Rechtsprechung / Landgericht GieBen
Landgericht GieBen Beschluss vom 28.02.2012 – 2 StVK-Vollz 890/11
ECLI:DE:LGGIESS:2012:0228.2STVK.VOLLZ890.11.0A
Tenor
1. Die Vollzugsplanfortschreibung der Antragsgegnerin vom 2.8.2011 wird in den Punkten 2, 11, 12 und 14 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Vollzugsplan für den Antragsteller insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen.
2. Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.
3. Der Gegenstandswert wird auf 500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller verbüßt in der JVA ---- mehrere Freiheitsstrafen wegen räuberischer Erpressung. Er befindet sich seit dem 11.05.2001 ununterbrochen in Haft. Strafende ist für den ---- notiert. Anschließend ist Sicherungsverwahrung notiert.
Durch Beschluss vom 24.2.2011 Az.: 2 StVK - Vollz. - 647-654/10 hat die Kammer die Vollzugsplanfortschreibung vom 22.06.2010 wird in den Punkten 2, 11, 12 und 14 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Mit Bescheid vom 17.5.2011 hat die Antragsgegnerin den Vollzugsplan vom 22.6.2010 in den Punkten 2, 11, 12 und 14 neu gefasst. Nachdem der Antragsteller gegen diesen Bescheid im Verfahren 2 StVK - Vollz. 609/11 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatte, hat die Antragsgegnerin im Laufe dieses Verfahrens am 2.8.2011 eine Konferenz durchgeführt und den Vollzugsplan vom 22.6.2010 in den Punkten 2, 11, 12 und 14 neu gefasst. Wegen des Inhalts der Vollzugsplanfortschreibung wird auf Bl. 83 -90 d.A. Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17.8.2011, eingegangen am gleichen Tag, wendet er sich gegen die Vollzugsplanfortschreibung vom 2.8.2011, die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 4.8.2011 zugegangen ist.
Der Antragsteller macht geltend, die Besetzung der Vollzugsplankonferenz sei rechtswidrig. Darüber hinaus entspreche die Fortschreibung des Vollzugsplans nicht den Vorgaben im Beschluss der Kammer vom 24.2.2011 Az.: 2 StVK - Vollz. - 647-654/10.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen Bl. 16-209 Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollzugsplanfortschreibung der Antragsgegnerin vom 2.8.2011 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Vollzugsplanfortschreibung vom 22.6.2010 in den Punkten 2, 11, 12 und 14 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Zur Begründung. hat sie sich im Wesentlichen auf die angefochtene Vollzugsplanfortschreibung bezogen. Hinsichtlich der Besetzung der Vollzugsplankonferenz ist sie der Ansicht, eine Teilnahme des evangelischen Anstaltsseelsorgers sowie der ehrenamtlichen Mitarbeiterin Frau ---- sowie der ehrenamtlichen Betreuerin Frau ---- sei nicht erforderlich gewesen. Sie seien nicht "maßgeblich" im Sinne des § 75 Abs. 2 HStVollzG an der Behandlung des Antragstellers beteiligt. Es seien jedoch Stellungnahmen dieser Personen eingeholt worden.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.
Die angefochtene Vollzugsplanfortschreibung ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Sie war daher aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Vollzugsplan für den Antragsteller insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen.
Der angefochtene Vollzugsplan ist allerdings nicht wegen Mängeln des Aufstellungsverfahrens rechtswidrig. Es ist im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den evangelischen Pfarrer ---- und auch nicht die ehrenamtlichen Mitarbeiterin Frau ---- sowie die ehrenamtlichen Betreuerin Frau ---- zu der Vollzugsplankonferenz hinzugezogen hat.
Gemäß § 75 Abs. 3 HStVollzG hat der Anstaltsleiter zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplanes Konferenzen durchzuführen mit an der Betreuung und Behandlung maßgeblich Beteiligten. Eine weitere Präzisierung des Teilnehmerkreises in der Vollzugskonferenz enthält das Gesetz nicht. Der Teilnehmerkreis der Vollzugsplankonferenz muss daher nach Sinn und Zweck der Vorschrift bestimmt werden, wobei der Anstalt insoweit ein Ermessensspielraum zusteht.
