Rechtsprechung / Landgericht GieBen
Landgericht GieBen Urteil vom 20.01.2022 – 5 O 20/21
ECLI:DE:LGGIESS:2022:0120.5O20.21.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz entgangenen Gewinns in Anspruch.
Die Klägerin ist Hebamme.
Am 26.06.2018 schloss sie mit der Beklagten einen sogenannten Begleithebammenvertrag. Dieser Vertrag sah vor, dass die Klägerin freiberuflich die geburtshilfliche Betreuung von Schwangeren und Gebärenden sowie die Betreuung von Wöchnerinnen und ihren Neugeborenen im Krankenhaus der Beklagten übernimmt.
In § 3 Abs. 2 des Vertrages heißt es insoweit: „Die Hebamme steht zum Krankenhaus weder in einem Anstellungsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sie kooperiert mit dem Krankenhaus.“
In § 5 des Vertrages ist geregelt, dass die Hebamme ihre erbrachten Leistungen unmittelbar gegenüber den Patientinnen abrechnet.
In § 6 des Vertrages ist geregelt, dass die Hebamme für ihre eigene Tätigkeit gegenüber der Patientin unmittelbar haftet und für eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung selbst zu sorgen hat.
Wegen des weiteren Inhaltes des Vertrages wird auf Bl. 5 – 9 d. A. Bezug genommen.
Die Beklagte hatte auch mit anderen Hebammen gleichlautende Begleithebammenverträge abgeschlossen.
Am 13.05.2020 erließ die Deutsche Rentenversicherung Bund für eine dieser anderen Hebammen einen Bescheid, der zum Inhalt hatte, dass eine abhängige und sozialversicherungspflichtige Tätigkeit besteht.
Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 28.05.2020 (Bl. 12 der Akte) gegenüber der Klägerin die außerordentliche Kündigung des Begleithebammenvertrages. Mit Schreiben vom 02.06.2020 (Bl. 14 d. A.) erklärte sie ergänzend die ordentliche Kündigung zum 31.12.2020.
Am 05.06.2020 erhob die Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Gießen. Sie begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten weder durch die Kündigung vom 28.05.2020 noch durch die Kündigung vom 02.06.2020 beendet worden sei, sondern unverändert fortbestehe. Ferner begehrte sie die Weiterbeschäftigung.
Mit Beschluss vom 13.11.2020 erklärte sich das Arbeitsgericht Gießen im Rechtsweg für unzuständig und verwies des Rechtsstreit an das Landgericht Gießen. Auf Bl. 47 – 54 d. A. wird Bezug genommen.
Vor dem Landgericht Gießen erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.01.2021, lediglich noch den ursprünglichen Klageantrag zu 1. (betreffend die außerordentliche Kündigung) weiter verfolgen zu wollen. Auf Bl. 67 + 68 d. A. wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2021 erklärte die Klägerin, auch diesen Feststellungsantrag nicht mehr weiter verfolgen zu wollen und hat den nunmehr gestellten Zahlungsantrag angekündigt.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei nicht zur fristlosen Kündigung des Begleithebammenvertrages berechtigt gewesen. Weder ein Kündigungsgrund nach § 626 BGB noch ein solcher nach § 314 BGB liege vor. Auch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage könne eine außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt werden.
Die Klägerin behauptet, ihr sei durch die Weigerung der Beklagten, sie jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung weiter zu beschäftigen, ein Schaden entstanden, den sie mit 26.026,50 € beziffert.
Im Jahr 2019 habe sie mit den im Haus der Beklagten erbrachten Leistungen einen Umsatz von 86.688,18 € erzielt. Dafür habe sie Fahrtkosten in Höhe von 782,89 € erspart und die Kosten für eine Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von 8.504,- €.
In Bezug auf hierauf zu zahlende Steuern trägt die Klägerin vor, ihr liege kein Steuerbescheid und keine Steuerschätzung vor, der nur den Gewinn umfasse, den sie allein aufgrund der Geburten im Zusammenhang mit dem Begleithebammenvertrag gehabt habe. Daher sei eine Schätzung der Steuern nicht möglich. Die Klägerin lässt sich pauschal einen Betrag von 10 % des von ihr errechneten durchschnittlichen Halbjahresgewinnes von 28.918,33 € anrechnen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 26.026,50 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei gemäß § 314 BGB zur außerordentlichen Kündigung des Begleithebammenvertrages berechtigt gewesen. Wegen des für eine andere Hebamme ergangenen Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13.05.2020 habe für die Beklagte ein erhebliches finanzielles Risiko bestanden, auch für die Klägerin Sozialversicherungsleistungen erbringen zu müssen. Dies habe der Beklagten nicht zugemutet werden können, weil die Beklagte im Ergebnis keinen Vorteil aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis gezogen habe.
