgt bzw. nicht vollzogen worden.
Nach Schluß der mündlichen Verhandlung und nach Abordnung der Richterin am Landgericht Dr. S an das Thüringer Oberlandesgericht in Jena ist die UVG Gesellschaft für Unternehmensberatung mbH dem Rechtsstreit als Streithelferin der Klägerin beigetreten.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist hinsichtlich sämtlicher Klageanträge zulässig.
Den Klägerinnen kommt für die Feststellungsanträge gem. Ziff. 2 bis 4 das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu. Sie haben ausreichend dargelegt, daß sie - noch nicht bezifferbare - Schadensersatzansprüche als Amtshaftungsansprüche auch hinsichtlich der sonstigen auf Seite 4 der Klageschrift aufgeführten nicht restituierten Vermögensgegenstände geltend machen wollen.
II.
Indes ist die Klage hinsichtlich sämtlicher Anträge unbegründet.
Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Amtspflichten im Zusammenhang mit der Stellung des strafrechtlichen Rehabilitierungsantrages der Beamtin M. K. in bezug auf den Erblasser der Klägerinnen O R. Die Voraussetzungen gem. § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG liegen nicht vor.
1.
Soweit die Klägerinnen geltend machen, der Beklagte habe bereits deshalb eine Amtspflicht verletzt, weil er durch M. K. bei der Kreis-Militärstaatsanwaltschaft den Antrag vom 06.06.2012 auf strafrechtliche Rehabilitation gestellt habe, verfängt diese Argumentation im Hinblick auf Art. 6 des Gesetzes der Russischen Föderation "Über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen" vom 18.10.1991 nicht. Danach können Anträge auf Rehabilitierung von den Repressiveren selbst wie auch von jeder Person oder gesellschaftlichen Organisation, wie hier dem Beklagten, gestellt werden.
2.
Ebensowenig hat der Beklagte eine Amtspflicht dadurch verletzt, daß er - durch M. K. - die Klägerinnen und ggf. übrigen Erben von O.R. vor Antragstellung nicht informiert bzw. sich mit diesen vor Antragstellung nicht abgestimmt hatte. Eine solche Einschränkung enthält Art. 6 des oben genannten Gesetzes nicht; eine solche Einschränkung ist im Hinblick auf die bewußt weite Fassung des Kreises derer, die einen Rehabilitationsantrag stellen dürfen, auch nicht denkbar, weshalb der Verweis auf das deutsche StrRehaG und die dortigen Einschränkungen ins Leere geht.
3.
Gleichermaßen fehl gehen die Klägerinnen mit ihrer Auffassung, der Beklagte habe eine Amtspflicht deshalb verletzt, weil seine Beamtin M. K. den Antrag vom 06.06.2012 nicht wieder zurückgenommen hatte, nachdem sie von der Antragstellung durch die Klägerinnen bzw. Erben O.R.s erfahren hatte. Auch eine solche Verpflichtung sieht Art. 6 des Gesetzes der Russischen Föderation... nicht vor. Vielmehr läßt die dortige Formulierung ohne weiteres darauf schließen, daß nicht nur der dort genannte Antragstellerkreis jeweils Anträge stellen darf, sondern daß Anträge auch hinsichtlich ein und derselben Person von mehreren Antragstellern gleichzeitig gestellt werden dürfen.
4.
Sofern die Klägerinnen geltend machen, die Antragstellung durch den Beklagten sei unter dem Gesichtspunkt, Informationen zur Unwürdigkeit des O.R. im Rahmen der Prüfung von § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz zu erlangen, sinnlos und unzulässig gewesen, da dieser Weg der Informationserlangung nicht vorgesehen sei, auch keine Informationen erlangt werden könnten, bleiben sie erfolglos. Auch wenn die Entscheidung des Beklagten im Rahmen von § 1 Ausgleichsleistungsgesetz nicht von der Stellung eines Rehabilitationsantrages gem. Art. 6 abhängig ist, ist ohne weiteres erkennbar, daß auch Entscheidungen, die auf der Grundlage eines solchen Antrages durch Behörden der Russischen Föderation gefällt werden, durch Sachverhalt und Entscheidungsgründe zur Bildung der Entscheidungsgrundlage des Beklagten beitragen können, ohne daß sich die deutschen Behörden davon jedoch leiten lassen müßten. Jedenfalls aber ist in keiner Weise ersichtlich, daß bzw. inwieweit eine ggf. überflüssige Antragstellung - dies hat die Kammer vorliegend nicht bewerten müssen - allein deshalb eine Amtspflichtverletzung begründen könnte.