Sinn und Zweck der Pflicht zur Durchführung einer Vollzugsplankonferenz ist zunächst die umfassende Sammlung der beim Personal der Vollzugsanstalt vorhandenen Informationen über den Gefangenen, aber auch die Bewertung dieser Informationen. Es handelt sich bei der Vollzugsplankonferenz der Sache nach um eine Dienstbesprechung.
Aus diesem Grunde müssen ehrenamtlicher Betreuer und Mitarbeiter regelmäßig nicht daran beteiligt werden. Soweit es Frau ---- betrifft war eine Beteiligung auch deswegen entbehrlich, weil der Antragsteller ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme von Frau ---- ohne Datum (= Bl. 94 Bd. I d.A. - Anlage 11 zur Antragsschrift) bereits seit Juni 2009 an der von ihr geleiteten Freizeitgruppe nicht mehr teilnimmt.
Soweit der Antragsteller die Nichtteilnahme des evangelischen Anstaltspfarrers an der Vollzugsplankonferenz rügt, liegt darin kein Mangel des Aufstellungsverfahrens.
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Vereinbarung des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten vom 26.8.1977 gehört der Anstaltspfarrer im Rahmen seines Amtes, d.h. der Ausübung der evangelischen Seelsorge, zu den maßgeblich an der Behandlung der Gefangenen im Vollzug Beteiligten. Damit nimmt die Vereinbarung erkennbar auf den in § 159 StVollzG genannten Personenkreis Bezug, der sich ungeachtet der Erweiterung der Formulierung "an der Betreuung" im Ergebnis mit § 75 Abs. 3 HStVollzG deckt.
Die u.a. aufgrund dieser Vereinbarung erlassene Dienstordnung für die evangelischen und katholischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen (JMBl. 1977,719) sieht deshalb in Ziff. 4 n) auch die Mitwirkung bei der Persönlichkeitserforschung der Gefangenen und der Aufstellung und Durchführung des Vollzugsplans als Aufgabe der Anstaltsseelsorge vor. Allerdings darf der Anstaltspfarrer nach Ziff. 5 der die Mitwirkung an der Persönlichkeitserforschung in Einzelfällen ablehnen.
Der Anstaltspfarrer ist daher regelmäßig an den Vollzugsplankonferenzen zu beteiligen; das der Anstalt im Rahmen des § 75 Abs. 3 HStVollzG zustehende Ermessen, wen sie an der Konferenz beteiligt, ist insoweit gebunden mit der Folge, dass die Anstalt den Anstaltspfarrer regelmäßig an den Vollzugsplankonferenzen beteiligen muss, es sei denn, er lehnt dies entsprechend Ziff. 5 der Dienstordnung ab. Dies hat die Kammer bereits durch Beschluss vom 5.10.2012 (Az. 2 StVK-Vollz 264/10) entschieden.
Die Pflicht zur Beteiligung des Anstaltspfarrers besteht nach der Vereinbarung des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten vom 26.8.1977 bzw. der entsprechenden Vereinbarung des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern des Landes Hessen jedoch nur bei Angehörigen seiner eigenen Konfession. Die in den jeweiligen Vereinbarungen und der Dienstordnung geregelten Rechte und Pflichten der Anstaltspfarrer sind Ausfluss der evangelischen bzw. katholischen Seelsorge, die sich immer nur auf eigene Konfessionsangehörige bezieht. Dies hat die Kammer bereits durch Beschluss vom 5.10.2012 (Az. 2 StVK-Vollz 264/10) entschieden.
Der Antragsteller ist - wie sich aus seinem Personalbogen ergibt - nicht evangelischer, sondern katholischer Religionszugehörigkeit. Damit bestand keine originäre Verpflichtung der Antragsgegnerin, den evangelischen Anstaltspfarrer zur Vollzugsplankonferenz hinzuzuziehen.
Soweit der Anstaltspfarrer nach Ziff. 7 der Dienstordnung auf Wunsch auch Gefangene betreuen darf, die nicht seiner Konfession angehören, umfasst dies allein die seelsorgerische Betreuung im engeren Sinne, nicht aber die gesamten in Ziff. 4 der Dienstordnung für die evangelischen und katholischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen aufgeführten Tätigkeiten.
