Rechtsprechung / Landgericht GieBen
Landgericht GieBen Urteil vom 16.09.2019 – 7 KLs - 501 Js 32530/18
ECLI:DE:LGGIESS:2019:0916.7KLS501JS32530.18.00
Tenor
Der Angeklagte ist des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Kriegswaffen in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Beförderung von Kriegswaffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition in Tateinheit mit vorsätzlichem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen schuldig.
Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 22a Abs.1 Nr. 2 u. Nr. 3 i.V.m. Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Kriegswaffenkontrollgesetzes,
§ 2 Abs. 2 i.V.m. Anl. 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Nr. 2b) des Waffengesetzes,
§§ 27 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes,
§§ 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1,49 Abs. 1, 52, 56 des Strafgesetzbuchs
Gründe
I.
Der Angeklagte ... wurde am … in … geboren. Er ist ledig und … Staatsangehöriger.
pp.
Der Angeklagte besaß einen erlaubnisfreien Sportbogen und eine erlaubnisfreie Machete; beides lagerte er in seinem Zimmer in der elterlichen Wohnung in … . In seiner Freizeit entwickelte der Angeklagte zudem ein gewisses Interesse für Verschwörungstheorien unterschiedlicher Art, mit denen er sich im Internet. beschäftigte. Weiterhin stellte er Erkundigungen über die Möglichkeit des Waffenerwerbs im Internet bzw. Darknet an.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
Am 26.04.2017 wurde der Angeklagte in der hiesigen Sache in der Folge einer bei ihm durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme vorläufig festgenommen.
Am 27.04.2017 erließ der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Frankfurt am Main gegen ihn einen Haftbefehl wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz. Am selben Tag wurde der Angeklagte in Untersuchungshaft genommen.
Nach Vorlage durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main übernahm der Generalbundesanwalt mit Verfügung vom 02.05.2017 das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten sowie die gesondert verfolgten … und …, einen weiteren Offizier der Bundeswehr im Rang eines Oberleutnant, da man gegen die Beschuldigte nun den Verdacht einer gemeinsamen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat hegte. Am 30.05.2017 erließ der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof einen neuen Haftbefehl gegen den Angeklagten. Jener Haftbefehl wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2017 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen. Am 05.12.2017 wurde der Haftbefehl nach einem entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss des Bundesgerichtshofs aufgehoben, da gegen den Angeklagten insoweit kein Tatverdacht mehr gesehen wurde. Das Verfahren gegen … wurde gem. § 170 II StPO eingestellt.
II.
1. Dem eigentlichen Tatgeschehen im April 2017 gingen u.a. folgende Geschehnisse voraus:
Der gesondert verfolgte …, bei dem es sich im Tatzeitraum um einen Bundeswehroffizier im Rang eines Oberleutnant handelte, war am 03.02.2017 in … im Transitbereich des Flughafens … vorläufig festgenommen worden, als er auf einer Behindertentoilette ein von der Polizei zuvor alarmgesichertes Versteck geöffnet hatte, in dem sich eine Pistole des Herstellers Manufacture d'Armees des Pyrenees Francaises (M.A.P.F.), Modell 17, Kaliber 7,65 mm Browning, Selbstlader Halbautomat, befand. Die Pistole soll … zuvor am 22.01.2017 dort versteckt gehabt haben. Die sodann folgende erkennungsdienstliche Behandlung des … in Gestalt des Abgleichs von Fingerabdrücken führte zu einem Treffer mit einer in Deutschland als Asylbewerber registrierten vermeintlichen Person namens „…" oder „…", geboren am … in .. . Dabei handelte es sich um eine Alias-Personalie des … . … wurde sodann wieder freigelassen, wobei im Hintergrund in dessen Umfeld mit umfangreichen polizeilichen Ermittlungen begonnen wurde.
Dem Angeklagten war die unter falschem Namen erfolgte Registrierung des ... als Asylbewerber bekannt, da ... ihm bereits zuvor davon erzählt hatte.
Im Zeitraum nach der vorläufigen Festnahme in … traf sich ... mit dem Angeklagten und übergab diesem mehrere Bücher, unter anderem eine Ausgabe von „Mein Kampf" von Adolf Hitler. ... erzählte dem Angeklagten in diesem Zusammenhang von der Festnahme; der Angeklagte ging angesichts der Übergabe der Bücher davon aus, dass ... wegen der Festnahme „etwas erwartete". Die Bücher deponierte der Angeklagte in seinem Zimmer in der elterlichen Wohnung in … .
2. Zum eigentlichen Tatgeschehen hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Am Abend des Gründonnerstag, 13.04.2017 traf sich der Angeklagte nach per Kurznachricht erfolgter Verabredung gegen 22:00 Uhr mit dem gesondert verfolgten ... im …, wo man zunächst gemeinsam ein Lokal besuchte. Im Anschluss begaben sich beide in den zur Wohnung des ... in der … in … gehörenden Kellerraum.
Dort bewahrte der gesondert verfolgte ... unter anderem folgende Gegenstände auf:
- 64 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 Doppelkern-Geschoss für halbautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder HK 416, enthalten einen Hartkern (grüne Geschossspitze);
- 30 Patronen im Kaliber 4,6 mm x 30 Vollmantel Weichkern-Geschoss (Bestimmung für eine Maschinenpistole P7 der Bundeswehr oder jagdähnliche Repetierwaffen);
- 30 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 Leuchtspur-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder Modell HK 416 mit roter Geschossspitze;
- 8 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 Doppelkern-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder Modell HK 416, enthalten Hartkern (grüne Geschossspitze);
- Patrone im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Leuchtspur-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder HK 416;
- 25 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Doppelkerngeschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder Modell HK 416
- 9 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Leuchtspur-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder Modell HK 416;
- 30 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Doppelkern-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder Modell HK 416;
- 24 Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x19) Vollmantel-Weichkern-Geschoss;
- 2 Patronen im Kaliber 7,62 mm x 51 Vollmantel-Weichkern-Geschoss
- Knallkartusche mit Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss;
- 10 Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x 19) Vollmantel-Weichkern-Geschoss;
- 15 Knallkartuschen (Manöverpatronen) mit Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss;
- 2 Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x 19) mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss;
- 71 Kartuschen (Manöverpatronen) im Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss;
- 12 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss;
- Patrone im Kaliber 7,62 mm x 51 mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss;
- Patrone im Kaliber 4,6 mm x 30 mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss;
- Kartusche im Kaliber 5,56 mm x 45;
- 2 Kartuschen im Kaliber 7,62 mm x 51;
- 5 Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x 19) mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss;
- 120 Knallkartuschen (Manöverpatronen) im Kaliber 7,62 mm x 51 ohne Geschoss;
- 89 Kartuschen (Manöverpatronen) im Kaliber 5,56 mm x 45;
- 480 Kartuschen (Manöverpatronen) im Kaliber 7,62 mm x 51 ohne Geschoss;
- 50 Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x 19) mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss;
- Zündmittel,,Anzündeschnur";
- Zündmittel „Oberteil einer Übungshandgranate", Modell DM 58 oder DM 58 A1
mit eingeschraubtem Knallsatz;
- 4 Sprengkörper „Nebelhandgranaten", Modell DM 25;
- 5 pyrotechnische Sprengkörper „Nebelhandgranate";
- 20 Sprengkörper „Schiedsrichterwurfkörper";
- Sprengkörper „Rauchgranate", Modell DM 32 A2B1;
- 20 Knallsätze für Sprengkörper „Übungshandgranate"., Modell DM 58;
- Sprengkörper „französische Übungshandgranate mit auswechselbarem Knallsatz";
weiterhin einen grünen Kunststoffbehälter für gegurtete Munition sowie Waffenzubehör in Form zweier Gliedergurte zur Aufnahme von Patronen im Kaliber 7,62 mm x 51 und eines Magazins für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36.
