Rechtsprechung / Landgericht GieBen

Landgericht GieBen Urteil vom 26.10.2012 – 4 O 266/12

ECLI:DE:LGGIESS:2012:1026.4O266.12.0A

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 25.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.7.2012 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.8.2012 zu zahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Falschberatung bei Zeichnung einer Geldanlage.

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Im Jahr 1978 wurde in der Schweiz die ... AG durch einen Herrn ... gegründet. Es handelte sich anfangs um eine Vermögensberatungs- und Treuhandgesellschaft für einzelne wohlhabende Freunde des Gründers. Aus diesem friends-and-family-Konzept entwickelte sich im Laufe der Zeit ein größeres Unternehmen. Herr ... zog sich im Jahr 2003 aus dem operativen Geschäft zurück und wechselte in den Verwaltungsrat. Ein Herr ... wurde Vorstand. Herr ... baute ein Schneeballsystem auf, bei dem das Geld der Anleger nicht investiert wurde.

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Der Beklagte betätigt sich als Finanz- und Versicherungsmakler. Der Kläger wollte Geld ohne Verlustrisiko anlegen. Im September 2009 fand daher zwischen den Parteien ein Beratungsgespräch statt, in dem über eine Beteiligung des Klägers an der ... AG gesprochen wurde. In dem Beratungsprotokoll (Bl. 67 d.A.) hierzu heißt es unter anderem: „Totalverlust/Teilverlust ist durch die Anlageklasse 1 ausgeschlossen. Investiert wird nur in Staatsanleihen und Industrieanleihen…“

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Der Kläger unterzeichnete dann einen Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrag mit der ... AG über 10.000,- € mit einer Laufzeit von 36 Monaten (Bl. 8/9 d.A.) und noch einen weiteren solchen Vertrag über 15.000,- € mit einer Laufzeit von 24 Monaten (Bl. 10/11 d.A.).

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Der Kläger stellte der ... AG insgesamt 25.000,- € zur Verfügung. Am 5.8.2011 eröffnete das Konkursamt ..., Zweigstelle ..., das Konkursverfahren über das Vermögen der ... AG. Von dort aus teilte man dem Kläger mit, mit seiner Forderung werde aller er Wahrscheinlichkeit nach zu 100 % ausfallen.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm auf Nachfrage im Beratungsgespräch mitgeteilt, der Staat ..., Herr ... als einer der reichsten Männer der Schweiz, die Einlagebank und die Wirtschaftsprüfer würden für den investierten Betrag gerade stehen.

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Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 25.798,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.7.2012 zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.241,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.8.2012 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, er habe regelmäßige Berichte erhalten, in denen die ... AG als solides und am Markt seit Jahren erfolgreiches Unternehmen dargestellt werde. Es habe sogar Hinweise auf eine Mündelsicherheit der Anlage gegeben. Außerdem habe er das Konzept der ... AG auf Schlüssigkeit hin untersucht. Die ihm überlassenen Unterlagen seien ausreichend gewesen, sich ein Bild von der Tragfähigkeit des Konzeptes zu machen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist weitgehend begründet.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus § 280 I BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung zu.

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Es kann dahin stehen, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Anlageberatungsvertrag einzustufen ist. Jedenfalls ist zwischen den Parteien zumindest ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen, der den Beklagten dazu verpflichtete, dem Kläger gegenüber keine falschen Angaben über die Chancen und Risiken der Geldanlage bei der ... AG zu machen.

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Die Erklärungen, die der Beklagte dem Kläger gegenüber im Beratungsgespräch unstreitig abgab, waren ohne Zweifel unzutreffend. Keineswegs ist – wie der Beklagte im Beratungsprotokoll schrieb – bei einer Geldanlage ein Total- oder ein Teilverlust ausgeschlossen, wenn das Geld treuhänderisch in Staats- und Industrieanleihen investiert wird. Sowohl bei Staats- als auch bei Industrieanleihen ist sogar ein Totalverlust möglich, wenn der Schuldner bei Fälligkeit nicht zahlungsfähig ist. Dabei handelt es sich nicht um eine rein theoretische Möglichkeit, sondern es haben auch vor dem Jahr 2009 schon viele Anleger auf diese Weise erhebliche Summen verloren. Von jemandem, der wie der Beklagte als Vermittler von Finanzdienstleistungen auftritt, kann ein Anleger erwarten, dass er über dieses Basiswissen verfügt und nicht wie hier Erklärungen abgibt, die das Gegenteil dessen aussagen. Ein im Finanzwesen tätiger Berufsträger muss auch wissen, dass Geld, das in Industrieanleihen investiert wird, ohne zusätzliche Garantien niemals mündelsicher sein kann.

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Alleine diese Falschinformation führt bereits zur Haftung des Beklagten, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Beklagte dem Kläger gegenüber noch irgendwelche weiteren Zusicherungen abgegeben oder das Anlagekonzept mit hinreichender Sorgfalt auf Schlüssigkeit hin überprüft hat.

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Die Pflichtverletzung ist kausal für den eingetretenen Schaden. Nachdem der Kläger unstreitig auf der Suche nach einer sicheren Geldanlage war, liegt es auf der Hand, dass er bei zutreffender Information diese Art der Geldanlage gemieden hätte. Hätte er diese Geldanlage nicht getätigt, dann hätte er auch keinen Totalverlust erlitten. Dabei ist es unerheblich, dass dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, er hätte das rechtswidrige Treiben des Herrn ... bereits im September 2009 kennen müssen.

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Dass der Kläger insgesamt 25.000,- € an die ... AG gezahlt hat, ist nach Vorlage des weiteren Schreibens des Beitreibungsamtes ... vom 23.2.2012 unstreitig geworden.

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Der Schaden des Klägers besteht zunächst aus diesen 25.000,- €, von denen er nach der Mitteilung des Beitreibungsamtes ... nichts mehr zurückerhalten wird. Außerdem stehen ihm entgangene Zinsen für den geltend gemachten Zeitraum vom 30.9.2009 bis 17.7.2012 zu, da er die an die ... AG gezahlten Beträge auf einem Tagesgeldkonto hätte anlegen können. Allerdings ist der verlangte Zinssatz von 4 % für diesen Zeitraum unrealistisch. Kreditinstitute, die solch hohe Zinssätze anbieten, knüpfen dies oftmals an weitere Bedingungen, z.B. daran, dass gleichzeitig erhebliche Beträge in den Kauf von hauseigenen Wertpapieren investiert werden, an denen die Bank dann hohe Provisionen verdient. Insofern ist der Ausdruck der Website „Tagesgeld-Konto.org“ wenig aussagekräftig. Der Einzelrichter, dem die Tagesgeldkonditionen von Internetbanken aufgrund eigener Erfahrung bestens bekannt sind, schätzt in Anwendung von § 287 ZPO den in diesem Zeitraum erzielbaren Ertrag auf rund 2,5 %, so dass sich für den geltend gemachten Zeitraum ein Zinsertrag von 500,- € ergibt.

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Als weitere Schadensposition muss der Beklagte auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers tragen, denn der Kläger durfte, nachdem er durch die pflichtwidrige Falschberatung geschädigt war, die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für erforderlich halten. Die insoweit vom Kläger geltend gemachten Beträge sind aber deutlich überhöht. Für den Ansatz einer Gebühr in Höhe von 2,1 sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich.

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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers durfte lediglich eine 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 25.500,- € berechnen, so dass nach Anrechnung von 0,75 nur noch ein zu zahlender Betrag in Höhe von 703,32 € verbleibt.

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Der Beklagte muss als weitgehend unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits tragen, § 92 II ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.