Rechtsprechung / Landgericht Hagen

Landgericht Hagen Beschluss vom 11.02.2008 – 44 Qs 25/07

ECLI:DE:LGHA:2008:0211.44QS25.07.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird festgestellt, dass die richterliche Anordnung der Vorführung des Angeklagten in der I-Klinik vom 7.11.2007 rechtswidrig gewesen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

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Die Beschwerde des Angeklagten vom 6.12.2007 ist zulässig. Auch wenn sich die Beschwerde durch Vollzug der Anordnung am 11.12.2007 erledigt hat, besteht ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Angeklagten an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme. Ein solches Interesse wird auch bei Freiheitsentziehungen durch Vorführungen bejaht, weil nach dem typischen Verfahrensablauf dem Betroffenen bis zum Vollzug der den Grundrechtseingriff anordnenden Entscheidung in der Regel kein Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. Meyer-Goßner, vor § 296 Rn. 18a m.w.N.).

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Die Anordnung der Vorführung des Angeklagten in die I-Klinik zum Zwecke der Erstellung eines vorläufigen schriftlichen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit nach möglicher Alkoholintoxikation war rechtswidrig.

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Als Ermächtigungsgrundlage kommen §§ 230 Abs. 2, 236 StPO nicht in Betracht, da es vorliegend nicht um die Frage der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung ging. Auch § 81a StPO kommt als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, da es bei Klärung der Frage nach der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht um eine körperliche sondern eine psychologische Untersuchung im Rahmen eines Explorationsgespräches ging. Denkbar ist dagegen eine Vernehmung des Angeklagten auf der Grundlage von § 80 Abs. 1, Abs. 2 StPO, um dem Sachverständigen den Zugang zu weiteren Anknüpfungstatsachen zu ermöglichen. Dabei muss es sich jedoch um eine Vernehmungen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Polizei handeln. Zu einem solchen Termin soll zudem die Möglichkeit bestehen, den Beschuldigten bzw. Angeklagten gem. § 133 StPO vorzuführen (vgl. OLG Celle, NStZ 189, 242, 243). Ferner ist vertreten worden, den zu untersuchenden Beschuldigten auf der Grundlage des § 81 StPO für einen Tag unter

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Beobachtung nervenärztlich zu untersuchen (vgl. OLG Bamberg, MDR 1984, 602).

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Diese Möglichkeiten zur Rechtfertigung der angeordneten Vorführung scheiden jedoch vorliegend aufgrund der Umstände des Einzelfalles aus. Angesichts der bereits angekündigten zulässigen Weigerung des Angeklagten, sich im Rahmen eines Explorationsgesprächs zu äußern, hält die Kammer die Maßnahme für

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unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, weil von vornherein klar war, dass

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aufgrund der Weigerung keine Aussicht auf einen Erkenntnisgewinn – beispielsweise durch bloße Beobachtung – bestand.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.