Rechtsprechung / Landgericht Gera
Landgericht Gera Beschluss vom 11.04.2019 – 2 Qs 345/18
Orientierungssatz
Der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 102 StPO setzt die Wahrscheinlichkeit einer durch den Beschuldigten begangenen Straftat voraus, also einen sog. Anfangsverdacht. Ein solcher liegt nicht vor, wenn eine Identifizierung des Beschuldigten mit der „Linksjugend Solid“ und einem von dieser vorgenommenen Aufruf sowie der Verwendung eines nicht erlaubten Symbols nicht ersichtlich ist. (Rn.78)
Verfahrensgang
vorgehend AG Gera, 27. November 2017, 5 Gs 2901/17
Tenor
1.
Auf die statthafte und zulässige Beschwerde des Beschuldigten R. wird der Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 27.11.2017, soweit es den Beschuldigten R. persönlich betrifft auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt,
aufgehoben.
2.
Die anlässlich der am 06.03.2018 in den Wohnräumen des Beschuldigten: H Straße, E., sowie an ihm selbst aufgefundenen und beschlagnahmten Gegenstände, gelistet in den Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen vom selben Tag, Bl. 55 bis 58 d. A., sind - soweit noch nicht geschehen - an den Beschuldigten unverzüglich herauszugeben. -
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Gera führt u. a. gegen den Beschuldigten D. R. ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 20 Vereinsgesetz (VereinsG). Bis zu dem beantragten Durchsuchungsbeschluss, der nachfolgend im Detail noch beschreiben wird, fanden sich in Bezug auf den Beschuldigten R. in der Akte lediglich die Texte und Lichtbilder zu Bl. 15 bis 18 d. A.. Danach ist auf Seite 15 unter der Überschrift und dem Logo des Stadtjugendrings E. durch eine Linie angesetzt, der Begriff “Vorstand“ sowie wiederum darunter: „Vorsitzender:“ und darunter „D. R., Naturfreundejugend E., Vorstandsmitglied seit 2013“ zu finden. Die nachfolgenden Texte und Lichtbilder betreffen ersichtlich ebenfalls diesen Verein und auf Bl. 18 d. A. ein Lichtbild des Beschuldigten aus dem Einwohnermeldeamt E.. Weitere Ermittlungen in Bezug auf den Beschuldigten R. sind nicht ersichtlich.
Mit Beschluss vom 27.11.2017 hat das Amtsgericht Gera, Az.: 5 Gs 2901/17; 173 Js 38718/17, auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Gera dann u. a. gegen den Beschuldigten R. nach §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten gemäß § 33 Abs. 4 StPO die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge beschlossen sowie nach §§ 103, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO und wiederum gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung der Beschuldigten auch die Durchsuchung der Geschäftsräume mit Nebenräumen und der Fahrzeuge der von der Durchsuchung betroffenen Vereine angeordnet. Dies war in Bezug auf den Beschuldigten R. die Linksjugend ['solid'] SDS E., P. 29, 99084 E..
Als zu suchende Gegenstände wurde in Bezug auf den Beschuldigten R. und des durchsuchungsbetroffenen Vereins „Linksjugend“ nach folgenden Unterlagen gesucht:
„Unterlagen im vorbezeichneten Sinne, die Aufschluss geben können über die Veranlassung und Durchführung des Teilens des nachbezeichneten Versammlungsaufrufes auf Facebook sowie über Kontakte des Vereins „Linksjugend ['solid'] SDS E.“, P. 29, 99084 E., zur PKK (KCK) und deren Untergliederungen.
Des Weiteren erstreckte sich die Durchsuchung auch auf vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf diese von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 StPO). Das Amtsgericht hat zugleich die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände nach §§ 94, 98, 111b, 111c, 111e StPO angeordnet.
Zur Begründung hat das Amtsgericht in Bezug auf den Beschuldigten R. u. a. ausgeführt:
„1.