Die genannten Gegenstände waren in zwei bundeswehrtypischen Munitionskisten aus Holz mit der Aufschrift — „UN 0014 Patronen fuer Handfeuerwaffen Manoever", einem Pappkarton und einem weißen Farbeimer, der aus Beständen des … stammte, gelagert. Eine der Munitionskosten trug einen Aufkleber des Munitionsdepots … .
Diese Gegenstände hatte der gesondert verfolgte ... bis auf die französische Übungshandgranate, deren Herkunft ungeklärt blieb, zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt aus Beständen der Bundeswehr entwendet.
... bat den Angeklagten am Abend des 13.04.2017, die genannten militärischen Gegenstände für ihn bis zu einem Zeitpunkt aufzubewahren, wo er.(...) weniger Probleme habe. Der Angeklagte stimmte dem zu.
Der Angeklagte verfrachtete sodann die Munitionskisten, den Pappkarton und den Eimer mitsamt dem Inhalt in Form aller oben aufgeführter militärischer Gegenstände aus dem Keller in den Pkw … seiner Mutter, der ihn an jenem Abend von dieser zur Nutzung überlassen worden war, und fuhr nach … zum Studentenwohnheim. … . Zwischen 2 und 3 Uhr nachts dort angekommen, trug er die Behältnisse mit den genannten Gegenständen in seinen Wohnbereich im Haus …, … im … Obergeschoss, der mit einer Tür von einem auch für andere Bewohner des Wohnheims zugänglichen Flur abgegrenzt ist.
Der Wohnbereich des Angeklagten besteht aus einem kleinen Vorraum mit einem Waschbecken und einer Art Wandschrank sowie dem eigentlichen als Wohn- und Schlafraum genutzten Zimmer. Vom Flur des Studentenwohnheims aus gelangt man zunächst in den Vorraum. Innerhalb des Wohnbereichs ist eine Tür mit zwei Türrahmen angebracht, die je nach ihrer Position entweder den Wandschrank im Vorraum verschließt oder das eigentliche Zimmer vom Vorraum abtrennt. Der Angeklagte deponierte die genannten militärischen Gegenstände im Wandschrank. Die beiden Holzkisten mitsamt Inhalt sowie den mit verschiedenen militärischen Gegenständen gefüllten Farbeimer stellte er auf dem Boden ab. In dem Farbeimer wären Munition in Form von Signalpatronen sowie eine Anzündschnur äußerlich ohne weiteres wahrnehmbar. Die Pappkiste, die oben offen war und weitere der militärischen Gegen-ständeenthielt, positionierte der Angeklagte auf dem untersten Regalboden über den Holzkisten. Die Öffnung der Pappkiste deckte er mit zwei Plastiktüten ab.
Zudem hatte der Angeklagte aus ... einen Schlüssel zu dem Kellerraum des ... in der … mitgenommen. Später teilte der Angeklagte dem ... via Kurznachricht mit, dass er noch dessen „Schlüssel [...] vom Postfach" habe, sowie, dass er ihm „den Briefkastenschlüssel" zurückgeben wolle.
Der Angeklagte verwahrte die genannten militärischen Gegenstände an jener Stelle im Studentenwohnheim, bis sie im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchungsmaßnahme am 26.04.2017 sichergestellt wurden.
Der Angeklagte wusste, dass sich in den genannten Behältnissen die Munitionsbestandteile befanden. Er hatte zumindest einen Teil der genannten Gegenstände bereits etwa ein Jahr zuvor im Kellerraum des ... in der … in ... gesehen, wo ... ihm einzelne Patronen nebst anderen militärischen Utensilien, u.a. Nahrungsmittel-Notrationen, gezeigt hatte. Er nahm zumindest in Kauf, dass sich neben der Manövermunition auch scharfe Munition befand, dies war ihm jedoch gleichgültig. Es kam ihm nur darauf an, dem gesondert verfolgten ... zu helfen.
Der Angeklagte ging davon aus, dass die ihm von ... übergebenen Gegenstände aus Beständen der Bundeswehr stammten.
Ihm war dabei bekannt, dass weder er selbst noch der gesondert verfolgte ... über die für einen legalen Besitz bzw. Transport erforderlichen waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse verfügten.
III.
1. Die Feststellungen der Kammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner entsprechenden Einlassung in der Hauptverhandlung sowie auf der Erörterung der ihn betreffenden Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 04.07.2019.
2. Die Feststellungen zu Geschehnissen vor der eigentlichen hier abzuurteilenden Tat beruhen auf der Aussage des Zeugen … in der Hauptverhandlung, der die Entwicklungen des Falles so geschildert hat, wie unter 11.1. angegeben.
Was die Übergabe der Bücher an den Angeklagten angeht, beruhen die Feststellungen zudem auf dessen Einlassung in der Hauptverhandlung. Dort hat der Angeklagte angegeben, ... sei zu ihm gekommen, nachdem er in … festgenommen worden sei. ... sei deshalb aufgelöst gewesen und habe ihm die Bücher gegeben, von denen eines „Mein Kampf" gewesen sei. Er selbst habe gedacht, wenn man ... wieder habe gehen lassen, sei die Sache erledigt gewesen. Er sei allerdings schon davon ausgegangen, dass ... seinerseits wegen der Festnahme noch „etwas erwartet" habe.
3. Die Feststellungen zu dem eigentlichen Tatgeschehen im Zeitraum vom 13. bis 26.04.2017 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den sonstigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
a) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zu den unmittelbaren Tatvorwürfen zunächst über seinen Verteidiger wie folgt eingelassen:
Er räume ein, am 13.04.2017 von ... Munition aus dessen elterlicher Wohnung mitgenommen und nach … ins Studentenwohnheim gebracht zu haben, wo er sie in den Schrank getan habe.
Den ... habe er schon länger aus dem Ruderclub gekannt und zu ihm aufgeschaut. Vom Militär habe er (der Angeklagte) keine Ahnung, Wehrdienst habe er nicht geleistet. Von seinem Vater, der aus der ehemaligen DDR stamme, habe er gewusst, dass NVA-Offiziere befugt gewesen seien, Waffen mit nach Hause zu nehmen. Daher habe er gedacht, dass ... berechtigt gewesen sei, auch außerhalb der Kaserne Waffen zu führen.
An dem Abend habe er sich von seiner Mutter deren Fahrzeug geliehen. Er habe bei Übernahme der Gegenstände von ... nicht näher nachgefragt. Die Gegenstände seien in militärisch anmutenden Kisten sowie in einem Eimer verpackt gewesen. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass in dem Eimer „gefährliches Zeug" gewesen sei. In die Holzkisten habe er nicht reingeschaut.
Letztlich sei er in eine Sache reingeraten, die er nicht überblickt habe und nicht habe überblicken können.
Auf näheres Befragen der Kammer sowie der übrigen Prozessbeteiligten ließ sich der Angeklagte selbst dann weiter dahingehend ein, dass er sich von ... habe ausnutzen lassen. Er sei mit ... an dem betreffenden Abend in ... verabredet gewesen, man sei in einem Lokal am Hafen gewesen und habe normale Konversation getrieben. Danach seien sie in den Keller in der … gegangen. ... habe ihn gefragt, ob er die Gegenstände aufbewahren könne bis zu einem Zeitpunkt, wo ... weniger Probleme habe. Er habe schon gewusst, was in den Behältnissen drin sei, wenn er es auch nicht habe abzählen oder beschreiben können. Dass das Munitionsbestandteile gewesen seien, sei ihm bekannt gewesen. Er habe das schon mal etwa ein Jahr zuvor im Keller des ... gesehen, dieser habe ihm da einzelne Patronen gezeigt, auch „Astronautenkost" sei dort gelagert gewesen. Ob das seinerzeit die gleiche Menge an Materialien gewesen sei, wisse er nicht. Sicher habe er auch mal eine Patrone angefasst. Was ... mit den militärischen Gegenständen vorgehabt habe, sei ihm nicht bekannt. Er habe sich gedacht, ... sei ein Sammler von Militärgegenständen. Bei dem Besuch bei ... in … habe dieser ihm ein Gewehr gezeigt, bei einem weiteren Treffen auf dem ... Marktplatz zudem eine Pistole. Einen Zusammenhang zwischen diesen Waffen und der Munition im Keller habe er nicht gesehen, er wisse auch nicht, ob man die Munition mit diesen Waffen hätte verschießen können. Er habe sich gedacht, dass die ihm übergebenen Sachen vom Militär stammten. Ihm sei schon klar gewesen, dass das wahrscheinlich nicht hundertprozentig mit rechten Dingen zugehe. ... habe die Sachen irgendwie mitgehen lassen. Das Maß dahinter sei ihm selbst aber nicht bewusst gewesen.
