Rechtsprechung / Landgericht GieBen

Landgericht GieBen Beschluss vom 17.07.2023 – 3 O 474/20

ECLI:DE:LGGIESS:2023:0717.3O474.20.00

Tenor

Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2022 (23 U 192/21)

von dem Beklagten

an den Kläger

zu erstattenden Kosten der ersten und zweiten Instanz werden auf insgesamt 2.985,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.06.2023 festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung wurde klägerseits erstmals formgerecht unter dem 20.06.2023 beantragt. Die Kosten des Beklagten wurden unter dem 28.02.2023 zur Ausgleichung angemeldet.

Auf Klägerseite war die geltend gemachte Vollstreckungsgebühr abzusetzen, da hierfür das Vollstreckungsgericht der letzten Vollstreckungshandlung ausschließlich zuständig ist. Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr ist unterblieben, da die Voraussetzungen von § 15a Abs. 3 RVG nicht vorliegen.

Die Ausgleichung berechnet sich nach alledem wie folgt:

1. Gerichtskosten beider Instanzen

Die Gerichtskosten betragen

1.505,00 EUR

Davon sollen tragen

Kläger

Beklagter

Bruchteil

20 %

80 %

Betrag

301,00 EUR

1204,00 EUR

Gezahlt haben

1.505,00 EUR

0,00 EUR

Zu viel gezahlt haben 1.204,00 EUR

Der Überschuss des Klägers ist in Höhe von 1.204,00 EUR mit den von dem Beklagten zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet worden und dem Kläger zu erstatten.

2. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen

Kosten des Klägers 2.969,76 EUR

Kosten des Beklagten 2.971,19 EUR

Summe 5.940,95 EUR

Davon sollen tragen

Kläger

Beklagter

Bruchteil

20 %

80 %

Betrag

1.188,19 EUR

4.752,76 EUR

Eigene Kosten

2.969,76 EUR

2.971,19 EUR

Von dem Beklagten an den Kläger zu erstatten

3. Zusammenfassung

1.781,57 EUR

Von dem Beklagten sind an den Kläger zu erstatten aus 1.

1204,00 EUR

Von dem Beklagten sind an den Kläger zu erstatten aus 2.

1.781,57 EUR

Insgesamt sind von dem Beklagten an den Kläger zu erstatten

2.985,57 EUR