Auf der für jedermann einsehbaren Facebookseite des in E. domizilierten, durchsuchungsbetroffenen Vereins „Demokratisches Gesellschaftszentrum etc.“, vormaliger Name „ Kulturverein Mesopotamien“, der zur Bezeichnung des Facebookprofils noch immer verwendet wird, dessen Verantwortliche u.A. die Beschuldigte Kücük ist, wurde am 19.10.2017 um 0.01 Uhr mit Wissen und Wollen der Beschuldigten Kücük ein bebilderter Textbeitrag veröffentlicht, der für eine für die E.er Innenstadt am 21.10.2017 geplante Versammlung des Vereins werben sollte. Die zur Bebilderung des Versammlungsaufrufes verwendeten Lichtbilder rühren von einer vorangegangenen Versammlung in der E.er Innenstadt her und zeigen diese Versammlung an verschiedenen Orten in E.. Dabei ist auf einem Bild deutlich und plakativ zu erkennen, wie Versammlungsteilnehmer eine große Fahne der KCK (Koma Civaken Kurdistan) in Händen halten und vorzeigen. Bei der KCK handelt es sich um eine lediglich umfirmierte, in ihrer Organisation und Struktur jedoch identisch gebliebene PKK, die mit Verfügung des Bundesinnenministers vom 26.11.1993 mit einem Betätigungsverbot belegt worden ist, dass sich gleichermaßen auf die unter „KCK“ firmierende PKK erstreckt.
2.
(...)
3.
Am 20.10.2017 wurde der vorgenannte Versammlungsaufruf samt Bebilderung um 12.23 Uhr auf der für jedermann einsehbaren Facebookseite des durchsuchungsbetroffenen Vereins „Linksjugend etc.“, dessen Verantwortlicher der Beschuldigte R. ist, mit Wissen und Wollen des Beschuldigten R., der auch um die Abbildung mit der vorbeschriebenen Fahne (Anm.: wird ausgeführt) und deren Bedeutung wusste, geteilt, um auf diese Weise eine möglichst breite Streuung der Propaganda für die Ziele der PKK (KCK) zu erreichen. Insbesondere sollte auch der Legitimierung dieser Ziele der PKK (KCK) durch deren propagandistische Verbindung mit dem bewaffneten Kampf kurdischer Milizen gegen den Islamischen Staat Vorschub geleistet werden, worauf es dem Beschuldigten R. ankam.
Diese Verhaltensweisen sind jeweils strafbar als
Zuwiderhandlung gegen ein Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG.
Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein.
Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung der Gegenstände vorliegen oder nur wegen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht vorliegen.
Die angeordneten Maßnahmen stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und sind für die Ermittlungen notwendig.
Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird.
(...)
Hinsichtlich des durchsuchungsbetroffenen Vereins „Linksjugend“ ist, da über die dortige Facebookseite ein Teilen und mithin ein Verbreiten der Werbung für die PKK (KCK) erfolgte, damit zu rechnen, dass sich Datenträger auffinden lassen, die Aufschluss über Veranlassung und Ausführung des Teilens des betreffenden Facebookbeitrags geben.“
Zuvor hatte die Kriminalpolizeiinspektion E., Kommissariat 4, mit Vermerk vom 03.11.2017, Bl. 4 d. A., Folgendes festgestellt:
„Vermerk
Im Rahmen von Internetermittlungen wurden am heutigen Tag Sicherungen durch Ausdruck auf den Facebookseiten vom Kulturverein Mesopotamien vorgenommen.
Hintergrund der geführten Internetermittlungen war das FS ID thlkd23 145925:0111 des TLKA.
Es wurde der Beitrag v. 19.10.2017, in dem eine Demonstration in Wort und Bild beworben wird, gesichert.
Auf einem der Bilder ist
- eine Fahne mit Zeichen der PYD- (Partiya Yekitiya Demokrat aka Demokratische Einheitspartei) -> PKK Ablegerpartei
Und
- eine Fahne mit Zeichen der KCK (Koma Civaken Kurdistan aka Union der Gesellschaften Kurdistans) - PKK Organisation
zu sehen.
Der zur Rede stehende Beitrag wurde durch die folgenden Facebook User geteilt und damit auf deren Facebookseiten ebenfalls veröffentlicht:
- Linksjugend 'Solid SDS E.
- B X
Linksjugend 'Solid SDS E.
Parteinahe Jugendorganisation der Partei DIE LINKE,
99084 E., P. 29
B X
Facebookname von B SÖNMEZ
geb. 1977
99091 E., S Str. 36.“
Als Anlagen wurden entsprechende Bilddateien und Textdateien aus dem Internet, Bl. 5-17 d. A., sowie das besagte Lichtbild des Beschuldigten aus dem Einwohnermeldeamt E., Bl. 18 d. A., eingefügt. Zeitlich zuvor hatte das Bundesministerium des Innern in Bezug auf das Vollzugsverbot der - Arbeiterpartei Kurdistans - (PKK) und der Bewertung der aktuell verwendeten Organisationsbezeichnungen und der hieraus folgenden Kennzeichen der PKK, Az.: ÖS II 2-53905/5#1, Berlin, 2. März 2017, Folgendes ausgeführt, Bl. 28 f. d. A.:
„I.