... habe ihm Leid getan, weil er „Scheiß gebaut" habe mit der Masterarbeit und der Sache in … . Da ... sein Freund sei, habe er zu ihm gehalten. ... sei ein Kumpel von ihm gewesen wie viele andere auch. Es sei vorgekommen, dass man über politische Themen gesprochen habe, andere Gesprächsthemen seien aber wesentlich präsenter gewesen, u.a. habe ... von seien Tätigkeiten auf dem Stützpunkt berichtet. ... habe ihm auch erzählt, dass er sich habe als Asylant registrieren lassen, um Sicherheitslücken aufzudecken. Er selbst habe das beeindruckend gefunden und sich nichts Negatives dabei gedacht. Einen Bezug zu der Übergabe der Munition habe er nicht gesehen. Gewalt befürworte er nicht.
b) Die Angaben des Angeklagten zu der Übergabe der im Studentenwohnheim aufgefundenen militärischen Gegenstände decken sich mit der in der Hauptverhandlung verlesenen Einlassung des gesondert verfolgten ..., die dieser über seinen Verteidiger mit Schreiben vom 05. bzw. 13.07.2017 in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren abgegeben hat. Darin ließ der gesondert verfolgte ... (teilweise unter Bezugnahme auf eine Aussage des Angeklagten ... im Ermittlungsverfahren) erklären, ... habe die Munition als Freundschaftsdienst für ihn entgegengenommen. Man habe nicht groß darüber geredet. Er selbst habe dem ... berichtet, dass er Schwierigkeiten wegen einer Sache in … habe, wo ihn die Polizei mit einer Waffe festgenommen und es Missverständnisse gegeben habe, weil die Polizei gedacht habe, er habe mit der Waffe etwas vor. Bei dem von ... mitgenommenen Schlüssel handle es sich um einen Schlüssel für die Kellertür der … . Ein Postfach, von dem ... den Schlüssel habe, gebe es nicht.
c) Die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Übergabe und der Lagerung der militärischen Gegenstände im Studentenwohnheim wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen … . Dieser hat in seiner Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung erklärt, er habe als Beamter des Bundeskriminalamts zusammen mit einigen Kollegen die Durchsuchung des Wohnbereichs des Angeklagten in dem Studentenwohnheim … in … am 26.04.2017 vorgenommen. In dem Wandschrank im Vorraum des Wohnbereichs habe er auf dem Boden zwei mit militärischen Gegenständen gefüllte militärisch beschriftete Holzkisten und einen Farbeimer mit militärischen Gegenständen gefunden, im Regalboden darüber einen ebenfalls mit militärischen Gegenständen gefüllten Pappkarton, dessen Öffnung mit zwei Plastiktüten abgedeckt gewesen sei. In dem Farbeimer habe man Munition in Form von Signalpatronen sowie eine braune Anzündschnur sehen können. Die Gegenstände hätten insgesamt nicht versteckt gewirkt, sondern seien beim Betreten des Raumes gleich wahrnehmbar gewesen. Nachdem man zunächst ein Entschärfungskommando hinzugeholt habe, um die Gefährlichkeit der Gegenstände zu beurteilen, seien diese in die Gemeinschaftsküche im Wohnheim gebracht worden, wo er gemeinsam mit … ein Asservatenverzeichnis erstellt habe. Der Angeklagte sei vom Inhalt der Behältnisse eher nicht überrascht gewesen Beim Abgleich der Asservatenlisten habe der Angeklagte gelegentlich, etwa bei den Bestandteilen von Übungshandgranaten, nachgefragt, um was es sich bei einzelnen Dingen genau handle.
d) Die Feststellungen, welche konkreten militärischen Gegenstände dem Angeklagten übergeben und von ihm im Studentenwohnheim gelagert wurden, ergeben sich aus dem von … und … erstellten Verzeichnis über sichergestellte Gegenstände vom 26.07.2017. Der Zeuge … hat in der Hauptverhandlung bestätigt, das entsprechende Verzeichnis im Studentenwohnheim anhand der im Wandschrank des Angeklagten aufgefundenen Gegenstände erstellt zu haben.
e) Die Feststellungen der Kammer zu den näheren technischen Spezifikationen der in dem o.g. Asservatenverzeichnis aufgeführten, d.h. bei dem Angeklagten aufgefundenen Gegenstände folgen aus dem Behördengutachten des Sachverständigen …, Kriminaltechnisches Institut des Bundeskriminalamts in Wiesbaden, vom 24.08.2017.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten folgende Ausführungen zu den bei dem Angeklagten sichergestellten Asservaten gemachten:
- 64 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 Doppelkern-Geschoss für halbautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder HK 416, enthalten einen Hartkern (grüne Geschossspitze):
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 64 - Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Doppelkern- Geschoss. Das silberfarbene Geschoss trägt an der Spitze zusätzlich eine grüne Markierung. Die Patronen tragen einen Bodenstempel mit der Kennzeichnung „DAG", welche einen Bodenstempel der Firma RUAG Ammotek darstellt. Die Farbkennzeichnung ist im Vergleich zu fabrikfrischer Munition teilweise verblichen bzw. macht einen verwaschenen Eindruck. Das Doppelkern-Geschoss beinhaltet im Heck einen Bleikern und davor, zur Geschossspitze hin, einen etwas kleineren Stahlkern. Die grüne Kennzeichnung an der Geschossspitze zeigt an, dass es sich bei dem kleineren „Stahlkern" tatsächlich um einen Hartkern handelt. Die Patronen sind offensichtlich funktionsfähig, das ließe sich jedoch nur durch Verschießen nachweisen. Die vorliegende Munition wird speziell für die Bundeswehr hergestellt und wird in vollautomatischen Gewehren Heckler & Koch G 36 oder Heckler & Koch HK 416 verwendet.
- 30 Patronen im Kaliber 4,6 mm x 30 Vollmantel-Weichkern-Geschoss (Bestimmung für eine Maschinenpistole P7 der Bundeswehr oder jagdähnliche Repetierwaffen):
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 30 - Patronen im Kaliber 4,6 mm x 30 mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss. Die Patronen tragen einen Bodenstempel mit der Kennzeichnung „DAG", welche einen Bodenstempel der Firma RUAG Ammotek darstellt. Die Patronen sind offensichtlich funktionsfähig, das ließe sich jedoch nur durch Verschießen nachweisen. Die vorliegende Patronenmunition ist bei der Bundeswehr für die Maschinenpistole P 7 bestimmt, welche eine Kriegswaffe i.S.d. Nr. 29b KWL darstellt. Die Patrone 4.6 mm x 30 wurde durch die Ständige Kommission der zur gegenseitigen Anerkennung von Beschußprüfungen (C.I.P.) aus der Tabelle für Kurzwaffenmunition herausgenommen und in die Tabelle für Langwaffenmunition eingefügt. Bislang gab es für dieses Kaliber keine zivile Schusswaffe für Jagd- und Sportzwecke.
