Rechtsprechung / Landgericht Hagen
Landgericht Hagen Beschluss vom 21.12.2005 – 8 O 319/02
ECLI:DE:LGHA:2005:1221.8O319.02.00
Tenor
Auf Grund des Urteils des Landgerichts I vom 20.01.2005 sind von der Klägerin an Kosten 1.788,72 EUR (in Buchstaben: eintausendsiebenhundertachtundachtzig und 72/100 Euro) an die Beklagte zu erstatten.
Die Berechnung ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
Die Beklagte hat Auslagen in Höhe von 1788,72 EUR für ein vor Beginn des Rechtsstreits eingeholtes Privatgutachten zur Festsetzung angemeldet.
Die durch die Einholung dieses Sachverständigengutachtens verursachten Kosten können im vorliegenden Fall als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und somit als erstattungsfähig im Sinne des § 91 Absatz 1 ZPO angesehen werden.
Die Kosten eines vor Beginn des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sind dann erstattungsfähig, wenn die Einholung des Gutachtens in konkretem Zusammenhang mit dem späteren Rechtsstreit erfolgt ist und wenn das Gutachten erforderlich war, damit der Auftraggeber seiner Darlegungspflicht genügen oder den Tatsachenvortrag der Gegenseite substantiiert unter Beweisantritt bestreiten konnte (vgl. OLG I2, JurBüro 1972, 1102; JurBüro 1978, 1079).
Soweit der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts I2 in früheren Entscheidungen außerdem verlangt hat, dass das Gutachten zugunsten des Auftraggebers prozessfördernden Einfluss gehabt hat, ist dieses Merkmal zwischenzeitlich aufgegeben worden; nach der neueren Rechtsprechung des zuständigen Senats reicht es, dass das Privatgutachten im Zeitpunkt seiner Vorlage die Position des Auftraggebers gestärkt hat (vgl. OLG I2, OLG – Report 1999, 111).
Zwar mag es sein, dass die Beklagte sich zunächst Klarheit über den Umfang ihrer Eintrittspflicht verschaffen wollte.
Da die Klägerin allerdings unter Berufung auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten der G GmbH die Beklagte zur Begleichung des Unfallschadens aufgefordert hatte, konkretisierte sich für die Beklagte die Möglichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Somit war ein Bezug des weiteren Vorgehens der Beklagten zu der anschließend tatsächlich erhobenen Klage hergestellt, so dass die Privatgutachterkosten als Kosten der Rechtsverteidigung der Beklagten anzusehen sind.
Die Einholung des Privatgutachtens war für die Beklagte auch erforderlich, da sie ohne das Gutachten den Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht substantiiert unter Beweisantritt hätte bestreiten können.
Das Gutachten hat die Auffassung der Beklagten ,dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Schäden am PKW des Klägers nicht besteht, gestützt.
Durch die Einbringung des Gutachtens in den Rechtsstreit im Rahmen der Klageerwiderung ist die Rechtsposition der Beklagten gestärkt worden.
Die Privatgutachterkosten sind daher als erstattungsfähige Auslagen bei der Festsetzung zu berücksichtigen.
Gegen die Höhe der angemeldeten Sachverständigenkosten, für die die Vorschriften des ZSEG keine Anwendung finden, bestehen keine Bedenken.
Jeder Partei steht es frei, auch nach Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses weitere Kosten zur Festsetzung anzumelden. Insoweit besteht keine Fristgebundenheit.