Rechtsprechung / Landgericht GieBen
Landgericht GieBen Urteil vom 04.03.2013 – 5 Ks - 306 Js 5689/12
ECLI:DE:LGGIESS:2013:0304.5KS306JS5689.12.00
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
pp.
II.
1997 gab es erste Hinweise darauf, dass die Ehefrau des Angeklagten an Alzheimer erkrankt war. Als sie 2002 gegenüber dem Angeklagten aggressiv wurde, beispielsweise mit einer Jacke nach ihm schlug, kam es zu einer ca. 6wöchigen Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus in … . Direkt im Anschluss wurde sie Ende 2002 in das Alten- und Pflegeheim „…" nach …, verlegt. Der Angeklagte finanzierte den Aufenthalt seiner Ehefrau zum Teil aus seinen Ersparnissen. Er besuchte seine Ehefrau seitdem dreimal wöchentlich. Zunächst konnte er mit seiner Ehefrau in einem Rollstuhl noch den angrenzenden Park besuchen. Der Gesundheitszustand verschlechterte sich jedoch stetig. Sie war mehrfach in verschiedenen Krankenhäusern und infizierte sich dort auch mit einem MRSA-Virus. Im Jahr 2007 erhielt … im Krankenhaus in … nach einem epileptischen Anfall eine PEG-Sonde, über die ihr Nahrung, Flüssigkeit und Medikamente zugeführt wurden. Eine orale Nahrungsaufnahme war ihr nicht mehr möglich. Fortan durfte sie ihr Krankenzimmer nicht mehr verlassen. Bereits seit 1997 hatte sie immer weniger gesprochen, inzwischen war eine verbale Kommunikation nicht mehr möglich. Anfangs hatte der Angeklagte noch das Gefühl, dass seine Ehefrau seine Stimme erkannte oder auf Händedruck reagierte. Seit Ende 2011 vermochte der Angeklagte aber keinerlei Reaktionen seiner Ehefrau mehr wahrzunehmen.
Den Angeklagten, der sich noch immer um seine Frau kümmerte, belastete die Situation sehr. Die Kinder waren teilweise in andere Bundesländer verzogen. Das Verhältnis zu ihnen war relativ distanziert. Auch die gemeinsamen Freunde zogen sich zurück. Mit seiner Ehefrau hatte der Angeklagte zuvor nie darüber gesprochen, ob sie in einer entsprechenden Situation eine Lebensverlängerung durch eine Sondenernährung wünschte oder nicht. Eine Patientenverfügung seiner Ehefrau gab es nicht. Er empfand die Situation seiner Frau als unwürdig. Darüber hinaus konnte er auch seine eigene Situation nicht ertragen. Er geriet in eine depressive Episode. Zu Beginn des Jahres 2012 nahm der Angeklagte mindestens einmal eine Überdosis Schlafmittel, um sein Leben zu beenden. Er wachte aber wieder auf.
Ohne mit dem behandelnden Arzt oder dem Betreuungsgericht Rücksprache zu halten, entschied er sodann, dass das Leben seiner Ehefrau beendet werden solle. Hierfür wollte er den Ernährungsschlauch durchschneiden. Er ging davon aus, dass seine Ehefrau nach einem Durchtrennen der PEG-Sonde nicht mehr ernährt werden könne und versterben werde. Weiter war er der Meinung, dass eine durchtrennte PEG-Sonde nicht mehr erneuert werden könne, da hierfür ein operativer Eingriff erfolgen müsse, für den seine Zustimmung als Betreuer seiner Ehefrau erforderlich sei, die er dann aber verweigern wollte. Bei einem Besuch in der letzten Januarwoche 2012 nahm er eine Schere mit, um die Sonde durchzuschneiden, konnte seinen Plan dann aber doch nicht in die Tat umsetzen. Ihm schoss vielmehr der Gedanke durch den Kopf, dass es doch seine Frau sei, die dort liege.
