Rechtsprechung / Landgericht GieBen

Landgericht GieBen Urteil vom 08.11.2023 – 2 O 60/23

ECLI:DE:LGGIESS:2023:1108.2O60.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Geschäftsinhaltsversicherung nach einem behaupteten Überfall auf die von ihm betriebene Post-/Postbankfiliale in Anspruch.

Die Klägerin betreibt im Anwesen … in ... einen Papier- und Schreibwarenhandel sowie eine Filiale der Deutschen Post, die bis zum September 2021 auch eine Filiale der Postbank umfasste. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Geschäftsinhaltsversicherung (Versicherungsschein Anlage BLD 1, Bl. 86 ff. d. A.). In dem Versicherungsschein vom 12.04.2013 sind als Versicherungsgegenstand „Papier- und Schreibwarenhandel ohne Tabakwaren/Spirituosen“ und als versicherte Gefahren u. a. „Einbruchdiebstahl“ genannt. Vertragsgrundlagen sind nach den weiteren Angaben im Versicherungsschein die Allgemeinen Bedingungen (AT 12) und die Verbundenen Bedingungen für die Inhaltsversicherung Gewerbe (VBIG 12). In den VBIG 12 heißt es u. a.:

„1.4 Nicht versicherte Sachen, Daten und Programme

Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:

1.4.1 Bargeld.

4.1 Versicherte Gefahren und Schäden

Jede der folgenden Gefahren ist nur versichert, wenn dies vereinbart ist:

Entschädigt werden versicherte Sachen, Daten und Programme (siehe Ziffer 1), die durch

[…]

4.1.2 Einbruchdiebstahl (sieh Ziffer 6), […] Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks […]

zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen“.

Die Klägerin behauptet, der Versicherungsvertrag sei mit dem Inhalt zustande gekommen, der sich aus dem „Vorschlag Geschäftsversicherung“ vom 17.02.2014 (Bl. 90 ff. d. A.) ergebe. Sie behauptet ferner, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass am 23.04.2021 gegen 07:30 Uhr ein Überfall auf die Klägerin und deren Geschäftsführer verübt worden sei. Der Geschäftsführer der Klägerin sei, wie an jedem Werktag, gegen 07:30 Uhr von seiner Wohnung in der … in … zu Fuß zur Filiale gegangen und habe diese gegen 07:35 Uhr erreicht. Als er die Außentür zum Aufenthaltsraum habe aufschließen wollen, habe plötzlich hinter ihm eine männliche Person gestanden und ihm mit der Aufforderung „Aufmachen“ und „Gucken weg“ einen harten Gegenstand in den Rücken gedrückt, von dem der Geschäftsführer der Klägerin geglaubt habe, dass es sich dabei um eine Waffe handele. Der Mann habe ihn zum Tresor gedrängt und aufgefordert, den Tresor zu öffnen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe daraufhin die Tür zum Aufenthaltsraum geöffnet, in dem sich auf der rechten Seite etwa zwei bis drei Schritte von der Tür entfernt, der Tresor der Klägerin befunden habe. Da er nach wie vor den harten Gegenstand im Rücken gespürt habe, habe der Geschäftsführer der Klägerin den Tresor geöffnet, während der Mann ihm eine schwarze Sporttasche zugeworfen habe. Vor dem Tresor kniend habe der Geschäftsführer den Inhalt des Tresors, insbesondere 34.328,40 € und Briefmarken im Wert von ca. 10.000,00 €, in die Tasche gepackt. Dann sei er mit Handschellen an den Heizkörper angekettet worden. Den entwendeten Betrag in Höhe von 34.328,40 € habe die Klägerin der Postbank erstattet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen vom 26.01.2023 (Bl. 21 ff. d. A.), 15.09.2023 (Bl. 176 d. A.) und 24.10.2023 (Bl. 211 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 35.763,40 € nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2022 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.435,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2022 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Versicherungsvertrag sei mit dem Inhalt aus dem Versicherungsschein vom 12.04.2013 zustande gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz nebst Anlagen vom 20.06.2023 (Bl. 65 ff. d. A.) verwiesen.

Das Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2023.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat schon das äußere Bild eines Raubüberfalls und damit den Eintritt des Versicherungsfalls nicht in sich stimmig und widerspruchsfrei dargelegt und bewiesen. Auf die Frage, ob der Versicherungsvertrag mit dem Inhalt aus dem Versicherungsschein vom 12.04.2013 oder aus dem „Vorschlag Geschäftsversicherung“ vom 17.02.2014 zustande gekommen ist, kommt es deshalb nicht an.

Nach Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser am 23.04.2021 gegen 07:35 Uhr überfallen wurde. Der Geschäftsführer der Klägerin hat den von ihm behaupteten Überfall schon nicht in sich stimmig und widerspruchsfrei geschildert.

Widersprüchlich sind insbesondere die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin zum vermeintlichen Täter. So gab der Geschäftsführer der Klägerin zunächst an, er habe den Mann zu keinem Zeitpunkt gesehen. Er könne lediglich sagen, dass der Mann eine schwarze Jacke mit einem gelben Ärmel und dünne Gummihandschuhe aus Silikon oder einem ähnlichen Material getragen habe. Auch auf die Frage, ob er den Mann nicht gesehen habe, als er auf dem Boden kniend den Inhalt des Tresors in die Tasche gepackt habe, erklärt der Geschäftsführer der Klägerin, eine nähere Beschreibung sei ihm nicht möglich. Er habe auch nicht zu dem hinter der geöffneten Tresortür stehenden Mann aufgeschaut, da er, wie er auf Nachfrage ausdrücklich betonte, ja nicht lebensmüde gewesen sei.

Die Angaben zur Kleidung des Mannes decken sich zwar zunächst mit den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber der Polizei; sie stehen aber im Widerspruch zu seiner Antwort auf die Frage, ob er Angaben zu einer etwaigen Maskierung des Mannes machen könne. Hierauf erklärte der Geschäftsführer der Klägerin überraschend, der Mann habe einen Mund-Nasen-Schutz in Form einer OP-Maske und eine schwarze Mütze getragen. Auf den Vorhalt, dass dies seiner vorangegangenen Aussage und seinen Angaben gegenüber der Polizei widerspreche, er habe den Mann nicht gesehen, erklärte der Geschäftsführer der Klägerin, er sei bislang – auch bei der Polizei – nicht nach einer Maskierung des Täters gefragt worden. Da der Geschäftsführer der Klägerin jedoch zuvor ausdrücklich angegeben hatte, den Mann nicht gesehen zu haben, kann er den zutage getretenen Widerspruch mit dieser Antwort nicht erklären. Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren Ausflüchte, er hätte auch keine Angaben zur Maskierung machen können, wenn er unmittelbar nach der Tat danach gefragt worden wäre, da er zu diesem Zeitpunkt unter Schock gestanden habe. Auch dann ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, dass der Geschäftsführer der Klägerin unmittelbar nach der Tat angeben konnte, der Mann habe eine schwarze Jacke mit gelben Ärmel getragen, während er den durchaus wesentlicheren Umstand, dass der Mann eine OP-Maske und eine schwarze Mütze getragen habe, ausließ. Selbst wenn ihm dies aber erst später eingefallen sein sollte, verbleibt es bei dem Widerspruch, dass der Geschäftsführer unmittelbar vor seiner Antwort auf die Frage zu einer etwaigen Maskierung des Mannes noch angegeben hatte, den Täter nicht gesehen zu haben.

Angesichts der Widersprüchlichkeit der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin kann auch nicht von einem Anbeweis des Geschehens ausgegangen werden, so dass eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO nicht in Betracht kam. Weitere Beweismittel für das Tatgeschehen sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann auch der vom Kläger als Zeuge benannte … hierzu keine Angaben machen, da er bei dem Tatgeschehen selbst nicht zugegen war. Auf die Umstände nach der Tat, etwa das Antreffen des Geschäftsführers der Klägerin, die er aus eigener Wahrnehmung bezeugen könnte, kommt es für die Beurteilung, ob der Geschäftsführer der Klägerin gegen 07:35 Uhr überfallen wurde, nicht an.

Da es schon an der nachvollziehbaren Schilderung eines Versicherungsfalles fehlt, kommt es auch auf die von der Beklagten genannten Umstände, die gegen das Vorliegen eines Raubüberfalls sprechen, nicht mehr an. Als vollkommen lebensfremd erachtet allerdings auch das Gericht die weitere Angabe des Geschäftsführers der Klägerin, sein Vater sei gegen 08:00 Uhr an dem Geschäft vorbeigekommen, habe mit dem Mobiltelefon die Polizei verständigt und dann den Sohn des Geschäftsführers der Klägerin zum Homeschooling gefahren, um sogleich um 08:10 Uhr den behaupteten Raubüberfall gegenüber seinem Versicherungsagenten telefonisch anzuzeigen. Mag es auch noch nachvollziehbar sein, dass der Vater des Geschäftsführers der Klägerin dessen Sohn um 08:00 Uhr pünktlich zum Homeschooling absetzen wollte, während er den Geschäftsführer der Klägerin noch an das Heizungsrohr gefesselt in der Filiale zurückließ, ist in keiner Weise erklärbar, aus welchem Grund der Vater des Geschäftsführers der Klägerin noch vor dem Eintreffen der Polizei und einer auch nur kursorischen Aufnahme des Sachverhalts bereits seinen Versicherungsagenten informierte, ohne diesem nachvollziehbare Angaben zum Tathergang und zu etwaig erbeuteten Gegenständen machen zu können.

Schließlich läge, selbst wenn aufgrund der Schilderungen des Geschäftsführers der Klägerin von einem Überfall am 23.04.2021 auszugehen wäre, nach den vertraglichen Vereinbarungen kein Versicherungsfall vor.

Versicherungsgegenstand ist nach den Angaben im Versicherungsschein der von der Klägerin … in … betriebene Papier- und Schreibwarenhandel. Die im Betrieb befindliche Postpartnerfiliale ist ausdrücklich nicht Bestandteil des Vertrages. Nach dem Vorbringen der Klägerin zählten die entwendeten 34.328,40 € aber zum Betrieb der Postpartnerfiliale, da sie diesen Betrag letztlich an die Postbank erstattet habe. Unabhängig davon war nach Ziff. 1.4.1 der VBIG 12 Bargeld nicht versichert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kopie „Vorschlag Geschäftsversicherung – Überblick“ vom 17.02.2014, der dem Versicherungsschein vom 12.04.2013 beigefügt war (Anlage BLD 1, Bl. 90 ff. d. A.). Ausweislich der Überschrift handelt es sich insoweit lediglich um einen „Vorschlag“ für eine Geschäftsversicherung, der auch nicht als Antrag Bestandteil des Vertrages geworden sein kann, der – wie sich aus dem Datum der Ausfertigung des Versicherungsscheins ergibt – spätestens zum 12.04.2013 zustande gekommen war. Unabhängig davon ergibt sich hieraus zwar eine von dem Versicherungsvertrag vom 12.04.2013 abweichende Entschädigungsgrenze für Wertsachen im Wertschutzschrank. Vertragsbestandteil sollten jedoch auch insoweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AT 12) und die Verbundenen Bedingungen für die Inhaltsversicherung Gewerbe (VBIG 12) sein.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.