- 30 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 Leuchtspur-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder Modell HK 416 mit roter Geschossspitze:
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 30 - Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Leuchtspur- Geschoss. Das silberfarbene Geschoss trägt an der Spitze zusätzlich eine rote Markierung und eine umlaufende, fühlbare Riffelung, um die Patronen nachts von anderen Patronen unterscheiden zu können. Die Patronen tragen einen Bodenstempel mit der Kennzeichnung „DAG", welche einen Bodenstempel der Firma RUAG Ammotek darstellt. Die Farbkennzeichnung ist im Vergleich zu fabrikfrischer Munition teilweise verblichen bzw. macht einen verwaschenen Eindruck. Die Patronen sind offensichtlich funktionsfähig, das ließe sich jedoch nur durch Verschießen nachweisen. Die vorliegende Munition wird speziell für die Bundeswehr hergestellt und wird in vollautomatischen Gewehren Heckler & Koch G 36 oder Heckler & Koch HK 416 verwendet.
- 8 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 Doppelkern-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder Modell HK 416, enthalten Hartkern (grüne Geschossspitze):
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 8 - Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Doppelkern-Geschoss. Das silberfarbene Geschoss trägt an der Spitze zusätzlich eine grüne Markierung. Die Patronen tragen einen Bodenstempel mit der Kennzeichnung „DAG", welche einen Bodenstempel der Firma RUAG Ammotek darstellt. Die Farbkennzeichnung ist im Vergleich zu fabrikfrischer Munition teilweise verblichen bzw. macht einen verwaschenen Eindruck. Das Doppelkern-Geschoss beinhaltet im Heck einen Bleikern und davor, zur Geschossspitze hin, einen etwas kleineren Stahlkern. Die grüne Kennzeichnung an der Geschossspitze zeigt an, dass es sich bei dem kleineren „Stahlkern" tatsächlich um einen Hartkern handelt. Die Patronen sind offensichtlich funktionsfähig, das ließe sich jedoch nur durch Verschießen nachweisen. Die vorliegende Munition wird speziell für die Bundeswehr hergestellt und wird in vollautomatischen Gewehren Heckler & Koch G 36 oder Heckler & Koch HK 416 verwendet.
- Patrone im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Leuchtspur-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder HK 416:
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 1 - Patrone im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Leuchtspur-Geschoss. Das silberfarbene Geschoss trägt an der Spitze zusätzlich eine rote Markierung und eine umlaufende, fühlbare Riffelung, um die Patronen nachts von anderen Patronen unterscheiden zu können. Die Patronen tragen einen Bodenstempel mit der Kennzeichnung „DAG", welche einen Bodenstempel der Firma RUAG Ammotek darstellt. Die Farbkennzeichnung ist im Vergleich zu fabrikfrischer Munition teilweise verblichen bzw. macht einen verwaschenen Eindruck. Die Patrone ist offensichtlich funktionsfähig, das ließe sich jedoch nur durch Verschießen nachweisen. Die vorliegende Munition wird speziell für die Bundeswehr hergestellt und wird in vollautomatischen Gewehren Heckler & Koch G 36 oder Heckler & Koch HK 416 verwendet.
- 25 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Doppelkerngeschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder Modell HK 416:
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 25 - Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Doppelkern-Geschoss. Das silberfarbene Geschoss trägt an der Spitze zusätzlich eine grüne Markierung. Die Patronen tragen einen Bodenstempel mit der Kennzeichnung „DAG", welche einen Bodenstempel der Firma RUAG Ammotek darstellt. Die Farbkennzeichnung ist im Vergleich zu fabrikfrischer Munition teilweise verblichen bzw. macht einen verwaschenen Eindruck. Das Doppelkern-Geschoss beinhaltet im Heck einen Bleikern und davor, zur Geschossspitze hin, einen etwas kleineren Stahlkern. Die grüne Kennzeichnung an der Geschossspitze zeigt an, dass es sich bei dem kleineren „Stahlkern" tatsächlich um einen Hartkern handelt. Die Patronen sind offensichtlich funktionsfähig, das ließe sich jedoch nur durch Verschießen nachweisen. Die vorliegende Munition wird speziell für die Bundeswehr hergestellt und wird in vollautomatischen Gewehren Heckler & Koch G 36 oder Heckler & Koch HK 416 verwendet.
- 9 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Leuchtspur-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder Modell HK 416:
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 9 - Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Leuchtspur- Geschoss. Das silberfarbene Geschoss trägt an der Spitze zusätzlich eine rote Markierung und eine umlaufende, fühlbare Riffelung, um die Patronen nachts von anderen Patronen unterscheiden zu können. Die Patronen tragen einen Bodenstempel mit der Kennzeichnung „DAG", welche einen Bodenstempel der Firma RUAG Ammotek darstellt. Die Farbkennzeichnung ist im Vergleich zu fabrikfrischer Munition teilweise verblichen bzw. macht einen verwaschenen Eindruck. Die Patronen sind offensichtlich funktionsfähig, das ließe sich jedoch nur durch Verschießen nachweisen. Die vorliegende Munition wird speziell für die Bundeswehr hergestellt und wird in vollautomatischen Gewehren Heckler & Koch G 36 oder Heckler & Koch HK 416 verwendet.
- 30 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Doppelkern-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder Modell HK 416:
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 30 - Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Doppelkern- Geschoss. Das silberfarbene Geschoss trägt an der Spitze zusätzlich eine grüne Markierung. Die Patronen tragen einen Bodenstempel mit der Kennzeichnung „DAG", welche einen Bodenstempel der Firma RUAG Ammotek darstellt. Das Doppelkern-Geschoss beinhaltet im Heck einen Bleikern und davor, zur Geschossspitze hin, einen etwas kleineren Stahlkern. Die grüne Kennzeichnung an der Geschossspitze zeigt an, dass es sich bei dem kleineren „Stahlkern" tatsächlich um einen Hartkern handelt. Die Patronen sind offensichtlich funktionsfähig, das ließe sich jedoch nur durch Verschießen nachweisen. Die vorliegende Munition wird speziell für die Bundeswehr hergestellt und wird in vollautomatischen Gewehren Heckler & Koch G 36 oder Heckler & Koch HK 416 verwendet.
- 24 Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x19) Vollmantel-Weichkern-Geschoss:
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 24 - Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x 19) mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss. Das Geschoss ist matt-silberfarben auf Grund des Zinn-Überzuges. Die Patronen tragen einen Bodenstempel mit der Kennzeichnung „MEN", welche einen Bodenstempel der Firma Metallwerk Elisenhütte Nassau (an der Lahn) darstellt, die heute zur brasilianischen Firma Companhia Brasileira de Cartuchos (CBC) gehört. Die Patronen sind offensichtlich funktionsfähig, das ließe sich jedoch nur durch Verschießen nachweisen.
- 2 Patronen im Kaliber 7,62 mm x 51 Vollmantel-Weichkern-Geschoss:
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 2 - Patronen im Kaliber 7,62 mm x 51 mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss. Das Geschoss ist mattsilberfarben auf Grund des Zinn-Überzuges. Die Patronen tragen einen Bodenstempel mit der Kennzeichnung „MEN", welche einen Bodenstempel der Firma Metallwerk Elisenhütte Nassau (an der Lahn) darstellt, die heute zur brasilianischen Firma Companhia Brasileira de Cartuchos (CBC) gehört. Die Patronen sind offensichtlich funktionsfähig, das ließe sich jedoch nur durch Verschießen nachweisen.
- Knallkartusche mit Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss:
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 1 - Knallkartusche (Manöverpatrone) im Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss. Die Kartusche trägt einen Bodenstempel mit der Kennzeichnung „MEN", welche einen Bodenstempel der Firma Metallwerk Elisenhütte Nassau (an der Lahn) darstellt, die heute zur brasilianischen Firma Companhia Brasileira de Cartuchos (CBC) gehört. Die Kartusche ist offensichtlich funktionsfähig, das ließe sich jedoch nur durch Verschießen nachweisen.
