Rechtsprechung / Landgericht GieBen
Landgericht GieBen Beschluss vom 24.08.2012 – 2 StVK-Vollz 910/12
ECLI:DE:LGGIESS:2012:0824.2STVK.VOLLZ910.12.0A
Tenor
Es wird festgestellt, dass die mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung des Antragstellers am ... rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.
Der Gegenstandswert wird auf 300,00 € festgesetzt.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe
Der Antragsteller verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der JVA ...
Am ... wurde der Antragsteller vor seinem Transport zum Amtsgericht ... auf der Kammer aufgefordert, sich komplett nackt auszuziehen. Dieser Aufforderung kam er auch nach.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom ..., eingegangen bei Gericht am ..., begehrt der Antragsteller Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Behandlung.
Er macht geltend, sein Schamgefühl sei verletzt worden, da er sich ohne Schamwand habe entkleiden müssen. Da er am ... einen weiteren Termin beim LG ... habe, besteht Wiederholungsgefahr.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die am ... durchgeführte Entkleidung seiner Person ohne Schamwand rechtswidrig war sowie
ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Antrag sei unbegründet. Wie aus dem von ihr vorgelegten Vermerk des AI im JVD ... (Bl. 10 d.A.) hervorgehe, werde jeder Gefangene der JVA ... zu Ausführungen oder sonstigen Vorführungen auf der Kammer umgekleidet. Das Umkleiden finde in einem geschlossenen Raum statt, der durch Türen umschlossen sei. Das Schamgefühl werde nicht verletzt.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. Im Hinblick auf die ständige Praxis der Antragsgegnerin, Gefangene vor Ausführungen und Transporten umzukleiden, besteht Wiederholungsgefahr, zumal der Antragsteller am ... erneut auf Transport zum LG ... gehen muss.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch begründet. Die am ... erfolgte Entkleidungsdurchsuchung des Antragstellers war rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.
Bei der Umkleidung von Gefangenen vor Transporten, bei der sich der Gefangene vor Bediensteten der Anstalt vollständig entkleiden muss und anschließend mit neuer Kleidung versehen wird, handelt es sich um eine § 46 Abs. 2 HStVollzG unterliegende Entkleidungsdurchsuchung, bei der die abgelegte Kleidung des Gefangenen auf verbotene Gegenstände und Stoffe durchsucht wird.
Eine solche mit vollständiger Entkleidung verbundene Durchsuchung ist nur auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall oder bei Gefahr im Verzug zulässig.
Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Vermerk des AI im JVD ... vom ... (Bl. 10 d.A.) wird "nach aktueller Verfügungslage" jeder Gefangene, der die JVA zu Ausführungen oder sonstigen Vorführungen verlässt, umgekleidet.
Es handelt sich daher um eine allgemeine Anordnung, nicht aber um die nach § 46 Abs. 2 HStVollzG erforderliche Einzelfallanordnung. Damit erweist sich die Durchsuchung wegen Fehlens der formellen Voraussetzung als rechtswidrig.
Gefahr im Verzug lag bei der Durchführung der Durchsuchung erkennbar nicht vor und ist auch von der Antragsgegnerin zur Rechtfertigung der Durchsuchung nicht geltend gemacht worden.
Die Durchsuchung vom ... war auch nicht nach § 46 Abs. 3 HStVollzG rechtmäßig. Unabhängig von der Frage, wer die von der Antragsgegnerin vorgetragene Verfügung zur Durchsuchung aller Gefangner, die die JVA zu Ausführungen oder sonstigen Vorführungen verlassen, getroffen hat, erlaubt § 46 Abs. 3 HStVollzG - wie schon § 84 Abs. 3 StVollzG - die generelle Anordnung einer Entkleidungsdurchsuchung nur nach Außenkontakten des Gefangenen, nicht aber vor solchen Kontakten.
Soweit der Antragsteller rügt, es habe bei der Entkleidung keine Schamwand gegeben, verlangt § 46 Abs. 2 HStVollzG nur die Durchführung in einem geschlossenen Raum, nicht aber den Einsatz einer Schamwand. Die mit vollständiger Entkleidung verbundene Durchsuchung soll es gerade ermöglichen, einen Blick auf den entkleideten Körper des Gefangenen zu haben, um u.a. feststellen zu können, ob sich an seinem Körper verbotene Gegenstände oder Substanzen befinden.