Rechtsprechung / Landgericht Gera
Landgericht Gera Beschluss vom 07.03.2024 – 3 O 105/24
Tenor
Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I.
Die Vorsitzende des Verfügungsbeklagten lud am 17. September 2023 zu einer Wahlversammlung am 21. Oktober 2023 ein, um eine Kandidatenliste für die Kreistagswahl am 26. Mai 2024 für den Landkreis S. aufzustellen.
Die Wahlversammlung der wahlberechtigten Mitglieder des Verfügungsbeklagten fand am 21. Oktober 2023 statt. Der Verfügungskläger wurde auf den ersten Listenplatz gewählt. Nach Wahl des Listenplatzes 15 wurde die Kandidatenliste beschlossen und die Versammlung beendet.
Mit E-Mail vom 05. November 2023 teilten die Landessprecher der ... sowie die Kreissprecherin und Gebietsverbandssprecherin des Verfügungsbeklagten den Mitgliedern der Verfügungsbeklagten u.a. mit, dass mehr Listenplätze gewählte werden sollten, um bei erfolgreicher Wahl auch alle zugeteilten Sitze im Kreistag besetzen zu können. Am 03. Januar 2024 lud die Vorsitzenden des Verfügungsbeklagten zur „Durchführung der Wahl der Kreistagskandidaten der ... des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt 2024 nach § 27 Thüringer Kommunalwahlgesetz“ am 04. Februar 2023 ein. Nach Nr. 6 der beiliegenden Tagesordnung sollte ein „Beschluss über eine mögliche Wiederholung der Wahl der Kandidatenliste zur Kreistagswahl“ gefasst werden.
Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass eine Wiederholungswahl nicht rechtens sei und sein Recht auf Kandidatur im Ergebnis vereiteln würde.
Er hat mit Antrag vom 12. Januar 2024, Eingang bei Gericht am 25. Januar 2024, den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, dem Verfügungsbeklagten bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung einstweilen zu untersagen, die für den 04. Februar 2024 terminierte Wiederholungswahl der Kreistagskandidaten abzuhalten.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 30. Januar 2024 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Der Verfügungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 07. Februar 2024 Widerspruch eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 29. Februar 2024 haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Verfügungskläger beantragt,
die Kosten des Verfügungsverfahren dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die Kosten des Verfügungsverfahrens dem Verfügungskläger aufzuerlegen.
Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, der Antrag vom 12.01.2024 sei von Anfang an unbegründet gewesen. Es könnten nach der Thüringer Kommunalwahlordnung Wahlvorschläge bis zu einer bestimmten Frist zurückgezogen und Wahlvorschläge geändert werden. Daher dürfte er auch die Wahlliste ändern.
II.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat der Verfügungsbeklagte die Kosten zu tragen, da er ohne Erledigung des Rechtsstreits unterlägen wäre und nach der allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmung des § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen gehabt hätte.
Der Antrag vom 12. Januar 2024 war zulässig und begründet.
Der Verfügungskläger hat Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Der vorgetragene Sachverhalt ist durch eidesstattliche Versicherung des Günter Engelhardt vom 27. Januar 2024, Vorlage der E-Mail der AfD-Geschäftsstelle im Auftrag des Landesverbandes vom 05. November 2023 und der Einladung vom 03.Januar 2024 glaubhaft gemacht.
Eine Entscheidung war wegen der zeitlichen Nähe der von dem Verfügungsbeklagten beabsichtigten Wahlwiederholung eilbedürftig. Da die Wahlwiederholung - aufgrund der Einladung zur „Durchführung der Wahl der Kreistagskandidaten der ... des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt 2024 nach § 27 Thüringer Kommunalwahlgesetz“ vom 03.Januar 2024 - bereits für den 04. Februar 2023 angesetzt war, konnte ein Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben.
Der Verfügungskläger hatte gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, § 23 Abs. 2 ThürKO einen Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte. Die Verfügungsbeklagte hatte die Wahlwiederholung zu unterlassen. Diese ist geeignet, die geschützte Rechtsposition des Verfügungsklägers zu verletzen. Die Wahlwiederholung beeinträchtigt den ersten Platz des Verfügungsklägers auf der Wahlliste, den er aufgrund des Beschlusses in der Wahlversammlung am 21. Oktober 2023 erlangt hat.
Rechtspositionen aus einer Mitgliedschaft sind als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB allgemein anerkannt (vgl. Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 823 Rdn. 398 ff. m.w.N). Der Verfügungskläger ist Mitglied des Verfügungsbeklagten.
Der Beschluss der Wahlliste vom 21. Oktober 2023 ist wirksam.
Es erfolgte eine fristgerechte und ordnungsgemäße Einladung zu der Aufstellungsversammlung. Die Wahl wurde ordnungsgemäß durchgeführt und die Kandidatenliste wurde ordnungsgemäß beschlossen. Weder wurde die Wahl der Kandidaten noch der Beschluss der Aufstellung der Kandidatenliste nach § 12 der Schiedsgerichtsordnung in dem von dem Verfügungsbeklagten selbst vorgesehenen Verfahren angefochten. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.
Durch den wirksamen Beschlusses vom 21.10.2023 erhielt der Antragssteller eine besondere Rechtsposition, nämlich den ersten Listenplatz für die Kreistagswahl. Damit ist der Verfügungskläger gemäß § 23 Abs. 2 ThürKO zum Mitglied des Kreistages bei der Wahl am 26. Mai 2024 für den Landkreises Saalfeld-Rudolstadt wählbar. Mit dem Listenplatz Eins ist, wovon der Verfügungsbeklagte ausweislich der E-Mail vom 05.11.2023 selbst ausgeht, ein Einzug des Verfügungsklägers in den Kreistag im Mai 2024 gesichert.
Ein Beschluss des Verfügungsbeklagten, der dem Verfügungskläger den ersten Listenplatz der Wahlliste für die Kreistagswahl des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt am 24. Mai 2024 entziehen würde, beeinträchtigt die Rechtsposition des Verfügungsklägers aus seinem vorgenannten Mitgliedschaftsrecht. Grundsätzlich ist es möglich, dass die Mitgliederversammlung bereits gefasste Beschlüsse aufheben, abändern oder ergänzen kann. Dies ist jedoch nur zulässig, soweit nicht dadurch Rechte anderer – hier des Verfügungsklägers – verletzt werden.
Der Verweis des Verfügungsbeklagten auf das Thüringer Kommunalwahlgesetz ist erfolglos. Nach § 17 Abs. 1 S. 3 ThürKWG können eingereichte Wahlvorschläge bis spätestens 18 Uhr am 44. Tag vor der Wahl zurückgenommen und neu eingereicht werden. § 17 ThürKWG enthält aber keine Regelung zur Aufstellung der Wahlliste. Regelungen zur Aufstellung der Bewerber sind in § 15 ThürKWG niedergelegt, dieser enthält aber keine Bestimmungen zu einer Wahlwiederholung oder Aufhebung von Beschlüssen über eine Wahlliste.
In der Untersagung einer Beschlussfassung zur Abänderung des ersten Listenplatzes des Verfügungsklägers liegt auch keine unzulässige Beeinträchtigung der Rechte des Verfügungsbeklagten. Dem Verfügungsbeklagten bleibt unbenommen, eine weitere Aufstellungsveranstaltung vorzunehmen, in der die Kandidatenliste ergänzt wird (zur Möglichkeit einer weiteren Aufstellungsversammlung vgl. Oehler/Schneider in Rücker, Dieter, Schmidt u.a., in Kommunalverfassungsrecht Thüringen, Kommentar zum ThürKWG, § 15 Nr. 2).