Rechtsprechung / Landgericht GieBen

Landgericht GieBen Beschluss vom 04.12.2012 – 2 StVK-Vollz 1224-12

ECLI:DE:LGGIESS:2012:1204.2STVK.VOLLZ1224.1.0A

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und die ihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 300,-- € festgesetzt.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Bewilligung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antragsteller verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der JVA ... Er ist Muslim.

2

In der JVA ... wird bei der Ausgabe der Anstaltskost lein Halal-Fleisch zur Verfügung gestellt.

3

Mit Anliegen vom 3.9.2012 (Bl. 24 d.A.) beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihm Anstaltskost mit Halal-Fleisch auszuhändigen. Er habe erfahren, dass das Fleisch in der Anstaltskost nicht Halal-Fleisch sei.

4

Mit Bescheid vom 25.9.2012, dem Antragsteller am gleichen Tage schriftlich ausgehändigt, hat die Antragsgegnerin den Antrag abgelehnt mit der Begründung, es gebe keinen gesetzlichen Anspruch auf die Ausgabe von Halal-Fleisch mit der Anstaltskost. Wegen des gesamten Inhalts des Bescheides wird auf Bl. 14 bis 16 d.A. Bezug genommen.

5

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 4.10.2012, eingegangen bei Gericht am 8.10.2012, hat der Antragsteller vorgetragen, er sei Muslim und er müsse die Speisevorschriften seiner Religion einhalten. Er sei arbeitsunfähiger Invalide und Taschengeldempfänger. Er habe deshalb keine finanziellen Möglichkeiten, sich beim Einkauf mit Halal-Fleisch zu versorgen, abgesehen davon, dass er es wegen fehlender Kochplatte auch nicht zubereiten könnte. Durch diese Maßnahme werde er in seinen Rechten verletzt.

6

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.9.2012 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Anstaltskost mit Halal-Fleisch auszuhändigen sowie

ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

8

Sie macht im Wesentlichen geltend, die Anstalt sei nicht verpflichtet, jedem Gefangenen zu ermöglichen, die Speisevorschriften seiner Religion einzuhalten.

9

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

10

Gemäß § 22 Abs. 1 H StVollzG erhalten Gefangene Verpflegung durch die Anstalt. Ein Anspruch des Gefangenen, dass er den Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft entsprechende Kost anstelle der Anstaltsverpflegung erhält, besteht aufgrund dieser Vorschrift nicht. Die Anstalt ist jedoch gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 gehalten, es dem Gefangenen zu ermöglichen, sich solche Speisen selbst zu beschaffen. Dies entspricht schon der früheren Rechtslage nach § 21 StVollzG (vgl. OLG Hamm, NStZ 1984, 190 f., OLG Koblenz, ZfStrVo 1995, 111 f.). Mit dieser Regelung wird dem grundrechtlichen Anspruch des Gefangenen aus Art. 4 GG ausreichend Rechnung getragen.

11

Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die für Muslime ausgegebene Kost "halal", also unter Beachtung sämtlicher Speisegebote des Islam zu gestalten, besteht aus den gleichen Gründen nicht.

12

Mangels Erfolgsaussicht kann dem Antragsteller keine Prozesskostenhilfe gewährt und kein Anwalt beigeordnet werden, §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO.

13

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 121 Abs. 2 StVollzG, 52, 60, 65 GKG.