Rechtsprechung / Landgericht GieBen
Landgericht GieBen Beschluss vom 05.10.2010 – 2 StVK-Vollz 264/10
ECLI:DE:LGGIESS:2010:1005.2STVK.VOLLZ264.10.0A
Tenor
Der von der Antragsgegnerin für den Antragsteller erstellte Vollzugsplan vom 24.2.2010 wird hinsichtlich seiner Ziffern 11 und 12 sowie der Ziff. 13 - soweit darin Maßnahmen im Sinne des § 15 StVollzG nicht vorgesehen sind - und hinsichtlich der Ausführungen in Ziff. 14 ab Seite 8 - 2. Absatz bis Ende der Ziff. 14 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Vollzugsplan insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Antragsteller zu tragen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 1.200,-- €.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus einem Gegenstandswert von 600.- € bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller verbüßt in der JVA ... eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten wegen Raubes mit Todesfolge sowie eine Rest-Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. 2/3 werden am 18.2.2011 verbüßt sein. Bei Vollverbüßung ist das Strafende auf den 29.1.2016 notiert.
Der Antragsteller ist griechischer Staatsangehöriger; er ist orthodoxer Religionszugehörigkeit.
Durch Beschluss vom 29.12.2009 Az. 2 StVK-Vollz 1822/07,768,769/08 hat die Kammer den Vollzugsplan vom 28.11.2007 hinsichtlich seiner Ziffern 5, 6, 11, 12 und 13 sowie den Vollzugsplan vom 11.6.2008 hinsichtlich seiner Ziffern 5, 6, 11, 12 und 14 (mit Ausnahme des darin enthaltenen Nachtrags vom 17.6.2008) aufgehoben.
Durch Beschluss vom 4.1.2010 Az. 2 StVK-Vollz 819/09 hat die Kammer den Vollzugsplan vom 29.7.2009 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Vollzugsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen.
Am 24.2.2010 hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf diese Beschlüsse einen neuen Vollzugsplan (Fortschreibung Nr. 4) erstellt, der dem Antragsteller am 3.3.2010 schriftlich eröffnet worden ist. Wegen des Inhalts des Vollzugsplans vom 24.2.2010 wird auf Bl. 27 bis 35 d.A. Bezug genommen.
Mit Antrag vom 22.2.2010 "zur Vorbereitung der Vollzugsplankonferenz", wegen dessen Inhalt auf Bl. 16-18 d.A. Bezug genommen wird, hatte sich der Antragsteller zuvor an die für ihn zuständige Vollzugsabteilungsleiterin gewandt und darin die "rechtskonforme Zusammensetzung der Vollzugsplankonferenz mit allen für meine Behandlung maßgeblicher Personen" verlangt sowie seine Vorstellungen zum Inhalt des Vollzugsplans geäußert.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 9.3.2010, eingegangen bei Gericht am 15.3.2010, wendet sich der Antragsteller gegen diesen Vollzugsplan.
Zur Begründung hat er vorgetragen, die Vollzugsplankonferenz sei nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. Die für ihn nicht zuständige Frau ... sei wiederum anwesend gewesen. Auch der formal für ihn zuständige, aber tatsächlich seit langer Zeit an seiner Behandlung nicht aktiv beteiligte Herr ... sei anwesend gewesen. Stattdessen habe aber wieder der evangelische Pfarrer ... gefehlt, der seit Jahren regelmäßig wöchentlich an seiner Behandlung beteiligt gewesen sei und der besonders zur Beurteilung seiner Entwicklung im Vollzug hätte beitragen können. Dies dürfte zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung des gesamten Vollzugsplans führen.
Darüber hinaus seien die Einzelpunkte 1, 4, 5, 6, 7 h, 11, 12, 13 und 14 des Vollzugsplans ermessensfehlerhaft und rechtswidrig.
Vorsorglich seien auch die Punkte 7a, 7c und 10 wegen Ermessens- und Rechtsfehlerhaftigkeit zu erwähnen, deren Prüfung er wegen seiner Rechtsunkundigkeit in das Ermessen des Gerichts stelle.
Zu Punkt 1 des Vollzugsplans fehle eine Begründung. Auch in Ziff. 14 des Vollzugsplans fehle dazu eine tragfähige Begründung.
Unter Punkt 4 habe die Antragsgegnerin allein einen Arbeitseinsatz auf der Kammer 2 vorgesehen. Eine nachvollziehbare Begründung, warum er allein auf diesem Arbeitsplatz eingesetzt werden könne und müsse, fehle. Er leide seit Jahren unter Rücken- und Bandscheibenproblemen, was der Anstalt bekannt sei. Der vorgesehene Arbeitsplatz sei für ihn gesundheitlich nicht geeignet, was sich aus seiner Krankenakte ergebe. Der Vorwurf der Arbeitsverweigerung sei deshalb nicht haltbar. Er habe sich in den vergangenen Monaten auch vielfach um die Zuteilung anderer Arbeitsplätze in der JVA bemüht, seine Anträge seien jedoch entweder abgelehnt oder ignoriert worden.
Zu den Punkten 5 und 6 habe die JVA nicht ermessensfehlerfrei begründen können; weshalb ein regulärer Arbeitsplatz einer beruflichen oder schulischen Ausbildung vorrangig sei. Aus- und Weiterbildung stünden zur Verbesserung der Qualifikationen der stumpfsinnigen Arbeit zumindest immer gleich, möglichst sollten sie vorgezogen werden. Eine tragfähige Zukunftsplanung der JVA fehle im Vollzugsplan zu diesen Punkten, dort stehe nur was nicht gehe.
Gefangene seien so früh wie möglich gem. § 11 StVollzG zu lockern. Die JVA verweigere habe ihm dies schon im Vorfeld verweigert und nunmehr auch im Vollzugsplan. Lockerungen seien weder von einem vollzuglichen Wohlverhalten noch von einer Mitarbeit am Vollzugsziel abhängig.
Zu Punkt 11 seien die Prüfungen offenbar noch nicht abgeschlossen, was sich aus dem Ankreuzfeld ergebe. Deshalb fehle es auch unter Punkt 14 an einer ermessensfehlerfreien Begründung. Das gleiche gelte für Punkt 12.
Die gesetzlich gewollten Entlassungsvorbereitungen des Punktes 13 seien in § 15 StVollzG geregelt. Dort seien die §§ 10,11,13 und 14 StVollzG erwähnt. Von einer "Hinführung und Integration in eine geregeltes Arbeitsleben verbunden ..." stehe dort gar nix. Von Therapiegesprächen stehe dort auch nichts. In § 15 stehe, er könne neun Monate vor dem 2/3-Zeitpunkt Urlaub erhalten. Von anderen Prioritäten steh dort nichts.
Das Landgericht habe der JVA schon im Beschluss vom 29.12.2009 aufgegeben, zu den Vollzugsplanpunkten 11. - 14. zu erläutern, weshalb "Behandlungsmaßnahmen" Vollzugslockerungen und Urlaub vorangehen müssten und nicht davon unabhängig seien oder parallel erfolgen können. Die JVA habe auch diesmal keine ermessensfehlerfreie Begründung geliefert.
Man könne dieses widersetzliche Verhalten der JVA auch Nichtumsetzung von gerichtlichen Entscheidungen nennen. Er stelle es daher auch in das Ermessen des Gerichts, diese Nichtumsetzung im Rahmen eines als Feststellungsantrag auszulegenden Klagepunktes gleich mit festzustellen.
Diesmal setze die JVA ein Fragezeichen hinter den Punkt externe Begutachtung, obwohl das Gericht dazu vorher festgestellt habe, es obliege der JVA hierzu vorher erst einmal, eine Entscheidung zu treffen.
Die zusammenfassende Begründung in Punkt 14 des Vollzugsplans werde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht.
Die JVA beachte im Vollzugsplan auch nicht die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die Ausländerbehörde habe ihm mitgeteilt (Bl. 19 d.A.), dass sie ihm gegenüber bis auf weiteres auf ausländerrechtliche Maßnahmen verzichte im Hinblick auf eine Vorabanfrage des VGH Baden-Württemberg, in der vorläufig festgestellt sei, dass die deutsche Abschiebungspraxis voraussichtlich rechtswidrig sei.
Wegen des Vorbringens im Übrigen wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen Bl. 1 bis 19 d.A. sowie das Schreiben des Antragstellers vom 29.4.2010 Bl. 43-45 d.A. Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
den Vollzugsplan vom 24.2.2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden
hilfsweise,
den Vollzugsplan vom 24.2.2010 in den Punkten 1, 4, 5, 6, 7 h, 11, 12, 13 und 14 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden
und nach Ermessen des Gerichts die Nichtumsetzung der beiden Vorbeschlüsse festzustellen sowie
ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, ein Mangel im Aufstellungsverfahren sei nicht ersichtlich. Die zuständigen Fachdienste, Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes und der Sportlehrer ... seien anwesend gewesen. Frau ... vom Sozialdienst sei zwar nicht unmittelbar für den Antragsteller zuständig, könne aber als Mitglied des Behandlungsteams des B-Flügels auch in Vertretung für den Antragsteller tätig werden. Bei dem evangelischen Anstaltspfarrer handele es sich grundsätzlich um einen externen Mitarbeiter, der nicht obligatorische an Vollzugsplankonferenzen teilnehme. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit seine Anwesenheit das Konferenzergebnis hätte anders beeinflussen können, zumal der Antragsteller in seinem Antrag zur Vorbereitung der Vollzugsplankonferenz nicht erwähnt habe, dass er eine Teilnahme des Geistlichen wünsche.