- 10 Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x 19) Vollmantel-Weichkern-Geschoss:
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 10 - Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x 19) mit Vollmantel-Weichkern- Geschoss. Das Geschoss ist matt-silberfarben auf Grund des Zinn-Überzuges. Die Patronen tragen einen Bodenstempel mit der Kennzeichnung „MEN", welche einen Bodenstempel der Firma Metallwerk Elisenhütte Nassau (an der Lahn) darstellt, die heute zur brasilianischen Firma Companhia Brasileira de Cartuchos (CBC) gehört. Die Patronen sind offensichtlich funktionsfähig, das ließe sich jedoch nur durch Verschießen nachweisen.
- 15 Knallkartuschen (Manöverpatronen) mit Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss:
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 15 - Knallkartuschen (Manöverpatronen) im Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss. Die Kartuschen tragen Bodenstempel der israelischen Firma IMI. Die Kartuschen sind offensichtlich funktionsfähig, das ließe sich jedoch nur durch Verschießen nachweisen.
- 2 Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x 19) mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss:
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 2 - Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x 19) mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss. Das Geschoss ist matt-silberfarben auf Grund des Zinn-Überzuges. Die Patronen tragen einen Bodenstempel mit der Kennzeichnung „DAG", welche einen Bodenstempel der Firma RUAG Ammotek darstellt. Die Patronen sind offensichtlich funktionsfähig, das ließe sich jedoch nur durch Verschießen nachweisen.
- 71 Kartuschen (Manöverpatronen) im Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss:
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 71 - Knallkartuschen (Manöverpatronen) im Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss. Die Kartuschen tragen unterschiedliche Bodenstempel (IMI und DAG). Die Kartuschen sind offensichtlich funktionsfähig, das ließe sich jedoch nur durch Verschießen nachweisen.
- 12 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss:
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 12 - Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss. Das Geschoss ist kupferfarben. Die Patronen tragen einen Bodenstempel mit der Kennzeichnung „LC", welche einen Bodenstempel der US-Militär-Fabrik Lake City Arsenal darstellt. Die Patronen sind offensichtlich funktionsfähig, ein Nachweis kann jedoch nur durch Verschießen erbracht werden.
- Patrone im Kaliber 7,62 mm x 51 mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss;
- Patrone im Kaliber. 4,6 mm x 30 mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss;
- Kartusche im Kaliber 5,56 mm x 45;
- 2 Kartuschen im Kaliber 7,62 mm x 51:
Die beiden Patronen sind mit einem Vollmantel-Weichkern-Geschoss versehen, die drei Kartuschen tragen kein Geschoss.
- 5 Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x 19) mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss:
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 5 - Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9mm x 19) mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss. Die Patronen tragen verschiedene Bodenstempel. Die Patronen sind offensichtlich funktionsfähig, das ließe sich jedoch nur durch Verschießen nachweisen.
- 120 Knallkartuschen (Manöverpatronen) im Kaliber 7,62 mm x 51 ohne Geschoss:
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 120 - Knallkartuschen (Manöverpatronen) im Kaliber 7,62mm x 51 ohne Geschoss. Die Kartuschen tragen einen Bodenstempel mit der Kennzeichnung „MEN", welche einen Bodenstempel der Firma Metallwerk Elisenhütte Nassau (an der Lahn) darstellt, die heute zur brasilianischen Firma Companhia Brasileira de Cartuchos (CBC) gehört. Die Kartuschen sind offensichtlich funktionsfähig, das ließe sich jedoch nur durch Verschießen nachweisen.
- 89 Kartuschen (Manöverpatronen) im Kaliber 5,56 mm x 45:
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 89 - Knallkartuschen (Manöverpatronen) im Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss. Die Kartuschen tragen einen Bodenstempel mit der Kennzeichnung „DAG", welche einen Bodenstempel der Firma RUAG Ammotek darstellt. Die Kartuschen sind offensichtlich funktionsfähig, das ließe sich jedoch nur durch Verschießen nachweisen.
- 480 Kartuschen (Manöverpatronen) im Kaliber 7,62 mm x 51 ohne Geschoss:
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um 4 x - 120 - Knallkartuschen (Manöverpatronen) im Kaliber 7,62 mm x 51 ohne Geschoss, insgesamt - 480 - Kartuschen. Die Kartuschen tragen einen Bodenstempel mit der Kennzeichnung „MEN", welche einen Bodenstempel der Firma Metallwerk Elisenhütte Nassau (an der Lahn) darstellt, die heute zur brasilianischen Firma Companhia Brasileira de Cartuchos (CBC) gehört. Die Kartuschen sind offensichtlich funktionsfähig, das ließe sich jedoch nur durch Verschießen nachweisen.
- 50 Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x 19) mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss:
Bei der vorliegenden Munition handelt es sich um - 50 -Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x 19) mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss. Die Patronen tragen einen Bodenstempel mit der Kennzeichnung „DAG", welche einen Bodenstempel der Firma RUAG Ammotek darstellt. Die Patronen sind offensichtlich funktionsfähig, ein Nachweis lässt sich nur durch Verschießen erbringen.
- Zündmittel „Anzündeschnur":
Bei dem vorliegenden Asservat handelt es sich um eine Anzündschnur, wie sie üblicherweise bei der Bundeswehr zur Verzögerung und Auslösung von Sprengmitteln oder anderen Wirkmitteln verwendet wird. Die Anzündschnur ist offensichtlich funktionsfähig, der Nachweis kann jedoch nur durch Betätigung des Abreißzünders und Abbrennen der Anzündschur erbracht werden.
- Zündmittel „Oberteil einer Übungshandgranate", Modell DM 58 oder DM 58 Al mit eingeschraubtem Knallsatz:
Bei dem vorliegenden Asservat handelt es sich um das zusammengefügte Oberteil einer Übungshandgranate Modell DM 58 oder DM 58 Al mit eingeschraubtem Knallsatz. Der Knallsatz ist offensichtlich funktionsfähig, dies kann jedoch nur Auslösen des Oberteils nachgewiesen werden. Üblicherweise wird das Werfen von Handgranaten DM 51 zunächst mit Übungshandgranaten des Typs DM 58 durchgeführt. Gewicht, Handhabung usw. entsprechen exakt der scharfen Einsatzhandgranate, jedoch enthält die Sprengkörpernachbildung nur einen austauschbaren Knallsatz, der nur einen lauten Knall erzeugt. Der Splittermantel entspricht exakt dem Aufbau des scharfen Splittermantels, lediglich die Farbe ist eine andere. Die geworfenen Einzelteile der Übungshandgranate werden nach dem Werfen wieder eingesammelt, mit einer neuen Knallladung versehen und wieder zusammengesetzt für den nächsten Wurf.
- 4 Sprengkörper „Nebelhandgranaten", Modell DM 25;
Bei den vorliegenden Gegenständen handelt es sich um sogenannte „Nebelhandgranaten" der Bundeswehr. Die Buchstaben „KM" weisen auf das Nebelmittel hin, die Bezeichnung DM 25 steht dabei für den Begriff „Deutsches Modell 25". Der Aufkleber auf dem Sicherungsbügel gibt an, dass nach ca. 1,5 Sekunden Verzögerung bereits Nebel erzeugt wird. Diese Art Handgranate wird benutzt, um im Einsatzfall dem Gegner durch Nebel die Sicht zu nehmen und damit die eigenen Bewegungen zu ermöglichen. Diese Nebelhandgranate wird wurffertig geliefert, das bedeutet, die Granate ist einsatzbereit, wenn sie aus dem Transportbehälter entnommen wird. Bei dem vorliegenden Asservat wurde mit einem grünen, vermutlich von der Bundeswehr stammenden Klebeband der Sicherungsbügel/Springbügel zusätzlich gesichert.
- 5 pyrotechnische Sprengkörper „Nebelhandgranate";
Bei den vorliegenden Gegenständen handelt es sich um sogenannte „Nebelhandgranaten" der Bundeswehr. Die Buchstaben „KM" weisen auf das Nebelmittel hin, die Bezeichnung DM 25 steht dabei für den Begriff „Deutsches Modell 25". Der Aufkleber auf dem Sicherungsbügel gibt an, dass nach ca. 1,5 Sekunden Verzögerung bereits Nebel erzeugt wird. Diese Art Handgranate wird benutzt, um im Einsatzfall dem Gegner durch Nebel die Sicht zu nehmen und damit die eigenen Bewegungen zu ermöglichen. Diese Nebelhandgranate wird wurffertig geliefert, das bedeutet, die Granate ist einsatzbereit, wenn sie aus dem Transportbehälter entnommen wird. Bei dem vorliegenden Asservat wurde mit einem grünen, vermutlich von der Bundeswehr stammenden Klebeband der Sicherungsbügel/Springbügel zusätzlich gesichert.
- 20 Sprengkörper „Schiedsrichterwurfkörper";
Bei den vorliegenden Gegenständen, Asservat Nr. 8.2.1.2.1 handelt es sich um Knallkörper der Bundeswehr, welche auch als „Schiedsrichterwurfkörper" bezeichnet werden. Durch diese Knallkörper können bei Ausbildungen, Übungen und Manövern mittels lauten Knalls bei der Übungstruppe entsprechende Maßnahmen ausgelöst werden. Die silberfarbenen Folien enthalten jeweils - 5 - Stück dieser Schiedsrichterwurfkörper, insgesamt liegen also - 20 - Stück Schiedsrichterwurfkörper vor.
- Sprengkörper „Rauchgranate", Modell DM 32 A2B1:
Bei dem vorliegenden Gegenstand handelt es sich um eine sogenannte „Rauchgranate" der Bundeswehr. Die Bezeichnung DM 32 A2B1 steht dabei für den Begriff „Deutsches Modell 32 A 2 B1". Diese Art Handgranate wird benutzt, um im Einsatzfall die eigene Stellung oder um Landezonen zu markieren oder um andere Signale zu geben. Diese Rauchhandgranate wird wurffertig geliefert, das bedeutet, die Granate ist einsatzbereit, wenn sie aus dem Transportbehälter entnommen wird.
- 20 Knallsätze für Sprengkörper „Übungshandgranate", Modell DM 58:
Die vorliegenden - 20 - Stück Knallsätze für Übungshandgranaten DM 58/DM 58 Al sind offensichtlich funktionsfähig. Der Nachweis lässt sich jedoch nur durch Gebrauch erbringen. Die Knallsätze können in den Oberteilen mit der Asservat Nr. S2017/2136/46 8.2.1.3.13 (Oberteil einer Übungshandgranate) verwendet werden.
- Sprengkörper „französische Übungshandgranate mit auswechselbarem Knallsatz":
Bei dem vorliegenden Gegenstand handelt es sich um eine französische Übungshandgranate mit auswechselbarem Knallsatz. Die Übungshandgranate ist offensichtlich funktionsfähig, ein Nachweis kann jedoch nur durch Gebrauch erbracht werden.
Die Ausführungen des Sachverständigen in dessen Gutachten sind für die Kammer nachvollziehbar. Die Kammer folgt ihnen.
f) Die Überzeugung davon, dass der gesondert verfolgte ... die betreffenden Gegenstände bis auf die französische Übungshandgranate bei der Bundeswehr entwendet hat, beruht auf der Aussage des Zeugen … in der Hauptverhandlung. Dieser hat bekundet, dass die Bundeswehr anhand der Losnummern, mit denen die beim Angeklagten aufgefundenen Gegenstände versehen gewesen seien, interne Ermittlungen angestellt habe. Ein Los habe insoweit allerdings unterschiedliche Größen in einer Dimension von ca. 500.000 Schuss. Man habe aber feststellen können, dass der gesondert verfolgte ... im Rahmen seiner Stationierungen an seinen jeweiligen Standorten in den jeweiligen Zeitfenstern mit Bundeswehrgegenständen mit den hier verfahrensgegenständlichen Losnummern in Berührung gekommen sei und daher prinzipiell die Möglichkeit gehabt habe, diese zu entwenden, wenn auch die genaue Vorgehensweise des ... hierbei noch nicht habe aufgeklärt werden können.
g) Die Überzeugung der Kammer, dass dem Angeklagten der Inhalt der von ihm gelagerten Behältnisse zumindest in den wesentlichen Zügen bekannt war, fußt zum einen auf seiner oben dargestellten Einlassung. Auch wenn der Angeklagte zunächst über seinen Verteidiger hatte erklären lassen, er habe nicht in die Holzkisten reingeschaut und es sei nicht erkennbar gewesen, dass sich in dem (offenen) Eimer „gefährliches Zeug" befunden habe, hat er auf näheres Nachfragen der Kammer eingeräumt, dass er schon gewusst habe, was in den Behältnissen sei.
Dass dem Angeklagten bekannt war, welche Art von Gegenständen sich darin befand, ergibt sich auch daraus, dass er eingestanden hat, dass ... ihm jedenfalls einen Teil der militärischen Gegenstände schon einmal zuvor in dem Keller in der … in ... gezeigt hatte und er da auch mal eine Patrone angefasst habe.
Letzteres wird auch bestätigt durch das Behördengutachten der Sachverständigen …, Kriminaltechnisches Institut des Bundeskriminalamts in Wiesbaden, vom 14.11.2017.
Die Sachverständige führt darin aus, die asservierten Gegenstände seien daktylo-skopisch behandelt und Berührungsvorgänge markiert worden. Von diesen Markierungen seien Abriebproben markiert worden. Aus imponierenden Bereichen sowie an Stellen, an denen nach Art des jeweiligen Asservats Anhaftungen für möglich gehalten worden seien, seinen ebenfalls Abriebproben genommen worden. Von der Munition seien Sammelabriebe gefertigt worden. Die molekulargenetische Analyse sei nach DNA-Extraktion und darauf folgender Typisierung mittels PowerPlex® ESI 17 (Fa. Promega) und AmpFISTRTM NGM Select (Fa. Applied Biosystems) Reagenzien, anschließender Kapillarelektrophorese und Fragmentlängenanalyse erfolgt. Folgende Merkmalssysteme lägen der DNA-Typisierung mittels PCR-Technik zu Grunde: … und das geschlechtsspezifische Amelogenin.
Die molekulargenetischen Untersuchungen der Anhaftungen an einer sichergestellten Signalpatrone (Spur Nr. 8.2.1.1.4) hätten ein DNA-Muster einer männlichen Person erbracht. Diese Signalpatrone befand sich ausweislich des von … und … erstellten Verzeichnisses der sichergestellten Gegenstände in dem Farbeimer im Wandschrank des Angeklagten in … . Weiter führt die Sachverständige … aus, DNA-Merkmale, wie sie der Angeklagte besitze, stimmten mit dieser DNA-Spur überein. Die Hypothese, dass der Angeklagte der Verursacher der Anhaftungen sei, sei 180 Trilliarden mal wahrscheinlicher als die. Hypothese, eine unbekannte und nicht mit dem Angeklagten verwandte Person sei Verursacher der Anhaftungen. Es bestehe daher praktisch kein Zweifel, dass der Angeklagte Verursacher der Anhaftungen an der sichergestellten Signalpatrone sei. Auch an Sammelabrieben von Zündköpfen, Handgranatenkörpern und weiteren 19 Patronen sei das DNA-Profil des Angeklagten mit Beimengungen festgestellt worden, wobei man insoweit keine Wahrscheinlichkeitsberechnung vorgenommen habe.
Die vom Angeklagten angeführte Erklärung für das Verhalten des ..., jener habe eine Sammelleidenschaft für Militärgegenstände, lässt ebenfalls erkennen, dass der Angeklagte wusste, was er da von ... übernommen hatte.
