Rechtsprechung / Landgericht Hagen

Landgericht Hagen Anerkenntnisurteil vom 21.03.2013 – 4 O 135/13

ECLI:DE:LGHA:2013:0321.4O135.13.00

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines gemäß § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten aufgegeben, es zu unterlassen, unaufgefordert und ohne Einwilligung im geschäftlichen Verkehr per E-mail Werbung an die Verfügungsklägerin zu versenden, und zwar hinsichtlich des Verkaufs von Lagerüberständen, Fehl- und Überproduktionen, wie geschehen mit E-mail vom 19.02.2013 (Anlage AS 1).

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

nicht vorhanden