Zu Punkt 1 hat sie vorgetragen, der Antragsteller sei durch ein entsprechendes Verfahren der JVA ... in den geschlossenen Vollzug der JVA ... eingewiesen worden. Eine Verlegung in den offenen Vollzug erfolge regelmäßig über den Einstieg in Lockerungsmaßnahmen. Dazu finde sich in Punkt 14 eine ausführliche Begründung.
Zu Punkt 4 ist sie der Ansicht, es bestünden Zweifel an der Zulässigkeit, da der Antragsteller bereits am 10.3.2010 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen der Arbeitszuweisung gestellt habe (2 StVK-Vollz 237-241/10) und doppelte Rechtshängigkeit zu befürchten sei. Im Übrigen sei der Antrag insoweit auch unbegründet, wobei auf die Stellungnahme in dem Verfahren 2 StVK-Vollz 237-241/10 Bezug genommen werde. Soweit der Antragsteller im Vollzugsplan eine Begründung dafür vermisse, dass nur der Arbeitsplatz auf der Kammer 2 für ihn in Frage komme, habe sich beim Antragsteller aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Reduzierung der möglichen Arbeitsangebote ergeben. Der Konsiliarorthopäde habe festgelegt, dass Arbeit im Wechsel zwischen Stehen und Sitzen, keine schweren körperlichen Arbeiten, kein häufiges Treppensteigen, für den Antragsteller möglich sei. Ein solcher Arbeitsplatz habe dem Antragsteller auf der Kammer 2 angeboten werden können. Der Antragsteller wäre dort lediglich mit dem Sortieren der Wäsche betraut worden. Dagegen erscheine der Arbeitsplatz als Sporthallenhausarbeiter für ihn weniger geeignet. Dort müssten auch schwere Arbeiten wie das Transportieren und Anheben von Sportgeräten für den Kraftsport vorgenommen werden.
Zu Punkt 5 und 6 hat sie vorgetragen, in der Konferenz sei ein regulärer Arbeitseinsatz als vorrangig erachtet worden, damit der Antragsteller unter Beweis stellen könne, ob er nach den bislang ausgeübten Hilfstätigkeiten auch dies bewerkstellige. Hier könne sich der Antragsteller erproben, eine Arbeit auszuüben und durchzuhalten, die sich nicht immer wunschgemäß gestalte und dabei auch seine eigenen Möglichkeiten zu testen. Erst wenn sich hierdurch eine Perspektive gebildet habe, erscheine es sinnvoll, eine auf ein bestimmtes späteres Beschäftigungsziel gerichtete schulische oder berufliche Maßnahme durchzuführen.
Zu Punkt 7 h liege es nicht im Einflussbereich der Anstalt, dass die Arbeitsagentur keine Beratung mehr in der JVA anbiete. Daher übernehme es der Leiter des Pädagogischen Dienstes, Herr ..., Gefangene, die dies beantragen, zu beraten. Aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung sei er hierzu in der Lage.
Zu Punkt 11,12 und 14 werde auf die Ausführungen zu Punkt 14 des Vollzugsplans Bezug genommen. Dort werde erläutert, aus welchen Erwägungen zunächst der Behandlungsprozess weiter fortschreiten müsse, bevor eine Lockerungseignung festgestellt werden könne. Darüber hinaus seien auch die Befürchtungen bezüglich einer Missbrauchs- und Fluchtgefahr formuliert.
Für die mittelfristigen Entlassungsvorbereitungen (Punkt 13) gelte, dass alle Maßnahmen sinnvoll aufeinander abzustimmen seien. Laufende Behandlungsmaßnahmen dürften im Blick auf § 15 StVollzG nicht einfach abgebrochen werden, ihr Abschluss gehe den dort möglichen Anordnungen vor. Wie in Punkt 14 erläutert, gehe der therapeutische Prozess der Lockerungsgewährung vor. Es sei auch nach ihrer Einschätzung nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller zum frühes möglichen Zeitpunkt nach Verbüßung von 2/3 entlassen werde, wie sich aus Punkt 10 des Vollzugsplans ergebe.
