Rechtsprechung / Landgericht Hagen
Landgericht Hagen Beschluss vom 18.12.2006 – 8 O 474/06
ECLI:DE:LGHA:2006:1218.8O474.06.00
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung zur Vermei-dung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft,
1. aufgegeben, vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung des vertraglich vorgesehenen Schiedsgerichts die Niederlassung als Arzt mit privat- und/oder vertragsärztlicher Tätigkeit am Sitz der Gemeinschaftspraxis X-Straße in H zu unterlassen;
2. untersagt, im Gesellschaftsvermögen befindliche Praxisgegenstände und
-einrichtungen vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung des Schiedsgerichts zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen;
3. aufgegeben, die Erklärung zu unterlassen, dass sich der Antragsteller im neuen Jahr an anderer Stelle in H niederlassen wird.
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller berechtigt ist, vorläufig bis zur be-standskräftigen Entscheidung des Schiedsgerichts die Praxistelefonnummer mit der Rufnummer XXX weiter zu nutzen.
Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück-gewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die Parteien haben unter dem 29.11.1995 einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis nebst eines Schiedsvertrages als Anlage zum Gesellschaftsvertrag geschlossen. Unter dem gleichen Datum wurde ein Praxisraummietvertrag zwischen der Gemeinschaftspraxis als Mieterin und dem Antragsgegner als Vermieter geschlossen über im Eigentum des Antragsgegners stehende Praxisräumlichkeiten in der X-Straße und O-Straße in H. Mit Schreiben vom 19.12.2005 hat der Antragsgegner sowohl den Gesellschaftsvertrag als auch den Praxisraummietvertrag zum 31.12.2006 gekündigt. Die Parteien streiten nunmehr über die weitere Nutzung der Praxisräumlichkeiten sowie -gegenstände und den weiteren Betrieb der Praxis ab dem 01.01.2007. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift vom 15.12.2006 und die Schutzschrift vom 30.11.2006 Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1.
Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu 1. begehrt, dass der Antragsgegner die Niederlassung als Arzt mit privat- und/oder vertragsärztlicher Tätigkeit im Umkreis von 10 km vom Sitz der Gemeinschaftspraxis X-Straße in H unterlassen solle, war diesem Antrag lediglich in dem tenorierten Umfang stattzugeben. Zwar ist in § 36 (1) a) aa) des Gesellschaftsvertrages geregelt, dass der ausgeschiedene Partner, d.h. gem. § 32 (4) a) derjenige, der die ordentliche Kündigung ausgesprochen hat, verpflichtet ist, sich innerhalb von 5 Jahren nach seinem Ausscheiden nicht im Umkreis von 10 km (gerechnet vom Sitz der Gemeinschaftspraxis) als Arzt mit Privat- und/oder Vertragstätigkeit niederzulassen. Abweichend von diesem Grundsatz ist für den Fall des Inkrafttretens des Gesundheitsstrukturgesetzes in § 36 (1) a) bb) jedoch eine Sonderregelung getroffen worden, die – da die dort genannte Voraussetzung, nämlich die Feststellung der Verfassungsmäßigkeit der verschärften Bedarfsplanung, eingetreten ist – zwischen den Parteien zur Anwendung gelangt.
Im Rahmen der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung dieser Sonderregelung ergibt sich, dass eine Einschränkung des örtlichen Konkurrenzschutzes jedenfalls nicht dahin erfolgen soll, dass eine weitere Tätigkeit des ausgeschiedenen Partners am Praxisort erfolgt. Dies ist in Satz 1 der unter § 36 (1) a) bb) getroffenen Regelung ausdrücklich so festgehalten; dort ist nämlich klargestellt, dass der Praxisort in jedem Fall, also auch bei Eingreifen der Sonderregelung, gesperrt sein soll. Außerdem entspricht diese Auslegung auch dem T2 und Zweck der zwischen den Parteien getroffenen gesamten Vereinbarungen, da diese auf dem Grundsatz basieren, dass der verbleibende Gesellschafter die Praxis in den Praxisräumlichkeiten fortführen soll. Danach hat der Antragsteller jedenfalls einen Verfügungsanspruch dahin glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner vorläufig ärztliche Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis zu unterlassen hat.