Schließlich sprechen auch die Beobachtungen des Zeugen …, die Behältnisse hätten in der Studentenwohnung des Angeklagten nicht versteckt gewirkt und der Inhalt des Eimers sei offen erkennbar gewesen, dafür, dass der Angeklagte wusste, welche Art von Gegenständen er in seiner Wohnung gebunkert hatte. Dies wird noch bekräftigt durch den Eindruck des Zeugen ..., der Angeklagte sei vom Inhalt der Behältnisse eher nicht überrascht gewesen, als man diese im Rahmen der Durchsuchung ausgeräumt und näher inspiziert habe.
h) Abschließend ist die Kammer auch überzeugt davon, dass dem Angeklagten bekannt war, dass weder der Transport nach ... noch die dortige Aufbewahrung der militärischen Gegenstände legal war, da es ihm wie auch dem gesondert verfolgten ... an den dafür nötigen Erlaubnissen fehlte.
Diese Überzeugung beruht ebenfalls im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten. Dieser hat angegeben, er habe schon gedacht, dass die Gegenstände vom Militär stammten und ... sie irgendwie habe mitgehen lassen. Ihm sei klar gewesen, dass das wahrscheinlich nicht hundertprozentig mit rechten Dingen zugehe. Dass der Angeklagte zuvor über seinen Verteidiger hatte erklären lassen, er habe von seinem Vater gewusst, dass NVA-Offiziere berechtigt gewesen seien, Waffen mit nach Hause zu nehmen und daher gedacht, dass auch ... berechtigt gewesen sei, - außerhalb der Kaserne Waffen zu führen, hält die Kammer für einen anfänglichen Versuch des Angeklagten, die Angelegenheit zu relativieren, an dem er dann letztlich selbst nicht mehr festgehalten hat. Wäre der Angeklagte tatsächlich davon ausgegangen, dass ... die militärischen Gegenstände legal besessen habe, wäre es unlogisch, dass er gleichzeitig annahm, dass ... die Sachen „loswerden" wollte, da dieser wegen anderweitiger Verfehlungen Repressalien befürchtete. Wäre die Lagerung bei ... legal gewesen, hätte wohl kaum ein Bedürfnis für die Übergabe an ihn selbst bestanden. Zudem liegt es auch außerhalb der Lebenserfahrung, dass jemand tatsächlich davon ausgeht, dass es bei der Lagerung einer derart großen Menge von Bundeswehrmunition in einem privaten Kellerverschlag „mit rechten Dingen zugeht". Letztlich ist auch nicht ersichtlich, wieso der Angeklagte aus einer Befugnis des ... zum Besitz der Gegenstände— angenommen, er sei doch von einer solchen ausgegangen — geschlossen haben könnte, dass auch er selbst als Nicht-Bundeswehrangehöriger zu deren Transport und Aufbewahrung berechtigt sein könnte.
IV.
1. Der Angeklagte hat sich damit zum einen zweier Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffG) schuldig gemacht.
Folgende der unter Il. 2. genannten Gegenstände unterfallen der Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffG (Kriegswaffenliste — KWL):
- 64 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 Doppelkern-Geschoss für halbautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G. 36 oder HK 416, enthalten einen Hartkern (grüne Geschossspitze);
- 30 Patronen im Kaliber 4,6 mm x 30 Vollmantel Weichkern-Geschoss (Be-Stimmung für eine Maschinenpistole P7 der Bundeswehr oder jagdähnliche Repetierwaffen);
- 30 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 Leuchtspur-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder Modell HK 416 mit roter Geschossspitze;
- 8 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 Doppelkern-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder Modell HK 416, enthalten Hartkern (grüne Geschossspitze);
- Patrone im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Leuchtspur-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder HK 416;
- 25 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Doppelkerngeschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder Modell HK 416;
- 9 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Leuchtspur-Geschoss für vollautoma-
tische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder Modell HK
416;
- 30 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Doppelkern-Geschoss für vollautomatische Gewehre des Herstellers Heckler & Koch, Modell G 36 oder Modell HK 416.
Der Angeklagte hat sich zum einen des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Kriegswaffen gem. §§ 2 Abs. 2, 22a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 50 der Anl. zu § 1 Abs. 1 KrWaffG schuldig gemacht, indem er die genannten Gegenstände am 13.04.2017 von dem gesondert verfolgten ... in ... übernommen hat, wodurch er die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erworben hat.
Zum anderen hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen unerlaubten Beförderung von Kriegswaffen gem. §§ 3 Abs. 2, 22a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 50 der Anl. zu § 1 Abs. 1 KrWaffG schuldig gemacht, indem er die genannten Gegenstände sodann ins Studentenwohnheim nach ... verbrachte.
Diese beiden Verstöße stehen zueinander in Tateinheit (Steindorf/Heinrich, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 22a KrWaffG Rn. 20).
2. Weiterhin hat sich der Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen gem. §§ 27 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) schuldig gemacht.
Folgende der oben genannten Gegenstände stellen pyrotechnische Gegenstände i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 SprengG dar:
- Zündmittel „Oberteil einer Übungshandgranate", Modell DM 58 oder DM 58 Al mit eingeschraubtem Knallsatz;
- 4 Sprengkörper „Nebelhandgranaten", Modell DM 25;
- 5 pyrotechnische Sprengkörper „Nebelhandgranate";
- 20 Sprengkörper „Schiedsrichterwurfkörper";
- Sprengkörper „Rauchgranate", Modell DM 32 A2B1;
- 20 Knallsätze für Sprengkörper „Übungshandgranate", Modell DM 58;
- Sprengkörper „französische Übungshandgranate mit auswechselbarem Knallsatz".
Weiterhin stellt das oben genannten Zündmittel „Anzündeschnur" ein Anzündmittel i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 7 SprengG dar.
Bei allen dieser Gegenstände handelt es sich mithin um explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes (vgl. § 1 Abs. 2 SprengG).
Indem der Angeklagte diese Gegenstände nach ... transportiert und sie dort aufbewahrt hat, hat er sich des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen schuldig gemacht, denn das Befördern und das Aufbewahren von explosionsgefährlichen Stoffen stellt gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG einen Umgang mit solchen Stoffen dar.
3. Schließlich hat sich der Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition gem. § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Nr. 2b) des Waffengesetzes (WaffG) schuldig gemacht.
Bei den folgenden Gegenständen handelt es sich um Patronenmunition im Sinne der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Nr. 1.1 zu § 1 Abs. 3 WaffG:
- 24 Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x19) Vollmantel-Weichkern-Geschoss;
- 2 Patronen im Kaliber 7,62 mm x 51 Vollmantel-Weichkern-Geschoss;
- 10 Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x 19) Vollmantel-Weichkern-
Geschoss;
- 2 Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x 19) mit Vollmantel-Weichkern-
Geschoss;
- 12 Patronen im Kaliber 5,56 mm x 45 mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss;
- Patrone im Kaliber 7,62 mm x 51 mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss;
- Patrone im Kaliber 4,6 mm x 30 mit Vollmantel-Weichkern-Geschoss;
- 5 Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x 19) mit Vollmantel-Weichkern-
Geschoss;
- 50 Patronen im Kaliber 9 mm Luger (9 mm x 19) mit Vollmantel-Weichkern-
Geschoss.
Bei den folgenden Gegenständen handelt es sich ferner um Kartuschenmunition im Sinne der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Nr. 1.2 zu § 1 Abs. 3 WaffG:
- Knallkartusche mit Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss;.
- 15 Knallkartuschen (Manöverpatronen) mit Kaliber 5,56 mm x 45 ohne
Geschoss;
- 71 Kartuschen (Manöverpatronen) im Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss;
- 120 Knallkartuschen (Manöverpatronen) im Kaliber 7,62 mm x 51 ohne
Geschoss;
- 89 Kartuschen (Manöverpatronen) im Kaliber 5,56 mm x 45;
- 480 Kartuschen (Manöverpatronen) im Kaliber 7,62 mm x 51 ohne Geschoss;
- Kartusche im Kaliber 5,56 mm x 45 ohne Geschoss;
- 2 Kartuschen im Kaliber 7,62 mm x 51 ohne Geschoss.