Das schließt allerdings nicht aus, dass die Antragsgegnerin den evangelischen Anstaltspfarrer, an dessen Gesprächskreis der Antragsteller teilnimmt, und mit dem er nach Angaben des Antragstellers gelegentliche Einzelgespräche führt, anzuhören oder gegebenenfalls an der Vollzugsplankonferenz zu beteiligen. Eine Pflicht dazu besteht für die Antragsgegnerin jedoch in diesem Fall nicht.
Inhaltlich darf die Strafvollstreckungskammer die Vollzugsplanung nur auf Ermessensfehlgebrauch und Ermessensmissbrauch überprüfen, das heißt darauf, ob die Vollzugsbehörde das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen ausgeübt, die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 115 Abs. 5 StVollzG. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgeht und die gebotene Abwägung aller relevanten Umstände enthält.
Im Hinblick hierauf leidet die angefochtene Vollzugsplanfortschreibung unter Mängeln, die zur Aufhebung der entsprechenden Teile des Vollzugsplans und Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung führen.
Die umfangreichen und für die Kammer mit der nachfolgend beschriebenen Ausnahme nachvollziehbaren Ausführen des Vollzugsplans beinhalten eine umfangreiche und abgewogene Darstellung der - aus der Sicht der Anstalt notwendigen - Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers in der Sozialtherapeutischen Anstalt. Dabei teilt die Kammer die Auffassung der Antragsgegnerin, dass sich Vollzugsplanung in erster Linie an einer für richtig erkannten Behandlungsnotwendigkeit orientieren muss, nicht aber an der Ablehnung einer solchen Behandlung durch den Gefangenen.
Allerdings leidet die Vollzugsplanfortschreibung darunter, dass sie sich in keiner Weise ausreichend mit dem Gutachten von Frau ---- vom 7.8.2009 auseinandersetzt. Das Gutachten wird auf Seite 3 und 7 der Vollzugsplanfortschreibung erwähnt. Dabei fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der offensichtlich abweichenden Einschätzung, insbesondere der Prognosebeurteilung von ---- und daran anschließend der abweichenden Beurteilung der Behandlungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten in der Sotha sowie der Eignung für vollzugsöffnende Maßnahmen. Wenn insoweit aus Sicht der Anstalt die Ausführungen im Gutachten unvollständig waren, wäre es Aufgabe der Anstalt gewesen, insoweit eine Vervollständigung des Gutachtens herbeizuführen. Soweit auf Seite 7 ausgeführt wird, "
entscheidend
" sei, dass das Gutachten keine konkreten Ausführungen dazu enthalte, welche besonderen Umstände im Sinne des § 13 Abs. 5 HStVollzG die Annahme begründeten, dass eine Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht gegeben sei, verkennt die Antragsgegnerin ganz offensichtlich, dass das Gutachten aus dem Jahre 2009 stammt, also zu einem Zeitpunkt erstellt worden ist, zu dem § 13 Abs. 5 HStVollzG noch nicht in Kraft war. Explizite Ausführungen dazu kann die Antragsgegnerin dazu schlechterdings nicht erwarten. Auch hier gilt, wenn die Antragsgegnerin die Beantwortung dieser Frage durch die Gutachterin für erforderlich hält, hätte sie auf eine ergänzende Befragung der Gutachterin nicht verzichten dürfen.
Soweit die Antragsgegnerin auf Seite 5 im zweiten Absatz den hohen Strafrest als gegen vollzugsöffnende Maßnahmen sprechend wertet, entspricht dies zwar dem (dort nicht genannten) § 13 Abs. 2 HStVollzG. Allerdings übersieht die Antragsgegnerin bei dem vollständigen Ausschluss des Antragstellers von vollzugsöffnende Maßnahmen, dass § 13 Abs. 6 HStVollzG Ausführungen auch bei hohem Strafrest und angeordneter Sicherungsverwahrung nicht ausschließt und Ausführungen als vollzugsöffnende Maßnahmen auch und gerade bei Gefangenen mit hohen Strafen und angeordneter Sicherungsverwahrung von Verfassungs geboten sein können. Regelmäßig werden durch die konkreten Umstände und Gestaltung von Ausführungen Flucht- und Missbrauchsgefahr weitgehend reduziert oder ausgeschlossen sein. Der Vollzugsplan wird sich dazu zu äußern haben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 121 Abs. 2 StVollzG, 52, 60, 65 GKG.