5.
Entgegen dem Vortrag der Klägerinnen sind auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Beklagte - durch M. K. - überhaupt oder jedenfalls entscheidenden Einfluß auf die Militärstaatsanwaltschaft oder das Präsidium des Dritten Kreis-Militärgerichts genommen haben könnte, damit die beantragte strafrechtliche Rehabilitierung O.R.s - wie geschehen - unterbleiben würde. Eine Amtspflichtverletzung ist nicht ersichtlich. Dagegen sprechen bereits die Begründungen des Präsidiums des Dritten Kreis-Militärgerichts sowie des Kassationsgerichts, weshalb es einer Beweisaufnahme dazu, ob bzw. wann M. K. Kenntnisse von den belastenden und möglicherweise entlastenden Zeugenaussagen hinsichtlich des Verhaltens von O.R. in den Jahren 1941 bis 1945 erlangt hatte, nicht bedurft hat. Beide Gerichte haben in ihren Begründungen deutlich gemacht, daß sie ihre Entscheidung auf der Grundlage des Studiums der Prozeßakten (gemeint waren die Akten des Militärtribunals, das O.R. verurteilt hatte) getroffen hätten und zu dem Schluß gekommen seien, daß die dortigen Argumente begründet seien. Beide haben die seinerzeit durch das Militärtribunal verwerteten Zeugenaussagen H., H., W, K. und S. (ggf. in unterschiedlicher Schreibweise) für überzeugend erachtet. Das Präsidium des Dritten Kreis-Militärgerichts hat ausgeführt, die Schuld des O.R. sei aufgrund der widerspruchsfreien Aussagen der betreffenden Zeugen vollständig bewiesen. Das Kassationsgericht hat ausgeführt, die Aussagen der Zeugen seien schlüssig und hätten mit anderen Prozeßakten übereingestimmt. Es seien während der Verhandlung keine Gründe für eine falsche Bezichtigung von O.R. durch eben diese Zeugen festgestellt worden. Keines der Gerichte - im übrigen auch nicht die zuarbeitende Militärstaatsanwaltschaft - haben auch nur ansatzweise erkennen lassen, daß sie eine Zuarbeit durch den Beklagten bekommen bzw. sich auch oder gar vollständig auf dessen Mitteilungen oder dessen Archivmaterial gestützt hätten.
5.
Im Hinblick auf die von den russischen Gerichten getroffenen Entscheidungen (vgl. Ziff. 4) muß auch die Kausalität einer etwaigen die Amtspflichten verletzenden Handlung M. K.s verneint werden. Auf die Ausführungen unter Ziff. 4 wird Bezug genommen.
An dieser Stelle weist die Kammer zudem darauf hin, daß die Klägerinnen mit ihrem Vortrag, wonach O.R. rehabilitiert worden wäre, wenn (nur) ihr Rehabilitationsantrag seitens der russischen Behörden Berücksichtigung gefunden hätte, erfolglos bleiben. Denn das Kassationsgericht hat in seiner Begründung erkennen lassen, daß es die von seiten der Klägerinnen bzw. sonstigen Erben O.R.s angeführten Argumente geprüft hatte. Es hat ausgeführt, die Aussagen der in der Kassationsbeschwerde des Dr. F. R. angegebenen Zeugen, denen zufolge O.R. für Lebensbedingungen und Ernährung der in seiner Fabrik beschäftigten russischen Zwangsarbeiter ordnungsgemäß gesorgt habe und keine Gewalttätigkeiten ihnen gegenüber zugelassen habe, seien in den Gerichtsverhandlungen nicht untersucht worden und hätten deswegen keine Begründung für die Aufhebung der richtigen Sachentscheidung dargestellt. Ohne Relevanz hinsichtlich dem gegenüber dem Beklagten gemachten Vorwurf bleibt insofern, daß die betreffende Entscheidung des Kassationsgerichts ggf. nicht sachgerecht gewesen sein könnte. Für eventuell unrichtige Entscheidungen einer anderen Behörde, die diese aufgrund eigener Würdigung/Wertung getroffen hatte - ob dies zutrifft, hat im hiesigen Rechtsstreit offen bleiben können - hat jedenfalls der Beklagte nicht einzustehen.
