Rechtsprechung / Landgericht Hagen
Landgericht Hagen Beschluss vom 04.07.2012 – 3 S 93/11
ECLI:DE:LGHA:2012:0704.3S93.11.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts T2 (2 C 118/11) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 584,83 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist unstatthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- Euro nicht übersteigt (§ 511 Abs. 1 Zif. 1 ZPO).
Die bei dem in der Klageschrift angegebenen Streitwert hinzugerechneten, vom Kläger neben der Hauptforderung geltend gemachten Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB in Höhe von 129,23 € bleiben gemäß § 4 Abs. 1 2. HS ZPO bei der Wertberechnung unberücksichtigt, und zwar auch dann, wenn sie im Klageantrag ausgerechnet sind und mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefasst sind (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rdn. 11 m.w.N.). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt (BKR 2010, 391) ist hier nicht einschlägig. Denn der Kläger macht nicht - wie im Falle der Entscheidung des OLG Frankfurt - in erster Linie Schadensersatz, sondern ausweislich der Klageschrift (Seite 8) Herausgabe von Nutzungen geltend. Hierbei handelt es sich in jedem Fall um ein Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 2. HS ZPO.
Auch der gestellte Hilfsantrag erhöht den Streitwert nicht (vgl. Zöller-Herget, aaO., § 5 Rdn. 4). Dies gilt auch für die Frage des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 Abs. 1 Zif. 1 ZPO. Die Berufungssumme ist nur erreicht, wenn bei Verfolgung von Haupt- und Hilfsantrag einer der Anträge die Beschwerdesumme erreicht (Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 511 Rdn. 29; KG OLGZ 79, 348); das gilt jedenfalls dann, wenn Haupt- und Hilfsantrag - wie hier - wirtschaftlich (teil-) identisch sind (Zöller-Heßler, aaO.).
Die Berufung war daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen.