Rechtsprechung / Landgericht GieBen
Landgericht GieBen Beschluss vom 17.01.2013 – 2 StVK-Vollz 871/12
ECLI:DE:LGGIESS:2013:0117.2STVK.VOLLZ871.12.0A
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Entzug der Privatkleidung des Antragstellers sowie der Entzug der Lampe und der x-Box durch die Antragsgegnerin am 10.7.2012 rechtswidrig war.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu 1/3 zu tragen, im Übrigen hat sie der Antragsteller zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der JVA ...
Gründe
Am 10.7.2012 wurde bei einer Kontrolle des Haftraums des Antragstellers drei SIM-Karten und ein Handyladekabel, versteckt in einem Scart-Kabel gefunden.
Mit Verfügung vom 10.7.2012 hat die Antragsgegnerin deshalb als "besondere Sicherungsmaßnahmen" angeordnet:
- Einzelunterbringung
- Aushändigung von Gegenständen nur mit Genehmigung des BL
- Gruppenfreistunde
Weiter hat die Antragsgegnerin in der Verfügung wöchentliche Haftraumkontrolle angeordnet sowie Durchsuchung des Gefangenen vor Verlassen und Betreten des Haftraums, Einzelduschen, kein Arbeitseinsatz, Trennscheibenbesuch, kein Sport, Ausschluss von allen Gemeinschaftsveranstaltungen einschließlich offener Station und Gottesdienst.
Wegen des gesamten Inhalts der Verfügung wird auf Bl. 12,13 d.A. Bezug genommen.
Am 10.7.2012 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller seine Privatkleidung einschließlich Schuhen entzogen sowie seine Lampe und seine X-Box.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.7.2012, eingegangen bei Gericht am 16.7.2012, hat sich der Antragsteller gegen die Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin vom 10.7.2012 gewandt und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen beantragt.
Mit Verfügung vom 18.7.2012 (Bl. 14 d.A.) hat die Antragsgegnerin sämtliche am 10.7.2012 angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahmen mit sofortiger Wirkung aufgehoben mit Ausnahme der Anordnung von Trennscheibenbesuch.
Am 31.7.2012 hat das Amtsgericht ... Az. 40a Ds 6331 Js 229243/12 Haftbefehl gegen den Antragsteller erlassen und mit Beschluss vom 1.8.2012 (Bl. 37 d.A.) für den Vollzug der Untersuchungshaft Anordnungen getroffen, u.a. dass Besuchserlaubnisse durch das Amtsgericht ... erteilt wird.
Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller vorgetragen, bei einer Kontrolle seines Haftraums sei eine Kabel sowie SIM-Karten sichergestellt worden, die ein inzwischen verlegter Mitgefangener liegen gelassen habe. Nach Einschätzung der Antragsgegnerin solle das Kabel als Ladekabel für Handys dienen können, was er jedoch nicht beurteilen könne. Er wisse um das Handyverbot und sei deshalb auch nicht im Besitz eines Handys gewesen. Trotzdem habe die Antragsgegnerin ihm sein Privatkleidung samt Schuhen entzogen, ebenso seine Lampe und seine X-Box.
Für sich genommen seien die aufgefundenen Gegenstände völlig funktionslos und könnten keine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt begründen. Ihm sei auch zu keiner Zeit ein Verbot des Besitzes dieser Gegenstände bekannt gemacht worden.
Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Antragsschrift Bl. 1, 2 d. A. Bezug genommen.
Nachdem die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 18.7.2012 ihre Verfügung vom 10.7.2012 mit Ausnahme der Anordnung von Trennscheibenbesuch aufgehoben hat, hat der Antragsteller hinsichtlich der aufgehobenen Maßnahmen sinngemäß beantragt,
festzustellen, dass die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen mit Verfügung vom 10.7.2012 rechtswidrig war.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, die Anordnung vom 10.7.2012 einschließlich Trennscheibenbesuch sei rechtmäßig, da bei dem Antragsteller bei einer am 10.7.2012 durchgeführten Haftraumkontrolle drei SIM-Karten und ein Handyladekabel in einem Scart-Kabel versteckt gefunden worden seien. Dabei handele es sich um unerlaubte Gegenstände.
Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen seien am 18.7.2012 mit Ausnahme des Trennscheibenbesuchs aufgehoben worden, da sich nicht bestätigt habe, dass eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung zu befürchten sei.
Sie ist der Ansicht, der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei unzulässig, weil kein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers ersichtlich sei.
Die Anordnung von Trennscheibenbesuch werde weiter aufrechterhalten. Seit 1.8.2012 würden Besucherlaubnisse nach Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Antragsteller ausschließlich durch das AG ... erteilt.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist als Anfechtungsantrag zulässig soweit er sich gegen die Anordnung von Trennscheibenbesuchs in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.7.2012 wendet, da der Trennscheibenbesuch weiterhin vollzogen wird.
