Rechtsprechung / Landgericht GieBen

Landgericht GieBen Beschluss vom 19.08.2015 – 6 O 54/14

ECLI:DE:LGGIESS:2015:0819.6O54.14.0A

Tenor

Das am 14.07.2015 verkündete Urteil wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt, wobei in beiden Fällen reine Versehen bei den Namensnennungen vorliegen:

Auf S. 7 des Urteils muss es in der 10. Zeile (gemäß dem Ausdruck in der Akte) anstelle von "in einem Umkreis von 90 km von --" richtig heißen "in einem Umkreis von 90 km von --"

Auf S. 13 des Urteils muss es bei den Ausführungen zu dem Antrag zu 1b im 2 Absatz anstelle von "Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte Mitglied der Industrie- und Handelskammer '' ist." richtig heißen "Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte Mitglied Handwerkskammer -- ist."