Rechtsprechung / Landgericht GieBen
Landgericht GieBen Beschluss vom 25.09.2013 – 7 Qs 149/13
ECLI:DE:LGGIESS:2013:0925.7QS149.13.0A
Tenor
Dem Nebenkläger wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 17.06.2013 (Az.: 505 Cs – 204 Js 23255/12) wird auf Kosten des Nebenklägers als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Gießen erließ am 14.12.2012 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen Beleidigung des Nebenklägers. Dagegen legte der Angeklagte rechtzeitig Einspruch ein, weshalb das Amtsgericht mit Verfügung vom 09.01.2013 Termin zur Hauptverhandlung bestimmte. Mit Schriftsatz vom 29.01.2013 erklärte der Nebenkläger seinen Anschluss und beantragte, die Nebenklage zuzulassen. Die Zulassung der Nebenklage beschloss das Amtsgericht am 27.03.2013. In der Hauptverhandlung vom 17.06.2013 nahm der Angeklagte den Einspruch gegen den Strafbefehl mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurück. Das Amtsgericht beschloss daraufhin in Anwesenheit des Nebenklägers und des Nebenklagevertreters, dass die Kosten der Nebenklage beim Nebenkläger verbleiben. Eine Rechtsmittelbelehrung wurde dem Nebenkläger nicht erteilt. Das Protokoll der Hauptverhandlung wurde seinem Vertreter nicht zugesandt.
Mit Schriftsatz vom 26.07.2013 beantragte der Nebenklagevertreter über die Kosten der Nebenklage zu entscheiden und diese dem Angeklagten aufzuerlegen. Zur Begründung führte er aus, durch den Nebenkläger sei im Rahmen der Versöhnung am Ende der Hauptverhandlung zwar auf die Kosten der Nebenklage verzichtet worden, dies aber nur unter der Bedingung, dass insgesamt eine Versöhnung erfolge, insbesondere eine zivilrechtliche Klage durch den Angeklagten zurückgenommen werde. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Daraufhin teilte das Amtsgericht dem Nebenklagevertreter unter Übersendung einer Protokollausfertigung am 26.08.2013 mit, es sei bereits ein Kostenbeschluss ergangen. Zugleich wurde auf die Anfechtbarkeit mittels sofortiger Beschwerde hingewiesen. Der Nebenklagevertreter beantragte nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss ein.
II.
1. Dem Nebenkläger war auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Mit der Beschlussverkündung hinsichtlich der Nebenklagekosten in Gegenwart des Nebenklägers und des Nebenklagevertreters war diesen der Verbleib der notwendigen Auslagen bei dem Nebenkläger bekannt gemacht worden (§ 35 Abs. 1 StPO). Soweit das Amtsgericht in dem Beschluss von „Kosten“ spricht, ist dies als Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auszulegen. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde war eine Woche nach der Verkündung abgelaufen (§ 311 Abs. 2 StPO). Da die gemäß § 35a S. 1 StPO vorgeschriebene Belehrung des Nebenklägers über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die „Kostenentscheidung“ jedoch unterblieben war, ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist gemäß § 44 S. 2 StPO als unverschuldet anzusehen. Nachdem er vom Amtsgericht über das Rechtsmittel belehrt worden war, beantragte der Nebenkläger innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO unter gleichzeitiger Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 17.06.2013 ist zulässig, insbesondere statthaft.
Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 StPO sofortige Beschwerde zulässig. § 464 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 StPO steht der Anfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts nicht entgegen. Danach ist die sofortige Beschwerde unzulässig, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs.1 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist.
Zwar ist der Nebenkläger unabhängig von einer Beschwer nicht befugt, Einspruch gegen einen Strafbefehl einzulegen (§ 410 StPO). Ein Rechtsmittel des Nebenklägers gegen eine im Strafbefehl ausdrücklich oder versehentlich unterbliebene Überbürdung seiner notwendigen Auslagen auf den Angeklagten ist deshalb unzulässig (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 63). Vorliegend war eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Strafbefehl nicht veranlasst, weil sich dieser dem Verfahren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht als Nebenkläger angeschlossen hatte. Nach Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl hatte deshalb eine isolierte Auslagenentscheidung gemäß § 472 StPO zu erfolgen. Diese kann vom Nebenkläger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 472 Rdnr. 10a; LG Nürnberg-Fürth, NStZ-RR 2005, 159). Denn die Anfechtbarkeit bestimmt sich insoweit nach der Hauptentscheidung, die ohne Rücknahme hätte ergehen müssen (vgl. Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464 Rdnr. 58). Ohne Einspruchsrücknahme wäre durch Urteil zu entscheiden und für den Nebenkläger die sofortige Beschwerde gegen die in dem Urteil enthaltene Auslagenentscheidung statthaft gewesen. Genauso ist deshalb dem Nebenkläger auch gegen die isolierte Auslagenentscheidung nach Einspruchsrücknahme die sofortige Beschwerde eröffnet. § 400 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil die Bestimmung keinen Fall der Unstatthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung zum Gegenstand hat, sondern lediglich eine an sich auch in Bezug auf die Rechtsfolgenentscheidung denkmögliche Beschwer des Nebenklägers gesetzlich ausschließt (vgl. Hilger in: Löwe/Rosenberg, § 464 Rdnr. 57 m.w.N.).
2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Nach § 472 Abs. 1 StPO hat das Gericht eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, durch wen die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen sind. Grundsätzlich sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft (§ 472 Abs. 1 S. 1 StPO). Hiervon kann nach Satz 2 der Bestimmung aber ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
Nach den Umständen haben die notwendigen Auslagen des Nebenklägers vorliegend billigerweise bei diesem zu verbleiben. Ausweislich eines Vermerks der zuständigen Richterin am Amtsgericht hat sich der Nebenkläger im Termin mit der Tragung der Kosten der Nebenklage einverstanden erklärt. Nach dem protokollierten Gang der Hauptverhandlung und dem Inhalt des Schriftsatzes des Nebenklagevertreters vom 26.07.2013 liegt eine Einigung zwischen den Beteiligten - insbesondere dem Angeklagten und dem Nebenkläger - dahingehend nahe, dass der die Tat bestreitende Angeklagte seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurücknimmt und der Nebenkläger im Gegenzug auf eine Erstattung der Nebenklagekosten verzichtet. Soweit der Nebenkläger dies von weiteren, außerhalb des Strafverfahrens liegenden Bedingungen abhängig gemacht haben will, gibt es dafür - unabhängig von der Frage, ob dies überhaupt zulässig wäre - keinen Anhaltspunkt in der Akte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 7 StPO.