Rechtsprechung / Landgericht Hagen

Landgericht Hagen Beschluss vom 28.05.2013 – 10 O 264/13

ECLI:DE:LGHA:2013:0528.10O264.13.00

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, unaufgefordert und ohne Einwilligung im geschäftlichen Verkehr per E-Mail Werbung an die Antragstellerin zu versenden, und zwar hinsichtlich der Lieferung von Energie, wie geschehen mit E-Mail vom 10.05.2013.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

3

Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 24.05.2013 sind sowohl die den Anspruch (§§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, 823 Abs. 1, 1004 BGB) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935937 Abs. 2, 940 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

5

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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Hagen, 28.05.201310. Zivilkammer - O -