Wegen des Vorbringens im Übrigen wird auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 15.4.2010 nebst Anlagen (Bl. 21 bis 38 d.A.) Bezug genommen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, soweit der Antragsteller die Überprüfung der Ziffern 7a, 7c und 10 des Vollzugsplans in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Es handelt sich insoweit um eine bedingte Klageerhebung, die unzulässig ist. Allein der Antragsteller hat im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis darüber zu entscheiden, was er zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens machen will und darf es nicht dem Gericht überlassen, über welchen Gegenstand es entscheiden will.
Das gleiche gilt für den Antrag auf Feststellung der "Nichtumsetzung gerichtlicher Entscheidungen", den der Antragsteller gleichfalls in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller zu dem für einen solchen Feststellungsantrag erforderlichen Feststellungsinteresse nichts vorgetragen hat.
Hinsichtlich Ziff. 10 des Vollzugsplans ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil es sich bei diesem Punkt lediglich um eine Prognose der Anstalt handelt, nicht um eine anfechtbare Maßnahme.
Im Übrigen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, aber nur teilweise begründet.
Der angefochtene Vollzugsplan ist nicht wegen Mängeln des Aufstellungsverfahrens rechtswidrig. Es ist im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den evangelischen Pfarrer nicht zu der Vollzugsplankonferenz hinzugezogen hat.
Gemäß § 159 StVollzG hat der Anstaltsleiter zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplanes Konferenzen durchzuführen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten.
Eine weitere Präzisierung des Teilnehmerkreises in der Vollzugskonferenz enthält das Gesetz nicht. Der Teilnehmerkreis der Vollzugsplankonferenz muss daher nach Sinn und Zweck der Vorschrift bestimmt werden, wobei der Anstalt insoweit ein Ermessensspielraum zusteht.
Sinn und Zweck der Pflicht zur Durchführung einer Vollzugsplankonferenz ist zunächst die umfassende Sammlung der beim Personal der Vollzugsanstalt vorhandenen Informationen über den Gefangenen, aber auch die Bewertung dieser Informationen. Der allgemeine Vollzugsdienst hat hier, weil er den Gefangenen im Alltag erlebt, einen wichtigen Beitrag zu leisten, auch die Angehörigen der Fachdienste, soweit sie den Gefangenen kennen.
Soweit der Antragsteller die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz von Herrn ... und Frau ... vom Sozialdienst der Anstalt rügt, liegt darin kein Verfahrensmangel. Herr ... ist im Sozialdienst für den Antragsteller zuständig, wie der Antragsteller selbst vorgetragen hat, Frau ... ist zwar nicht unmittelbar für den Antragsteller zuständig, jedoch Mitglied des Behandlungsteams des B-Flügels und Vertreter des Herr .... Es ist daher jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, beide an der Vollzugsplankonferenz teilnehmen zu lassen.
Auch soweit der Antragsteller die Nichtteilnahme des evangelischen Anstaltspfarrers an der Vollzugsplankonferenz rügt, liegt darin kein Mangel des Aufstellungsverfahrens.
Nach Artikel 2 der Vereinbarung des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten vom 26.8.1977 gehört der Anstaltspfarrer im Rahmen seines Amtes, d.h. der Ausübung der evangelischen Seelsorge, zu den maßgeblich an der Behandlung der Gefangenen im Vollzug Beteiligten. Damit nimmt die Vereinbarung erkennbar auf den in § 159 StVollzG genannten Personenkreis Bezug.
Die u.a. aufgrund dieser Vereinbarung erlassene Dienstordnung für die evangelischen und katholischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen (JMBl. 1977,719) sieht deshalb in Ziff. 4 n) auch die Mitwirkung bei der Persönlichkeitserforschung der Gefangenen und der Aufstellung und Durchführung des Vollzugsplans als Aufgabe der Anstaltsseelsorge vor. Allerdings darf der Anstaltspfarrer nach Ziff. 5 der die Mitwirkung an der Persönlichkeitserforschung in Einzelfällen ablehnen.
Der Anstaltspfarrer ist daher regelmäßig an den Vollzugsplankonferenzen zu beteiligen; das der Anstalt im Rahmen des § 159 StVollzG zustehende Ermessen, wen sie an der Konferenz beteiligt, ist insoweit gebunden mit der Folge, dass die Anstalt den Anstaltspfarrer regelmäßig an den Vollzugsplankonferenzen beteiligen muss, es sei denn, er lehnt dies entsprechend Ziff. 5 der Dienstordnung ab.
