Rechtsprechung / Landgericht Hagen

Landgericht Hagen Beschluss vom 11.06.2013 – 7 S 15/13

ECLI:DE:LGHA:2013:0611.7S15.13.00

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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G r ü n d e

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I.

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Die Berufung des Beklagten bietet keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Kammer von einer mündlichen Verhandlung absehen und gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verfahren, mithin die Berufung durch Beschluss zurückweisen will.

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Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Lüdenscheid ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine willkürliche Überschreitung des Regulierungsermessens der Klägerin nicht vorliegt, sondern diese nach dem in der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Hagen zu 436 Js 482/09 enthaltenen Sachverständigengutachten Bölter davon ausgehen durfte, dass der Unfall auf einem Verschulden des Beklagten – Nichteinschalten der Beleuchtung – beruhte und deshalb der Schaden von ihr zu regulieren war.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten bedurfte es für die Entscheidung des Amtsgerichts auch keiner Beweisaufnahme. Denn für die Beurteilung der Frage, ob der Versicherer sein Regulierungsermessen willkürlich überschritten hat oder nicht, kommt es allein auf den Kenntnisstand des Versicherers zum Zeitpunkt der Regulierung an. Später etwa im Rahmen einer Beweisaufnahme gewonnene Erkenntnisse haben außer Betracht zu bleiben (vgl. Höld, Der Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers, VersR 2012, 284, 285; BGH, Urteil v. 20.11.1980, IVa ZR 25/80, juris). Es geht also gerade nicht um die Frage, ob der Unfall hier tatsächlich vom Beklagten verschuldet wurde oder nicht, sondern nur darum, ob die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Regulierungsentscheidung davon ausgehen durfte oder nicht. Da im Ermittlungsverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde mit dem Ergebnis, dass das Licht am Roller des Beklagten nicht eingeschaltet war, durfte die Klägerin dies ihrer Entscheidung zugrunde legen und auf weitere, ggf. zeit- und kostenintensive Ermittlungen verzichten.

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II.

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Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO sind gegeben, denn die Rechtssache hat weder eine allgemeine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine tatsächliche Entscheidung der Berufungskammer in der Sache.

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Die Kammer erachtet ferner eine mündliche Verhandlung für nicht geboten. Eine mündliche Verhandlung ist dann geboten im Sinne des § 522 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese angemessen mit dem Berufungsführer nicht im schriftlichen Verfahren erörtert werden kann (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage 2012, § 522 Rz. 40). Vorliegend deckt sich die der Auffassung der Kammer zugrunde liegende rechtliche Begründung mit derjenigen des Amtsgerichts und bedarf daher einer mündlichen Erörterung nicht. Schließlich hat der Rechtsstreit auch keine existenzielle Bedeutung für eine der Parteien.