Am … .2012 besuchte er seine Ehefrau gegen 14:00 Uhr in dem Alten- und Pflegeheim „…". Unmittelbar nach seinem Eintreffen begab er sich zu seiner Ehefrau und durchtrennte in Umsetzung seines Plans mit einer mitgebrachten Schere die PEG-Sonde vier Zentimeter über der Befestigungsplatte. Dann setzte er sich neben das Bett seiner Ehefrau, wo er über drei Stunden verblieb, um sich von seiner Ehefrau zu verabschieden. Der Altenpflegerin, die während seiner Anwesenheit kurz in das Zimmer sah, fiel der Zustand nicht auf. Der Angeklagte hatte das an die Sondennahrung angeschlossene Ende des Schlauches in eine Tasse gelegt, die er neben das Bett gestellt hatte.
Gegen 17:45 Uhr kam die Krankenpflegerin … in das Zimmer, um nach der Sondennahrung eine Flüssigkeit anzuschließen. Da erklärte ihr der Angeklagte, das brauche sie jetzt nicht mehr zu tun. Die irritierte Krankenpflegerin wies er sodann auf das lose Ende des Sondenschlauches hin.
Der Angeklagte lehnte das Neulegen eines Sondenschlauches ab. Gegen 18:45 Uhr gelang es der Altenpflegerin … entgegen den Erwartungen des Angeklagten gleichwohl ohne Operation die PEG-Sonde wieder zu verbinden. Die Sondendurchtrennung hatte für die Ehefrau des Angeklagten keine weiteren Folgen.
… verstarb einen Monat später nach einem weiteren Krankenhausaufenthalt aufgrund einer Lungenentzündung an einer natürlichen Todesursache.
III.
pp.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Angaben des Angeklagten und den übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
IV.
Es lag kein Fall erlaubter Sterbehilfe nach vor. Der Angeklagte durchschnitt die Sonde, um sämtliche lebensverlängernde Maßnahmen zu beenden. Hierfür fehlte es jedoch an einem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Einverständnis seiner Ehefrau. Sie hatte einen diesbezüglichen Willen weder schriftlich noch mündlich geäußert. Auch vermochte der Angeklagte ihren Willen nicht aus sonstigen früheren Äußerungen oder ihren ethischen oder persönlichen Wertvorstellungen herzuleiten. Er entschied sich zu der Tat, weil er selbst die Situation als unwürdig empfand. Hierüber hatte er weder mit dem behandelnden Arzt gesprochen. Obwohl ihm die Rechtslage klar war, hatte er auch nicht versucht, eine Regelung nach den §§ 1901a ff. BGB herbeizuführen. Nach diesen Vorschriften soll das zwingend erforderliche Zusammenwirken von Betreuer, Arzt und eventuell Betreuungsgericht die Beachtung und Einhaltung der strengen Maßstäbe des Patientenwillens sichern (BGH, Urt. v. 25.06.2010, FamRZ 2010, 1551, 1555).
V.
Der Angeklagte befand sich beim Durchschneiden der Sonde in einer schweren depressiven Episode als krankhaft seelische Störung i.S.d. 1. Alternative des § 20 StGB. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund dessen zur Tatzeit gem. § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Die Kammer folgt diesbezüglich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie — Psychoanalyse. Der Angeklagte hat vor der Tat einen und danach innerhalb nur einen Monats drei weitere Suizidversuche unternommen, die letztlich zur stationären Behandlung des Angeklagten in einer psychiatrischen Abteilung führten. In einer Gesamtbetrachtung ist die Kammer unter Berücksichtigung des Minderungsgrundes zu dem Ergebnis gelangt, dass ein minder schwerer Fall des versuchten Totschlags nach § 213, 2. Alternative StGB vorliegt. Gegenüber dem geminderten Strafrahmen des § 212 StGB handelt es sich nach der Gesamtwürdigung bei § 213 StGB um den schuldangemesseneren Strafrahmen.
Für den Angeklagten sprach seine geständige Einlassung zum objektiven Geschehensablauf. Er hat von Anfang an nicht versucht, sein Handeln zu vertuschen. Er befand sich aufgrund der sich bereits 15 Jahre hinziehenden Erkrankung seiner Ehefrau, die sich stetig verschlechterte, in einer schwierigen Konfliktsituation.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr
für tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es war zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der 80jährige Angeklagte war in seinem Leben bislang nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es zu keinen weiteren Straftaten kommen wird.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.