Rechtsprechung / Landgericht GieBen
Landgericht GieBen Beschluss vom 24.01.2013 – 2 StVK-Vollz 596/12
ECLI:DE:LGGIESS:2013:0124.2STVK.VOLLZ596.12.0A
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragssteller hat die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf: bis 300,00 €.
Gründe
Der Antragssteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von ... Jahren wegen ... und .... Strafende ist für den ... notiert. Anschließend ist Sicherungsverwahrung zu vollstrecken.
Der Antragsteller ist seit 1.3.2002 in der ... der JVA zur Arbeit eingesetzt. Bis Dezember 2011 wurde ihm monatlich eine Mehrarbeitszulage in Höhe von zuletzt 25 % und eine Zulage in Höhe von 5 % für Arbeit zu ungünstigen Zeiten sowie eine Leistungszulage von 30 % gewährt.
Seit der Januar 2012 wurden dem Antragsteller weder eine Mehrarbeitszulage noch eine Zulage für Arbeit zu ungünstigen Zeiten gewährt. Er erhält jedoch weiterhin eine Leistungszulage von 30 %.Wegen der Einzelheiten der Vergütung wird auf die Lohnscheine für Januar, Februar und März 2012 Bl. 43 bis 54 d.A. Bezug genommen.
Mit Anliegen vom 10.2.12, 9.3.12, und 14.4.2012 (Bl. 12,13,15) beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihm für die Monate Januar bis März 2012 die ihm bisher gewährten Zulagen weiterhin zu gewähren bzw. nachzuzahlen.
Mit Verfügung vom 17.4.2012 hat die Antragsgegnerin die Anträge mit der Begründung abgelehnt, eine Zahlung von Mehrarbeitszulagen und die Zahlung ungünstiger Zeiten seien seit Januar 2012 gemäß den Vorgaben der Hessischen Strafvollzugsvergütungsordnung nicht mehr buchbar und ersatzlos weggefallen.
Mit Schreiben vom 9.5.2012 (Bl. 17 d.A.) hat der für den Antragsteller zuständige Vollzugsabteilungsleiter dem Antragsteller auf dessen Anfrage mitgeteilt, dass die JVA an der dem Bescheid vom 17.4.2012 zugrunde liegenden Rechtsauffassung festhalte.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11.5.2012, eingegangen bei Gericht am 15.5.2012, wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid der JVA ... vom 17.4.2012.
Er macht geltend, am 10.2.2012 sei in einer Besprechung aller ...arbeiter mit dem zuständigen ...leite Herrn ... von diesem nach einem Telefonat mit dem Leiter der Versorgungsverwaltung, Herrn ..., eine Verfügung vorgelesen worden, in der es sinngemäß geheißen habe, dass es aufgrund einer Umstellung der EDV-Anlage -Abrechnungsprogramm - nicht mehr möglich sei, die beiden Zulagen abzurechnen. Aufgrund des Bestandsschutzes werde allen ...arbeitern, die vor dem 1.1.2012 in der ... zur Arbeit eingesetzt worden seien, die Zulage nachgezahlt. Es werde nach einer Lösung gesucht, die ...arbeiter sollten sich gedulden.
Um die Form zu wahren habe er mit Anliegen vom 10.2.12, 9.3.12 und 14.4.12 beantragt, ihm für die Monate Januar bis März 2012 die bisher gewährten Zulagen für Mehrarbeit und Arbeit zu ungünstigen Zeiten weiterhin zu gewähren bzw. nachzuzahlen. Mit Verfügung vom 17.4.2012 habe die Antragsgegnerin die Anträge abgelehnt.
Das Landgericht Gießen habe mit Beschluss vom 3.11.2006 Az. 2. StVK-Vollz. 1166-1170/06 entschieden, dass durch die Zahlung der leistungsunabhängigen Mehrarbeitszulage in Höhe von 25 % über einen Zeitraum von mehr als 4 Jahren zugunsten des Antragstellers ein Vertrauenstatbestand eingetreten sei. Das Oberlandesgericht habe die Entscheidung bestätigt (Az 3 Ws 1138-1142/06). Ihm sei damals alles nachgezahlt worden und seitdem erhalte er die Mehrarbeitszulage aufgrund von Bestandsschutz.
