Rechtsprechung / Landgericht GieBen

Landgericht GieBen Beschluss vom 20.02.2012 – 7 Qs 28/12

ECLI:DE:LGGIESS:2012:0220.7QS28.12.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Gießen hat mit dem angefochtenen Beschluss aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 16.11.2011 (Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,- €; gebildet aus Einzelstrafen von 15, 15, 20 und 25 Tagessätzen) und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Friedberg vom 14.11.2011 (Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen von je 15,- €; gebildet aus acht Einzelstrafen von je 10 Tagessätzen) eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 12,- € gebildet.

2

Der Verurteilte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde lediglich gegen die festgesetzte Tagessatzhöhe und ist der Ansicht, dass angesichts seiner (derzeitigen) finanziellen Situation die Mindesttagessatzhöhe des § 40 Abs. 2 StGB festzusetzen sei.

3

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

4

Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO ist umstritten, ob für die Bemessung der Tagessatzhöhe die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten einzubeziehenden tatrichterlichen Entscheidung (vgl. LG Freiburg NStZ 1991, 135 ) oder zum Zeitpunkt des Beschlusses nach § 460 StPO (vgl. LG Berlin NStZ-RR 2006, 373 ) maßgeblich sind.

5

Die Kammer schließt sich der erstgenannten Ansicht an, nach der auf die letzte tatrichterliche Sachentscheidung abzustellen ist. Sofern die Kammer in der Vergangenheit eine andere Auffassung vertreten haben sollte, wird daran nicht festgehalten.

6

Das Gesamtstrafenverfahren nach § 460 StPO dient nämlich vornehmlich der Koordinierung der rechtskräftig verhängten Einzelstrafen. Der Verurteilte ist so – d.h. weder besser noch schlechter - zu stellen, als habe bereits der letzte Tatrichter die Gesamtstrafenbildung vorgenommen (vgl. Appl in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6 Aufl., § 460 Rdnr. 30; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 460 Rdnr. 1, 15). Die Bemessung der Gesamtstrafe darf nicht zur Korrektur des rechtskräftigen Urteils bzw. des rechtskräftigen Strafbefehls führen. Ein Eingriff in den maßgeblichen Ausspruch über die Tagessatzhöhe ist lediglich im Rahmen der materiell-rechtlichen Vorschriften über die Gesamtstrafenbildung – insb. des § 54 Abs. 1 und 2 StGB– zulässig und ggf. geboten (vgl. LG Freiburg a.a.O.; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rdnr. 25 ff).

7

Danach ist die Gesamtstrafenbildung nicht zum Nachtteil des Verurteilten ausgefallen. Soweit das Amtsgericht die Tagessatzanzahl reduziert hat, ist der Verurteilte nicht beschwert. Das Amtsgericht ging irrtümlich von unterschiedlichen Tagessätzhöhen aus.