4. Der Angeklagte handelte hinsichtlich der genannten Delikte auch. vorsätzlich. Ihm war jedenfalls bekannt, dass es sich bei dem Inhalt der Behältnisse um Munitionsbestandteile handelte. Im Hinblick auf den Vorsatz hinsichtlich des Besitzes bzw. des Transports ist es nicht notwendig, dass dem Angeklagten im Einzelnen bekannt gewesen war, welche Arten von Munitionsbestandteilen in welchem exakten Umfang er besaß bzw. transportierte. Bei Übernahme der gefüllten Behältnisse hat er billigend in Kauf genommen, dass sich darin Gegenstände befinden, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz, dem Sprengstoffgesetz und dem Waffengesetz unterfallen. Es liegt auch kein Irrtum des Angeklagten über die Notwendigkeit von Erlaubnissen vor.
5. Die genannten Gesetzesverstöße stehen zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB).
6. Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift vom 16.11.2018 zudem vorgeworfen wurde, sich gem. § 257 Abs. 1 StGB wegen Begünstigung strafbar gemacht zu haben, ist das Verfahren gem. § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Verfolgung der übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt worden.
V.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Gem. § 52 Abs. 2 StGB war die Strafe dem Strafrahmen desjenigen Delikts zu entnehmen, das die schwerste Strafe androht. Dies ist vorliegend § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffG, der einen Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
2. Einen minder schweren Fall i.S.d. § 22a Abs. 3 KrWaffG hat die Kammer nicht angenommen.
a) Ein minder schwerer Fall wäre dann zu bejahen, wenn Umstände objektiver oder subjektiver Art vorliegen würden, welche die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht angebracht erscheinen ließen, weil sie die Strafwürdigkeit im Vergleich zu den erfahrungsgemäß gewöhnlichvorkommenden und bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle verringern.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Besondere Umstände, die die Anwendung des Re-gelstrafrahmens als unangemessen erscheinen ließen, ergeben sich bei einer Gesamtwürdigung- von Tat und Täter nicht.
b) Für den Angeklagten spricht zwar, dass es sich bei den dem Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Waffengesetz unterfallenden Gegenständen lediglich um Munition gehandelt hat, für die der Angeklagte nicht über eine Abschussvorrichtung verfügte. Zugunsten des Angeklagten war weiterhin zu berücksichtigen, dass der größere Teil der von ihm verwahrten militärischen Gegenstände aus Manövermunition bzw. Übungssprengkörpern bestand, deren Gefährlichkeit deutlich niedriger zu beurteilen ist als die von sog. „scharfer" Munition. Von den beim Angeklagten aufgefundenen Gegenständen, die als Munition zu klassifizieren sind, waren 304 Stück „scharfe" Munition (enthielten also ein Geschoss) und 779 Stück Manövermunition ohne Geschoss.
Weiterhin war seine geständige Einlassung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn auch die Beweislage hinsichtlich des Besitzes der oben genannten militärischen Gegenstände schon aufgrund der Auffindesituation erdrückend war.
Zudem war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Zugunsten des Angeklagten in die Gesamtabwägung einzustellen war, dass das Verfahren gegen ihn in dieser Sache nunmehr seit April 2017 läuft und er sich im Rahmen dessen über einen Zeitraum von knapp drei Monaten in Untersuchungshaft befand. Weiterhin konnte nicht außer Acht gelassen werden, dass die intensive Medienberichterstattung zum Komplex „…", die jedenfalls anfangs auch den Angeklagten betraf, eine beeinträchtigende Wirkung auf diesen hatte.
Letztlich hat sich der Angeklagte in seinem letzten Wort am Ende der Hauptverhandlung auch reuig gezeigt und mitgeteilt, er sei sich „ziemlich sicher", dass so etwas nicht noch einmal passieren werde.
c) Gegen den Angeklagten spricht im Rahmen einer Gesamtabwägung allerdings, dass die Menge der erlaubnispflichtigen militärischen Gegenstände, die er transportiert und in seiner Wohnung aufbewahrt hat, sehr groß ist. Die oben genannten Zahlen (304 Stück „scharfe" Munition, 779 Stück Manövermunition, weiterhin Übungshandgranaten, Nebelhandgranaten und Schiedsrichterwurfkörper) verdeutlichen dies. Hieraus ergibt sich ein erhebliches Gefährdungspotential.
Dass „nur" mit Munition bzw. Übungssprengkörpern ohne Erlaubnis umgegangen wird und nicht mit Schusswaffen o.Ä., ist zudem eine Konstellation, die im Rahmen des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes nicht per se als Ausnahmefall anzusehen ist, der nach der gesetzgeberischen Wertung die Anwendung eines milderen Strafrahmens geboten erscheinen ließe. Derartige Gegenstände unterfallen den Verbotsvorschriften der genannten Gesetze ebenso wie „komplette" Waffensysteme.
Nicht zu vernachlässigen ist weiterhin, dass auch bei Verwendung von Manövermunition oder Übungshandgranaten durch Pulvergase, mitgerissene Patronenteile oder Fremdkörper sowie durch den Druck der austretenden Gase schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, insbesondere bei deren Abfeuern in unmittelbarer Nähe zu Personen.
Zudem war zulasten des Angeklagten zu verzeichnen, dass er sich gleich mehrerer Verstöße gegen die genannten Vorschriften tateinheitlich schuldig gemacht hat.
3. Ein minder schwerer Fall i.S.d. § 22a Abs. 3 KrWaffG ist auch nicht unter Heranziehung des besonderen gesetzlichen Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 StGB zu bejahen.
a) Der Angeklagte hat zwar i.S.d. § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass eine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 9b) StPO, die- mit seiner Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Insoweit handelt es sich um den Verstoß des gesondert verfolgten ... gegen § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffG durch die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die oben genannten dem KrWaffG unterfallenden Gegenstände und deren Überlassung an den Angeklagten.
pp.
b) Jedoch führt auch die weitere Berücksichtigung des Strafmilderungsgrunds des § 46b Abs. 1 StGB nicht dazu, dass hier insgesamt von einem minder schweren Fall i.S.d. § 22a Abs. 3 KrWaffG auszugehen wäre. Auch die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe kann nicht darüber hinweghelfen, dass angesichts der erheblichen Menge der aufgefundenen militärischen Gegenstände und deren Gefährdungspotential die Tat des Angeklagten insgesamt so schwer wiegt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 22a Abs. 1 KrWaffG nicht als unangemessen erscheint.
4. Jedoch war der Strafrahmen des § 22a Abs. 1 KrWaffG gem. §§ 46b Abs. 1 u. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Der Angeklagte hat wie oben gezeigt Aufklärungshilfe i.S.d. § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB geleistet. Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46b Abs. 2 StGB war eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Die Aufklärungshilfe des Angeklagten war von einigem Gewicht im Hinblick auf eine Strafverfolgung des ..., da sie die Zuordnung der aufgefundenen militärischen Gegenstände zu diesem ermöglichte und daher die Ermittlungsbehörden bei den Ermittlungen maßgeblich unterstützte. Sie geschah auch in der ersten polizeilichen Vernehmung des Angeklagten zur Sache und daher zu einem verhältnismäßig frühen Zeitpunkt. Das Verhältnis dieser Umstände zur Schuld des Angeklagten schließt eine Strafmilderung auch nicht aus.
5. Für die konkrete Strafzumessung hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, namentlich die oben genannten, noch einmal gewürdigt. Insgesamt hält die Kammer eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr
für tat- und schuldangemessen.
6. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
Insoweit war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Er hat sich in diesem Verfahren geständig eingelassen und versichert, dass Derartiges nicht noch einmal vorkommen werde. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte unter anderem durch den bisherigen Verfahrensverlauf, der auch mit einer knapp dreimonatigen Untersuchungshaft und einer intensiven medialen Berichterstattung einherging, so stark beeindruckt wurde, dass er sich — nicht zuletzt im eigenen Interesse — künftig weiterer Straftaten enthalten wird.
pp.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.