Der Bundesminister des Innern hat mit Verfügung vom 22. November 1993 - IS1-619314/27 - die Tätigkeit der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) einschließlich deren Teilorganisation „Nationale Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten. Das Verbot ist bestandskräftig.
Die PKK hat sich seither wiederholt umbenannt. Im Jahr 2002 in „Kongreya Adadî û Demokrasiya Kurdistanê, KADEK, (“Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans“) und in 2003 in „Kongra Gelê Kurdistan“, KONGRA GEL. (“Volkskongress Kurdistans“). 2005 kamen die wiederaufgebaute PKK und die „Koma Komalên Kurdistan“, KKK, (Gemeinschaft der Kommunen in Kurdistan“) als weitere Bezeichnungen der Organisation hinzu. Seit 2007 firmiert die KKK unter „Koma Civakên Kurdistan“, KCK, (“Vereinigte Gemeinschaften Kurdistans“).
Entsprechende Umbenennungen sind auch für die ERNK festzuhalten. Die ERNK wurde im Mai 2000 in „Kurdische Demokratische Volksunion“ (YDK) umbenannt. Die YDK wiederum firmiert seit 2004 unter dem Titel CDK (Koordination der kurdisch-demokratischen Gesellschaft in Europa).
Das Bundesministerium des Innern hat die Umbenennungen in der Vergangenheit jeweils zum Anlass genommen, diese unter dem Aspekt ihrer Relevanz für das 1993 erlassene PKK-Verbot zu überprüfen. Zusammenfassend ist danach unverändert festzuhalten:
Für die vereinsrechtliche Beurteilung der Erstreckung eines Verbots auf namensneue Organisationen ist entscheidend, ob zwischen den Organisationen Identität besteht. Voraussetzung für die Identität eines verbotenen Vereins mit einem bestehenden ist, dass der organisatorische Zusammenhalt des Vereins aufrechterhalten und die Vereinstätigkeit tragende Organisation bewahrt wird.
Trotz der Umbenennung von PKK und ERNK sind der organisatorische Apparat sowie die Tätigkeit beider Organisation in den vereinsprägenden und -charakterisierenden Teilen im Wesentlichen gleich geblieben.
Die strukturelle Identität der Gesamtorganisation wurde beibehalten. Es liegt eine genaue Aufgabenverteilung innerhalb der Organisation vor. So existieren beispielsweise weiterhin eine eigene Strafgewalt sowie „rechtssetzende“ und entschließende Gremien. Die Besetzung der Führungsfunktionen in diesen Bereichen ist gleich geblieben. Ebenso hat sich die Anhängerschaft nicht neu formiert. Für das „einfache“ Mitglied, aber auch für die Kader, stellen die immer wieder neu entwickelten Ideen der Konzeption der PKK sowie ihre häufigen Umbenennungen eine Überforderung dar. Deshalb ist es sowohl bei Funktionären als auch Mitgliedern üblich, unabhängig von der offiziellen aktuellen Bezeichnung der Organisation schlicht und durchweg von „PKK“ zu sprechen. Insbesondere in den Medien der PKK treten dieselben Funktionäre z. B. sowohl unter der Bezeichnung PKK als auch unter KCK auf.
Das Wesen der PKK mit ihren originären Zielen, die sie seit ihrer Gründung vertritt, hat keine grundlegende Veränderung erfahren. Über die Jahre hinweg ist festzustellen, dass die PKK versucht, sich in ihrer Aufstellung und ihrer Ausrichtung den äußeren Umständen anzupassen. Sie spricht zwar nunmehr von „kultureller und politischer Autonomie innerhalb der bestehenden Staatsgrenzen“. Gleichzeitig aber beschreibt die PKK in den Papieren zum KCK die Elemente, die einen Staat ausmachen, bis eben auf das fehlende Staatsgebiet. Reformen, wie zum Beispiel größere Demokratie innerhalb der Organisation, werden zwar im Grundsatz für erforderlich gehalten, tatsächlich aber nicht umgesetzt.
