Rechtsprechung / Landgericht Hagen
Landgericht Hagen Beschluss vom 27.05.2016 – 6 T 71/16
ECLI:DE:LGHA:2016:0527.6T71.16.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Gründe
Die nach dem Meistbegünstigungsprinzip als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung der Gläubigerin und Beschwerdeführerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwelm ist zulässig hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht Schwelm hat in dem angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.02.2016 zu Recht die Positionen Nr.10, 11, 14, 15, 21, 24 aus der Forderungsaufstellung der Gläubigerin gestrichen. Bei diesen Positionen handelte es sich nach Angaben der Gläubigerin um Anträge auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und im Übrigen um Anträge auf Durchführung der Zwangsvollstreckung, die in der Forderungsaufstellung durch das Softwareprogramm nur anders bezeichnet worden seien.
Das Amtsgericht hat die Streichung mit zutreffender Begründung, auf die inhaltlich Bezug genommen wird und der sich das Beschwerdegericht anschließt, vorgenommen. Durch den Wohnsitzwechsel der Schuldnerin war der ursprüngliche Vollstreckungsauftrag nicht erledigt und die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin können die zusätzlichen Gebühren nicht verlangen.
Es handelt sich, entgegen der von der Gläubigerin vertretenen Rechtsauffassung, um eine Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs.1 Nr.1 RVG, wenn ein Vollstreckungsauftrag bzw. der Antrag bezüglich einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme wegen eines Wohnsitzwechsels des Schuldners erneut gestellt wird. Der erste Vollstreckungsauftrag ist nicht erledigt. Das gilt selbst dann, wenn an dem neuen Wohnsitz des Schuldners ein anderer Gerichtsvollzieher örtlich zuständig wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.01.1992 – 11 W #####/####, BeckRS 1992, 09481; OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.1987 – 10 W 128/86, JurBüro 1987, 549; N. Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, 6.Aufl., 2012, § 18, Rn.34).
Der von der Gläubigerin vertretenen Auffassung, es handele sich um mehrere Angelegenheiten weil sich der Auftrag der Gläubigerin auf einen bestimmten Titel, Schuldner und auch einen bestimmten Wohnsitz beziehe, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich mit Wechsel des Wohnsitzes der Auftrag nicht mehr erfüllen lasse und damit erledigt habe. Mag ein Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung von dem Vorhandensein des Schuldtitels und der Existenz des Schuldners abhängen, erscheint es jedoch lebensfremd dies ebenso für die in dem Antrag konkret bezeichnete Adresse anzunehmen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gläubiger an der Vollstreckung wegen einer titulierten Forderung nicht deshalb das Interesse verliert, weil der Schuldner umgezogen ist, jedenfalls dann nicht wenn es sich um eine inländische Anschrift handelt.
Auch der Einwand der Gläubigerin, die Differenzierung folge auch den von den Gerichtsvollziehern zu erhebenden Gebühren für mehrere Vollstreckungsaufträge, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die von Gerichten und Gerichtsvollziehern zu erhebenden Kosten und Gebühren sind mit den nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu erhebenden Gebühren und Auslagen nicht zu vergleichen, sie gründen auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. G
als Einzelrichterin