Rechtsprechung / Landgericht GieBen
Landgericht GieBen Beschluss vom 17.07.2023 – 3 O 474/20
ECLI:DE:LGGIESS:2023:0717.3O474.20.00
Tenor
Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2022 (23 U 192/21)
von dem Beklagten
an den Kläger
zu erstattenden Kosten der ersten und zweiten Instanz werden auf insgesamt 2.985,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.06.2023 festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung wurde klägerseits erstmals formgerecht unter dem 20.06.2023 beantragt. Die Kosten des Beklagten wurden unter dem 28.02.2023 zur Ausgleichung angemeldet.
Auf Klägerseite war die geltend gemachte Vollstreckungsgebühr abzusetzen, da hierfür das Vollstreckungsgericht der letzten Vollstreckungshandlung ausschließlich zuständig ist. Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr ist unterblieben, da die Voraussetzungen von § 15a Abs. 3 RVG nicht vorliegen.
Die Ausgleichung berechnet sich nach alledem wie folgt:
1. Gerichtskosten beider Instanzen
Die Gerichtskosten betragen
1.505,00 EUR
Davon sollen tragen
Kläger
Beklagter
Bruchteil
20 %
80 %
Betrag
301,00 EUR
1204,00 EUR
Gezahlt haben
1.505,00 EUR
0,00 EUR
Zu viel gezahlt haben 1.204,00 EUR
Der Überschuss des Klägers ist in Höhe von 1.204,00 EUR mit den von dem Beklagten zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet worden und dem Kläger zu erstatten.
2. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen
Kosten des Klägers 2.969,76 EUR
Kosten des Beklagten 2.971,19 EUR
Summe 5.940,95 EUR
Davon sollen tragen
Kläger
Beklagter
Bruchteil
20 %
80 %
Betrag
1.188,19 EUR
4.752,76 EUR
Eigene Kosten
2.969,76 EUR
2.971,19 EUR
Von dem Beklagten an den Kläger zu erstatten
3. Zusammenfassung
1.781,57 EUR
Von dem Beklagten sind an den Kläger zu erstatten aus 1.
1204,00 EUR
Von dem Beklagten sind an den Kläger zu erstatten aus 2.
1.781,57 EUR
Insgesamt sind von dem Beklagten an den Kläger zu erstatten
2.985,57 EUR