Insoweit ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedoch nicht begründet. Die Anordnung von Trennscheibenbesuch war rechtmäßig.
Nach § 34 Abs. 5 Satz 3 HStVollzG kann Trennscheibenbesuch angeordnet werden, wenn bei dem Gefangenen verbotene Gegenstände gefunden worden sind.
Bei den am 10.7.2012 bei dem Antragsteller gefundenen Gegenständen handelt es sich um verbotene Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift. Gefangene dürfen nach § 20 Abs. 1 HStVollzG nur solche Gegenstände in Besitz haben, die ihnen entweder durch die Anstalt oder mit ihrer Erlaubnis überlassen worden sind. Das ist nach dem Vortrag des Antragstellers bei den drei gefundenen SIM-Karten und dem Kabel nicht der Fall.
Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insoweit gewahrt. SIM-Karten gefährden die Sicherheit der Anstalt in hohem Maße, weil sie zusammen mit Handys eine unüberwachte Kommunikation von Gefangenen ermöglichen.
Im Übrigen stellt sich die Anordnung von Trennscheibenbesuch auch nach der Auffassung der Kammer als milderes Mittel dar gegenüber einer Besuchsüberwachung, die mit einer vollständigen Entkleidung und Inaugenscheinnahme sämtlicher Körperöffnungen des Gefangenen verbunden ist.
Im Hinblick darauf, das die Antragsgegnerin alle weiteren mit Verfügung vom 10.7.2012 gegen den Antragstellers angeordneten Maßnahmen aufgehoben hat, ist der ursprünglich auf Aufhebung der Maßnahmen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit in der Hauptsache erledigt.
Der im Hinblick hierauf gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Entzug der Privatkleidung einschließlich Schuhen des Antragstellers sowie der Entzug der Lampe und der X-Box des Antragstellers durch die Antragsgegnerin am 10.7.2012 waren rechtswidrig.
Der Entzug dieser Gegenstände war schon deswegen rechtswidrig, weil die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.7.2012 den Entzug von Gegenständen nicht vorsieht. In der formularmäßigen Verfügung ist in der Rubrik "Entzug oder Vorenthaltung von Gegenständen" das Kästchen für den Entzug von Gegenständen nicht angekreuzt. Angekreuzt ist lediglich "Aushändigung von Gegenständen nur mit Genehmigung des BL". Darin liegt jedoch nur die verwaltungsinterne Anordnung einer abweichenden Genehmigungszuständigkeit, nicht aber die Anordnung des Entzugs von Gegenständen.
Zwar darf nach § 50 Abs. 2, Abs. 3 HStVollzG der Entzug von Gegenständen angeordnet werden, wenn eine erheblich Störung der Anstaltsordnung nicht anders abgewendet werden kann. Diese Voraussetzungen lagen am 10.7.2012 jedoch nicht vor. Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen danach immer nur zur Abwendung einer konkreten Gefahr für die Anstaltsordnung angeordnet werden. Eine konkrete Gefahr für die Anstaltsordnung lag im Besitz der unerlaubten Gegenstände, die bei der Kontrolle des Haftraums am 10.7.2012 gefunden wurden. Es ist für die Kammer jedoch nicht erkennbar und von der Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen worden, dass die Anordnung des Entzugs der Privatkleidung einschließlich Schuhen des Antragstellers sowie der Entzug der Lampe und der X-Box des Antragstellers in irgendeiner Weise geeignet und notwendig gewesen sind, um die Gefahr des Besitzes unerlaubter Gegenstände durch den Antragsteller abzuwehren. Ein Zusammenhang zwischen dem unerlaubten Besitz von Gegenständen und dem Entzug dieser Gegenstände ist nicht erkennbar. Damit verstößt die Anordnung gegen § 45 Abs. 2 HStVollzG, wonach Beschränkungen des Gefangenen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen müssen. In der Sache erweist sich die Anordnung des Entzugs von Gegenständen deshalb als unzulässige verdeckte Disziplinarmaßnahme.
Die übrigen mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.7.2012 getroffenen Maßnahmen waren dagegen rechtmäßig, sodass der Fortsetzungsfeststellungsantrag insoweit als unbegründet zurückzuweisen war.
Angesichts des Fundes unerlaubter Gegenstände im Haftraum des Antragstellers durfte die Antragsgegnerin für eine begrenzte Zeit die angeordneten Sicherungsmaßnahmen treffen, die bis zur Klärung des Sachverhalts, insbesondere der Herkunft der verbotenen Gegenstände, eine Isolierung des Antragstellers zur Folge hatten. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 45 Abs. 2 HStVollzG) ist die Aufrechterhaltung der Maßnahmen bis zum 18.7.2012 noch verhältnismäßig.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 121 Abs. 2 StVollzG, 52, 60, 65 GKG.