6.
Ohne daß dies noch entscheidend wäre, weist die Kammer darauf hin, daß vorliegend - mit Ausnahme des Vermögenswertes Ziff. 2 - zum einen der Ausschlußgrund gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eingriffe, zum anderen ein bereits eingetretener Schaden als Folge einer Amtspflichtverletzung durch die beanstandete Antragstellung vom 06.06.2012 nicht dargelegt oder gar nachgewiesen worden ist.
In diesem Zusammenhang ist den Klägerinnen entgegenzuhalten, daß sie hinsichtlich des forstwirtschaftlichen Grundstücks (in der Liste Ziff. 10) bislang weder einen Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz noch - was entscheidend ist - gem. § 1 Abs. 1 Ausgleichsleistungsgesetz gestellt haben, hinsichtlich der übrigen Vermögenswerte - mit Ausnahme desjenigen gem. Ziff. 2 - jedenfalls keine Anträge gem. § 1 Abs. 1 Ausgleichsleistungsgesetz.
Aus der bloßen Ablehnung der strafrechtlichen Rehabilitierung folgt nicht - automatisch - der Eintritt eines Vermögensschadens. Vielmehr - darauf hat die Kammer bereits oben hingewiesen - könnte die Entscheidung der russischen Gerichte - jedoch nicht etwa zwingend - in die Entscheidungsfindung der Beklagten bei Prüfung des § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz einfließen.
Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang meinen, § 1 Abs. 1 Ausgleichsleistungsgesetz komme bereits deshalb grundsätzlich nicht zum Tragen, weil die hier streitgegenständlichen Enteignungen nicht etwa auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, vielmehr als Nebenfolge einer strafrechtlichen Entscheidung erfolgt seien, hat die Kammer ihnen auch insofern nicht folgen können, ohne daß dies jedoch entscheidungsrelevant gewesen wäre. Aus den von den Klägerinnen selbst vorgelegten Bescheiden gem. K60 bis K63 ergibt sich unmißverständlich, daß die Enteignungen jeweils als besatzungsrechtliche bzw. besatzungshoheitliche Enteignungen eingeordnet werden müssen. Denn es handelte sich jeweils um Enteignungsmaßnahmen, die im Zeitraum zwischen dem 08.05.1945 und dem 07.10.1949 vorgenommen worden waren und, wenngleich auf der Basis von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Hoheitsakten deutscher Stellen vorgenommen, doch auf Anregungen oder Wünsche der Besatzungsmacht zurückgegangen waren. Die Formulierung des Militärtribunals führte entgegen der Argumentation der Klägerinnen nicht zur gegenteiligen Einordnung. Denn daraus kann nicht etwa geschlossen werden, daß gerade das betreffende Urteil die Vermögenseinziehung der - im übrigen nicht einzeln aufgeführten - Vermögensgegenstände O.R.s bewirkt hatte.
Die Entscheidungsfindung hinsichtlich § 1 Abs. 1 Ausgleichsleistungsgesetz hat alsdann noch nicht stattgefunden.
Wenn die Klägerinnen durch Einreichung der Anlage K64 den Nachweis führen wollen, der Beklagte habe bereits eine Entscheidung gem. § 1 Abs. 1 Ausgleichsleistungsgesetz getroffen, gelingt dieser Nachweis nicht. Der Bescheid des Beklagten vom 22.10.2014 betrifft lediglich die in Aktien verbrieften Anteilsrechte O.R.s an der J… & D… Aktiengesellschaft Bad S., weshalb der Hinweis auf den Bescheid in bezug auf die Vermögenswerte Ziff. 10 sowie der Ziff. 1 und Ziff. 3 bis 9 ersichtlich nicht verfängt. Lediglich in bezug auf Ziff. 2 käme der Ausschlußtatbestand nicht zum Tragen bzw. wäre ein Schadenseintritt als solcher nicht zu verneinen. Da es jedoch bereits am Vorliegen einer Amtspflichtverletzung sowie der Kausalität fehlt, bleibt es auch insoweit bei der Klageabweisung.
Ergänzend - ebenfalls nicht entscheidungsrelevant - weist die Kammer auf Folgendes hin:
Soweit die Klägerinnen meinen, ihnen sei durch Amtspflichtverletzungen des Beklagten die Geltendmachung von Restitutionsansprüchen gemäß dem Vermögensgesetz verwehrt worden, steht § 1 Abs. 7 VermG entgegen, wonach das Vermögensgesetz nicht für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gilt. Diesbezüglich nimmt die Kammer auf ihre vorangegangenen Ausführungen Bezug.
III.
Die Kammer hat keinen Anlaß gehabt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
1.
Soweit dies in bezug auf die nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Klägerinnen vom 25.07.2016 und 29.07.2016 hat geprüft werden müssen, hat die Kammer ihre Entscheidung in der Besetzung S, Dr. S, B getroffen. Anlaß zur Wiedereröffnung haben die Schriftsätze indes nicht gegeben, wenngleich die Kammer die Schriftsätze in ihre Entscheidungsfindung hat einfließen lassen, da den Klägerinnen der von ihnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatznachlaß versehentlich nicht bewilligt worden ist. Der Beklagte hat im übrigen hinsichtlich dieser Schriftsätze rechtliches Gehör erhalten.
2.
Eine Wiedereröffnung des Verfahrens ist auch nicht aufgrund des am 08.09.2016 durch Einreichung eines Anwaltsschriftsatzes erfolgten Beitritts der UVG Gesellschaft für Unternehmensberatung mbH als Streithelferin der Klägerinnen veranlaßt gewesen. Diese Entscheidung ist lediglich in der Besetzung S. und B. getroffen worden, da der Schriftsatz zeitlich nach Fällung des Urteils im Sinne von § 309 ZPO im August 2016 durch die Richter S., Dr. S. und B. und nach Abordnung der Richterin am Landgericht Dr. S. an das Thüringer OLG in Jena zum 01.09.2016 eingegangen ist.
Zunächst ist festzustellen, daß der Beitritt im Sinne von § 66 iVm § 70 ZPO wirksam erfolgt ist. Der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes hat es zum Eintritt der Wirkungen der Nebenintervention nicht bedurft (vgl. OLG Karlsruhe 11 W 124/02 vom 05.11.2002).
Die Fa. UVG hat auch das erforderliche rechtliche Interesse ausreichend dargelegt. Sie hat insoweit auf einen zwischen ihr und den Klägerinnen zwischenzeitlich abgeschlossenen Prozeßfinanzierungsvertrag hingewiesen, mit dem sie sich verpflichtet habe, im Innenverhältnis die Kosten des hiesigen Rechtsstreits zu tragen.
In der Sache hat auch dieser Schriftsatz nicht dazu geführt, daß die mündliche Verhandlung hat wiedereröffnet werden müssen.
Die Kammer verweist vollinhaltlich auf ihre Ausführungen unter II. Im übrigen ist auch der Streithelferin entgegenzuhalten, daß Ansprüche gem. § 1 Abs. 7 VermG vorliegend bereits deshalb keine Rolle spielen können, weil die Enteignungen aufgrund besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Maßnahmen erfolgt waren. IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Beschluß
Der Streitwert wird auf 3.000.000,- € festgesetzt:
Ziff. 1: 145.814,25 EUR
Ziff. 2: 2.854.185,75 EUR.