Daher sei es nach Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt gewesen, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Diese Erwägungen rechtfertigten auch aus dem Gesichtspunkt des § 626 BGB analog eine außerordentliche Kündigung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz in Form entgangenen Gewinnes wegen der von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Begleithebammenvertrages zu.
Allerdings hält die Kammer die von der Beklagten am 28.05.2020 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Begleithebammenvertrages nicht für wirksam.
§ 626 BGB ist auf das vorliegende Vertragsverhältnis weder direkt noch analog anwendbar, da die Klägerin weder Arbeitnehmerin noch Dienstverpflichtete der Beklagten war. Für die außerordentliche Kündigung von anderen Dauerschuldverhältnissen, auch solchen, die eine persönliche Zusammenarbeit erfordern, gilt § 314 BGB.
Nach § 314 BGB kann bei Dauerschuldverhältnissen jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung des beiderseitigen Interesses die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Frist zur ordentlichen Beendigung des Dauerschuldverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Dabei ist eine schuldhafte Pflichtverletzung des Kündigungsgegners weder erforderlich noch ausreichend für eine außerordentliche Kündigung.
Vorliegend erachtet die Kammer aus zwei Gründen einen Kündigungsgrund im Sinne des § 314 BGB für nicht gegeben.
Zum einen liegen die Kündigungsgründe nicht im Risikobereich der Klägerin als Kündigungsgegnerin (vgl. BGH NJW 2016, 3718; NJW 2017, 1378).
Zum anderen spricht gegen die Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung die Tatsache, dass beide Parteien bei Vertragsschluss die Möglichkeit des Risikos, das sich bei Ausspruch der fristlosen Kündigung zu verwirklichen schien (tatsächlich aber gar nicht verwirklicht hat), in ihre Überlegungen einbezogen haben.
Dies ergibt sich daraus, dass in § 10 des Begleithebammenvertrages festgelegt ist, dass der Vertrag bei der Deutschen Rentenversicherung vorzulegen ist zur Durchführung eines Clearingverfahrens/einer Clearingprüfung in Bezug auf mögliche Verstöße gegen Sozialversicherungspflichten. In Abs. 2 des § 10 ist geregelt, dass, sollte die Deutsche Rentenversicherung einzelne Regelungen des Vertrages beanstanden, sich die Parteien zur Anpassung der beanstandeten Regelung verpflichten.
Das bedeutet, dass die Möglichkeit, dass die Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte als sozialversicherungspflichtig angesehen wird, von den Parteien in ihre Überlegungen nicht nur einbezogen wurde, sondern nach dem Willen der Parteien darauf mit einer Vertragsanpassung reagiert werden sollte, nicht indessen mit einer sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses.
Aus diesen Gründen war die außerordentliche Kündigung der Beklagten nicht wirksam und das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endete erst zum 31.12.2020.
Die Klage ist gleichwohl unbegründet, weil der Vortrag der Klägerin zu ihrem entgangenen Gewinn so unzureichend ist, dass der Kammer auch angesichts der Darlegungs- und Beweiserleichterungen gemäß §§ 252 Abs. 2 BGB, 287 ZPO keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorliegen.
Gemäß § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden bei Vertragsverletzung auch den entgangenen Gewinn.
Unter entgangenen Gewinn fällt jeder Vermögenswert, der dem Geschädigten ohne das schädigende Ereignis zugeflossen wäre. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Bei dem nach § 252 Satz 1 BGB zu ersetzenden Gewinn ist grundsätzlich der Nettogewinn gemeint.
Hinsichtlich des entgangenen Gewinns gibt es zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung: Die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, dass der selbständig tätige gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt, und die konkrete Methode, bei der der Geschädigte nachweist, dass er durch die unerlaubte Handlung oder Vertragsverletzung an der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm wegen Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist.
Bei der Berechnung nach der abstrakten Methode hat der Geschädigte nur die Umstände darzulegen hat und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes ergibt, wobei keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Erforderlich aber aus ausreichend ist, wenn Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorgetragen werden. Dies geschieht regelmäßig durch einen Vergleich zwischen dem Betriebsergebnis in den letzten Jahren vor dem schädigenden Ereignis und dem Betriebsergebnis nach dem schädigenden Ereignis zu ermitteln.