Ebenso sind die politischen Ziele der PKK gleich geblieben. Bis heute wird auf die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung dieser Ziele nicht verzichtet, Gewalt ist vielmehr unverändert eine taktische Option.
Die PKK ist seit ihrer Gründung ohne Unterbrechung kontinuierlich tätig gewesen. Ihre Umbenennungen erfolgten regelmäßig und aus autonomen Motiven ohne einen Bezug zu den gegen sie verhängten Verboten. Eine geographische Verlagerung der Aktivitäten hat es in dieser Zeit nicht gegeben. Nach wie vor liegt der Schwerpunkt der Aktionen in der Türkei und den Grenzgebieten insbesondere zum Irak und Iran. Westeuropa stellt unverändert eine wesentliche Aktionsbasis, insbesondere zur Beschaffung von finanziellen Mitteln, dar.
Die durch die Organisation akquirierten Gelder werden wie bisher im Wesentlichen zur Unterhaltung des eigenen Organisationsapparates sowie zur Beschaffung von Waffen und anderer militärischer Einsatzmittel und zur Unterstützung der eigenen Medien verwendet.
Das Verbot vom 22. November 1993 gegen PKK und ERNK gilt deshalb auch insoweit fort, als die Organisationen unter den Bezeichnungen KADEK, KONGRA GEL, KKK, KCK bzw. YDK und CDK in der Vergangenheit aufgetreten sind oder aktuell auftreten, da diese Umbenennungen den Regelungsbereich der Verfügung vom 22. November 1993 nicht überschritten haben.
II.
Der BGH hat mit Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR179/10 (BGH St 56, 28) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass die PKK insgesamt eine ausländische terroristische Vereinigung gem. §§ 129a, b StGB ist.
Zur Überzeugung des BGH sind die PKK-Strukturen in Europa, mithin auch in Deutschland, weder organisatorisch selbständige (Teil-)Vereinigungen, noch sind sie in ihrem Willensbildungsprozess von der ausländischen Hauptorganisation PKK unabhängig. Zum einen sind sie nahtlos in den PKK-Aufbau eingegliedert, zum anderen werden auch die politisch-ideologischen Zielsetzungen und die Art und Weise ihrer Umsetzung von der PKK-Führungsspitze vorgegeben und sind für die Strukturen der Organisation im Ausland verbindlich. Deren eigenverantwortlicher Entscheidungsspielraum ist somit äußerst gering und bewegt sich ausschließlich im Rahmen der vorgegebenen Direktiven. Insgesamt handelt es sich bei den europäischen und trotz Verbot in Deutschland existenten nationalen Strukturen um Substrate ohne eigenen erheblichen Gestaltungsspielraum.
III.
Aus den zu I. und II. genannten Gründen ergibt sich eine vom Ergebnis her im Wesentlichen einheitliche vereinsrechtliche und strafrechtliche Bewertung der Gesamtvereinigung PKK.
Die Verfügung vom 22. November 1993 verbietet für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots, Kennzeichen der verbotenen Vereine PKK und ERNK öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden (vgl. Nr. 9 des Verfügungstenors). Dieses Kennzeichenverbot erfasst generell alle sicht- und hörbaren Symbole, deren sich ein verbotener Verein bedient oder bedient hat, um propagandistisch auf seine Ziele und die Zusammengehörigkeit seiner Anhänger hinzuweisen (vgl. BGHSt 52, 364 [371]; 54, 61 [66]).
Entsprechend der unter I. dargestellten organisatorischen Genese von PKK und ERNK unterfallen deshalb dem Kennzeichenverbot sowohl die gesamte im Zeitraum des Erlasses der Verbotsverfügung 1993 von beiden Organisationen benutzte Symbolik wie auch sämtliche später aufgrund von Umbenennungen neu hinzugetretenen Kennzeichen.
Aus den zu II. genannten Gründen sind die zahlreichen Unter- und Teilorganisationen im Einflussbereich der PKK unbeschadet ihrer scheinbaren organisatorischen Selbständigkeit ausschließlich abhängig von den Vorgaben der Gesamtorganisation. Die PKK handelt durch diese Organisationen und bedient sich ihrer immer dort, wo sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unter ihrer originären Bezeichnung nicht auftreten kann oder will. Kennzeichen solcher Organisationen unterfallen damit ebenfalls dem Kennzeichenverbot. Die strafgerichtliche Rechtsprechung hat für einige dieser Organisationen eine Zuordnung als Teilorganisationen der PKK inzwischen ausdrücklich vorgenommen. Dies gilt für die HPG und die TAK (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2013, 2StE5/12-6) sowie für die PKK Jugendorganisationen Komalen Ciwan und Ciwanen Azad (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2013, 2 StE2/12). Beide Entscheidungen sind rechtskräftig.
