Rechtsprechung / Landgericht Hagen

Landgericht Hagen Beschluss vom 03.12.2010 – 1 T 80/10

ECLI:DE:LGHA:2010:1203.1T80.10.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 27.10.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts M vom 13.10.2010 in der Fassung des Nichtabhilfeschlusses vom 03.11.2010 abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 900 €.

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Gründe: Die Kosten des Rechtsstreits waren gem. § 91 a ZPO entgegen der Auffassung des Amtsgerichts dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Räumungsklage im Zeitpunkt der Erledigung zulässig und begründet war. Im Beschwerdeverfahren ist nur noch im Streit, ob in der Klageschrift vom 07.06.2010 eine wirksame Kündigung des Mietvertrages gesehen werden kann. Dabei ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass grundsätzlich strenge Anforderungen an die Auslegung einer Erklärung des Vermieters zu stellen sind. Wegen der erheblichen Folgen für den Mieter muss sich aus dem fraglichen Schriftstück unzweifelhaft ergeben, dass es der anderen Vertragspartei nicht etwa nur um die Durchsetzung von vorangegangenen - ggf. unwirksamen - Kündigungen geht, sondern dass das bestehende Mietverhältnis durch eine (weitere ) rechtsgestaltende Erklärung beendet werden soll. Diese Voraussetzungen sieht die Kammer im vorliegenden Fall ausnahmsweise als gegeben an. Mit der - nicht von einem Rechtsanwalt verfassten - Klageschrift hat die Klägerin das Zahlungsverhalten des Beklagten detailliert dargelegt und auf die beiden bereits vorprozessual ausgesprochenen fristlosen Kündigungen, von denen jeweils Abschriften beigefügt waren, verwiesen. Zusätzlich wurde erklärt, mangels Zahlung sei ''die fristlose Kündigung nicht geheilt'' und ''der Beklagte weiterhin mit mindestens zwei Monatsmieten in Verzug'', so dass ''nunmehr die Erhebung der Räumungsklage'' geboten sei. Auch wenn, worauf das Amtsgericht zutreffend hinweist, die Klageschrift keinen ausdrücklichen Hinweis auf einen ''Kündigungsgrund'' enthält, ließen die übrigen Angaben nach Auffassung der Kammer für den Beklagten als Erklärungsempfänger keinen Raum für Zweifel an dem Kündigungswillen der Klägerin. Diese Kündigung war wirksam mit der Folge, dass die Räumungsklage im Zeitpunkt des Auszuges des Beklagten zulässig und begründet war. Der Beklagte hat demnach gem. § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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I, 03.12.2010

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1. Zivilkammer - S -