Die Pflicht zur Beteiligung des Anstaltspfarrers besteht nach der Vereinbarung des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten vom 26.8.1977 bzw. der entsprechenden Vereinbarung des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern des Landes Hessen jedoch nur bei Angehörigen seiner eigenen Konfession. Die in den jeweiligen Vereinbarungen und der Dienstordnung geregelten Rechte und Pflichten der Anstaltspfarrer sind Ausfluss der evangelischen bzw. katholischen Seelsorge, die sich immer nur auf eigene Konfessionsangehörige bezieht.
Soweit der Anstaltspfarrer nach Ziff. 7 der Dienstordnung auf Wunsch auch Gefangene betreuen darf, die nicht seiner Konfession angehören, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob diese Betreuung die gesamten in Ziff. 4 der Dienstordnung für die evangelischen und katholischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen aufgeführten Tätigkeiten umfasst oder nicht.
Denn jedenfalls muss der jeweilige Gefangene seinen Wunsch zur Betreuung gegenüber dem jeweiligen Anstaltspfarrer und/oder der Anstalt konkret äußern, jedenfalls soweit es um die Beteiligung des Anstaltspfarrers an Vollzugsplankonferenzen geht.
Daran fehlt es hier jedoch. Der Antragsteller ist - wie sich aus seinem Personalbogen ergibt - nicht evangelisch, sondern orthodoxer Religionszugehörigkeit. Damit bestand keine originäre Verpflichtung der Antragsgegnerin, den evangelischen Anstaltspfarrer zur Vollzugsplankonferenz hinzuzuziehen.
Den Wunsch des Antragstellers nach Teilnahme des evangelischen Anstaltspfarrers hat der Antragsteller auch erstmals im vorliegenden gerichtlichen Verfahren geäußert. Weder in den vorangegangenen Verfahren vor der Kammer 2 StVK-Vollz 819/09 und Az. 2 StVK-Vollz 1822/07,768,769/08, in denen er (erfolgreich) Aufstellungsmängel eines früheren Vollzugsplans gerügt hat, nämlich Nichtbeteiligung des Sportbeamten und eines Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes , hat er den Wunsch nach einer Teilnahme des evangelischen Pfarrers geäußert, noch hat er in seinem Antrag vom 22.2.2010, der der Vorbereitung der Vollzugsplankonferenz dienen sollte, oder sonst gegenüber der Anstalt einen solchen Wunsch konkret geäußert, obwohl er in seinem Antrag vom 22.2.2010 eine "rechtskonforme Zusammensetzung der Vollzugsplankonferenz" verlangt hatte.
Es liegt auf der Hand, dass die Antragsgegnerin unter diesen Umständen den evangelischen Anstaltspfarrer nicht an der Vollzugsplankonferenz beteiligen konnte oder musste.
Soweit der Anstaltspfarrer Freizeitgruppen angeboten hat, an denen der Antragsteller nach eigenen Angaben teilgenommen hat bzw. teilnimmt, bestand gleichfalls keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Anstaltspfarrer als Leiter dieser Freizeitgruppen an der Konferenz zu beteiligen. Denn die Leiter von Freizeitgruppen gehören jedenfalls in der Regel nicht zu den an der Behandlung der Gefangenen maßgeblich Beteiligten.
Soweit sich der Antragsteller gegen einzelne Regelungen des Vollzugsplans wendet, hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur teilweise Erfolg.
Die Rüge des Antragstellers, zu Ziff. 1 des fehle eine Begründung, greift nicht durch. Zutreffend hat die Antragsgegnerin dazu vorgetragen, dass der Antragsteller durch den Einweisungsbescheid der JVA ... in den geschlossenen Vollzug der JVA ... eingewiesen worden ist. Einer weiteren Begründung für den geschlossenen Vollzug in Ziff. 1 des Vollzugsplans bedarf es danach nicht mehr.
Es bedarf auch keiner weiteren Darlegung in Ziff. 4 des Vollzugsplans, ob für den Antragsteller auch andere Arbeitsplätze in Frage kommen und weshalb die Antragsgegnerin für den Antragsteller gerade den Arbeitsplatz auf der Kammer 2 vorgesehen hat. Die Erwägungen der Antragsgegnerin in Ziff. 4 des Vollzugsplans lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin Ihre Auswahlerwägungen dazu im Verfahren in zulässiger Weise vorgetragen, die rechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden sind.
Die Kammer hat hierzu auch schon in der Sache entschieden. Sie hat in ihrem Beschluss vom 13.9.2010 Az. 2 StVK-Vollz 238-241,330/10 den gegen die Zuweisung eines Arbeitsplatzes auf der Kammer 2 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Auf die Begründung des Beschlusses, die hier gleichermaßen gilt, wird insoweit Bezug genommen. Die Kammer hat dazu ausgeführt.
"Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin, wobei sie die Vorgaben des § 37 Abs. 1 und 2 StVollzG zu beachten hat.