Wegen des vom Antragsteller vorgelegten Beschlusses der Kammer vom 3.11.2006 wird auf Bl. 3 bis 10 d.A. Bezug genommen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, ihm stehe die Gewährung der Zulagen auf für die Monate Januar bis März 2012 zu. Nach der zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt handele es sich bei der Mehrarbeitszulage um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Mehrarbeitszulage in Höhe von 25 % und die Zulage für ungünstige Zeiten in Höhe von 5 % für die Monate Januar bis März 2012 nachzuzahlen bzw. den Antrag gemäß der Rechtsauffassung des Landgerichts neu zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die begehrten Zulagen.
Der Antragsteller sei seit dem 01.03.2002 in der Anstalts... eingesetzt und werde nach der Vergütungsstufe V im Zeitlohn vergütet.
Als ...arbeiter arbeitet der Antragsteller grundsätzlich an fünf Tagen der Woche jeweils 420 Minuten. Dafür erhalte er unter Berücksichtigung einer Leistungszulage von 30 % insgesamt 18,15 € netto pro Tag. In der Regel arbeite der Antragsteller nicht von Montag bis Freitag. Für Arbeitstage an einem Samstag und einem Sonntag erhalte der Antragsteller aber Freizeitausgleich an übrigen Tagen.
So habe der Antragsteller in der 3. Kalenderwoche (KW) samstags und sonntags gearbeitet, dafür aber am Dienstag und Freitag Freizeitausgleich erhalten.
In der 7. KW habe der Antragsteller samstags und sonntags gearbeitet, dafür aber am Donnerstag und Freitag Freizeitausgleich erhalten. In der 10. KW habe der Antragsteller samstags gearbeitet, dafür aber am Mittwoch Freizeitausgleich erhalten
Seit Ende des Jahres 2012 sei die hessische Strafvollzugsvergütungsverordnung in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten der landeseigenen Vergütungsverordnung sei die Zulage für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten und die Mehrarbeitszulage ersatzlos gestrichen worden.
Da der Antragsteller, wie oben exemplarisch aufgeführt, für die Arbeiten an einem Samstag und einem Sonntag Freizeitausgleich erhalte, habe er keinen Anspruch auf die Weitergewährung einer Mehrarbeitszulage.
Die Zulage sei auch nach alter Rechtslage nur zu gewähren gewesen, wenn der Antragsteller über die Sollarbeitszeit hinaus beschäftigt worden wäre (= Mehrarbeit).
Bei der Gewährung von Zulagen handele es sich nach Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Zulagen seien schon in der Vergangenheit nur gewährt worden, soweit die entsprechenden Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien. Daher greife der Grundsatz der Besitzstandswahrung im vorliegenden Fall nicht.
Grundsätzlich müsste eine tatsächlich geleistete Mehrarbeit weiterhin abgegolten werden, wenn der Antragsteller tatsächlich über die Sollarbeitszeit von 35 Wochenstunden hinaus Mehrarbeit erbringt. Die Abgeltung hat dabei nicht zwingend in monetärer Form zu erfolgen. Der Gesetzgeber hat als zusätzliche Anerkennung von Arbeit ausdrücklich auch andere Möglichkeiten eröffnet, so z. B. die Gewährung von Freistellungstagen.
Der Antragsteller werde jedoch faktisch nicht über die Sollarbeitszeit hinaus eingesetzt, so dass eine zusätzliche Anerkennung von Mehrarbeit nicht zu erfolgen habe.
Die zuvor gezahlte Zulage für "Arbeiten zu ungünstigen Zeiten" entfalle aufgrund des stattdessen gewährten Freizeitausgleiches. Der Antragsteller arbeite zwar grundsätzlich an einem Samstag und damit zu "ungünstigen Zeiten", dies werde jedoch durch einen erhöhten Freizeitausgleich ausgeglichen.
Arbeite der Antragsteller an einem Samstag oder Sonntag tatsächlich weniger als die Sollarbeitszeit von 420 Minuten, werde ihm der Freizeitausgleich für einen ganzen Arbeitstag - und nicht nur teilweise - gewährt.
Vorliegend sei im Falle des Antragstellers auch kein weiterer Differenzierungsgrund im Vergleich zu den anderen Inhaftierten ersichtlich, nach dem ihm die Zulagen weiterhin gewährt werden sollten. Auch die Dauer der Tätigkeit könne nicht Grund für die Weitergewährung der Zulagen sein.
