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Landgericht GieBen Urteil vom 17.11.2022 – 4 Ns - 607 Js 7666/20

ECLI:DE:LGGIESS:2022:1117.4NS607JS7666.20.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Alsfeld, 21. September 2021, 607 Js 7666/20, Urteil

Tenor

Auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Alsfeld vom 21.09.2021 abgeändert:

Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund, Verstoßes gegen das Waffengesetz durch Besitzes einer Pistole, einer Vorderschafftrepetierflinte und Munition sowie Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von 5 Jahren untersagt, Hunde zu halten, sie zu betreuen oder mit ihnen zu handeln. Ausgenommen hiervon ist der bereits in seinem Besitz befindliche Rüde „…".

Im Übrigen werden die Berufungen verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner und die Staatskasse die Kosten ihrer Berufung zu tragen.

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

l.

Durch Urteil des Amtsgerichts Alsfeld — Schöffengericht - vom 21.09.2021 ist der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und das Waffengesetz sowie Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Ein Tierhalteverbot war nicht verhängt worden.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte hinsichtlich des Tierhalteverbots Erfolg, die Berufung des Angeklagten hatte bezogen auf den Verstoß gegen das Waffengesetz im Schuldspruch und auch hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung Erfolg. Im Übrigen waren die Berufungen unbegründet.

II.

pp.

III.

In der Sache selbst hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen.

Der Angeklagte züchtete Weimaraner Hunde und war Eigentümerin der Hündin …". Seit 2018 wurde der Angeklagte in dem bürgerlichen Rechtstreit unter dem Aktenzeichen 30 C 154/18 bei dem Amtsgericht Gießen verklagt. Gegenstand des Verfahrens war der Verkauf eines Welpen an die Klägerpartei, der mutmaßlich unter der Erbkrankheit „Hämophilie A" litt. Gleichzeitig wurde in dem Verfahren 607 Js 21492/19 wegen Betruges gegen den Angeklagten ermittelt. Es war jeweils gegenständlich, ob der Welpe von … abstammte und auch diese unter der Erbkrankheit litt. Die Staatsanwaltschaft erwirkte einen Durchsuchungsbeschluss zur Durchführung eines Gentests bei der Hündin „…". Aus Verhältnismäßigkeitsgründen und weil eine Vollstreckung ohne Mitwirkung des Tierhalters wenig zielführend erschien, trat der Zeuge POK … am 19.02.20.. an den Angeklagten heran und regte zur Abwendung der zwangsweisen Durchsetzung an, dass dieser selbst die Abnahme der Probe veranlassen solle. Der Angeklagte wollte den Gentest verhindern. Er entschloss sich, die Hündin zu töten und den Körper zu vergraben, damit niemand Kenntnis über das Erbgut erlangt. Hierbei wusste der Angeklagte, dass die Hündin gesund war und es für die Tötung keinen „vernünftigen" Grund gab. Er nahm auch eine Trächtigkeit billigend in Kauf.

In Umsetzung dieses Plans begab sich der Angeklagte am 25.02.20.. gegen 15:30 Uhr mit seiner Hündin „…" in den Garten seines Wohnanwesens in … …. . Er nahm eine Pistole, 9 mm, die er illegal besaß, und schoss der Hündin zunächst zwischen die Augen, um sie zu töten. Weil die Hündin nicht sofort starb, sondern auf dem Boden zappelte, schoss er ihr anschließend in den Brustbereich. Der Hund verstarb infolgedessen nach wenigen Minuten. Der Angeklagte verscharrte den Körper des Hundes in seinem Garten. Die Hündin war mit 11 Welpen tragend gewesen.

2.

Am 03.03.20.. fand wegen der Tötung des Hundes eine Durchsuchungsmaßnahme statt. Auf dem o.g. Anwesen wurden neben der o.g. Pistole weitere Waffen und Munition sichergestellt, die der Angeklagte nach dort verbracht hatte. Für einige bedurfte es einer Waffenbesitzkarte, über die der Angeklagte — wie er wusste — nicht verfügte. Im Einzelnen handelte es sich um die Pistole 9 mm Makarov mit Schalldämpfer (Kaliber 9mm x 18). Weiter besaß der Angeklagte eine Schrotflinte Mossberg, Modell 500 A 12 GA, Vorderschaftrepetierflinte mit einer Lauflänge von 45,5 cm. Die Waffe wurde im Tresor im Treppenhaus des Anbaus auf dem Grundstück „…" sichergestellt und war in Einzelteile zerlegt. Unter anderem befand sich in dem Tresor sowohl der Griff für die Langwaffe, als auch ein passender Kurzwaffengriff. Der Angeklagte war bereits 20 Jahre im Besitz der Waffen gewesen.