Nach den Feststellungen der Bundessicherheitsbehörden, die auf einer Auswertung des PKK-Versammlungsgeschehens in Deutschland fußen, weicht die Organisation inzwischen zunehmend auch auf Symbole aus, die für sich genommen zunächst keinen unmittelbaren Vereinsbezug aufweisen, namentlich gilt dies für eine Fahne auf gelbem oder grün-gelbem Grund mit dem Abbild des PKK-Anführers Abdullah Öcalan. Öcalan ist der Gründer und Führer der Organisation. In den Augen seiner Anhängerschaft ist er schlechthin das Synonym für die PKK. An dieser überragenden Bedeutung für die Gesamtorganisation haben weder die vielfältigen Veränderungen innerhalb der Vereinigung seit ihrer Gründung in den 1980er Jahren noch seine Festnahme im Jahre 1999 und seine bis heute andauernde Haft etwas zu ändern vermocht. Die Fahnen mit dem Bild Öcalans stehen inzwischen nicht nur gleichgewichtig neben der angestammten PKK-Symbolik, sie haben vielmehr gerade innerhalb von Versammlungen einen erheblichen Emotionalisierungseffekt und sind damit in besonderer Weise geeignet, den in Deutschland verbotenen Zusammenhalt der PKK zu fördern und nach außen hin unübersehbar zu demonstrieren.
Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ordnet die Verbotsbehörde des Bundes deshalb derzeit die (...) dargestellten Symbole dem in Nr. 9 der Verfügung vom 22. November 1993 ausgesprochenen Kennzeichenverbot zu.“
Die aus dem Internet durch den Dienstleister Wikipedia zu dem Verein Koma Civakên Kurdistan beschriebenen Text und Flagge mit dem Hintergrund grün, einem gelben größeren Stern und darin einem roten kleineren Stern, wie auch auf Blatt 9 d. A. als Lichtbild sichtbar, hat die Staatsanwaltschaft zur Akte eingefügt.
In Bezug auf den Beschuldigten R. fand am 06.03.2018 die angeordnete Durchsuchung statt, wobei folgende Gegenstände sichergestellt wurden, Bl. 55 d. A.:
„1 01 Mobiltelefon HUAWEI EVA-L09 - 2112 (IMEI 869827020453581)
2 01 Laptop Alienware S/N 5 W1HPHZ
3 01 Laptop XMG C405 S/N GFG 1 CPC11H0049
4 01 Externe Festplatte „My Passport“ blau
5 01 Tablet ASUS Nexus
6 01 Laptop „Toshiba“ schwarz
7 01 Smartwatch „Garmin“
8 01 USB Stick „SJR“ Blau/Silber
8.1 01 Externe Festplatte „Platinum“ schwarz
8.2 01 Externe Festplatte „Clip & More“ USB 3.0 silber
Ende lfd. Nr. 8.2“
Des Weiteren wurde bei diesem auch folgende Gegenstände gefunden, Bl. 58 d. A.
„1 1 USB Stick SAN DISK Ultra 32 GB
rechte Hosentasche an Person, Hr. R. sichergestellt.
Endet mit lfd. Nr. 1“
Der Bericht vom 06.03.2018 belegt u. a. den Verlauf der Durchsuchung, wobei in dem Kinderzimmer der beiden Kleinkinder des Beschuldigten Betäubungsmittel sichergestellt wurden als Zufallsfund nach § 108 StPO, was unter dem Az.: TH 1180-002209-18/18 von der Polizei weiterverfolgt wird.