Der Antragsteller hat dazu vorgetragen, aus dem angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts ergebe sich zweifelsfrei, dass es sich zweifelsfrei, dass die Gewährung der Mehrarbeitszulage ein Dauerverwaltungsakt sei.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin hat die Anträge auf Gewährung einer Mehrarbeitszulage und einer Zulage für Arbeit zu ungünstigen Zeiten rechtmäßig abgelehnt. Nach der seit 9.12.2011 in Hessen geltenden Rechtslage hat der Antragsteller keinen Anspruch mehr auf Gewährung der beanspruchten Zulagen.
§ 38 Abs. 3 HStVollzG ermächtigt den Hessischen Minister der Justiz, die Vergütung der Gefangenen zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber mit der am 9.12.2011 in Kraft getretenen Hessischen Verordnung zur Festsetzung von Vergütungsstufen für die Arbeit der Gefangenen (Hessische Strafvollzugsvergütungsordnung - HStVollzVergVO) Gebrauch gemacht.
Nach § 3 Abs. 1 HStVollzVergVO wird für bestimmte Tätigkeiten eine Erschwerniszulage gewährt, nach § 3 Abs. 2, Abs. 3 HStVollzVergVO kann eine Leistungszulage gewährt werden. Weitere Zulagen für Mehrarbeit und Arbeit zu ungünstigen Zeiten sieht die Verordnung nicht vor.
Der Antragsteller hat auch unter dem Gesichtspunkt des Bestandstandsschutzes keinen Anspruch auf Zulagen für Mehrarbeit und Arbeit zu ungünstigen Zeiten.
Nachdem die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug durch die Föderalismusreform vom Bund auf die Bundesländer übergegangen ist, durfte der Hessische Gesetz- und Verordnungsgeber die Vergütung der Strafgefangenen grundsätzlich neu und auch abweichend von der bisherigen bundesrechtlichen Normen regeln.
Die dabei getroffene Regelung der Zulagen, die allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie verstößt weder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Grundsätzlich geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht soweit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG vom 2.5.2012 2 BvL 5/10 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG). Auf gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Sachverhalte darf der Normgeber mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich einwirken. Dies gilt auch für eine Neuordnung des Systems der Zulagen, selbst wenn sie eine Reduzierung der Vergütungshöhe zur Folge hat.
Besondere Momente der Schutzwürdigkeit des Antragstellers sind demgegenüber nicht erkennbar. Ein Vertrauen darauf, dass eine Mehrarbeitszulage gewährt wird, obwohl - wie hier unstrittig - keine Mehrarbeit geleistet wird, ist nicht besonders schutzwürdig. Soweit es die Arbeit zu ungünstigen Zeiten betrifft, wird diesem Umstand verfassungsrechtlich unbedenklich durch die Gewährung von Freizeitausgleich ausgeglichen. Auch außerhalb des Strafvollzuges wird Arbeit zu ungünstigen Zeiten nicht mehr regelmäßig durch die Gewährung von Zulagen, sondern durch Freizeitausgleich ausgeglichen.
Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, den ...arbeitern, also auch ihm, sei am 10.2.2012 mitgeteilt worden, die Zulagen würden allen bereits am 1.1.2012 in der ... Beschäftigten nachgezahlt, liegt darin kein (begünstigender) Verwaltungsakt, an den die Antragsgegnerin gebunden wäre. Denn zum einen wurde nach dem Vortrag des Antragstellers dabei erklärt, es werde nach einer Lösung gesucht. Damit war klar, dass es sich nicht schon um eine Zusage handelte. Zum anderen ergibt sich auch aus dem Inhalt der Anträge des Antragstellers vom 10.2.12, 9.3.12 und vom 14.4.12, dass ihm gerade nicht die Weitergewährung der bisherigen Zulagen zugesagt worden ist, sondern lediglich die Zusage erfolgt ist, eine Lösung zu suchen. Davon, dass am 10.2.2012 eine Zusage über die Weitergewährung der Zulagen erfolgt sein soll, ist in keinem der Anträge die Rede.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 121 Abs. 2 StVollzG, 52, 60, 65 GKG.
Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO.