Rechtsprechung / Landgericht GieBen
Landgericht GieBen Urteil vom 26.04.2016 – 2 O 53/16
ECLI:DE:LGGIESS:2016:0426.2O53.16.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 17. Oktober 2016, 17 U 120/16
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 19.286,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit 04.03.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 6.220,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit 04.03.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Schifffahrts-Gesellschaft "B mbH & Co. KG Fonds B", insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen.
Die Verurteilung gem. Ziffer I. bis III. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der Schifffahrts-Gesellschaft "B" mbH & Co. KG Fonds B, mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 25.000,00 US-$.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung des Klägers an der Schifffahrts-Gesellschaft "B" mbH & Co. KG Fonds B mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 25.000,00 US-$ in Verzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 13.539,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit 04.03.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 3.249,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit 04.03.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der C, "C Fonds", insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen.
Die Verurteilung gem. Ziffer VI. bis VIII. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der C, "C Fonds", mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 20.000,00 US-$.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der C, "C Fonds", mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 20.000,00 US-$ in Verzug befindet.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung durch ihre beklagte Hausbank bezüglich zweier geschlossener Fonds.
Die Klägerin ist seit etwa 1989 Kundin der Beklagten. Sie zeichnete die streitgegenständlichen beiden Fonds jeweils nach Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen A. Am 03.03.2006 zeichnete die Klägerin einen Betrag von 25.000,00 US-$ zuzüglich 5 % Agio an einem Schiffsfonds, nämlich der Schifffahrts-Gesellschaft "B" mbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds B, vgl. im Einzelnen Anlage K 3 - im besonderen Anlagenband). Am 14.05.2008 zeichnete die Klägerin einen Betrag von 20.000,00 US-$ zuzüglich 5 % Agio für einen US-Immobilienfonds, nämlich an der C, (im Folgenden: Fonds C, vgl. im einzelnen Anlage K 4). In beiden Fällen teilte der Zeuge A der Klägerin mit, dass das in den Zeichnungsscheinen angegebene 5%ige Agio an die Beklagte fließe. Tatsächlich erhielt die Beklagte für die Vermittlung des Fonds B eine Vergütung von insgesamt 12 %, während sie für den Fonds C insgesamt 9 % vergütet bekam. In der Folgezeit liefen beide Fonds schlecht. Ausschüttungen erhielt die Klägerin nur aus dem Fonds B, nämlich in den Jahren 2007/2008 in Höhe von insgesamt 2.187,50 US-$.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge A habe mitgeteilt, die Vergütung der Beklagten beschränke sich auf das 5%ige Agio. Darüber hinaus seien der Beklagten zahlreiche weitere Aufklärungsfehler vorzuwerfen. Insbesondere habe sie der Klägerin diese riskanten Anlagen empfohlen, obwohl die Klägerin als Anlageziel jeweils "Altersabsicherung" angegeben habe. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung - insbesondere auch bei zutreffender Information über die Höhe der beklagtenseits tatsächlich vereinnahmten Vergütungen - hätte die Klägerin die Anlage nicht gezeichnet. Wegen der Schadensberechnung der Klägerin wird insbesondere auf die Klageschrift vom 23.02.2015 (Bl. 50 ff d.A., 84 ff d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin stellt folgende Anträge:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 19.286,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 6.220,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Schifffahrts-Gesellschaft "B" mbH & Co. KG Fonds B", insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen.
Die Verurteilung gem. Ziffer I. bis III. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der Schifffahrts-Gesellschaft "B" mbH & Co. KG Fonds B", mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 25.000,00 US-$.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung des Klägers an der Schifffahrts-Gesellschaft "B" mbH & Co. KG Fonds B mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 25.000.00 US-$ in Verzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 13.539,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 3.249,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der C, insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, freizustellen.
Die Verurteilung gem. Ziffer VI. bis VIII. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der "C", C Fonds, mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 20.000,00 US-$.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung der Klägerin an der C, "C Fonds" mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 20.000,00 US-$ in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe die Klägerin vor der Zeichnung jeweils ordnungsgemäß über die Risiken der Anlagen aufgeklärt und insbesondere auch den Prospekt vor Zeichnung an die Klägerin übergeben. An der Frage der Vergütung der Beklagten für die Vermittlung der Anlagen habe die Klägerin kein sonderliches Interesse gehabt. Ein Verzinsungsschaden von 3 % sei überhöht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze - jeweils nebst Anlagen - und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Die Kammer hat die Klägerin ausführlich persönlich gehört.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin auch das erforderliche Feststellungsinteresse für die Klageanträge zu III., V., VIII. und X. (§ 256 Abs. 1 ZPO). Einerseits drohen der Klägerin die weiteren Nachteile gem. den Klageanträgen III. und V., nämlich die Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen; andererseits folgt das Feststellungsinteresse für die Klageanträge zu V. und X. aus vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 756, 765).
Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch aus fehlerhafter Kapitalanlageberatung zu (§ 280 Abs. 1 BGB).
Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt sowohl beim Fonds B als auch beim Fonds C darin, dass sie die Klägerin über die tatsächliche Höhe der vereinnahmten Vermittlungsvergütung nicht nur nicht, sondern geradezu falsch informiert hat. Für diese Feststellung ist es ohne Belang, ob der Zeuge A - wie die Klägerin behauptet - ausdrücklich erklärt hat, die Vergütung der Klägerin beschränke sich auf das fünfprozentige Agio. Denn auch seine - unstreitige - Angabe als solche, der Beklagten fließe das fünfprozentige Agio zu, zeigt unmissverständlich zweierlei: zum einen, dass die Höhe der von der Beklagten vereinnahmten Vergütung Gegenstand der Beratungsgespräche war und schon von daher im tatsächlichen Interessenspektrum der Klägerin lag; zum anderen einen - bei durchschnittlichem Verständnishorizont zugrunde zu legenden - Bedeutungsgehalt, der auch ohne den genannten Zusatz die klare Information beinhaltet, dies sei eben der Betrag, welchen die Beklagte für die Vermittlung vereinnahme.
Die Kammer ist auch ohne praktischen Zweifel davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Klägerin die Anlage nicht gezeichnet hätte, wenn sie diese Falschinformation des Zeugen A durchschaut hätte. Die dazu ausführlich im Termin gehörte Klägerin hat ausgeführt, ihr sei bereits der Betrag von 5 % als recht hoch vorgekommen; die tatsächlich vereinnahmten Beträge wären ihr indessen "einfach zu viel gewesen". Die Angaben der nach dem Gesamteindruck der Kammer glaubwürdigen Klägerin belegen zunächst einmal, dass sie sich bei richtiger Information über die vereinnahmte Vergütung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, so dass die damit der Beklagten obliegende Widerlegung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu Lasten der Beklagten nicht gelungen ist.
Abgesehen von der vorstehenden Erwägung ist wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles indessen Folgendes von entscheidender Bedeutung: In dem Augenblick, in welchem der Zeuge A - wie dargestellt - die Klägerin positiv falsch informiert hatte, entstand für ihn sofort die Verpflichtung, diese Falschinformation aufzudecken. Hätte er damit indessen der Klägerin den Versuch offenbart, sie zunächst falsch zu informieren, hätte die Klägerin - was nun auf der Hand liegt - auch unter Zugrundelegung rein objektiver Plausibilitätskriterien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gezeichnet.
Die Schadensberechnung der Klägerin ist auf der Grundlage der diesbezüglich unstreitigen Tatsachen nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für den beklagtenseits nicht angegriffenen Zeichnungsschaden als solchen. Gleiches gilt indessen im Ergebnis auch für den klägerseits berechneten Zinsschaden für den konkreten zehn- bzw. achtjährigen Zinszeitraum mit durchschnittlich 3 Prozent (§§ 252 BGB, 287 ZPO).