Weiter befanden sich in dem Tresor diverse Patronen, u.a. auch solche für die o.g. Pistole, und zwar 1 x 44 Patronen Makarov, 1 x 39 Patronen Makarov, 1 x 50

Patronen Makarov. Zudem wurden aufgefunden:

- 153 Stück Patronenmunition Kaliber 22 lfr.

9 Stück Schrotmunition Rottweil Express 67,5 / 12 x 8,6

- 5 Stück Schrot Federal Magnum Buckshot, 3" / 12

- 27 Stück Schrot, GFiocchi „Dag Trap", 12,28 gr.

- Eine Gewehrpatrone 7,62x51, Nato

Der erforderliche Munitionerlaubnisschein fehlte dem Angeklagten, wie er wusste.

3.

Der Angeklagte wurde während der Durchsuchungsmaßnahme in Polizeigewahrsam der Polizeistation … verbracht, wo er den eingesetzten Beamten PI-IK …als „Spinner" bezeichnete. Der Zeuge …, der seinen Dienst ordnungsgemäß versehen hatte, fühlte sich hierdurch in seiner Ehre verletzt.

IV.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften entsprechenden Angaben. Die Auskunft des Bundesamts für Justiz wurde erörtert.

Der Angeklagte war hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts geständig. Allein das Motiv der Tötung des Hundes schilderte er abweichend in der fehlenden Betreuungsmöglichkeit, Streitigkeiten in der Familie über den Verbleib des Hundes und persönliche Überforderung. Gleichzeitig hat er betont, den Hund geliebt zu haben. Die Kammer hat die Rückschlüsse zum Motiv v.a. aus dem zeitlichen Verlauf gezogen. Hierzu wurde der Zeuge … vernommen.

Die Vorderschaftrepetierflinte wurde durch den Sachverständigen KHK …, Sachverständiger für Schusswaffen und Schusswaffenspuren am Hessischen Landeskriminalamt, technisch untersucht und vermessen. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war die Repetierwaffe beim Versuchsschießen funktionsfähig. Die Lauflänge betrug nicht weniger als 45 cm und die Gesamtlänge nicht weniger als 95 cm. Der aufgefundene Kurzwaffengriff war zwar zur Waffe passend, mit dem beiliegenden Imbusschlüssel zu montieren, aber tatsächlich nicht montiert. Der Sachverständige hat bezugnehmend auf die WaffVwV zu Anlage 2, Abschnitt 1, 1.2.1.2 ausgeführt, dass ein Austausch des Kurzwaffengriffs nicht stattgefunden habe. Insoweit hat er unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Verwaltungsvorschrift die Meinung vertreten, dass es sich jedenfalls nicht um einen verbotenen Gegenstand handele. Die Kammer hat die insoweit offene Formulierung in 1.2.1.2 „anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden" im Hinblick auf die Begriffsbestimmung „anstelle" wie der Sachverständige im Sinne des verfassungsrechtlichen Grundsatzes eng ausgelegt und die Voraussetzungen insoweit verneint.

V.

Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten in Tat 1) wegen Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund strafbar gemacht, § 17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes.

Der Waffen- und Munitionsbesitz ist nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) und b) des Waffengesetzes strafbar, weil die erlaubnispflichtigen Waffen und die Munition entgegen § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Waffengesetzes ohne Erlaubnis besessen wurden. Es wäre eine entsprechende Besitzkarte für Erwerb und Besitz erforderlich gewesen. Der Verbrechenstatbestand nach § 51 WaffG durch Besitzen einer verbotenen Waffe war nach den obigen Ausführungen nicht feststellbar.

Weiter hat sich der Angeklagte nach § 185 StGB wegen Beleidigung strafbar gemacht.

VI.