Inwieweit die in § 36 (1) a) aa) des Gesellschaftsvertrages enthaltene Konkurrenzklausel darüber hinaus in örtlicher Hinsicht durch die unter § 36 (1) a) bb) getroffene Regelung eine Einschränkung erfährt, muss der Entscheidung in dem zwischen den Parteien vereinbarten schiedsgerichtlichen Verfahren überlassen bleiben unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Gesundheitsstrukturgesetzes und der sich hieraus ggfls. ergebenden Genehmigungsbedürftigkeit einer Verlagerung des Praxissitzes durch den Beklagten.
Ob die in § 36 (1) a) aa) getroffene Konkurrenzklausel im Hinblick auf die vereinbarte zeitliche Geltung von 5 Jahren einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis standhält, kann an dieser Stelle dahin stehen, da im Zweifel jedenfalls eine im Einzelfall angemessene Regelung im Hinblick auf die zeitliche Dauer gilt.
2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet, soweit mit dem Antrag zu 3. begehrt wird, dem Antragsgegner die weitere Nutzung von im Gesellschaftsvermögen befindlichen Praxisgegenständen und –einrichtungen zu untersagen. Der Verfügungsanspruch folgt insoweit aus § 37 (1) a) i.V.m. § 32 (4) a) des Gesellschaftsvertrages. Danach ist grundsätzlich der nicht ausscheidende Partner, mithin der Antragsteller, zur Weiterführung der Gemeinschaftspraxis berechtigt bzw. verpflichtet, was auch die Weiternutzung des Praxisinventars bedingt. Soweit nach § 32 (6) des Gesellschaftsvertrages jeder Partner das Recht auf Realteilung hat, ergibt sich hieraus nichts anderes, da – soweit eine Realteilung wie hier noch nicht durchgeführt ist -, hieraus jedenfalls nicht das Recht des ausscheidenden Partners folgt, die Praxisgegenstände unter Ausschluss des anderen Partners zu nutzen.
3.
Aus dem gleichen Grund ist auch ein Verfügungsanspruch des Antragstellers zu bejahen, vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung des Schiedsgerichts die Praxistelefonnummer zu nutzen. Das Recht bzw. die Pflicht zur Weiterführung der Gemeinschaftspraxis beinhaltet auch die Benutzung der Telefonnummer der Gemeinschaftspraxis.
4.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war schließlich auch stattzugeben, soweit der Antragsteller die Anordnung begehrt, dass der Antragsgegner es zu unterlassen habe zu erklären, dass sich der Antragsteller im neuen Jahr an anderer Stelle in H niederlassen werde. Der Antragsgegner hat insoweit – durch Vorlage des seitens des Antragsgegners an seine Patienten gerichteten Rundschreibens – einen Verfügungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB glaubhaft gemacht. Die ohne Einverständnis des Antragstellers an die Patientin gerichtete Ankündigung, dass der Antragsteller sich im neuen Jahr an anderer Stelle in H niederlassen werde, stellt einen unzulässigen Eingriff in die Beziehung des Antragstellers zu seinen Patienten dar, den dieser nicht hinzunehmen verpflichtet ist.
5.
Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit ist jeweils gegeben, da sowohl der Gesellschaftsvertrag als auch der Praxisraummietvertrag aufgrund der jeweils ausgesprochenen Kündigung zum 31.12.2006 enden und der Antragsgegner die Fortführung seiner Tätigkeiten mit einer Nachfolgerin für den Antragsteller in den Praxisräumlichkeiten für den Zeitraum ab dem 02.01.2007 angekündigt hat. Wegen der sich hieraus ergebenden Dringlichkeit hat das Gericht die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen (§ 937 Abs. 2 ZPO).
6.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus beantragt hat, festzustellen, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht an den Räumen der Gemeinschaftspraxis X-Straße in H bis zur vollständigen Zahlung von 319.563,39 € an ihn durch den Antragsgegner zusteht, war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dagegen zurückzuweisen. Es fehlt insoweit bereits an einem Verfügungsanspruch. Denn nach § 5 des zwischen der Gemeinschaftspraxis und dem Antragsgegner geschlossenen Mietvertrages kann der Mieter gegenüber Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis grundsätzlich nicht mit Gegenforderungen aufrechnen und auch kein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Da der in § 5 vorgesehene Ausnahmefall nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht gegeben ist, kommt die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts mithin bereits nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien nicht in Betracht. Darüber hinaus dürfte es auch an der erforderlichen Konnexität fehlen, da es sich einerseits um gesellschaftsrechtliche und andererseits um mietvertragliche Ansprüche handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.