Des Weiteren hat die Polizei festgestellt, dass sich nur kurze Zeit nach Beginn der Durchsuchung des Büros der Linksjugend Solid, wobei der Beschuldigte R. zu diesen Räumlichkeiten keine Schlüssel hatte, insgesamt sieben weitere Personen aus dem Bereich der Partei „DIE LINKE“ sowie diverse Vertreter der Presse vor Orte eingefunden hatten. Als Problem der Durchsuchung der „Linksjugend Solid“ hat sich danach weiter u. a. ergeben, dass dieses angemietete Büro der Linksjugend nur über das Abgeordnetenbüro von Frau H-W, die auch zur Durchsuchung erschienen war, zu erreichen war und diese auf ihrer Immunität als Mitglied des Landtages beharrt hat. Nach erfolglosen Diskussionen begab sich der zuständige Staatsanwalt vor Ort und nach erneuter Sichtung und anschließender Erläuterung des Durchsuchungsbeschlusses wurde sich geeinigt auf die Sichtung der Datenträger der Linksjugend vor Ort, jedoch ohne sich daran anschließende Sicherstellung. Von den Polizeibeamten KOK Schneider (RBE der KPI E.) wurden zwei „Screenshots“ - von dem „Facebook-Konto“ der Linksjugend gefertigt und gesichert.
In einem Aktenvermerk vom 08.03.2018 hat die Polizei anlässlich der Durchsuchung bei dem Beschuldigten R. in dessen Wohnung u. a. weiter festgestellt, dass der Zugang der Polizei zur Wohnung erst gelungen sei, nachdem der Beschuldigte die Tür persönlich geöffnet hat, was allerdings zunächst einen zehnminütigen Disput über die Haussprechanlage erfordert hatte.
Der Aktenvermerk des KHK Hoffmann beinhaltet den Verlauf der Durchsuchung in Bezug auf etwaige Belastungen der beiden in der Wohnung befindlichen Kleinkinder, die durch die Polizei vor Ort danach nicht haben festgestellt werden können; insbesondere nicht eine im Anschluss an die Durchsuchung von der Ehefrau des Beschuldigten thematisierte Traumatisierung der Kinder. Aus dem Aktenvermerk ergibt sich des Weiteren, dass erstmalig am 07.03.2018 die Ehefrau des Beschuldigten auf sich auf den sichergestellten Computern befindliche Bewerbungsunterlagen usw., die in ihrem Eigentum stünden, Bezug genommen hätte.
Am 08.03.2018 hat die Kriminalpolizeiinspektion E. einen Auftrag an die RBE/KPI E. zu dem Objekt #4/ in Bezug auf den Beschuldigten R. und die Gegenstände der Sicherstellungsprotokolle vom 06.03.2018 in Bezug auf die Nummern 1 bis 8 sowie 8.1 und 8.2 und in Bezug auf den Gegenstand Position 1 des Sicherstellungsprotokolls #2 Objekt #4 vom 06.03.2018 erteilt und die Datenaufbereitung und selektive Ablage der jeweiligen Datenformate (Multimediadateien und Schriftsätze) und des Internetverkehr (Browseraktivitäten, Chats, Mails) auf Datenträger gebeten.
Des Weiteren hat am 06.03.2018 in dem Objekt #6 betreffend das Büro der Linksjugend „Solid“ SDS E. die folgende Sicherstellung stattgefunden:
„1 2 Facebook Screenshots mit Administrationszugang von Herrn G B
Protokoll endet mit lfd. Nr. 1“
Mit Schriftsatz vom 16.03.2018, per Faxkopie bei dem Amtsgericht Gera am selben Tag eingegangen, hat sich Rechtsanwalt T G, E.,als Vertreter des Vereins linksjugend ['solid'] Thüringen e. v. gemeldet und gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Gera vom 27.11.2017, Az.: 5 Gs 2901/17, Beschwerde eingelegt sowie die Akteneinsicht zur Fertigung der Beschwerdebegründung beantragt, Bl. 86 f. d. A.. Die zur Akte gelangte Vollmachtserteilung des Rechtsanwalt G., Bl. 122 d. A., vom 15.03.2018 weist eine nicht lesbare Unterschrift auf, die augenscheinlich aber wohl eher nicht identisch sein dürfte mit der Unterschrift des hier Beschuldigten D. R.. Die Akteneinsicht in Bezug auf Rechtsanwalt G. war am 06.04.2018 beendet und die Akteneinsicht in Bezug auf den Verteidiger des Beschuldigten R. am 11.04.2018.
Des Weiteren hat sich mit Schriftsatz vom 09.03.2018, per Faxkopie am selben Tag bei dem Amtsgericht Gera eingegangen, Rechtsanwalt R. K. als Verteidiger des Beschuldigten D. R. gemeldet und ebenfalls gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde eingelegt und die Akteneinsicht beantragt, Bl. 88f. d. A.. Mit weiterem Schriftsatz vom 03.05.2018 hat der Verteidiger des Beschuldigten R. um Mitteilung gebeten, wann mit der Herausgabe der Gegenstände zu rechnen sei, die bei dem Beschuldigten beschlagnahmt worden seien, und angefragt, ob die Speichermedien bereits gespiegelt worden seien. Die Gegenstände seien zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten dringend nötig bzw. gehörten diese zum Teil dessen Frau.
