Rechtsprechung / Landgericht Hagen

Landgericht Hagen Beschluss vom 14.02.2012 – 6 O 37/12

ECLI:DE:LGHA:2012:0214.6O37.12.00

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 10.02.2012 wird teilweise abgeholfen und der Beschluss der Kammer vom 02.02.2012 wird

wegen der Eilbedürftigkeit ohne vorherige Stellungnahme durch den Antragsgegner

wie folgt abgeändert:

1.

Die im Beschluss vom 02.02.2012 angeordnete Herausgabe erfolgt im dort tenorierten Umfang nicht an den Gerichtsvollzieher als Sequester, sondern gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 34.000,- €.

Der Antragstellerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft der Hamburger Sparkasse zu bewirken.

2.

Der Antragsgegner hat die Verwertung der in Ziff. 1 des Beschlusses vom 02.02.2012 beschriebenen Paketsendungen in jedweder Art und Weise zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3.

Die Kostenentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens von der Antragstellerin zu 10 % und dem Antragsgegner zu 90 % getragen werden.

Der sofortigen Beschwerde wird im Übrigen nicht abgeholfen. Sie wird dem Oberlandgericht Hamm zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.

Gründe

2

Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragstellerin vom 10.02.2010 ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht Die sofortige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Ihr war im Übrigen nicht abzuhelfen.

3

Der ergänzte Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerdeschrift und den dazugehörigen Anlagen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

4

Die Kammer nimmt nunmehr aufgrund des Beschwerdevorbringens an, dass die Vorausetzungen einer Sicherungsverfügung von Anfang an vorlagen und glaubhaft gemacht waren. Durch die eidesstattliche Versicherung des Niederlassungsleiters der G Niederlassung Hagen vom 09.02.2012 ist zudem glaubhaft gemacht, dass auch die Voraussetzungen für den Antrag zu 3) vorliegen.

5

Der mit der Beschwerdeschrift nochmals unterbreitete Antrag zu 2) (vormals Antrag zu 3) fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers, siehe § 899 Abs. 1 ZPO. Die Kammer nimmt die Ausführungen zu §§ 758a Abs. 1 S. 2, 802 ZPO zum Anlass, die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass ausschließliche Zuständigkeiten – wie der Begriff bereits beinhaltet – ausschließlich bestehen und auch nicht durch eine besondere Dringlichkeit abgeändert werden. § 758 Abs. 1 S. 2 ZPO regelt etwa nur, wann eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung ausnahmsweise entbehrlich ist, weicht aber nicht die ausschließliche Zuständigkeit auf.