Die Erwägungen der Antragsgegnerin, ihm einen Arbeitsplatz nicht in der Hallensporthalle als Hausarbeiter, sondern in der Kammer 2 zuzuweisen, sind rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat ihre Erwägungen als Begründung der Zuweisung in Ziff. 4 des Vollzugsplans vom 24.2.2010 niedergelegt und zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Hausarbeiterfunktionen zur Vermeidung subkultureller Verstrickungen zeitlich begrenzt sein sollen.
Der Antrag ist gleichfalls unbegründet, soweit der Antragsteller beantragt hat, die Zuweisung eines Arbeitsplatzes auf der Kammer 2 durch die Antragsgegnerin aufzuheben. Auf die obigen Ausführungen ist zunächst zu verweisen.
Auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten durfte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Arbeit in der Kammer 2 zuweisen. Der dem Antragsteller zugeteilte Arbeitsplatz erfüllte die Voraussetzungen, die sowohl der externe Orthopäde ... wie die Anstaltärztin für einen medizinisch zumutbaren Arbeitsplatz vorgegeben hatten, nämlich Arbeit im Wechsel zwischen stehen und sitzen, keine schwere körperliche Arbeit und kein häufiges Treppensteigen. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des verantwortlichen Bediensteten der Kammer 2, ..., vom 25.3.2010 (Bl. 62 d.A.) hätte der Antragsteller wegen seines Gesundheitszustandes lediglich Wäsche sortieren müssen. Diese Tätigkeit erfüllt zweifellos die ärztlichen Vorgaben für einen zumutbaren Arbeitseinsatz des Antragstellers."
Auch die vom Antragsteller vorgetragenen Einwendungen gegen Ziff. 5 und 6 des Vollzugsplans greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass sowohl berufliche Aus- und Weiterbildung wie schulische Aus- und Weiterbildung empfehlenswert sind, zugleich aber in Ziff. 14 des Vollzugsplans mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass hinsichtlich schulischer wie beruflicher Ausbildung Eigeninitiative des Antragstellers gefragt ist und er sich für oder gegen einen bestimmten Weg entscheiden muss. Zugleich hat die Antragsgegnerin aber auch mit nicht zu beanstandender Begründung dargelegt, dass und aus welchen Gründen für den Antragsteller ein Arbeitseinsatz Vorrang hat.
Es ist für die Kammer im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren einen Vorrang der Ausbildung reklamiert, jedoch Anfang des Jahres 2010 gegenüber dem Pädagogischen Leiter eine Teilnahme an einer schulischen Fördermaßnahme schriftlich mit der Begründung abgesagt hat, er wolle (werde) als Sporthallenhausarbeiter arbeiten, also selbst dem Arbeitseinsatz Priorität eingeräumt hat. Dies ergibt sich aus Vortrag des Antragstellers im Verfahren 2 StVK-Vollz 238-241,330/10 und der von der Antragsgegnerin dort vorgelegten entsprechenden schriftlichen Erklärung des Antragstellers gegenüber dem Leiter des Pädagogischen Dienstes.
Der Antragsteller hat auch die Ausführungen der Antragsgegnerin in Ziff. 5 des Vollzugsplans inhaltlich nicht in Abrede gestellt. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller eine von der Antragsgegnerin angedachte berufliche Ausbildung aus persönlichen Gründen nicht weiter verfolgt hat.
Soweit sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Ziff. 7 h wendet, kann der Antragsteller durch die Organisation der Berufsberatung , nämlich extern durch die Bundesagentur oder intern durch den Leiter des Pädagogischen Dienstes nicht beschwert sein. Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch nicht vorgetragen, dass er Berufsberatung durch die Bundesagentur überhaupt in Anspruch nehmen will. Nur dann, wenn dies der Fall wäre, was durch entsprechendes Verhalten des Antragstellers belegt werden müsste, könnte er in seinen Rechten beeinträchtigt sein.
Keinen Bestand können allerdings die Ziffern 11 und 12 und die dazugehörenden Begründungen in Ziff. 14 des Vollzugsplans (das sind die Ausführungen ab Seite 8 - 2. Absatz bis Ende der Ziff. 14) sowie die Ziff. 13 des Vollzugsplans haben.
Insoweit ist der Vollzugsplan rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Er war deshalb aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Vollzugsplan für den Antragsteller insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu erstellen.
Soweit die Antragsgegnerin davon ausgeht, es bestehe bei Vollzugslockerungen und Urlaub aus der Haft die Gefahr, dass sich der Antragsteller der weiteren Verbüßung durch Flucht oder Untertauchen entziehen werde, ist diese Annahme nicht ausreichend begründet.
Der Versagungsgrund der Fluchtgefahr kann nicht für alle Vollzugslockerungen und Urlaub einheitlich beurteilt werden, es muss vielmehr danach differenziert werden, um welche konkrete Maßnahme es sich handelt. So besteht in der Regel bei begleiteten Ausgängen ein geringeres Risiko der Fluchtgefahr als bei Maßnahmen, die eine weitergehende Lockerung des Vollzuges zum Gegenstand haben. Dies ist auch der Antragsgegnerin nicht unbekannt. So hat sie in ihrem Bescheid vom 27.11.2009, durch den sie einen Antrag des Antragstellers auf Ausführung abgelehnt hat, und der Gegenstand des Verfahrens vor der Kammer Az. 2 StVK-Vollz 1144/09, 81/10 - Beschluss vom 27.8.2010 - war, ausgeführt dass beim Antragsteller bei einer Ausführung weder Flucht- noch Missbrauchsgefahr besteht. Weshalb sich diese Einschätzung nur drei Monate später bei Erstellung des hier streitgegenständlichen Vollzugsplans vom 24.2.2010 geändert haben soll, ist weder dem Vollzugsplan zu entnehmen, noch aus dem sonstigen Vortrag der Antragsgegnerin ersichtlich.
Soweit die Antragsgegnerin ihre Einschätzung der Fluchtgefahr aus der Haltung des Antragstellers zu einer Abschiebung aus der Bundesrepublik ableitet, die bereits in der Vergangenheit Gegenstand von Vollzugsverfahren vor der Kammer war, hat die Antragsgegnerin den Sachverhalt, d.h. den aktuellen ausländerrechlichen Status des Antragstellers nicht ausreichend aufgeklärt und in ihre Prüfung, ob von Fluchtgefahr auszugehen ist, einbezogen. Aus dem vom Antragsteller vorgelegen Schreiben des Wetteraukreises vom 18.2.2010 (Bl. 19 d.A.) ergibt sich, dass der aufenthaltsrechtliche Status des Antragstellers derzeit ungeklärt ist und derzeit nicht mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller zu rechnen ist. Der Antragsteller könnte sich also möglicherweise bei einer Entlassung zum 2/3-Zeitpunkt legal in der Bundesrepublik aufhalten ohne konkret eine Abschiebung fürchten zu müssen.
Zudem fehlt jede Prüfung, ob der angenommenen Fluchtgefahr fluchthemmende Bindungen des Antragstellers gegenüberstehen, etwa die in Ziff. 9 des Vollzugsplans angeführten sozialen Kontakte des Antragstellers.
Auch die übrigen Erwägungen der Antragsgegnerin zur fehlenden Eignung des Antragstellers für Vollzugslockerungen, Urlaub und offener Vollzug aus Behandlungsgründen (Ziff. 14 des Vollzugsplans ab Seite 8 - 2. Absatz bis Seite 9 letzter Absatz) halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Zutreffend geht die Antragsgegnerin zwar davon aus, dass sich die Entscheidung über Lockerungen, Urlaub und offener Vollzug sich sowohl am Ziel der Resozialisierung wie am Stand des Behandlungsprozesses orientieren muss. Zutreffend ist auch die Erwägung der Antragsgegnerin, dass die Lockerungen geeignet sein müssen, das Vollzugsziel (sc. der Resozialisierung) zu fördern (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 198 ; KG Beschluss vom 25.07.2007 - 2/5 Ws 333/06 Vollz - in JURIS) und dass die Anordnung einer Vollzugslockerung eine Behandlungsmaßnahme und keinen Selbstzweck darstellt.
Allerdings sind diese Erwägungen aus Gründen der Gesetzessystematik dahingehen einzuschränken, dass dies in dieser Form nicht für Vollzugslockerungen nach § 15 Abs. 1 StVollzG gilt. An die Ablehnung von Lockerungen zur Entlassungsvorbereitung sind strengere Maßstäbe anzulegen als im Rahmen des § 11 StVollzG (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG § 15 Rdn. 2).
Die Begründung der Versagung von Lockerungen, Urlaub und offenem Vollzug leidet jedoch daran, dass sich die Antragsgegnerin bei den folgenden Ausführungen - entgegen ihrer einleitenden Begründung - nur noch mit dem Stand des Behandlungsprozesses beschäftigt, und daraus ableitet, dass das Vollzugsziel (sc. der Resozialisierung) wegen fehlender Behandlungsbereitschaft des Antragstellers nicht erreicht werden kann.
Auf diese Weise verstellt sich die Antragsgegnerin den Blick dafür, dass nicht zwangsläufig ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den unterschiedlichen Behandlungsmaßnahmen wie Lockerungen, Urlaub und offenem Vollzug und Therapie besteht, schon gar nicht eine Priorität der Behandlung in dem Sinne, dass zunächst eine Behandlung durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen sein muss. Die Antragsgegnerin muss deshalb begründen, weshalb aus der Sicht der Vollzugsbehörde erst Therapie erfolgen muss und dann erst Lockerungen, Urlaub und offenem Vollzug in Betracht kommen sollen. Im Rahmen der Resozialisierung besteht zwischen Rückfallprävention durch Therapie und etwa der Bewahrung des Gefangenen vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges keineswegs zwingend eine solche Rangfolge.
Was die Ausführungen der Antragsgegnerin zum Stand des Behandlungsprozesses des Antragstellers als Ablehnungsgrund betrifft, inbesondere seine mangelnde Mitarbeit an der Behandlung in dem Sinne, dass er im Gespräch mit der Psychologin keine Ziele einer Behandlung nennen konnte, so verkennt die Antragsgegnerin, dass der Gefangene nach § 4 Abs. 1 StVollzG nicht verpflichtet ist, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken. Seine Bereitschaft zur Mitarbeit ist vielmehr durch die Anstalt zu wecken und zu fördern. Die Anstalt muss daher regelmäßig auch prüfen, ob andere Behandlungsmaßnahmen wie Vollzugslockerungen geeignet sein können, sich günstig auf das Verhalten oder die Entwicklung des Gefangenen auszuwirken, etwa die Unzugänglichkeit des Gefangenen für therapeutische Maßnahmen aufzubrechen.
Schließlich verkennt die Antragsgegnerin dabei auch, dass nach geltendem Strafvollzugsrecht Vollzugslockerungen als selbständige Behandlungsmaßnahmen nicht als Belohnung für Therapiebereitschaft ausgestaltet sind und wegen fehlender Therapiebereitschaft Vollzugslockerungen auch nicht - jedenfalls nicht ohne weitere Begründung - als kontraproduktiv in Bezug auf die Behandlungsbereitschaft angesehen werden können. Eine hierauf gestützte Ablehnung trägt in der Regel ohne weitere Begründung, die hier fehlt, nicht. Die Kammer hat dies für die Frage der Ausführung bereits in ihrem Beschluss vom 27.8.2010 Az. 2 StVK-Vollz 1144/09, 81/10 - ausgeführt.
Schließlich hätte sich die Antragsgegnerin, wenn sie eine Abhängigkeit der abgelehnten Maßnahmen (Vollzugslockerungen/Urlaub/offener Vollzug) von einer erfolgreichen Therapie annimmt, inhaltlich mit der auseinandersetzen müssen. Es ist dabei in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass eine Tatleugnung nicht immer eine positive Legalprognose ausschließt (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 252 f. mit zahlreichen Nachweisen; Kröber, Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, 2010, 4:32-38; Schneider, ebd. 4: 23-31).
Der Vollzugssplan war auch hinsichtlich der Ausführungen zu Ziff. 13 aufzuheben soweit darin Maßnahmen im Sinne des § 15 StVollzG nicht vorgesehen sind. Bei der Prüfung der Frage, ob bereits jetzt Maßnahmen im Sinne des § 15 StVollzG zu planen sind, wird die Antragsgegnerin nach Auseinandersetzung mit der Bedeutung der Tatleugnung durch den Antragsteller für seine Resozialisierung und der damit verbundenen erneuten Einschätzung eines möglichen Entlassungszeitpunktes möglicherweise dazu kommen, dass eine Entlassung des Antragstellers zum 2/3-Zeitpunkt möglich erscheint und daher Maßnahmen nach § 15 StVollzG in Betracht zu ziehen sind.
Nicht zu beanstanden sind allerdings die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin zur Notwendigkeit einer Hinfürhung und Integration des Antragstellers in ein geregeltes Arbeitsleben unter dem Aspekt einer Arbeitsaufnahme im offenen Vollzug und nach einer Entlassung und die Weiterführung der Einzeltherapie. Die Antragsgegnerin ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gehalten, unter Ziff. 13 des Vollzugsplans nur Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung im Sinne des § 15 StVollzG aufzunehmen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 121 Abs. 2 StVollzG, 52, 60, 65 GKG.
Prozesskostenhilfe war dem Antragsteller nur für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus einem Streitwert von 500.- € zu bewilligen, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in diesem Umfang von Anfang an Aussicht auf Erfolg hatte, §§ 120 StVollzG, 114 ZPO. Im Übrigen war der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.