Rechtsprechung / Landgericht GieBen
Landgericht GieBen Urteil vom 14.04.2023 – 5 O 425/21
ECLI:DE:LGGIESS:2023:0414.5O425.21.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages zwischen Gewerbetreibenden.
Der Kläger erwarb als Geschäftsführer der Baufirma … am 08.04.20.. ein Fahrzeug der Marke … vom Typ … (FIN: … ) zu einem Kaufpreis in Höhe von 14.000 € im Autohaus der Beklagten. Der Kläger erhielt von der Beklagten eine „Rechnung“ (Anlage K1, Bl. 5 d.A.) auf der sich die folgende Eintragung findet:
„Die Lieferung erfolgt ausschließlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).“
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter anderem (Anlage B1, Bl. 33 d.A.): „VI. Sachmangel
1. … Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, … insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.“
Der Kläger hatte bereits zuvor Fahrzeuge bei der Beklagten – unter Ausschluss der Gewährleistung – erworben.
Das Fahrzeug wies unmittelbar nach Kauf und Übernahme durch den Kläger einen Mangel aus – die Warn-Kontrollleuchte des Motors leuchtete (Anlage K4, Bl. 26 d.A.). Das Fahrzeug wurde zu dem Autohaus der Beklagten zurückgebracht. Der weitere Ablauf ist streitig. Das Fahrzeug befand sich jedenfalls noch zwei weitere Male in einer Werkstatt. Der Mangel wurde bislang nicht behoben.
Mit Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 11.08.20.. wurde die Beklagte zur Mangelbeseitigung und Herausgabe des Fahrzeuges bis zum 18.08.20.. aufgefordert (Anlage K2, Bl. 6 ff. d.A.). Die Beklagte zeigte hierauf keine Reaktion. Der Kläger erklärte sodann mit Schreiben vom 19.08.20.. den Rücktritt vom Kaufvertrag (Anlage K3, Bl. 9 f. d.A.).
Der Kläger behauptet, dass sich die Beklagte im Rahmen der Gewährleistung – oder jedenfalls der Garantie – um die Reparatur des Fahrzeuges gekümmert habe.
Der Kläger ist der Meinung, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht vereinbart worden sei. Jedenfalls habe er mit der Beklagten eine Garantievereinbarung vereinbart.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges Marke …, Typ …, Fahrgestellnummer … und Rückgabe der Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere den Kaufpreis i.H.v. 14.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 04.09.20.. zurückzuzahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1134,55 € an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe dem Kläger bei der Reparatur lediglich aus Kulanz unterstützt und ihm eine Werkstatt vermittelt.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und … . Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2022 (Bl. 81 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht berechtigt, nach § 437 Nr. 2 BGB vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Der zwischen dem Unternehmen des Klägers und dem verklagten Autohaus (mündlich) geschlossene Kaufvertrag erfolgte unter Ausschluss einer Sachmangelhaftung – § 444 BGB.
Nach den allgemeinen Beweislastregeln trägt der Verkäufer – hier die Beklagte – die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen und die Reichweite der gewährleistungsausschließenden oder -beschränkenden Vereinbarung, auf die sie sich beruft.
Die Kammer ist im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO davon überzeugt, dass die Parteien eine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen haben. Zunächst ist es gängige Praxis unter Geschäftsleuten einen umfassenden Haftungsausschluss zu vereinbaren – dem war sich der Kläger offensichtlich bewusst. Dies wird bereits durch seinen dahingehenden Vortrag belegt, dass er unbedingt eine „Garantie“ für das Fahrzeug habe abschließen wollen. Ein solches Begehren wäre bei bestehender Gewährleistungspflicht der Beklagten nicht nötig gewesen. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits zuvor bei dem Beklagten Fahrzeuge unter Ausschluss der Gewährleistung erworben hatte; ihm mithin die Gepflogenheit (Haftungsausschluss) auch im Hinblick auf die Beklagte bekannt gewesen ist. Dass dies der Erwartungshorizont des Klägers gewesen sein muss, wird zudem durch die Aussage seines Sohnes und des Zeugen … gestützt. Der Sohn des Klägers hat bestätigt, dass es seinem Vater – und ihm – entscheidend darauf angekommen sei, eine Garantiezusage für das Fahrzeug zu bekommen, da man aufgrund des zuvor festgestellten Kühlflüssigkeitsverlustes die Sorge gehabt habe, dass möglicherweise etwas kaputtgehen könnte. Auch der Zeuge … hat dem Kläger die Wichtigkeit einer Garantievereinbarung verdeutlicht. Die enorme Wichtigkeit einer Garantievereinbarung ist nur dann verständlich und nachvollziehbar, wenn alle Beteiligten davon ausgegangen sind, dass ansonsten eine Haftung der Beklagten für Sachmängel gerade nicht besteht.