Mit Verfügung 07.06.2018 hat die Staatsanwaltschaft Gera die Akte an das Amtsgericht Gera zur Entscheidung über die hier eingegangenen insgesamt vier Beschwerden in Bezug auf den Verein der linksjugend, vertreten durch Rechtsanwalt G., in Bezug auf den Beschuldigten R., vertreten durch Rechtsanwalt K., in Bezug auf den Beschuldigten S, vertreten durch Rechtsanwalt H, und in Bezug auf die Beschuldigte KüKcük, vertreten durch Rechtsanwältin P, übersandt. Die Staatsanwaltschaft hat zunächst weiter festgestellt, dass die noch angekündigten Beschwerdebegründungen bislang nicht eingegangen seien und hat beantragt, den Beschwerden nicht abzuhelfen.
Mit Schriftsatz vom 23.08.2018 hat Rechtsanwalt K. für den Beschuldigten R. die Beschwerde begründet und folgendes ausgeführt, Bl. 141 f. d. A.:
„Voraussetzung für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 102 StPO ist die Wahrscheinlichkeit einer durch den Beschuldigten begangenen Straftat, also ein sog. Anfangsverdacht.
Hinsichtlich des Beschuldigten R. führt der angefochtene Durchsuchungsbeschluss aus:
„Am 20.10.2017 wurde der vorgenannte Versammlungsaufruf samt Bebilderung um 12.23 Uhr auf der für jedermann einsehbaren Facebookseite des durchsuchungsbetroffenen Vereins „Linksjugend etc.“, dessen Verantwortlicher der Beschuldigte R. ist, mit Wissen und Wollen des Beschuldigten R., der auch um die Abbildung mit der vorbeschriebenen Fahne und deren Bedeutung wusste, geteilt, um auf diese Weise eine möglichst breite Streuung der Propaganda für die Ziele der PKK (KCK) zu erreichen. Insbesondere sollte auch der Legitimierung dieser Ziele der PKK (KCK) durch deren propagandistische Verbindung mit dem bewaffneten Kampf kurdischer Milizen gegen den Islamischen Staat Vorschub geleistet werden, worauf es dem Beschuldigten R. ankam.“
Diese Darstellung ist falsch, was sich bereits aus der Ermittlungsakte ergibt. Der Anfangsverdacht beruht offenbar darauf, dass die mit der Angelegenheit befassten Beamten bei der Auswertung der in Augenschein genommenen Internetseiten irrtümlich zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der Beschuldigte R. Vorsitzender der Linksjugend SOLID SDS E. sei.
Dies ist jedoch offenkundig unrichtig und ergibt sich bei einer genauen und gewissenhafteren Inaugenscheinnahme der erhobenen Daten auch aus der Ermittlungsakte.
Bei der auf Blatt 14 d. A. befindlichen Beschreibung der Gruppe Linksjugend SOLID E. handelt es sich um eine Selbstdarstellung, die auf der Homepage des Stadtjugendringes unter
www.stadtjugendring-E..de.
in der Rubrik Über uns/Unsere Mitglieder zu finden ist. Neben der Linksjugend sind die Gruppen
AIDS-Hilfe Thüringen e. V., Jesus-Projekt E. e. V., Music College E. e. V., Arbeiter-Samariter-Jugend, Johanniter-Jugend, Naturfreundejugend E., Autonomes Jugendzentrum E. e. V., Jugendamt Stadt E., Offene Arbeit E., Basement e. V., Jugendrechtshaus E. e. V., Ortsjugendwerk der AWO E., Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder, Jugendrotkreuz, Perspektiv e. V., Christlicher Verein Junger Menschen, Jugendweihe E., Radio F.R.E.I., Dekanatsjugend E., JULis-Kreisverband E., Schotte e. V., DPSG/Stamm St. Elisabeth, JUSOS IN DER SPD, SJD - Die Falken E., DGB - Jugend E., Junge Union E., Sportjugend E., DOMINO e. V., Kindervereinigung Er-furt e. V., Stark unter einem Dach e. V., Evangelische Jugend E., Thüringer Folklore Ensemble E. e. V., Fachhochschule E., Praktikumsbüro Malteser Jugend E., THW - Jugend E., IMAGO e. V. sowie der Verein MitMenschen e. V.
im Stadtjugendring organisiert.
