Rechtsprechung / Landgericht GieBen
Landgericht GieBen Urteil vom 06.09.2011 – 3 O 124/11
ECLI:DE:LGGIESS:2011:0906.3O124.11.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Fahrzeugvollkaskoversicherung. Gegenstand des Versicherungsvertrages ist ein PKW Porsche Cayenne S, amtliches Kennzeichen .... Wegen der Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf den Versicherungsschein vom 09.05.2009 mit Nachtrag (Bl. 8 f. und 10 – 13) Bezug genommen. Der Kläger leaste das Fahrzeug, das über das Porsche Zentrum ... vermittelt wurde, bei der Porsche Financial Service GmbH & Co. KG. Das Fahrzeug hatte bei der Bestellung einen Endpreis von 72.660,00 €. Der Kläger betreibt eine Werbeagentur. Seine Büroräume nebst Parkplatz befinden sich in der ...Straße ... in .... Gegenüber dem Parkplatz befindet sich die Einfahrt der Firma ... mit einer Pforte, die rund um die Uhr mit einem Pförtner besetzt ist.
Die Diebstahlsanzeige des Klägers wurde ausweislich der Strafanzeige der Ermittlungsakte am 25.06.2010 um 22.00 Uhr protokolliert. Im Zuge der polizeilichen Fahndungsmaßnahmen wurde festgestellt, dass das Fahrzeug am 25.06.2010 gegen 20.01 Uhr den polnisch-ukrainischen Grenzübergang bei Medyka passierte und im Fahrzeug zwei slowakische Staatsangehörige saßen. Weder die slowakischen Staatsangehörigen konnte gefasst werden noch das Fahrzeug konnte sichergestellt werden. Der Fahrzeugschein befand sich im Fahrzeug. Der Kläger händigte zwei Fahrzeugschlüssel an die Kriminalpolizei ... aus. Das Strafverfahren wurde vorläufig eingestellt. Wegen des Inhalts der Ermittlungsakte wird auf die von der Beklagten vorgelegte Kopie der Ermittlungsakte (hintere Aktentasche und Bl. 98) Bezug genommen. Die Leasinggeberin nimmt den Kläger auf Zahlung einer Resthauptforderung aus dem Leasingvertrag in Höhe von 53.988,44 € in Anspruch (Berechnung vom 07.07.2010, Bl. 17). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23.12.2010 erfolglos zur Zahlung auf. Die Beklagte hat ein Gutachten zur Untersuchung der Kfz-Schlüssel eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Privatgutachten des Sachverständigen ... vom 03.05.2011 (Bl. 60 – 76) Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei während des Zeitraums von Montag, den 21.06.2010 bis Freitag, den 25.06.2010 auf dem Parkplatz ... in ... entwendet worden. Der Zeuge ... sei von ihm beauftragt worden, sich um den Wechsel der Bremsbelege zu kümmern. Er habe das Material besorgen sollen und die Bremsbeläge dann in einer freien Werkstatt wechseln lassen sollen. Der Kfz-Schein habe sich wegen des beabsichtigten Werkstattaufenthalts im Handschuhfach befunden. Der Zeuge ... habe das Fahrzeug am Abend des 21.06.2010 zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr betankt auf dem Firmenparkplatz ordnungsgemäß verschlossen abgestellt, den Fahrzeugschlüssel zu den anderen Schlüsseln im Büro des Klägers gelegt und das Büro ordnungsgemäß abgeschlossen. Er selbst sei in den Folgetagen beruflich stark ausgelastet gewesen, so dass er sich nicht um das Fahrzeug gekümmert habe und ihm erst am Freitag, dem 25.06.2010 aufgefallen sei, dass das Fahrzeug nicht mehr auf dem Parkplatz stand. Er habe der Kriminalpolizei ... die Fahrzeugschlüssel übergeben, die er bei Übergabe des Fahrzeugs 2009 erhalten habe (Zeugnis Herr ..., Kriminaldirektion ...). Er habe immer nur den Erstschlüssel benutzt, der sich an seinem Schlüsselbund befunden habe. Der andere Schlüssel sei in der Schublade des Schreibtisches im Büro als Reserveschlüssel verblieben. Wenn er das Fahrzeug einem Dritten überlassen habe, habe er stets den Erstschlüssel weitergegeben. Der andere Schlüssel habe möglicherweise eine Veränderung erfahren, als das Fahrzeug als Kunden- und Gastfahrzeug des Hotels ... in ... sowie als Vorführwagen des Porsche Zentrum ... benutzt wurde. Als das Fahrzeug Vorführwagen im Porsche Zentrum ... gewesen sei, habe es weitere Diebstähle hochwertiger Fahrzeuge dort gegeben (Beweis: Zeuge ...). Bei der im Gutachten ... aufgeführten Code-Abfrage habe es sich um eine offizielle Anfrage des Porsche Zentrum ... wegen der in der Rechnung vom 26.01.2009 (Bl. 102) aufgeführten Arbeiten gehandelt (Beweis: Zeuge ...).