Der Vortrag der Klägerin hierzu bietet keine ausreichende Grundlage für eine Schadensermittlung.
Bereits im Rahmen der Streitwertfestsetzung hat die Kammer die Klägerin mehrfach aufgefordert, Angaben zum erwarteten Gewinn zu machen.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2021 hat die Klägerin zunächst einen monatlichen Umsatz von 10.000,- € angegeben.
Mit weiterem Schriftsatz vom 16.02.2021 hat sie geltend gemacht, in ihrem Fall sei der Gewinn dem Umsatz gleichzusetzen, eine Aussage, die auch nach den weiteren Ausführungen in ihrem Schriftsatz ersichtlich nicht zutrifft.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2021 hat die Klägerin vorgetragen, im Jahr 2018, in dem sie vier Monate geburtshilfliche Tätigkeiten im Hause der Beklagten erbracht habe, habe sie einen Umsatz von 20.467,16 € erzielt und im Jahr 2019 einen Umsatz vom 86.688,18 €.
Bereits hieraus ergibt sich, dass ihre ursprüngliche Angabe eines monatlichen Umsatzes von 10.000,- € eklatant unzutreffend ist. Tatsächlich war der Umsatz nur etwa halb so groß.
Ohne jede nähere Erläuterung und der Höhe nach lebensfremd gibt die Klägerin ersparte Fahrtkosten mit lediglich 782,89 € an. Gar nicht mehr nachzuvollziehen sind die Ausführungen der Klägerin zu ersparten Steuern. Hier führt sie aus, ihr liege kein Steuerbescheid vor, der nur den Gewinn umfasse, den sie allein aufgrund der Geburten im Zusammenhang mit dem Begleithebammenvertrag gehabt habe, weshalb ihr die Berechnung der Einkommenssteuer nur hinsichtlich des Gewinnes aus dem Kooperationsvertrag nicht möglich sei.
Hieraus ergibt sich letztendlich, dass die Klägerin ihre Einnahmen nicht nur aus der Tätigkeit aus dem Begleithebammenvertrag generiert, was aber dann die Frage aufwirft, ob und in welchem Umfang sie die Arbeitszeit, die durch die fristlose Kündigung seitens der Beklagten freigeworden ist, im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeit kompensiert hat.
Die Einwendungen der Beklagten, die in ihrer Berechnung beinhalteten Beträge für „Rufbereitschaft“ und „Häusliche Wehenbegleitung“ stünden in keinem Zusammenhang mit den aus dem Begleithebammenvertrag zu erwartenden Vergütungen, blieben von der Klägerin unbeantwortet.
Letztendlich wäre von der Klägerin nichts Anderes zu verlangen gewesen, als dass sie, beispielsweise belegt durch Steuererklärungen, darlegt, wie sich ihre gesamten Einnahmen im 2. Halbjahr 2020 im Vergleich zu den Vorjahren entwickelt haben.
Das ist nicht geschehen.
Vor diesem Hintergrund kommt die Schätzung eines ersatzfähigen Mindestschadens nicht in Betracht. Das anspruchsbegründende Vorbringen der Klägerin zeichnet sich durch Unstimmigkeiten, Lücken und Widersprüche aus, die einer sachverständigen Aufklärung der Höhe ihres Schadens entgegenstehen.
Auch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 25.11.2021 sind für eine Schadensermittlung nicht geeignet.
Hier trägt sie vor, insgesamt 19 im einzelnen aufgelistete Schwangere, die im zweiten Halbjahr des Jahres 2020 oder Anfang 2021 hätten entbinden sollen, hätten ihre Zusammenarbeit mit der Klägerin gekündigt. Für die nunmehr konkret angelegte Schadensberechnung wären 2 der Schwangeren allerdings schon vorab aus der Berechnung herauszuzunehmen, da deren Geburtstermin nach Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung des Begleithebammenvertrages lag.
Im Übrigen gelten die schon oben aufgezeigten Unstimmigkeiten im Vortrag der Klägerin auch hier. Wäre es zutreffend, wie sie in ihrem Schriftsatz vom 16.2.2021 vorträgt, dass sie für eine Geburt im Hause der Beklagten 1003,12 € hätte abrechnen können, dann ergibt sich bei 17 „entgangenen“ Geburten schon bei weitem nicht die Klagesumme. Ungeklärt bleiben weiterhin die ersparten Kosten.
Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.