Rechtsprechung / Landgericht GieBen

Landgericht GieBen Urteil vom 23.12.2024 – 2 O 511/21

ECLI:DE:LGGIESS:2024:1223.2O511.21.00

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.233,01€ nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.07.2019 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.124,56€ € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2021 zu zahlen.

3. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 17% und der Beklagte 83% zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Leistungen aus einem zwischen den Parteien bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ... zu erbringen. Der Kläger ist an Neuromyothonie erkrankt. (neurologisches Syndrom, das durch eine erhöhte Erregbarkeit der Skelettmuskulatur gekennzeichnet ist und als Autoimmunerkrankung beschrieben wird. Ursache ist eine gestörte Funktion der neuromuskulären Synapse (motorische Endplatte), die in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle durch die Bildung von Autoantikörpern gegen spannungsaktivierte Kaliumkanäle verursacht wird. Es dominieren klinisch unwillkürliche tonische Muskelverkrampungen, Fasziklationen und als besonders charakteristisches Merkmal dauerhafte, wellenartige Muskelanspannungen. Oft kann die Muskulatur nicht richtig entspannt werden und erscheint steif. Die Behandlung erfolgt rein symptomatisch mit antiepileptischen Medikamenten, Immunsuppression oder Plasmapherese, s. Wikipedia).

Nachdem der Beklagte dem Kläger zunächst bis in das Jahr 2017 die Behandlung im Sinne einer Immunglobulintherapie mit dem Medikament PRIVIGEN erstattet hatte, teilte er dem Kläger im Jahr 2017 nach einer Überprüfung mit, dass die Notwendigkeit sowohl der Immunglobulintherapie als auch deren stationären Durchführung nicht nachvollzogen werden konnte, wies darauf hin, dass es sich um einen sog. Off-Label-Use handele, der für die beim Kläger vorliegende Krankheit jedenfalls zunächst nicht das Mittel der Wahl sei. Nach einem WHO-Stufenschema stünden bei einer symptomorientierten Therapie leitlinienkonforme Medikamente zur Verfügung, die zunächst angewendet werden müssten, insbesondere Schmerzmedikamente oder nervenmembranstabilisierende Medikamente (eine Aufzählung s. Bl. 185 d.A.). Ein persönlicher Nutzen des Klägers von der Immunglobulintherapie sei nicht nachgewiesen.

Streitgegenständlich sind fünf Leistungsabrechnungen der Beklagten vom 02.07.2019 (K1, Bl. 18ff d.A.), 15.09.2020 (K2, Bl. 25f d.A.), 03.11.2020 (K3, Bl. 28f d.A.), 25.11.2020 (K4, Bl. 31 d.A.) und 26.07.2021 (K5, Bl. 33f d.A.).

Auf diese Leistungsabrechnungen hat die Beklagte gemäß der Aufstellung des Klägers in der Klageschrift, die insoweit unstreitig ist, folgende Aufwendungen nicht erstattet:

Der Beklagten sind die zugrundeliegenden Arztrechnungen bekannt.

Mit Leistungsaufstellung vom 05.10.2021 erstattete die Beklagte auf die o.g. Auslagen des Klägers wie folgt nach:

Der Leistungsaufstellung der Beklagten ist insoweit zu entnehmen, dass ein Betrag in Höhe von 1.154,04€ auf sechs Rezepte im Zeitraum 31.03.2020-18.12.2020 und 684,39€ auf drei Rezepte im Zeitraum 17.03.2021–20.07.2021 gezahlt worden ist.

In Verbindung mit den als Beweismittel und nicht als Parteivortrag vorgelegten Leistungsabrechnungen der Beklagten ergibt sich folgendes Bild:

Lediglich den Leistungsabrechnungen 15.09.2020, 25.11.2020 und 26.07.2021 ist eine Anlage zur Leistungsaufstellung beigefügt, in der es zu den dort nicht abgerechneten Rezepten heißt: "MYCOPHENOLATMOFETIL-biomo 250mg Filmtabletten, Hinweis: Nach dem mit Ihnen vereinbarten Vertrag ist die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung zentrale Leistungsvoraussetzung. Wir haben keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Anwendung des oben genannten Mittels diese Leistungsvoraussetzungen bei Ihnen vorliegt, so dass eine Erstattung der entsprechenden Kosten nicht erfolgen kann."

Der Kläger behauptet, die nicht erstatteten Aufwendungen seien sämtlich medizinisch notwendig und vom tariflichen Umfang gedeckt (Bew.: Beiziehung Verfahrensakte LG Münster, 115 O 220/18; SV-GutA, Bl. 14 d.A.). Er ist der Ansicht, der Vortrag sei ausreichend, weil dem Beklagten die zugrundeliegenden Arztrechnungen bekannt seien. Es treffe den Beklagten insoweit zunächst eine sekundäre Darlegungslast im Hinblick darauf, was er an Erstattungen aus welchem Grund in Abzug gebracht habe, bevor darüber Beweis erhoben werden könne. Auf den Hinweis der Kammer hinsichtlich der möglichen Unschlüssigkeit der Klage, weil, falls der Beklagte bestreite, mangels Unterlagen die Schlüssigkeit der Klage nicht überprüfbar sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.06.2022 einen ab 01.01.2018 gültigen Versicherungsschein sowie die AGB des Beklagten –unter weiterer Anlage K1 (Bl.58ff d.A.) eingereicht und mitgeteilt, der Kläger sei nicht mehr im Besitz der Urkunden. Den Besitz habe der Beklagte; insoweit werde beantragt, dem Beklagten aufzugeben, die Unterlagen vorzulegen. An anderer Stelle räumt er ein, im Rahmen des bereits früher geltend gemachten Auskunftsanspruchs vor dem Landgericht Münster habe ihm der Beklagte ein Konvolut von mehr als 4000 Seiten Unterlagen überlassen. Zum Beweis seiner Behauptungen hat er das gesamte unsortierte Konvolut der Beklagten zur Akte gereicht, ohne konkret zu bezeichnen, wo sich die für den hiesigen Rechtsstreit relevanten Unterlagen in dem Konvolut befinden. Er ist der Ansicht, zur näheren Auswahl sei er nicht verpflichtet, diese sei ihm nicht zumutbar. Der von dem Beklagten einbehaltene Selbstbehalt gemäß der Klageerwiderung sei aus den Abrechnungen nicht ersichtlich. Außerdem habe der Beklagte den Selbstbehalt mit jeweils früheren Abrechnungen einbehalten, sodass er zum erneuten Einbehalt nicht berechtigt sei. Er habe daher die vollständigen Abrechnungsunterlagen für den Kläger und seine Kinder für die Jahre 2018-2021 vorzulegen, damit dies nachvollzogen werden könne.

Auch die Anrechnung der Selbstbeteiligung von 2.000,00€ sei fehlerhaft erfolgt, weil diese zuvor bereits von der Beklagten einbehalten worden sei.

Hinsichtlich der zwischenzeitlichen Teilzahlungen des Beklagten gemäß Abrechnungsschreiben vom 05.10.2021 behauptet der Kläger, der Beklagte sei auch im Zeitpunkt der Antragstellung im Mahnverfahren vom 10.12.2021 noch in Verzug gewesen, da er keine schlüssige Abrechnung und keine Erklärung für die Teilzahlungen abgegeben habe. Der streitgegenständliche Mahnbescheid ist beim Mahngericht allerdings ausweislich der Akte bereits am 16.11.2021 eingegangen.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 18.335,12€ nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.07.2019 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.021,00€ nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2021 zu zahlen.

Der Kläger beantragt nun,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.660,51€ nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.07.2019 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.021,00€ nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2021 zu zahlen.

und erklärt den Rechtsstreit in Höhe von 86,31€, 242,76€, 96,45€ und 249,04€ (gesamt 674,51€) in der Hauptsache für erledigt.