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Porsche Financial Service GmbH & Co. KG, ..., ... zum dortigen Leasingvertrag Nr. ... einen Betrag in Höhe von 53.988,44 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet eine Entwendung mit Nichtwissen und beruft sich hilfsweise darauf, dass der Kläger eine Obliegenheitsverletzung begangen habe, weil er das hochpreisige Fahrzeug mit dem Fahrzeugschein mehrere Tage auf einem frei zugänglichen Hofgelände in einem Gewerbegebiet ohne Sicherung oder Überwachung abgestellt habe. Einer der vom Kläger vorgelegten Schlüssel habe nicht zur Schließung des Fahrzeugs gepasst. Von diesem Schlüssel sei ein Nachschlüssel angefertigt worden. Der Kläger habe nicht alle zum Fahrzeug gehörenden Schlüssel vorgelegt und in der Schadensanzeige Falschangaben bezüglich der Schlüsselverhältnisse getätigt. Das Fahrzeug habe nach der vom Kläger behaupteten Entwendung mit einem Originalschlüssel bewegt werden können. Nachdem die Vorderradbremsen im Juni 2009 bei einem Kilometerstand von 34.698 km ausgewechselt wurden, habe für einen Wechsel der Bremsbeläge bei der für den Zeitpunkt der behaupteten Entwendung angegebenen Kilometerstand von 48.000 km keine Notwendigkeit bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die bis zur letzten mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört und über die Behauptungen des Klägers zum Abstellen des Fahrzeugs Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.06.2011 (Bl. 45 - 54) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat eine Entwendung des Fahrzeugs (...) nicht bewiesen.
Die Kammer geht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1996, 993 ) davon aus, dass dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl Beweiserleichterungen zugute kommen. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und notfalls beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Auch dem Versicherer kommen Beweiserleichterungen zugute. Beweist dieser konkrete Tatsachen, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist, braucht er nicht zu leisten, wenn nicht der Versicherungsnehmer den vollen Beweis für den Diebstahl erbringt.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen hat. Jedenfalls stehen Tatsachen fest, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Den danach erforderlichen vollen Beweis eines Diebstahls hat der Kläger nicht erbracht.
Der streitgegenständliche Pkw Porsche Cayenne kann, wie mit den Parteien erörtert wurde, nur mit einem Schlüssel gefahren werden, der aus einer passenden Transpondereinheit und einem passenden mechanischen Schlüsselteil besteht. Voraussetzung für ein Fahren des Pkw über die polnisch-ukrainische Grenze war damit, dass sich die Täter im Besitz eines Schlüssels mit einer passenden Transpondereinheit und einem passenden mechanischen Schlüsselteil befanden. Einer der sich im Besitz des Klägers befindlichen Schlüssel weist ein mechanisches Schlüsselteil auf, das nicht zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug passt. Dies folgt aus dem Schreiben der Porsche Deutschland GmbH vom 20.07.2010 (Bl. 25 BA). Im Übrigen hat der Kläger gegen die Feststellungen des Sachverständigen ... nach Kenntnis des Privatgutachtens auch keine Einwendungen erhoben. Es ist erheblich wahrscheinlich, dass das fehlende mechanische Schlüsselteil in Verbindung mit einer zusätzlich hergestellten passenden Transpondereinheit benutzt wurde, um das Fahrzeug zu entwenden und über die polnisch-ukrainische Grenze zu fahren. Der Kläger muss auch von einem Austausch des mechanischen Schlüsselteils gewusst haben. Gelegenheiten zum unbemerkten Austausch des mechanischen Schlüsselteils sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat vorgetragen, den Zweitschlüssel, also den Schlüssel, bei dem das mechanische Schlüsselteil nicht zu dem Fahrzeug passte, immer in der Schreibtischschublade seines Büros verwahrt zu haben, so dass ein Austausch des mechanischen Schlüsselteils bei einem Werkstattbesuch oder bei der Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ausscheidet. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass dem Kläger der Schlüssel mit dem nicht zum Fahrzeug passenden mechanischen Schlüsselteil vom Porsche Zentrum ... übergeben wurde. Insoweit ist davon auszugehen, dass ein fehlerhafter Schlüssel bei Übergabe aufgefallen wäre, zumal sich aus den Lichtbildern des Privatgutachtens ... (Bilddokumentation-Seite 2, Bl. 71) ergibt, dass Unterschiede der mechanischen Schlüsselteile auch optisch ohne besondere Anstrengungen zu erkennen sind. Dies gilt auch dann oder gerade dann, wenn es bei dem Porsche Zentrum ... zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs Diebstähle hochpreisiger Fahrzeuge gegeben hätte. Aus diesen Gründen besteht auch kein überzeugender Grund für die Annahme, das mechanische Schlüsselteil sei bereits bei einer Nutzung als Kunden- und Gastfahrzeug des Hotels ... in ... ausgetauscht worden. Im Übrigen erscheint es ausgeschlossen, dass bereits vor Übergabe im Mai 2009 das mechanische Schlüsselteil ausgetauscht wurde, mit einem Diebstahl des Fahrzeugs aber bis zum Juni 2010, also mehr als ein Jahr, gewartet worden wäre.
Für die Wahrscheinlichkeit des Vortäuschens eines Diebstahls sprechen zudem weitere Umstände. Zum einen befand sich im Pkw der Fahrzeugschein. Durch die Legitimationswirkung der Vorlage des Original-Fahrzeugscheins wird die Überführung des Fahrzeugs über die Grenze faktisch erleichtert. Das Verbleiben des Fahrzeugscheins im Fahrzeug kann nicht schlüssig mit dem beabsichtigten Austausch der Bremsbeläge erklärt werden. Wenn der Zeuge ... den Schlüssel des Fahrzeugs in das Büro des Klägers zurückbrachte, hätte es auch nahegelegen, den Fahrzeugschein spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Fahrzeug zu belassen. Dafür spricht auch, dass dem Zeugen ... nach den Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung mit der Übergabe des Schlüssels der Fahrzeugschein übergeben wurde, so dass es folgerichtig wäre, mit der Rückgabe des Schlüssels auch den Fahrzeugschein zurückzugeben. Die Angabe des Zeugen ..., er habe dem Kläger gesagt, er wolle versuchen, die Bremsbeläge am Dienstag auszutauschen, stellt keinen überzeugenden Grund für ein Belassen der Fahrzeugscheins im Fahrzeug dar. Wenn der Zeuge ..., den Austausch am Dienstag durchführen wollte, ist nicht nachvollziehbar, warum er dann überhaupt den Schlüssel am Montagabend zurückgab, obwohl er ihn am Dienstag erneut gebraucht hätte. Im Übrigen sind weder Gespräche darüber, wie der Zeuge ... am Dienstag erneut in den Besitz des Schlüssels kommen sollte, noch Gespräche darüber, dass am Dienstag die Arbeiten auch nicht ausgeführt wurden, mitgeteilt worden.
Für die Wahrscheinlichkeit des Vortäuschens eines Diebstahls spricht auch der Umstand, dass die Diebstahlsanzeige zu einem Zeitpunkt protokolliert wurde, als das Fahrzeug kurz zuvor über die polnisch-ukrainische Grenze gefahren war. Nach den Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung seinen eigenen Angaben stellte er am Donnerstag fest, dass das Fahrzeug sich nicht auf dem Firmenparkplatz befand. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem Kläger klar sein müssen, dass das Fahrzeug entwendet worden sein muss. Die Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung, er das Ganze nicht realisiert und nicht geglaubt, dass das Fahrzeug gestohlen wurde, sind nicht glaubhaft. Auch Sicht des Klägers hatte der Zeuge ... den Schlüssel zurückgegeben und das Fahrzeug auf dem Firmenparkplatz abgestellt, er selbst war im Besitz des weiteren Schlüssels, so dass nicht ersichtlich ist, wie das Fahrzeug – außer bei einer Entwendung – vom Firmenparkplatz hätte entfernt werden können.
Nachdem Umstände vorliegen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist, muss der Kläger den vollen Beweis eines Diebstahls führen. Dieser Beweis ist nicht erbracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.