Für den Verstoß gegen das Tierschutzgesetz betrug der Strafrahmen des § 17 TierschutzG bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten sein Geständnis berücksichtigt. Weiter hat die Kammer strafmildernd auch das verhängte Tierhalteverbot berücksichtigt. Zu seinen Lasten war aber nicht zu verkennen, dass der Angeklagte die Hündin unter Verwendung einer illegalen Waffe mit zwei Schüssen erschossen hat und sie tragend war. Der Angeklagte, der die Hündin bereits zu Lebzeiten zur Zucht eingesetzt hatte, handelte letztlich auch im Rahmen der Tötung gewinnorientiert und in der Absicht, Beweise zu vernichten. Schließlich war der Angeklagte auch bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, wenn auch nicht wegen Straftaten gegen das Tierschutzgesetz.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und seiner Persönlichkeit in einer Gesamtabwägung hält die Kammer eine

Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten

für tat- und schuldangemessen.

Wegen der (tateinheitlich verwirklichten) Verstöße gegen das Waffengesetz nach

§ 52 WaffG hielt die Kammer eine

Freiheitsstrafe von zehn Monaten

für tat- und schuldangemessen. Trotz des Geständnisses war nicht zu übersehen, dass über einen erheblichen Zeitraum gleich mehrere Waffen illegal besessen und zudem erhebliche Munition sichergestellt wurde.

Für die Beleidigung hielt die Kammer nach § 185 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) eine

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,- Euro

für tat- und schuldangemessen. Neben dem Geständnis ist zugunsten des Angeklagten eine gewisse Erregung berücksichtigt worden. Es konnte aber auch die einschlägige Vorbelastung nicht übersehen werden.

Gem. § 53 StGB hat die Kammer durch Erhöhung der in Fall 1 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände daraus eine

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten

gebildet.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. So handelt es sich um die erste Freiheitsstrafe, die gegen den Angeklagten verhängt wird. Der Angeklagte lebt in finanziell angespannten aber relativ geordneten Verhältnissen. Er möchte die Verantwortung für das Aufwachsen seines Sohnes tragen.

Die Kammer hat auch besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB erkannt, die es ausnahmsweise zulassen, die Vollstreckung der über einem Jahr liegenden Strafe zur Bewährung auszusetzen. So befand sich der Angeklagte kurzzeitig in Haft. Zudem hat die Kammer hier das Nachtatverhalten berücksichtigt, insbesondere, dass der Angeklagte einen weitreichenden Verzicht auf sämtliche sichergestellte Gegenstände erklärt hat. Ein positiver Einfluss ist zudem von dem verhängten Tierhalteverbot zu erwarten.

VII.

Die Kammer hat dem Angeklagten nach § 20 TierSchG für die Dauer von fünf Jahren untersagt, Hunde zu halten, sie zu betreuen oder mit ihnen zu handeln. Die Voraussetzungen waren erfüllt, insbesondere ist der Angeklagte wegen einer Tat nach § 17 TierSchG verurteilt worden. Ohne die Verhängung des Verbotes hätte auch die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten nach § 17 TierSchG bestanden. In Ausübung des Ermessens und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat die Kammer das Verbot auf Hunde beschränkt, insbesondere da von der Tat ein Hund betroffen war. Gerade weil der Angeklagte sich entschlossen hatten, seinen Hund zu töten, zu dem er eine enge emotionale Bindung hatte, konnte das Risiko für andere Tiere nicht übersehen werden. Es erschien deshalb eine Dauer des Verbots von fünf Jahren für notwendig aber auch ausreichend. Die Kammer hat den Besitz des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 11jährigen Rüden … aus Verhältnismäßigkeitsgründen aus dem Verbot ausgenommen.

Weitere die Tierhaltung betreffende Weisungen sind mit dem Bewährungsbeschluss verknüpft worden, was gemäß § 56 c Abs. 1 Nr. 4 StGB zulässig ist, vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2008, 3 Ws 90/08, zitiert nach Juris, Rz. 10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO, soweit die Berufungen nicht erfolgreich waren. Für die Billigkeitsentscheidung des Absatzes vier der Norm hat die Kammer keinen Raum gesehen, zumal auch die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise Erfolg hatte.

Dem Urteil liegt keine Verständigung zugrunde.