Rechtsprechung / Landgericht GieBen
Landgericht GieBen Urteil vom 13.06.2022 – 2 O 71/21
ECLI:DE:LGGIESS:2022:0613.2O71.21.00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen der Wohngebäudeversicherung zur Versicherungsnummer … aus dem Schadensereignis vom 27.05.201.. an dem Gebäude … bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren und die bedingungsgemäßen Leistungen zu erbringen hat,
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger aus der zischen ihnen unter der Versicherungsnummer … geschlossenen Wohngebäudeversicherung Leistungen anlässlich eines behaupteten Unwetterschadens vom 27.05.20.. zu erbringen.
Die Eintrittspflicht der Beklagten und der Schaden des Klägers sind –jedenfalls im Umfang der Schadensaufnahme durch die Beklagte- unstreitig. Streitig ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten dadurch eine arglistige Täuschung begangenen hat, dass er von der Beklagten Leistung vor Durchführung der Arbeiten durch Vorlage fingierter Rechnungen verlangt hat und ob die Beklagte dadurch zum einen leistungsfrei geworden ist und zum anderen wirksam den Vertrag gekündigt hat.
Der Kläger bediente sich zur Schadensabwicklung des Maklerbüros … in … (im Folgenden „Maklerbüro“) bedient, dessen Inhaber die Herren … und … sind.
Im Nachgang zur Schadensaufnahme durch den von der Beklagten beauftragten Schadensregulierer, Herrn … und das Sachverständigenbüro … übersandte der Kläger an das Maklerbüro die aus Bl. 34-39 ersichtlichen Unterlagen des … (im Folgenden „Baufirma“). Die Anlagen beinhalten Aufstellungen zu Preisen für unterschiedliche Arbeiten, weisen jeweils einen Gesamtbruttobetrag aus, in dem 16% Mehrwertsteuer enthalten sind. Sie sind undatiert und enthalten weder ein Ausführungsdatum noch eine Rechnungsnummer. Im Briefkopf der Baufirma ist deren Steuernummer genannt und im Footer die Bankverbindung. Das Maklerbüro übersandte diese Unterlagen per e-mail am 05.08.2020 an die Beklagte und in offenem cc an das Büro des Klägers (Büro …). In der e-mail heißt es: „Hallo liebes Team, anbei erhalten Sie die Rechnungen gemäß Schaden im Jahr 20.. . Im Anhang finden Sie die Rechnungen. Die Gesamthöhe beläuft sich auf: 35.369 Euro. Wir bitten um Veranlassung. Die Rechnungen wurden bezahlt von dem Kunden. Bitte überweisen Sie auf folgende Kontoverbindung Kontoinhaber: …“.
In der WhatsApp-Nachricht vom 19.8.2020, deren Absender nicht erkennbar ist, heißt es: „Hallo …, die Unterlagen von der … Straße, die du an die … weitergeleitet hast, sind Kostenvoranschläge und keine Rechnung. Unser Ansinnen ist es, die Kostenvoranschläge von der Versicherung genehmigen zu lassen, erst dann kann die Schadensbeseitigung in Angriff genommen werden. Bitte rufe … in dieser Sache morgen früh auf seinem Handy an.“
Die Beklagte veranlasste daraufhin einen erneuten Ortstermin, der von Herrn … vorgenommen wurde. Dieser stellte fest, dass seit dem Schadenstag im Jahr 20.. keinerlei Reparaturen vorgenommen worden waren.
Mit e-Mail vom 03.11.2020 erbat der Sachverständige … von dem Kläger die Mail-Korrespondenz bezüglich der „Rechnungs- bzw. Angebotseinreichungen“. Der Kläger überließ die Unterlagen, insbesondere den WhatsApp-Verkehr mit dem Maklerbüro vom 10./19.08.2020 (Bl. 46 d.A.) der Beklagten.
