Rechtsprechung / Landgericht GieBen
Landgericht GieBen Urteil vom 08.08.2024 – 2 O 241/23
ECLI:DE:LGGIESS:2024:0808.2O241.23.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn … (im Folgenden: Insolvenzschuldners) Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung geltend.
Der Beklagte, Stiefvater des Insolvenzschuldners, erschoss im Dezember 2021 die seinerzeit 48-jährige Mutter des Insolvenzschuldners. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Insolvenzschuldner, der wegen Differenzen mit seiner Mutter im Frühjahr 2021 bei dieser ausgezogen war, in forensischer Haft wegen BtMG-Straftaten. Zum Zeitpunkt der Anspruchsbegründung am 10.10.2023 befand sich der Insolvenzschuldner in der geschlossenen Forensik der Vitos-Klinik in … .
Der Kläger behauptet, nach Angaben der dort für den Insolvenzschuldner zuständigen Psychiaterin habe der Insolvenzschuldner aufgrund des gewaltsamen Todes eine massive Anpassungsstörung erlitten, die zumindest über einen Zeitraum von sechs Monaten angedauert habe (Bew.: …, …, Bl. 66 d.A.). Die gesundheitlichen Konsequenzen für den Insolvenzschuldner durch den Beklagten, mit dem er sich zuvor „wohl recht gut verstanden“ habe, unter dem Gesichtspunkt des hiermit zusätzlich verbundenen Vertrauensbruchs noch größer gewesen, als dies „bei der Tat eines fremden Dritten der Fall gewesen wäre“. Jedenfalls sei uneingeschränkt nachvollziehbar, „dass es die gesundheitlichen Konsequenzen des Insolvenzschuldners verstärkt hat, dass er sich zuvor mit dem Beklagten gut verstanden hat. Dies konnte im Übrigen auch die Sozialpädagogin und Stationstherapeutin … uneingeschränkt nachvollziehen.“ Auf den Hinweis der Kammer vom 06.03.2024 teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 29.05.2024 mit:
„Nach den mittlerweile mehrfachen persönlichen Gesprächen mit dem Insolvenzschuldner gehen wir davon aus, dass sich dessen emotionale Beeinträchtigung aufgrund der Tat des Beklagten im Wesentlichen in drei „Teilbereiche“ aufgliedern dürfte, nämlich:
-ohnmächtige Wut
-tiefe Trauer sowie
-hilflose/irreversible Verzweiflung.
Hierzu im Einzelnen wie folgt:
1.
Wenn ein denkbar nahestehendes Familienmitglied Opfer eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes wird, so löst dies bei dessen Kindern (ohne Anspruch auf die richtige Reihenfolge) ein maximales Maß an Wut bis hin zu (rechtswidrigen) Rachegedanken aus. Dies wird (wie vielleicht gerichtsbekannt) in anderen Kulturkreisen auch deutlich anders als in Form einer Nebenklage ausgelebt.
2.
Auch den Umfang und das Ausmaß der Trauer über den plötzlichen/sinnlosen/frühzeitigen Verlust der Mutter halten wir grundsätzlich für nicht näher darlegungsfähig bzw. darlegungserforderlich.
3.
Schließlich war der Insolvenzschuldner auch in erheblichem Umfang darüber verzweifelt, dass er seine Mutter vor dem Beklagten und dessen Tat nicht schützen konnte oder sie zumindest im Vorfeld diesbezüglich gewarnt oder unterstützt hat.“ Im Übrigen werde auf den Aktenvermerk über das zweite Gespräch des Klägers mit dem Insolvenzschuldner vom 24.01.2024 (Anlage K3) und ein Anschreiben der Vitos Klinik vom 23.02.2024 sowie den dort beigefügten ärztlichen Stellungnahmen vom 23.10.2023 und 08.03.2023 (Anlage K4; Anm. d. Verf.: Bei den ärztlichen Stellungnahmen handelt es sich um Stellungnahmen gem. § 67e StGB, die nach Angaben im Begleitschreiben der Vitos Klinik nur aufgrund angelegter ausdrücklicher Schweigepflichtentbindung durch den Insolvenzschuldner übersandt wurden) Bezug genommen.
Auf den neuerlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2024 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.07.2024 mitgeteilt: „Der Kläger/Unterzeichner sieht sich im Ergebnis nicht in der Lage, seinen Sachvortrag zu den gesundheitlichen Konsequenzen bei dem Insolvenzschuldner weiter zu ergänzen und zu konkretisieren. Hierzu halten wir den Beweisantritt durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht für eine Beweiserhebung „ins Blaue hinein“.“
Den Kontakt zu seiner Mutter habe der Insolvenzschuldner auch nach seinem Auszug aus der mütterlichen Wohnung nie verloren. „Auch wenn man einmal im Streit auseinandergegangen ist, sei der Kontakt zu seiner Mutter gut und grundsätzlich harmonisch gewesen.“[…]“Er (der Insolvenzschuldner) sei nach einem Streit zwischen dem Beklagten und seiner Mutter ausgezogen. Aber auch hiernach habe er sowohl zu dem Beklagten als auch zu seiner Mutter Kontakt gehalten.“ Selbst nach seiner Inhaftierung im September 2021 habe der „Insolvenzverwalter seinen (mehrfachen) Kontakt zu seiner Mutter“ fortgesetzt (Bew.: …, …, Bl. 67 d.A.).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Insolvenzverwalter 15.000,00€ nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Aufenthalt des Insolvenzschuldners in forensischen Kliniken beruhe nicht auf einer anlässlich des gewaltsamen Todes seiner Mutter erlittenen Anpassungsstörung, sondern vielmehr auf eigener Straffälligkeit im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelproblematik.
Mit Beschluss vom 06.03.2024 hat die Kammer unter anderem wie folgt hingewiesen:
„3. Der gesundheitliche Schaden, den der Insolvenzschuldner erlitten hat, dürfte bis dato nicht schlüssig dadrgelegt sein. Mitgeteilt ist bislang nur eine Diagnose. Ein Schmerzensgeld wird aber unter Würdigung des Gesundheitszustands einer Person vor dem schädigenden Ereignis und nach dem schädigenden Ereignis ermittelt. Insbesondere Anpassungsstörungen sind in ihren Auswirkungen und Ausprägungen individuell; hierzu ist bislang nichts vorgetragen.“
In der mündlichen Verhandlung am 08.07.2024 hat die Kammer den Kläger erneut darauf hingewiesen, dass „zum heutigen Zeitpunkt die gesundheitliche Schädigung, respektive der zwischenzeitlich behauptete Verschlechterungszustand des Zeugen … nicht hinreichend dargelegt ist. Vor diesem Hintergrund verbietet sich aktuell sowohl die Einvernahme des Zeugen … als auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen.“
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet, weil der klägerische Anspruch bereits nicht schlüssig dargelegt ist.
Der Kläger hat es trotz deutlicher Hinweise der Kammer nicht vermocht, Beeinträchtigungen des Insolvenzschuldners darzulegen, die durch Einvernahme des Insolvenzschuldners, ggf. auch des Pflegepersonals und der behandelnden Ärzte hätte bewiesen werden können, um dann als Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens für die Diagnose der Erkrankung, die der Kläger erlitten haben soll, hätte dienen können.
