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Landgericht GieBen Beschluss vom 17.12.2012 – 2 StVK - Vollz 1179/12

ECLI:DE:LGGIESS:2012:1217.2STVK.VOLLZ1179.1.0A

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und die ihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 500 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antragsteller verbüßt in der JVA ... eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten wegen schweren Raubes. Strafende ist auf den ... notiert.

2

Der Antragsteller begann im Alter von etwa 11 Jahren illegale Drogen (THC und Amphetamine) zu konsumieren. Im Rahmen der ärztlichen Zugangsuntersuchung nach seiner Festnahme, die am ... erfolgte, wurden am 24.06.2009 leichte Drogenentzugserscheinungen festgestellt. Die Zugangsurinkontrolle war positiv auf THC. Der Antragsteller räumte damals den Konsum von Cannabis ein.

3

Der Antragsteller war seit dem 1.8.2012 als Sporthausarbeiter in der Sporthalle eingesetzt.

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Am 18.09.2012 wurde der Antragsteller im Rahmen einer Basis-Urinkontrolle aufgefordert, eine Urinprobe abzugeben, was der Antragsteller verweigerte.

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Daraufhin wurde der Antragsteller von der Arbeit als Sporthausarbeiter abgelöst und Trennscheibenbesuch angeordnet. Weiter wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Von einer Disziplinarmaßnahme wurde jedoch gem. § 55 Abs. 3 HStVollzG abgesehen im Hinblick auf die Ablösung von der Arbeit und die Anordnung von Trennscheibenbesuch.

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Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.09.2012, eingegangen bei Gericht am 26.09.2012, wendet sich der Antragsteller gegen seine Ablösung von der Arbeit.

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Der Antragsteller hat vorgetragen, er sei zu einer Basis-Urinkontrolle aufgefordert worden, die er verweigert habe. Am folgenden Tag sei er vom stellvertretenden Bereichsleiter des A-Flügels, Herrn ..., aufgesucht und darüber informiert worden, das seine Disziplinarmaßnahme in Form von Trennscheibenbesuch angedacht sei und habe den Antragsteller gefragt, ob dieser damit einverstanden sei. Er, der Antragsteller, habe dies bejaht und auch die hierfür vorgesehene Einverständniserklärung unterzeichnet. Beim Verlassen des Haftraumes habe Herr ... dann erklärt, dass davon auch die Arbeit des Antragstellers als Sporthausarbeiter betroffen sei und er bis auf Weiteres von selbiger abgelöst sei. Er, der Antragsteller habe daraufhin erklärt, dass er bereit sei, die Urinkontrolle sofort abzugeben, sofern es dabei um den Erhalt seines Arbeitsplatzes gehe. Es sei von Herrn ... kommentiert worden wie folgt: "Sie haben ja schon unterschrieben, jetzt nicht mehr!"

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Er sei damit nicht über die Folgen seiner Verweigerung der Urinkontrolle aufgeklärt worden. Ihm sei suggeriert worden, dass der angekündigte Trennscheibenbesuch als Disziplinarmaßnahme ausreiche. Statt dessen habe Herr ... offensichtlich genau gewusst, welche weiteren Maßnahmen seitens der Antragsgegnerin geplant gewesen seien und sei darüber mutwillig in Unkenntnis gelassen worden. Eine Bereitschaft, doch noch die Urinkontrolle abzugeben, sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen abgelehnt worden.

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Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die Ablösung von der Arbeit aufgrund der verweigerten Urinkontrolle rechtswidrig war,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Disziplinarmaßnahme der Arbeitsablösung zurückzunehmen und gemäß der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden

sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

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Zur Begründung hat sie vorgetragen, bei der Ablösung von der Arbeit handele es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme. Die Ablösung von der Arbeit sei nach § 28 HStVollzG erfolgt. Der Antragsteller sei seit dem 01.08.2012 als Hausarbeiter in der Sporthalle tätig gewesen. Gefangene könnten von der zugewiesenen Beschäftigung abgelöst werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich sei. Der Antragsteller habe am 18.09.2012 die Abgabe einer Urinkontrolle verweigert. Gemäß § 47 Abs. 3 HStVollzG sei bei Gefangenen, die eine Mitwirkung bei der Durchführung der Urinkontrolle ohne hinreichenden Grund verweigerten, in der Regel davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben sei. In der Folge sei Trennscheibenbesuch angeordnet worden und Ablösung von der Arbeit erfolgt. Bei dem Antragsteller sei bezüglich der Verweigerung der Abgabe einer Urinkontrolle insbesondere im Hinblick auf seine Vergangenheit nicht von einer Suchtmittelfreiheit auszugehen. Als Hausarbeiter in der Sporthalle der JVA ... stehe der Antragsteller nicht unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht. Zudem böten sich im Bereich der Sporthalle viele versteckte Möglichkeiten für unerlaubte Gegenstände, darunter auch Drogen. Es könne daher nicht verantwortet werden, den Antragsteller weiterhin als Sporthausarbeiter arbeiten zu lassen, da dies eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt befürchten lasse. Außerdem habe der Antragsteller am 31.10.2012 erneut die Abgabe einer Urinprobe verweigert.

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zunächst auszulegen. Soweit der Antragsteller Feststellungen der Rechtswidrigkeit der Ablösung von der Arbeit aufgrund verweigerter Urinkontrolle begehrt, handelt es sich lediglich um ein unselbstständiges Begründungselement im Rahmen der Anfechtung der Arbeitsablösung. In diesem Sinne ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als Anfechtungsantrag zulässig.

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Soweit der Antragsteller darüber hinaus neben der Aufhebung der Arbeitsablösung auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn erneut zu bescheiden und nach Auffassung des Gerichts, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. Verpflichtungsanträge können nur gestellt werden, wenn der Antragsteller eine Leistung der Antragsgegnerin beantragt hat und diese abgelehnt worden ist. Im Bereich der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen oder der Ablösung von der Arbeit ist lediglich ein Antrag auf Aufhebung der Maßnahme zulässig.

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist im Übrigen nicht begründet.

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Zunächst hat die Antragsgegnerin ihn zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ablösung von der Arbeit keine Disziplinarmaßnahme darstellt. Vielmehr können Gefangene gem. § 28 Abs. 1 Nr. 4 HStVollzG von der Arbeit abgelöst werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat am 18.09.2012 die Abgabe einer Urinprobe verweigert. Dieser Umstand, nämlich, dass der Antragsteller grundlos die Abgabe einer Urinprobe verweigert hat, führt in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu der Annahme, dass bei ihm Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist, § 47 Abs. 3 HStVollzG.

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Zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die Ordnung der Anstalt eine Ablösung des Antragstellers von seiner Arbeit als Sporthausarbeiter erforderlich macht. Da Hausarbeiter nicht unter ständiger Aufsicht stehen und sich im Bereich der Sporthalle, in der sich der Antragsteller als Sporthausarbeiter ungehindert bewegen kann, gefährdet die Beschäftigung eines nicht suchtmittelfreien Gefangenen die Ordnung der Anstalt.

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Ohne Bedeutung ist demgegenüber, ob der Antragsteller am Tag nach seiner Weigerung, eine Urinprobe abzugeben, zur Abgabe einer Urinprobe bereit gewesen ist. Sinn der Urinkontrolle ist die Feststellung von Drogenkonsum zu dem angeordneten Abgabezeitpunkt, nicht erst am Tag danach. Einer Belehrung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin über mögliche Konsequenzen der Weigerung zur Abgabe einer Urinprobe bedurfte es nicht. Es kommt daher im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf an, ob die Darstellung des Antragstellers von seiner Anhörung durch den Bediensteten ... zutrifft oder die davon abweichende Darstellung des Bediensteten ... in seiner Stellungnahme vom 1.11.2011 (Bl. 18 d.A.), für die eine größere Plausibilität schon deswegen spricht, weil in der JVA ... üblicherweise nicht das Einverständnis des Gefangenen mit der Anordnung von Trennscheibenbesuch eingeholt wird, für das es auch keinerlei Veranlassung gibt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 121 Abs. 2 StVollzG, 52, 60, 65 GKG.

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Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt werden, § 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO.