Rechtsprechung / Landgericht GieBen

Landgericht GieBen Beschluss vom 25.03.2013 – 5 O 496/12

ECLI:DE:LGGIESS:2013:0325.5O496.12.0A

Tenor

Der angerufene Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das für den Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten zuständige Arbeitsgericht in X verwiesen.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

2

Der Beklagte ist ein im Jahre 1909 gegründeter, mitgliedschaftlich organisierter Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in X. Gemäß § 1 Abs. 2 seiner Satzung verfolgt er den Zweck, die Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten deutscher Banken sicherzustellen. § 3 Abs. 1 der Satzung sieht vor, dass der Beklagte von den genannten Unternehmen Anträge auf Versicherung ihrer Angestellten entgegennimmt. Mit Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrages werden sowohl die vertragsschließenden Unternehmen als auch deren hierdurch bei dem Beklagten versicherten Angestellten Mitglieder des Vereins. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Mitgliedsunternehmen und Mitgliedsangestelltem ist zwingende Voraussetzung für die Begründung eines solchen Versicherungsvertrages.

3

Der Kläger übte bis zum Jahre 2001 eine abhängige Beschäftigung als Bankfilialleiter aus. Für ihn besteht ein von seinem damaligen Arbeitgeber abgeschlossener Rentenversicherungsvertrag bei dem Beklagten. Dieser Vertrag sichert zugleich den Fall der Berufsunfähigkeit ab; wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag Bl. 3 d. A. Bezug genommen. Seit November 2001 ist der Kläger als selbständiger Vermögensberater tätig.

4

Am 24. Januar 2011 erlitt der Kläger einen Hinterwandinfarkt. Er trägt vor, wegen erheblicher seelischer Folgen nicht mehr in vollem Umfange berufsfähig zu sein. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vortrag Bl. 4 ff. d. A. Die Beklagte lehnte eine Einstandspflicht außergerichtlich mit der Begründung ab, dass ausweislich zweier Gutachten vom Juni 2012 bei dem Kläger eine Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % nicht vorliege.

5

Mit seiner Klage macht der Kläger zum einen rückständige Berufsunfähigkeitsrentenbeträge in Höhe von 6.918,90 € geltend, zum anderen Zahlung künftiger Renten vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. September 2013 in Höhe von insgesamt 4.151,34 €.

6

Der Beklagte hat die Rechtswegzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt, da der Streitgegenstand gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG der ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte unterliege. Was die örtliche Zuständigkeit angehe, sei der Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes gemäß § 48 Abs. 1a ArbGG auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar. Beides sei in der Rechtsprechung anerkannt und ergebe sich insbesondere aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 22. Juni 2001.

7

Der Beklagte beantragt daher,

den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht X zu verweisen.

8

Der Kläger geht weiterhin von einer Zuständigkeit des erkennenden Gerichts aus und beantragt lediglich hilfsweise

die Verweisung an das Arbeitsgericht X.

9

Zur Begründung führt der Kläger aus, dass er die Beiträge für das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis in erheblichem Umfange erst nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erbracht habe. Deshalb sei eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte anzunehmen.

10

Zudem würde eine Verweisung an das Arbeitsgericht X dem Kläger die Prozessführung wesentlich erschweren, da er weite Reisen zu Verhandlungs- und Begutachtungsterminen auf sich nehmen müsse. Dies würde dem Zweck des § 2 ArbGG zuwiderlaufen, der gerade in einem spezifischen Schutz des Arbeitnehmers – durch schnellere und kostengünstigere Abwicklung der Streitigkeiten – bestehe.

11

Es sei anerkannt, dass daher zwar die Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters gegen den Arbeitnehmer vor die Arbeitsgerichte gehöre, nicht aber die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen eine Pensionskasse. Denn diese könne sich auf Arbeitnehmerschutzgesichtspunkte nicht berufen. Erst recht müsse dies dann aber gelten, wenn ein Versicherungsnehmer lange nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Ansprüche gegen eine Pensionskasse geltend mache.

12

Eine Verweisung an das Arbeitsgericht X würde im Übrigen auch den Schutzzweck des § 215 VVG unterlaufen, der einen verbraucherfreundlichen Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers begründe. Diese Vorschrift müsse analog auch auf Versicherte und Bezugsberechtigte angewendet werden; denn die örtliche Zuständigkeit gelte für alle Streitigkeiten, die ihrem Kern nach versicherungsrechtlicher Art seien. Die auf Altverträge wie den vorliegenden erst seit dem 1. Januar 2009 anwendbare Vorschrift des § 215 VVG n. F. habe von dem durch den Beklagten in Bezug genommenen Verweisungsbeschluss des Kammergerichts Berlin noch nicht berücksichtigt werden können, da dieser bereits aus dem Jahre 2001 datiere.

13

II.

Die Entscheidung beruht auf § 17a Abs. 2 S. 1 GVG.

14

1. Auf die entsprechende Rüge des Beklagten hatte die Kammer gemäß § 17a Abs. 3 S. 2 GVG vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden.

15

2. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Stattdessen ist der Rechtsweg zu der Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet.

16

a) Allerdings handelt es sich vorliegend um eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit, die gemäß der Vorschrift des § 13 GVG grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte fiele. Jedoch greift die Bereichsausnahme von § 13 GVG a. E. ein, da durch Bundesrecht die Zuständigkeit eines Sondergerichtes begründet ist. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG sind ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig für solche Streitigkeiten, die zwischen einem Arbeitnehmer und Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bestehen. So verhält es sich hier.

17

aa) Sozialeinrichtungen des privaten Rechts im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG sind solche Institutionen, die von einem oder mehreren Arbeitgebern errichtet worden sind und die bestimmte Leistungen an Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer erbringen; ob diese durch eigene Beiträge zu den Leistungen der Einrichtung beitragen, ist unerheblich (KG VersR 2003, 1194, m. w. N.). Der Beklagte stellt eine Sozialeinrichtung in dem vorbeschriebenen Sinne dar. Denn zum einen er dient der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten deutscher Banken. Zum anderen handelt es sich bei ihm um eine Einrichtung der Arbeitgeberseite. Kommt es nämlich (wie vorliegend) zu dem Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dem Beklagten, so wird gemäß § 3 seiner Satzung die vertragschließende Bank bei ihm Mitglied.

18

bb) Ferner steht der verfahrensgegenständliche Streit um die Pflichten des Beklagten auch in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem (früheren) Arbeitsverhältnis des Klägers. Denn ein möglicher Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten kann allein aus dem mit Letzterem geschlossenem Versicherungsvertrag beruhen. Dieser aber ist durch das früher bestehende Arbeitsverhältnis bedingt, da ohne dasselbe der Versicherungsvertrag zugunsten des Klägers nicht hätte eingegangen werden können.

19

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat keine Auswirkungen auf den einmal begründeten Zusammenhang, da die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG auch für Klagen ehemaliger Arbeitnehmer gilt (KG, a. a. O., m. w. N.).

20

Ebenso wenig ist von Belang, dass der Kläger die bei dem Beklagten nach dem Ausscheiden bei seinem Arbeitgeber freiwillig fortgesetzt und die von ihm gezahlten Beiträge daher sogar zum überwiegenden Teil nicht mehr als Arbeitnehmer erbracht hat. Denn ein neuer Versicherungsvertrag wurde nach dem Parteivorbringen hierdurch nicht geschlossen. Vielmehr bestand der ursprüngliche Vertragsvertrag unverändert fort, so dass der Zusammenhang zu dem früheren Beschäftigungsverhältnis gewahrt blieb (vgl. KG, a. a. O.).

21

cc) Ob zudem ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem früheren Arbeitsverhältnis des Klägers und dem Streitgegenstand besteht, bedarf hiernach nicht mehr der Erörterung.

22

b) Entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsmeinung gebieten dessen schutzwürdige Interessen als Versicherungsnehmer keine teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG in dem Sinne, dass mit Blick auf den privilegierten Gerichtsstand des § 215 VVG die Arbeitsgerichte in Versicherungssachen unzuständig seien.

23

aa) Beizupflichten ist dem Kläger in dem Ausgangspunkt seiner Argumentation, wonach sowohl die Vorschrift des § 2 ArbGG als auch die des § 215 VVG den Schutz der strukturell unterlegenen Partei eines Zwei-Personen-Verhältnisses bezwecken, nämlich des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer.

24

Dieser Schutz wird indes auf unterschiedlichem Wege erreicht. Das Privileg des § 215 VVG beschränkt sich auf das Gewähren eines heimatnahen Gerichtsstandes. Die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten begünstigt den Arbeitnehmer dagegen primär durch eine Beschränkung des Prozesskostenrisikos. So liegen zum einen die Gerichtsgebühren um ein Drittel niedriger als die der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Nr. 8210 VV-GKG), zum anderen besteht gemäß § 12a Abs. 1 ArbGG in erster Instanz keine Pflicht zum Tragen der außergerichtlichen Kosten des Gegners. Hinzu kommen eine Befreiung vom Anwaltszwang sowie eine durchschnittlich kürzere Erledigungsdauer.

25

Diese unterschiedlichen Privilegierungsansätze verbieten eine gegenseitige Abwägung des jeweils gewährten Schutzes. Der Kläger kann deshalb nicht damit gehört werden, er würde bei einer Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht in X schlechter gestellt als bei einem Verfahren vor dem erkennenden Gericht, weil seine Reisekosten höher ausfielen und die Prozessführung für ihn beschwerlicher sei. Dem steht die vorerwähnte Privilegierung in anderer Hinsicht gegenüber, die von verschiedener Qualität ist und daher nicht gleichsam gegengerechnet werden kann.

26

bb) Unbehelflich ist die Bezugnahme des Klägers auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, die eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für den Rechtsstreit zwischen einem Insolvenzverwalter und einer Zusatzversorgungskasse verneint hat. Denn anders als dort ist vorliegend ein Arbeitnehmer am Verfahren beteiligt, so dass eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte unter dem Gesichtspunkt des Arbeitnehmerschutzes keinesfalls sinnwidrig erscheint.

27

cc) Zudem verfängt die Argumentation des Klägers deshalb nicht, weil nach hier vertretener Auffassung § 215 VVG auch auf Verfahren vor der Arbeitsgerichtsbarkeit Anwendung findet.

28

Aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift ergibt sich keine Beschränkung auf Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Ebenso wenig folgt aus dem systematischen Zusammenhang ein Anderes. Denn die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes enthalten an keiner Stelle einen Vorbehalt, der eine Unanwendbarkeit des VVG auf Verfahren vor den Arbeitsgerichten ausspräche. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Fehlen einer ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Klagen aus Versicherungsverhältnissen (vgl. hierzu KG, a. a. O.), dass die Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts, d. h. das gesamte VVG, auch im Arbeitsgerichtsprozess uneingeschränkt Anwendung finden.

29

Endlich lässt sich auch unter teleologischen Gesichtspunkten kein Grund dafür ersehen, weshalb der Gerichtsstand des § 215 VVG vor den Arbeitsgerichten keine Geltung besitzen sollte. Im Gegenteil läuft er konform mit der grundsätzlichen Intention zahlreicher Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes, den strukturell unterlegenen Arbeitnehmer zu schützen. Für den Bereich der versicherungsrechtlichen Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht stellt § 215 VVG eine sinngemäße Ergänzung zu der Vorschrift des § 48 Abs. 1a ArbGG dar, die bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den besonderen Gerichtsstand der Arbeitsstätte vorsieht. Dem Arbeitnehmer in seiner Eigenschaft als Versichertem bei Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG durch § 215 VVG eine vergleichbare Privilegierung zu verschaffen, fügt sich daher ohne Wertungswiderspruch in das System des Arbeitsgerichtsgesetzes ein.

30

3. Gleichwohl war der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht in X zu verweisen.

31

a) Die Zuständigkeit jenes Gerichts folgt daraus, dass der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand in X hat.

32

b) Eine Verweisung an das ebenfalls zuständige Arbeitsgericht in Z kam nicht in Betracht. Die Kammer war insoweit an den Wortlaut des klägerischen Verweisungsantrags gebunden. Denn § 17a Abs. 2 S. 2 GVG bestimmt, dass unter mehreren zuständigen Gerichten des anderweitigen Rechtsweges an dasjenige zu verweisen ist, das der Kläger benannt hat. Da in dem klägerischen Hilfsantrag aber ausdrücklich das Arbeitsgericht X als Empfangsgericht genannt ist, kam eine anderweitige Verweisung nicht mehr in Betracht.

33

c) Die Benennung dieses Gerichts ist auch nicht etwa wegen der ursprünglichen Entscheidung des Klägers unbeachtlich, nicht an dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, sondern an dem des § 215 VVG Klage zu erheben.

34

Allerdings bewirkt eine Ausübung des Rechtes zur Wahl unter mehreren Gerichtsständen grundsätzlich dessen Verlust (vgl. Zöller/ Vollkommer , § 35 ZPO, Rn. 2). Das Wahlrecht lebt aber selbst innerhalb ein und desselben Rechtsweges wieder auf, wenn der Kläger sich zunächst für ein in Wahrheit unzuständiges Gericht entschieden hat und hiernach Verweisung beantragt ( Vollkommer , a. a. O., Rn. 3). Erst recht gilt dies im Falle einer Verweisung nach § 17a GVG, da die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit vor den Gerichten des anderen Rechtsweges vielfach von denen des ursprünglich mit der Sache befassten abweichen werden und dem Kläger schon von daher eine Neuwahl möglich sein muss.

35

d) Ebenso wenig wäre die Benennung des Arbeitsgerichts X als Empfangsgericht deshalb unwirksam, weil sie möglicherweise in Unkenntnis einer bestehenden Wahlmöglichkeit erfolgt ist. Läge der Bezeichnung des Gerichts ein Rechtsirrtum zugrunde, so würde dieser den Antrag auf Verweisung an das Arbeitsgericht X weder unwirksam noch anfechtbar machen. Denn Prozesshandlungen unterliegen nicht den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Willensmängel (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Grundzüge vor § 128 ZPO, Rn. 56). Abgesehen davon würde ein bloßer Rechtsirrtum selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der §§ 119 ff. BGB nicht zu einer Anfechtbarkeit der dem Irrtum unterliegenden Willenserklärung führen.