Herr R. ist ausweislich des auf Blatt 15 d. A. und unter
http://stadtjugendring-E..de/home/ueber-uns/vorstand.
einzusehenden Informationen über den Vorstand des Stadtjugendringes Vorsitzender desselben. Mit der Gruppe Linksjugend SOLID E. hat dies jedoch offenkundig nichts zu tun. Bei der Gruppe Linksjugend SOLID E. handelt es sich lediglich um ein Mitglied des Stadtjugendringes, welches sich auf der Seite des Stadtjugendringes vorstellt.
Dies ist im Übrigen auch aus der auf Blatt 17 d. A. enthaltenen Bildunterschrift ersichtlich.
Ein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten R. bestand dementsprechend von Beginn an nicht. Die Verdachtsmomente gegen meinen Mandanten beruhten offenkundig lediglich darauf, dass die in der Angelegenheit ermittelnden Beamten nicht in der Lage waren, die Internetseite des Stadtjugendringes richtig zu lesen und eine Unterscheidung zwischen der Selbstbeschreibung der Linksjugend SOLID E. als im Stadtjugendring organisierte Gruppe und dem Vorstand des Stadtjugendringes vorzunehmen.
Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses ist dementsprechend festzustellen.
Dass dieser Fehler weder den Kriminalbeamten, noch der Staatsanwaltschaft, noch dem über die Angelegenheit entscheidenden Ermittlungsrichter aufgefallen ist, lässt den Unterzeichner mit Befremden zurück und wirft ein fragwürdiges Licht auf die Arbeit der Ermittlungsbehörden sowie des mit der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses betrauten Richters.“
Die Staatsanwaltschaft hat am 25.09.2018 an ihrem Antrag festgehalten aus den Gründen des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses.
Das Amtsgericht Gera hat mit Beschluss vom 28.10.2018 der Beschwerde des Beschuldigten vom 09.03.2018 unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Gera vom 07.06 und 25.09.2018 nicht abgeholfen, Bl. 150/151 d. A..
II.
Die zulässige Beschwerde des Beschuldigten D. R. ist in der Sache auch begründet.
Es ist nach der hier vorliegenden Aktenlage zu keinem Zeitpunkt erkennbar geworden, dass der Beschuldigte R. als Verantwortlicher des in Bezug auf seine Person benannten Vereins der „Linksjugend Solid“ noch aber persönlich selbst zur Teilnahme der hier in Rede stehenden Veranstaltung aufgerufen hätte noch verantwortlich gezeichnet hätte, für die Verwendung der oben beschriebenen Fahne einer verbotenen Vereinigung.
Vielmehr hat er allein als Vorsitzender des Vereins „Naturfreundejugend E.“ unter der vielen verschiedenen Vereinen, die der Verteidiger in seiner Beschwerdeschrift z. B. auch aufgeführt hat und die weder persönlich noch rechtlich zusammen gehören oder inhaltlich übereinstimmende Ziele verfolgen (müssen), diesen zur Verfügung stehenden Plattform des Stadtjugendrings E. für diesen Stadtjungendring u. a. geworben, Bl. 17 d. A.. Aus Bl. 15 d. A. ist aber ersichtlich, dass er dies als Vertreter des vorgenannten Vereins der Naturfreunde getan hat. Eine irgendwie geartete Identifizierung mit der „Linksjugend Solid“ und dem von dieser hier vorgenommenen Aufruf und maßgeblichen Verwendung eines nicht erlaubten Symbols ist nicht ersichtlich. Solches ergibt sich nach der hier allein vorliegenden Aktenlage auch später nicht aus den nachfolgenden Ermittlungen und ebenfalls nicht aus der auf die Beschwerde des Beschuldigten R. dazu ergangenen Antragstellungen der Staatsanwaltschaft Gera vom 07.06. und 25.09.2018.
Soweit anlässlich der am 06.03.2018 stattgefundenen Durchsuchung ein Zufallsfund (Btm) gemacht und deswegen ein weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, hat die Kammer im hiesigen Beschwerdeverfahren weder über die Verwertbarkeit des Fundes noch dessen Zuordnung zu einer bestimmten Person zu befinden, da nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.