Die Klage ergeht sich weitgehend in allgemeinen Ausführungen, was allgemein Personen/Kinder in der Situation des Klägers empfinden, worunter sie leiden. Es ist zwar behauptet, der Kläger habe unter ohnmächtiger Wut, tiefer Trauer sowie hilfloser/irreversibler Verzweiflung gelitten. Es ist aber nicht eine einzige Auswirkung beschrieben oder Beschwerden behauptet, die der Insolvenzschuldner dadurch habt haben soll. Vortrag etwa dazu, dass der Kläger und über welchen Zeitraum unter Schlaflosigkeit, Weinattacken, körperlichen Beschwerden wie Appetitlosigkeit, Übelkeit, sozialen Beschwerden wie Rückzug aus üblicherweise und ggf. welchen sozialen Teilhaben fehlt trotz der Hinweise der Kammer gänzlich. Es ist insoweit nicht Aufgabe der Kammer, den Insolvenzschuldner als Zeugen dazu auszufragen, welche Beschwerden er gehabt habe, sondern Aufgabe des Klägers, im Gespräch mit dem Zeugen/Insolvenzschuldner/Geschädigten diese Beschwerden herauszufinden und dem Gericht dann als Tatsachenbehauptungen darzulegen und Aufgabe des Gerichts, sich diese Darlegungen durch den Insolvenzschuldner als Zeugen bestätigen zu lassen. Erst mit solchermaßen erhobener Beweise wäre überhaupt die Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst gewesen, denn es ist auch nicht Aufgabe eines Gerichtssachverständigen, den Geschädigten insoweit auszufragen, um dann festzustellen, inwieweit die Beschwerden des Geschädigten dann zu einem und ggf. welchem pathologischen Krankheitsbild die Beschwerden gehören, um eine durch das Geschehen kausal verursachte Erkrankung des Geschädigten diagnostizieren zu können. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat nicht Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, sondern aufgrund von durch das Gericht festgestellten Tatsachen Krankheitsbilder zu diagnostizieren und deren Ursachen zu erklären.
Dem stehen auch die Anlagen zum Schriftsatz vom 29.05.2024 nicht entgegen. Zum einen ist die Bezugnahme auf Anlagen unzulässig, worauf das Gericht, wären die Anlagen ergiebig gewesen, ggf. hinzuweisen gehabt hätte. Zum anderen sind die Anlagen aber gerade nicht ergiebig.
Insoweit bleibt es dabei, dass das Gericht in zutreffender Weise in der mündlichen Verhandlung die Einvernahme des präsenten Zeugen/Insolvenzschuldner/Geschädigten als Ausforschungsbeweis ausdrücklich abgelehnt hat und ohne nachgewiesene tatsächliche Beeinträchtigungen auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Ausforschungsbeweis darstellen würde. Aus dem vom Kläger selbst gefertigten Gesprächsprotokoll gehen keinerlei Beschwerden des Insolvenzschuldners im oben genannten Sinn hervor, lediglich die Bestätigung der allgemeinen Formulierungen, die der Kläger bereits schriftsätzlich an anderer Stelle gehalten hat und dass der Insolvenzschuldner das „von mir eingeleitete Zivilverfahren durchaus als belastend empfindet“. Die Anlage K4 enthält zwei Berichte der Vitos Klinik offenbar für das Vollstreckungsverfahren und zur Beurteilung der Fortdauer der forensischen Unterbringung (67e StGB). Dem Bericht vom 23.10.2023 ist insoweit im Zusammenhang mit der Tötung der Mutter des Insolvenzschuldners lediglich zu entnehmen, dass der Insolvenzschuldner nach und nach das Behandlungsteam um „Gespräche zur emotionalen Entlastung“ gebeten hat. Diese habe er vor allem im Zusammenhang mit milieutherapeutischen Schwierigkeiten und dem Mordprozess gegen den Stiefvater in Anspruch genommen. In den einzeltherapeutischen Gesprächen haben im Berichtszeitraum sucht- und delinquenzbezogene Themen im Vordergrund gestanden. Von konkreten körperlichen und/oder psychosozialen Beschwerden des Insolvenzschuldners ist hier ebenfalls keine Rede. Vielmehr heißt es „Hinweise auf gravierende seelische Störungen liegen dahingegen weder anamnestisch noch aktuell vor“. Im Schreiben vom 08.03.2023 heißt es zwar „Der Patient war im Berichtszeitraum durch vielfältige Faktoren belastet, wie körperliche Beschwerden, Knieschmerzen beispielsweise oder einen Hautausschlag, die anstehenden Feiertage, der erste Todestag seiner Mutter sowie die Verhandlung seines Stiefvaters, der seine Mutter ermordet hat“. Konkrete Beschwerden, die durch den gewaltsamen Tod der Mutter ausgelöst worden wären, sind auch hier nicht berichtet.