Wenn feststeht, dass die Parteien eine solche Vereinbarung getroffen haben und diese auch die vom Käufer geltend gemachten Mängel bzw. Gewährleistungsrechte erfasst, muss der Käufer – hier der Kläger – die Voraussetzungen dafür darlegen und beweisen, dass der Verkäufer sich nach § 444 nicht auf die Vereinbarung berufen kann. Der Käufer trägt also die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass entweder Arglist des Verkäufers in Bezug auf den betreffenden Mangel gegeben ist oder aber der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands übernommen hat, die auch das Beschaffenheitsmerkmal umfasst, dessen Fehlen den in Rede stehenden Mangel begründet.
Eine Arglist des Verkäufers ist in diesem Fall bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger das hier im Raum stehende „Grundsymptom Kühlmittelverlust“ kannte, sodass er diesbezüglich nicht mehr getäuscht werden konnte.
Dem beweisbelasteten Kläger ist es jedoch nicht gelungen, eine wirksame Garantievereinbarung im Sinne des § 443 BGB zwischen den Parteien nachzuweisen. Dabei ist die Kammer zwar davon überzeugt, dass es dem Kläger maßgeblich darauf angekommen ist, eine Garantievereinbarung abzuschließen; dazu ist es jedoch mangels übereinstimmender Willenserklärungen nicht gekommen.
Für die Garantieübernahme ist grundsätzlich eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Garantiegeber und dem Käufer erforderlich. Eine Ausnahme kommt lediglich bei einer Garantieübernahme in der einschlägigen Werbung in Betracht. Die vertragliche Vereinbarung einer Garantie ist dabei weder an die ausdrückliche Verwendung des Wortes „Garantie“ noch an die Einhaltung einer Form gebunden und kann mithin auch stillschweigend erfolgen. Bei der Annahme einer konkludenten Garantieübernahme ist freilich wegen der Rechtsfolge einer verschuldensunabhängigen Haftung Zurückhaltung geboten. So gestattet allein der geäußerte Wunsch nach einer Garantie – auch als Bedingung für den Vertragsschluss – noch nicht den Schluss auf einen Rechtsbindungswillen zur Übernahme einer Garantie. Notwendig ist vielmehr, dass sich die Parteien über die wesentlichen Aspekte (essentialia negotii) der Garantie, namentlich ihre Reichweite und Dauer, einig sind. Dies ist hier nicht der Fall. Für das Gericht steht fest, dass die Parteien – aufgrund des ausdrücklichen Wunsches des Klägers – über die Möglichkeit einer Garantie gesprochen haben. Dies hat auch der Zeuge … bestätigt. Jedoch wurde über die wesentlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer Garantie, namentlich die Reichweite (Welche Bauteile oder Baugruppen sollen erfasst werden?) und die Dauer (1/2 Jahr, 1 Jahr, 2 Jahre?) keine Einigung erzielt. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst angegeben, dass man über die Dauer der Garantie nicht gesprochen habe. Der Zeuge … hat zwar angegeben, dass man über die Dauer der Garantie gesprochen habe, ob bzw. zu welcher Einigung man letztlich gelangt sei, konnte aber auch er nicht sagen. Soweit der Zeuge … Angaben zur Reichweite der behaupteten Garantievereinbarung gemacht hat, so konnte hieraus letztlich nichts für den Kläger hergeleitet werden. Zunächst hat der Zeuge ausgesagt, dass sich die Garantie auf alle Teile mit Ausnahme von Verschleißteilen beziehen sollte (Bl. 2 des Sitzungsprotokolls vom 24.03.2022, Bl. 82 d.A.), kurz darauf hat er jedoch angegeben, dass sich die Garantie auf den Motorbereich beziehen sollte (Bl. 3 des Sitzungsprotokolls vom 24.03.2022Bl. 83 d.A.). Diese im Detail widersprüchlichen Angaben bestätigen letztlich, dass über die Details der gewünschten Garantie nicht miteinander gesprochen wurde und erst recht keine Einigung erzielt werden konnte. Auch aus den sonstigen Vertragsumständen lässt sich eine Garantiereichweite nicht bestimmen. Zwar ist der vor Vertragsschluss aufgetretene Grundmangel „leerer Kühlmittelbehälter“ bestimmbar und war beiden Parteien bekannt, es lässt sich dennoch nicht sagen, ob die Parteien eine Garantie nur auf diesen Mangel und/oder Mangelfolgeschäden und/oder sogar auf das ganze Fahrzeug hätten erstrecken wollen.
Es mag gewiss so sein, dass der Kläger für sich wusste, auf was er die Garantie habe beziehen wollen. Für eine gegenseitige (Garantie-)Vereinbarung genügt dieser Umstand gleichwohl nicht.
Aus der Unbegründetheit des Klageantrages zu 1. folgt die Unbegründetheit des Klageantrages zu 2.
II.
Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen – § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.