Der Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung in Höhe von 96,45€ an und beantragt,

die Klage im Übrigen abzuweisen.

Zum Zeitpunkt der Leistungsaufstellung am 02.07.2020 sei ausweislich des Gutachtens des ... im Verfahren vor dem LG Münster (GutA v. 7.2.2020, Bl. 195ff d.A.) das Arzneimittel Privigen noch nicht zur Behandlung der Erkrankung des Klägers erforderlich gewesen. Es seien die Säulen 1 und 2 noch nicht vollständig in Therapieversuchen durchlaufen worden, sodass zum Zeitpunkt der Verordnung des Privigen mit Rezept vom 03.06.2019 noch nicht festgestanden habe, dass wegen Versagens der beiden ersten Therapiesäulen überhaupt eine Immunglobulintherapie erforderlich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte zur Erstattung der geltend gemachten 6.711,47€ nicht verpflichtet.

Auch die geltend gemachten 14,91€ aus dem Rezept vom 21.05.2019 seien nicht zu erstatten. Verordnet worden sei –unstreitig- Folsan, ein Vitaminpräparat, dessen medizinische Notwendigkeit nicht ersichtlich sei.

Für die Kosten des stationären Aufenthalts in der … Klinik in Höhe von 8.294,58€ in der Zeit vom 22.05.-24.05.2019 gelte dasselbe wie für die Verordnung von Privigen. Die Immunglobulintherapie sei gemäß dem Gutachten des ... aus dem Verfahren vor dem Landgericht Münster zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich gewesen. Ebensowenig seien die privatärztlichen Behandlungen in Höhe von insgesamt 135,95€ (109,22€; 19,90€ und 6,83€) erforderlich gewesen, da sie ebenfalls –unstreitig- in Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt in der … Klinik stehen.

Die Kosten für Heilpraktikerbehandlung gem. Rechnung vom 05.02.2019 seien nicht erstattbar, da für die bioelektrische Funktionsdiagnostik, die dort abgerechnet sei, die therapeutische Wirkung der Behandlung nicht nachgewiesen sei. Sie gelte als nicht geeignet, Krankheiten gezielt zu erkennen, zu lindern oder zu heilen (Bew.: SV-GutA, Bl. 192 d.A.).

Die Reduktion des Arzthonorars aus der Rechnung vom 10.12.2018 in Höhe von -unstreitig- ursprünglich 29,49€ betragende Rechnungsposition für die Erhebung der Fremdanamnese beruhe auf einer fehlerhaften Abrechnung des Zahnarztes. Die Leistung sei nach GOÄ-Ziffer 1 zu berechnen und nicht nach GOÄ-Ziffer 4. Insoweit habe die Beklagte –unstreitig- die Kosten nach GOÄ-Ziffer 1 anerkannt und in Höhe von 10,72€ erstattet.

Auch bei der Rechnung des Zahnarztes vom 03.06.2019 sei falsch abgerechnet. Die Leistung Entfernung von Zahnbelägen gem. GOZ-Ziffer 4055 in Höhe von jeweils 2,56€ am 16.03.2019 und am 11.05.20199 in Höhe von 5,04€ seien nicht erstattungsfähig, weil eine Behandlung nach GOZ-Ziffer 4055 nur einmal innerhalb von 30 Tagen abrechnungsfähig sei. Der Zahn Regio 65 sei vor dem 16.04.2019 bereits am 06.04.2019 in derselben Rechnung in Ansatz gebracht worden, die Zähne regio 16, 36 und 46 vor dem 11.05.2019 zuvor bereits am 16.04.2019.

Bezüglich der Zahnarztrechnung vom 29.01.2019 sei die GOZ-Ziffer 2197 nicht neben der Leistung nach GOZ-Ziffern 2060, 2080, 2100 bzw. 2120 in Ansatz gebracht werden, weil die adhäsive Befestigung nach GOZ-Ziffer 2197 Bestandteil der adhäsiven Füllungsleistung gem. der Ziffern 2060, 2080, 2100 bzw. 2120 sei.

Die Selbstbeteiligung von 2.000,00€ sei zu Recht einbehalten worden. Für das streitgegenständliche Jahr sei zuvor keine Selbstbeteiligung auf Abrechnungen angerechnet worden.

Mit dem Beklagten am 19.11.2021 zugestelltem, am 16.11.2021 beantragten und am 16.11.2021 erlassenen Mahnbescheid hat der Kläger eine Hauptforderung "Erstattungsansprüche wegen medizinischer Behandlungskosten gemäß Schreiben RA … vom 4.8.2021" in Höhe von 18.335,12€ geltend gemacht.

Es ist Beweis erhoben worden durch Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen ... vom 07.02.2020 aus dem Verfahren vor dem Landgericht Münster, Az. 115 O 220/18 sowie der Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens bei dem Sachverständigen sowie der mündlichen Erläuterung desselben durch den Sachverständigen. Insoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 07.02.2020 (Anlage B1, Bl. 195ff d.A.), das Ergänzungsgutachten vom 13.09.2023 (Bl 522ff d.A.) sowie der ergänzenden Erläuterung gemäß des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2024 (Bl. 626ff d.A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in Höhe der tenorierten Verurteilung in der Sache begründet.

In dieser Höhe hat der Kläger einen Leistungsanspruch gegen den Beklagten aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag.

In Höhe von 2.412,64€ unterliegt die Klage schon deshalb der Abweisung, weil sich diese Differenz aus den mit der Klageschrift dargelegten Ansprüchen in Höhe von insgesamt 15.922,48€ und der mit der im Antrag 1. erfolgten Bezugnahme auf die Hauptforderung aus dem Mahnbescheid in Höhe von 18.335,12€ ergibt.

In Höhe von weiteren 578,11€ ist die Klage abzuweisen, weil insoweit keine Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist. Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist als Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache in diesem Umfang auszulegen. Eine Erledigung der Hauptsache konnte nicht eintreten, da der Mahnbescheidantrag auf den 16.11.2021 datiert, die Zahlung des Beklagten unstreitig allerdings bereits mit Abrechnung vom 05.10.2021 erfolgt ist. Das Abrechnungsschreiben ist auch hinreichend bestimmt. Es bezeichnet eine bestimmte Menge an Rezepten aus zwei bestimmten Zeiträumen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst die streitgegenständlichen Rezepte bei der Beklagten eingereicht hat, ist es ihm im Rahmen der Sorgfalt in eigenen Dingen zuzurechnen, wenn er bei Erhalt der Abrechnung nicht zumindest im Besitz einer Kopie der bei der Beklagten eingereichten Rezepte ist, um die Abrechnung überprüfen zu können. Die Beklagte konnte sich daher zu Recht darauf verlassen, dass der Kläger den Gesamtbetrag im Hinblick auf die von ihm eingereichten Rezepte individualisieren und einzelnen beantragten Leistungen zuordnen konnte. Da dem Kläger solchermaßen bereits bei Beantragung des Mahnbescheids kein Anspruch mehr gegen die Beklagte zustand, weil dieser vormalige Anspruch durch Leistung erloschen war, konnte auch nach Erlass des Mahnbescheids keine Erledigung der Hauptsache mehr eintreten.

Die Klage ist des Weiteren unschlüssig in Höhe eines Betrages von 91,01€ für die Positionen 31,00€ Heilpraktiker 18.09.-26.11.2018, 18,77€ für ärztliche Behandlung vom 10.12.2018, in Höhe von 7,60€ für Zahnarzt im Zeitraum 16.04.-11.05.2019 und 33,64€ für Zahnarzt am 19.01.2019. Insoweit hat der Beklagte erheblich und seiner erhöhten Darlegungslast entsprechend vorgetragen, ohne dass der Kläger dies im Folgenden noch bestritten hätte.

Sie ist im Weiteren unbegründet in Höhe von 14,91€ für das Rezept vom 21.05.2019 über Folsan. Hierbei handelt es sich nach unstreitigen Angaben der Beklagten um ein Vitaminpräparat, dessen Notwendigkeit nicht nachgewiesen ist und bei dem es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt, dass regelmäßig ohnehin nicht erstattbar ist. Weshalb den Beklagten im Einzelfall des Klägers gleichwohl eine Erstattungspflicht getroffen haben soll, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

Die Klage ist auch hinsichtlich der von der Beklagten einbehaltenen Selbstbeteiligung unbegründet. Nachdem die Beklagte den fehlerhaften Einbehalt bestritten hat, hat der Kläger nicht mehr weiter vorgetragen, obwohl er dies anhand der ihm im vorangegangenen Verfahren von der Beklagten überlassenen Abrechnungsunterlagen hätte konkretisieren können.

Die Klage ist in Höhe von 15.233,01€ für "Arzneien bzw. Verbandsmittel", Präparate und Behandlungen im Rahmen der Immunglobulintherapie begründet.

Der Beklagte meint, Behandlung sei wegen Verstoßes der behandelnden Ärztin gegen eine leitliniengemäße und damit stufenweise Behandlungsentwicklung ab.

Es ist schon fraglich, ob überhaupt eine nicht leitlinienkonforme Behandlung des Klägers stattgefunden hat, denn eine konkrete Leitlinie für die Erkrankung des Klägers existiert nicht. Allenfalls hätte die behandelnde Ärztin zwei andere Leitlinien zu beachten gehabt, die vergleichbare Erkrankungen und deren Behandlungswege beinhalten und von einem dreistufigen Aufbau der Therapietestung ausgehen, an deren Ende erst in Stufe 3 eine Immunglobulintherapie erfolgen darf, wenn mit den beiden vorherigen Stufen keine Behandlungserfolge erzielt werden konnten.

Leitlinien sind vom Sinn und Zweck, so, wie ihn der Sachverständige ... auch –von dem Beklagten unwidersprochen- dargelegt hat, zunächst ein Hilfsmittel für behandelnde Ärzte, da die Leitlinien aufgrund diverser von vielen Ärzten gesammelter Erfahrungen mit Behandlungen einer bestimmten Erkrankung erstellt werden und somit einem behandelnden Arzt einen Anhaltspunkt dafür geben, wie eine konkrete Erkrankung erfahrungsgemäß am medizinisch sinnvollsten zu therapieren ist. Dabei haben die Leitlinien, wie sich schon aus dem Begriff selbst ergibt, keinen rechtsverbindlichen Charakter für den jeweiligen Mediziner. Es sind gerade keine Richtlinien, nach denen er sich zu richten hat, sondern Leitlinien, von denen er sich leiten lassen kann. Dies beinhaltet allerdings stets die Pflicht und Freiheit des jeweiligen Arztes, nach bestem Wissen und Gewissen seinem Patienten die für ihn angemessene, notwendige und zielführende Behandlung zukommen zu lassen. In diesem Rahmen kann und darf sich ein Patient auch zunächst darauf verlassen, dass der Arzt die zutreffende und damit erforderliche Behandlung auswählt.

Darüberhinaus spielen Leitlinien im Rahmen der Arzthaftung eine erhebliche Rolle, da sich an diesen jedenfalls in einem gewissen Umfang orientiert werden und indiziell ermittelt werden kann, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. Der Arzt hat hierbei gleichwohl immer die Möglichkeit, den Gegenbeweis zu führen, dass trotz nicht leitliniengerechter Behandlung ein Behandlungsfehler nicht vorliegt. Die Leitlinien dienen hier daher für beide Beteiligten –den Arzt und den Patienten- einer jedenfalls gewissen Absicherung, welche Leistungen der Arzt im Rahmen des Behandlungsvertrags erfahrungsgemäß zu erbringen hat, d.h., wie die Behandlung erfahrungsgemäß erfolgt.

In den AGB des Beklagten sind die Leitlinien nicht erwähnt. Sie finden nur über die Auslegung des Begriffs "Erforderlichkeit der Behandlung" Eingang, sind also zwischen den Parteien selbst nicht vereinbarter Vertragsbestandteil. Damit ist eine nicht leitlinienkonforme Behandlung allenfalls ein Indiz dafür, dass diese Behandlung nicht erforderlich war. Es muss daher in jedem Fall, wie auch einem behandelnden Arzt im Haftungsrechtsstreit, dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit verbleiben, den Nachweis zu führen, dass die Behandlung, gleichwohl nicht leitliniengerecht, so aber doch von Anfang an erforderlich war. Dies setzt, entsprechend eines Arzthaftungsfalles aber auch voraus, dass der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, aus einer Betrachtung ex post nachzuweisen, dass die jeweilige Behandlung für ihn in seinem konkreten Einzelfall im Zeitpunkt der Vornahme erforderlich war und deshalb eine leitlinienkonforme Behandlung nicht stattfinden musste. Die indizielle Heranziehung der Leitlinien begründet daher allenfalls eine widerlegbare Vermutung der fehlenden Erforderlichkeit einer Behandlung.

Es ist insoweit zwischen den Parteien unstreitig, und auch der Sachverständige ... hat nichts anderes erklärt, dass in der Rückschau, nachdem jedenfalls und spätestens im Rahmen des vorangegangenen Rechtsstreits vor dem Landgericht Münster durch zeitweiliges Absetzen der Immunglobulinbehandlung und Durchführung der Schritte 1 und 2 der Leitlinien erprobt wurde, feststeht, dass die Behandlungsmethoden nach den Schritten 1 und 2 bei dem Kläger zu keinem Behandlungserfolg geführt haben, sodass die Immunglobulintherapie wieder implementiert wurde.

Die Kammer ist daher aus den beiden Rechtsstreiten, dem streitigen und unstreitigen Vorbringen der Parteien in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen ... zu seinem Gutachten im Vorprozess und seinem Ergänzungsgutachten im hiesigen Verfahren überzeugt, dass die Behandlung des Klägers mittels einer Immunglobulintherapie auch in den hier streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen die einzige Möglichkeit war, bei dem Kläger einen Behandlungserfolg zu erzielen. Die Behandlungsmaßnahmen im Rahmen der Immunglobulintherapie waren daher im Sinne der allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten erforderlich. Dies gilt auch, soweit die Kosten nur deshalb entstanden sind, weil die Immunglobulintherapie wegen deren Abbruchs im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht Münster erst wieder implementiert werden musste. Dass und warum hierfür ein stationärer Aufenthalt des Klägers nicht erforderlich gewesen wäre, hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Angesichts des Krankheitsbildes des Klägers ist die Kammer vielmehr überzeugt, dass auch hier die behandelnden Ärzte des Klägers in verantwortungsvoller Art und Weise im Sinne des Patienten die stationäre Überwachung veranlasst haben und diese entsprechend auch erforderlich war. Dies gilt umso mehr, als der Kläger –unstreitig- auch zuvor zur Einstellung der Immunglobulintherapie stationäre Aufenthalte hatte.

Daraus folgt dass, da der Beklagte gegen die Rechnungen und Rezepte keine inhaltlichen Einwendungen erhebt, der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der streitgegenständlichen Behandlungskosten hat.

Die Nebenforderungen sind aus Verzug begründet, wobei sich die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung nur aus dem zugesprochenen Streitwert gem. Anl. 2 RVG in der vom 01.01.2021-30.11.2021 geltenden Fassung bestimmen. Sie betragen mithin 1.124,56€.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, wobei in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO der erledigte Anteil aus den oben zur Erledigung bereits ausgeführten Gründen als Unterliegen des Klägers zu werden war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.