Mit Schreiben vom 07.12.2020 erklärte sich die Beklagte unter Hinweis auf eine arglistige Täuschung des Klägers leistungsfrei und kündigte den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung.
In einer e-Mail des Maklerbüros vom 11.12.2020 an die Beklagte heißt es u.a.: „Hallo liebes Schadenteam, hier ist leider etwas schief gelaufen und wir selbst ragen hier die Schuld.“[...]“Ich selbst kenne die Familie … schon sehr lange, die würden im Traum nicht daran denken, irgendjemand zu betrügen weder privat noch dienstlich. Wir selbst haben einen Fehler gemacht und dadurch kam es zur Irreführung. Weder … noch Familie … tragen hier die Schuld. Wir bitten Sie, die Kündigung und die arglistige Täuschung zurückzunehmen und den Schaden weiterhin zu bearbeiten. Begründung wie folgt: 1. Ich selbst schrieb Ihnen am 05.08.2020 (14:18 Uhr) eine Email mit Anhang, siehe Anhang 2+3 und genau hier entstand auch der Fehler, es waren keine Rechnungen, sondern Kostenvoranschläge. Nur ich selbst schrieb Ihnen bitte überweisen sie an … und im Anhang auch noch Rechnungen, die überhaupt keine waren, sehen sich den Anhang 3 an, das sind keine Rechnung, steht auch nicht drauf, das sind Angebote. Herr … sagte mir noch, das es Kostenvoranschläge sind und ich habe Ihnen schlichtweg eine falsche Email gesendet. 2. Am 19.08.2020 schrieb mir auch zusätzlich Frau …, das es keine Rechnungen sind sondern es sich um Kostenvoranschläge handelt, siehe Anhang 4+5, Das sind Nachrichten die von Frau … kamen und mein Handy empfangen haben!! Das blöde war, ich hätte sie informieren müssen… ich habe es einfach vergessen! Dafür möchte ich mich entschuldigen. Frau … habe ich in das „CC“ gesetzt deswegen wusste sich auch das ich ihnen diese falsche Mail gesendet habe, siehe Anhang2. 3. Das einzige was ich … nur zum Teil vorwerfen kann ist, das der Anhang meiner Email, siehe Anhang 3… nichts von einer Rechnung erwähnt wird aber dummerweise habe ich den Anhang mit Rechnung betitelt und kam so zur Irreführung, sorry. 4. Hier noch das Schreiben im November von Sommer an sie wegen diesem Gutachter, siehe Anhang6. Ich bitte um weitere Bearbeitung… Danke für alles!!“ (Bl. 48 d.A.).
Der Kläger behauptet, er habe die streitgegenständlichen Unterlagen an das Maklerbüro ausdrücklich als Kostenvoranschläge übersandt, mit der Bitte, diese bei der Beklagten zur Genehmigung einzureichen. Er ist der Ansicht, ihm könne nicht angelastet werden, dass das Maklerbüro diese fälschlicherweise als Rechnungen mit Zahlungsaufforderung an die Beklagte übersandt habe. Außerdem hätte die Beklagte selbst erkennen müssen, dass es sich bei den Unterlagen unmöglich um Rechnungen handeln könne, da sie –unstreitig- weder die üblichen und auch in steuerlicher Hinsicht erforderlichen Rechnungsnummern, noch einen Ausführungszeitpunkt noch ein Rechnungsdatum enthielten.
Er beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte ihm im Rahmen der Wohngebäudeversicherung zur Versicherungsnummer … aus dem Schadensereignis vom 27.05.20.. an dem Gebäude … bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren und die bedingungsgemäßen Leistungen zu erbringen hat,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die übersandten Unterlagen seien, insbesondere im Zusammenhang mit der e-Mail, mit der sie übersandt worden seien, nicht als Angebote erkennbar gewesen. Es seien –unstreitig- objektiv falsche Angaben gemacht worden. Der Kläger habe diese auch in der Absicht eingereicht, die Beklagten über die tatsächliche Durchführung der Sanierungsarbeiten zu täuschen, da er –unstreitig- nur im Falle bedingungsgemäßer Durchführung dieser Arbeiten den vollen Schaden ersetzt verlangen könne, andernfalls nur den Zeitwert im Zeitpunkt des Eintritts des Schadensfalles. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger, selbst wenn er selbst nicht arglistig getäuscht habe, sich das Verhalten des Maklerbüros zurechnen lassen müsse.
Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2022.
Die Klage- und Streitverkündungsschrift ist der Beklagten und den beiden Streitverkündeten jeweils am 15.03.2021 zugestellt worden. Ein Beitritt der Streitverkündeten ist nicht erfolgt. Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen … und … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2022. Auf die Einvernahme des Zeugen … hat der Kläger verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht nicht, wie die Beklagte meint, entgegen, dass der Kläger seinen Zahlungsanspruch beziffern könnte. Streitgegenständlich ist nicht die Höhe des Zahlungsanspruchs, sondern das Fortbestehen des Versicherungsvertrags und die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten. Da unstreitig eine Sanierung des Schadens nicht stattgefunden hat, stehen zudem auch die endgültigen Kosten nicht fest, sodass diese zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht bezifferbar sind. Anknüpfungstatsachen, dass der Kläger auf Gutachtenbasis abrechnen will oder wollte, sind nicht vorhanden, werden auch von der Beklagten selbst nicht dargelegt und/oder behauptet. Dann ergäbe nämlich auch die Einreichung von tatsächlichen Sanierungsrechnungen keinen Sinn.
Der Beklagten, die hierfür darlegungs- und beweispflichtig ist, steht weder ein Leistungsverweigerungsrecht zu noch gibt es einen Kündigungsgrund, der die Kündigung des Versicherungsvertrags durch die Beklagte wirksam werden ließe.
Die Beklagte stützt sowohl ihr Leistungsverweigerungsrecht als auch den Kündigungsgrund auf eine arglistige Täuschung durch den Kläger. Eine solche liegt zur Überzeugung der Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes einschließlich der zur Akte gereichten Unterlagen nicht vor.
Eine arglistige Täuschung setzt sowohl objektiv falsche Angaben als auch einen Täuschungsvorsatz voraus. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger selbst gegenüber der Beklagten keine Erklärungen abgegeben hat, ist schon zweifelhaft, ob überhaupt objektiv falsche Angaben darüber, dass die Arbeiten bereits erbracht, die Anlagen Rechnungen und diese bereits bezahlt seien, vorliegen. Objektiv falsch sind nämlich nur die Angaben aus der e-Mail des Maklerbüros, dass es sich bei den Anlagen um Rechnungen handele und diese bezahlt seien. Die Anlagen der e-Mail hingegen lassen keine objektiv falschen Angaben im Hinblick darauf, dass es sich um Rechnungen handele, erkennen. Die Anlagen sind vielmehr erkennbar keine Rechnungen. Sie enthalten weder ein Rechnungsdatum, noch ein Datum, an welchen die Arbeiten durchgeführt worden wären, noch eine Rechnungsnummer, die schon aus steuerlichen Gründen erforderlich wäre. Die Beklagte selbst hätte auf diese vermeintlichen Rechnungen gar keine Leistungen erbringen können, ohne sich möglicherweise strafrelevant zu verhalten, denn wenn die Unterlagen tatsächlich Rechnungen wären, würden sie sich nicht zur Angabe der Einnahmen beim Finanzamt eignen, sodass der Verdacht vorläge, die Leistungen könnten in Schwarzarbeit erbracht worden sein. Die eMail des Maklerbüros könnte im Falle einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung vielmehr wegen eines –sogar erkennbarem- Erklärungsirrtums anfechtbar sein oder wegen ihrer Widersprüchlichkeit keine Rechtswirkungen entfalten. Selbst wenn man aber hierin eine objektiv falsche Angaben sehen wollte, fehlte es immer noch an der weiteren Voraussetzung des Täuschungsvorsatzes.
Hier hat die Beweisaufnahme nicht nur nicht ergeben, dass ein Täuschungsvorsatz vorlag, sondern es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass weder der Kläger, noch ihm in irgendeiner Weise zurechenbar der Mitarbeiter des Maklerbüros mit Täuschungsvorsatz gehandelt oder eine Täuschung der Beklagten auch nur billigend in Kauf genommen hätten. Schon der zur Akte gereichte Schriftverkehr zwischen Kläger bzw. dessen Ehefrau und dem Maklerbüro führt zur Überzeugung der Kammer dazu, dass jedenfalls der Kläger keinen Täuschungsvorsatz hatte, vielmehr mit Hilfe seiner Ehefrau mehrere Tage nach Kenntnisnahme des falschen Inhalts der e-Mail umgehend an das Maklerbüro herangetreten ist und auf den Fehler aufmerksam gemacht hat. Die Ehefrau des Klägers hat sogar gegenüber dem Zeugen … ausdrücklich mit einer Whatsapp erklärt, dass es sich um Kostenvoranschläge handele und sie die Zustimmung der Beklagten zur Durchführung der Arbeiten haben wollten, nicht aber eine unmittelbare Zahlung der Beklagten. In ihrer mündlichen Einvernahme hat sie insoweit glaubhaft und nachvollziehbar berichtet, sie erledige für Ihren Mann die Ablage. Hierbei habe sie ein von dem Zeugen … weitergeleitetes Aufforderungsschreiben der Beklagten bearbeitet, wonach sie für den streitgegenständlichen Schaden die Arbeitsberichte der Handwerker habe einreichen sollen. Da sie dies nicht habe nachvollziehen können, habe sie in den Unterlagen nachgeschaut. Hier habe sie die e-mail des Zeugen … an die Beklagte gefunden, in der dieser um Bezahlung der Rechnungen gebeten habe. Deshalb habe sie dem Zeugen die Whatsapp geschickt und nochmals darauf hingewiesen, dass es sich nicht um Rechnungen, sondern um Kostenvoranschläge gehandelt habe.
Aber auch der Mitarbeiter des Maklerbüros, der Zeuge … hat nicht in Täuschungsabsicht gehandelt. Seine Angaben hierzu waren, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass das Maklerbüro für den Schaden des Klägers haften würde, würde die Beklagte nicht antragsgemäß verurteilt, in sich widerspruchsfrei und glaubhaft. Der Zeuge hatte bereits mit e-Mail vom 11.12.2020 gegenüber der Beklagten seinen Irrtum dargelegt und sämtliche Schuld, auch für das Vergessen der Klarstellung gegenüber der Beklagten im Anschluss an die Mitteilung der Ehefrau des Klägers, auf sich genommen, ein Eingeständnis, dass in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Maklerbüro sicherlich Beweiswert hätte. Er habe, was die Kammer ihm glaubt, zwei Schadensabwicklungen des Klägers, die nach dem Unwetter bei der Beklagten bearbeitet wurden, verwechselt. Der zweite Schaden sei schon im Stadium der Abwicklung der Rechnungen gewesen. Irgendwelche Anknüpfungstatsachen, dass und weshalb der Zeuge aus eigenem Antrieb den Vorsatz gehabt haben könnte, die Beklagte darüber zu täuschen, dass die Arbeiten tatsächlich noch nicht durchgeführt worden waren, sind weder ersichtlich, noch von der Beklagten vorgetragen/behauptet.
Ohne das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist aber die Beklagte weder nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Leistungsverweigerung wegen Vorlage vermeintlicher Rechnungen für tatsächlich nicht durchgeführte Arbeiten berechtigt, noch ist sie aufgrund einer wirksamen Kündigung leistungsfrei, denn zur Kündigung des Versicherungsvertrags war sie nicht berechtigt.
Nach allem war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.